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Oberlandesgericht Köln·12 UF 105/14·11.12.2014

Zurückverweisung: Erinnerung statt Beschwerde bei Bestimmung des Kindergeldberechtigten

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten streiten um die Bezugsberechtigung für Kindergeld; das Amtsgericht bestimmte den Antragsteller. Die Antragsgegnerin bezeichnete ihre Eingabe als Beschwerde, das OLG wertet sie jedoch als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück. Begründend führt das Gericht aus, dass der Beschwerdewert von 600 EUR nicht erreicht ist und keine Werterhöhung gerechtfertigt ist; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Ausgang: Die Sache wird an das Amtsgericht (Familiengericht) zurückverwiesen; die Erinnerung ist dort abschließend zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

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Ergibt die Festsetzung des Beschwerdegegenstands in einem Verfahren zur Bestimmung der Kindergeldbezugsberechtigung einen Wert von nicht mehr als 600 EUR, ist ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel unzulässig und als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG zu behandeln.

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Verfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG sind als sonstige Unterhaltssachen i.S.d. § 231 Abs. 2 FamFG der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen, sodass für die Eröffnung der Beschwerde ein Beschwerdewert von mehr als 600 EUR erforderlich ist.

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Der Beschwerdewert in Unterhaltssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach freiem Ermessen festzusetzen; eine Einordnung des Kindergeldanspruchs als wiederkehrende Leistung nach den Vorschriften der ZPO kommt insoweit nicht in Betracht.

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Eine Abweichung vom Regelfallwert nach § 51 Abs. 3 FamGKG zugunsten einer Werterhöhung setzt besondere Umstände (Umfang, Schwierigkeit, besondere Bedeutung) voraus; bloßer Streit oder die Dauer der Nichtauszahlung rechtfertigen dies nicht.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG§ 61 Abs. 1, 2 FamFG§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG§ 9 ZPO§ 3 ff. ZPO§ 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 14 F 16/14

Tenor

Das Verfahren über den eine Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG darstellenden Rechtsbehelf der Antragsgegnerin vom 03.06.2014 wird zur Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht –  Eschweiler zurückverwiesen.

              Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

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1.

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Die Beteiligten sind Eltern zweier Kinder, geboren in den Jahren 2005 und 2008. Seit Sommer 2012 praktizieren sie bei der Betreuung der Kinder ein sog. Wechselmodell, d. h. die Kinder werden jeweils wochenweise von der Mutter bzw. vom Vater betreut. Die Bewertung des Umfangs der Betreuungsanteile ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragsgegnerin bezieht Kindergeld für den jüngeren Sohn N. Der Antragsteller begehrt seine Bestimmung als Bezugsberechtigter des Kindergeldes für den älteren Sohn G. Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen.

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Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung vom 22.05.2014 den Antragsteller zum Bezugsberechtigten des Kindergeldes für den Sohn G bestimmt. Hiergegen richtet sich die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragsgegnerin mit der Begründung, sie habe ein deutliches Übergewicht bei der Betreuung der Kinder, weshalb ihr das Kindergeld auch für G zustehe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

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2.

6

Der von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbehelf ist als Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Die Eingabe ist vielmehr als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu behandeln, über die der Familienrichter des Amtsgerichts abschließend zu entscheiden hat. Die Vorlageverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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a)              Gemäß § 61 Abs. 1, 2 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Letzteres ist nicht der Fall.

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Bei einem Verfahren betreffend die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach den §§ 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich um eine sonstige Unterhaltssache nach § 231 Abs. 2 FamFG, die jedoch nicht als Familienstreitsache, sondern als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, obwohl es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.08.2013 – 6 UF 215/13 – zitiert nach juris, Rz. 4; OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2012 – 10 UF 94/11 – zitiert nach juris, Rz. 12 m.w.N.; Feskorn in: Zöller, FamFG, 30. Aufl., § 61 Rdnr. 4). Insofern ist auch bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten für die Eröffnung der Beschwerde ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 € erforderlich.

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b)              Es ist nicht ersichtlich, dass der vom Familiengericht erstinstanzlich nicht festgesetzte Verfahrenswert bzw. der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600,00 EUR überschreitet.

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Der Beschwerdewert ist in Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitverfahren sind, nach freiem Ermessen festzusetzen (Feskorn in: Zöller, a.a.O. Rz. 11). Eine Bestimmung des Wertes entsprechend § 9 ZPO mit Einordnung des Kindergeldes als wiederkehrende Leistung kommt nicht in Betracht, da in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht auf die Vorschriften des §§ 3 ff. ZPO zurückgegriffen werden kann.

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§ 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG trifft für die Kosten eine Regelung hinsichtlich des Verfahrenswerts, der in der Regel 500,00 EUR beträgt. Ist dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen, § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG. Zwar ist der nicht die Kosten betreffende Wert des Beschwerdegegenstands selbständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen. Die gesetzgeberische Überlegung, die Anlass gab, dem Verfahrenswert die geringstmögliche Gebührenstufe von ursprünglich 300,00 EUR zuzuweisen (BT-Drucks. 16/6308), dass nämlich den Verfahren grundsätzlich eine geringe Bedeutung zukomme, hat aber auch bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes Geltung (OLG Frankfurt, a.a.O. Rz. 6; OLG Celle a.a.O., Rz. 14; Thüringer OLG, Beschluss vom 14.02.2013 – 2 WF 642/12 – zitiert nach juris Rz. 16).

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Eine Erhöhung des Beschwerdewertes entsprechend § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG wegen Unbilligkeit der Annahme des Regelwertes ist schließlich nicht veranlasst. Für die Rechtfertigung einer Erhöhung ist vorliegend nichts dargetan. Eine solche Abweichung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Sache ihrem Umfang, ihrer Schwierigkeit oder ihrer Bedeutung nach eine Werterhöhung erfordert. Hiervon ist nicht auszugehen. Allein die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren streitig geführt wurde, rechtfertigt die Erhöhung nicht, da dies regelmäßig Anlass für eine gerichtliche Bestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG der Fall sein dürfte. Auch die Dauer der festzulegenden Kindergeldberechtigung – die Auszahlung erfolgte nicht mehr seit Sommer 2012 – rechtfertigt einen erhöhten Wertansatz nicht. Denn die Frage nach der öffentlich-rechtlichen Bezugsberechtigung für das Kindergeld führt nicht zu einer endgültigen wirtschaftlichen Zuweisung des auszuzahlenden Kindergeldes an den materiell Berechtigten, vielmehr hat insoweit ggf. unterhaltsrechtlich ein Ausgleich stattzufinden. Eine besondere wirtschaftliche Bedeutung kommt der Bestimmung der Bezugsberechtigung also nicht zu (abweichend OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2012 – 4 UF 78/12 – zitiert nach juris, Rz. 31).

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Die Sache ist daher an das Amtsgericht – Familiengericht – zurückzuverweisen. Dort wird zu entscheiden sein, ob der mit dem Rechtsbehelf erhobene Einwand überwiegender Betreuung der Klärung durch das Familiengericht zugänglich ist (vgl. OLG Celle – Beschluss vom 14.05.2012 – 10 UF 94/11 – zitiert nach juris).

14

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG abzusehen.