Pferdekauf: Rücktritt und Ersatz von Unterhalts- und Sattelkosten (Zug-um-Zug)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Rücktritt vom Kauf eines Wallachs die Rückabwicklung sowie Ersatz verschiedener Aufwendungen. Streitig war nach einem Grund- und Teilurteil des OLG im Wesentlichen nur noch die Höhe der zu ersetzenden Tierarzt-, Hufschmied- und Unterhaltskosten sowie der Sattelwert. Das OLG sprach notwendige Verwendungen i.S.d. §§ 346, 347 BGB und vergebliche Aufwendungen für den Sattel nach § 284 BGB zu, den Sattelersatz jedoch nur Zug um Zug gegen Übereignung. Zinsen für den Sattel lehnte es mangels Angebots der Gegenleistung ab; die Berufung hatte überwiegend Erfolg.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; weitere Zahlungen zugesprochen, Sattelkosten nur Zug um Zug, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Käufer notwendige Verwendungen auf die Sache im Rahmen der Rückgewähr nach §§ 346, 347 BGB ersetzt verlangen.
Tierärztliche Behandlungs- sowie Unterbringungs- und Fütterungskosten können notwendige Verwendungen darstellen, wenn sie zur Erhaltung der Kaufsache erforderlich und der Höhe nach angemessen sind.
Vergebliche Aufwendungen des Käufers für Zubehör können nach § 284 BGB ersatzfähig sein, wenn sie im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden und der Leistungszweck infolge der Rückabwicklung entfällt.
Ist der Ersatz von Aufwendungen nach der materiellen Rechtslage nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung geschuldet, ist ein uneingeschränkter Zahlungsantrag insoweit unbegründet.
Zinsen auf eine Zug-um-Zug geschuldete Leistung setzen grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger die geschuldete Gegenleistung anbietet; andernfalls tritt Verzug nicht ein.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 2/06
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.8.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 11 O 2/06 – weiter wie folgt abgeändert und teilweise neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin
a) 7.618,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 683,99 € seit 26.6.2006,
aus weiteren 3594,05 € seit 17.10.2006,
aus weiteren 2.920,- € seit 3.52007 und
aus weiteren 420,- € seit 8.1.2008
b) 1.649,- € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung
des am 14.11.2005 von der Klägerin erworbenen Sattels „ Prestige Elastic Prof.“
c) 644,50 € außergerichtliche Kosten
zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Pferdekaufs geltend.
Am 7.11.2005 erwarb die Klägerin von der Firma Sportpferde T., deren Inhaberin die Beklagte ist, einen vierjährigen Wallach gegen Zahlung eines Kaufpreises von 4.500 € und Übereignung ihres elfjährigen Wallachs im Wert von 3.000 €.
In der Folgezeit stellte die Klägerin Bewegungsveränderungen des linken vorderen Beines des Pferdes fest.
Am 20.12.2005 erklärte sie gegenüber der Firma Sportpferde T. den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit ihrer Klage vom 30.12.2005 begehrte sie zunächst von dem Ehemann der Beklagten und nach einvernehmlicher Klagerücknahme und Klageänderung von der Beklagten die Rückabwicklung des Vertrages, die Feststellung des Annahmeverzuges und Schadensersatz.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, über die der Senat mit rechtskräftigem Grund- und Teilurteil vom 2.4.2009 unter Abänderung und Neufassung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 1.8.2007 entschieden hat.
Auf die Wiedergabe des Sach- und Streitstandes einschließlich der Berufungsanträge sowie der Ausführungen zur Begründetheit wird hiermit Bezug genommen.
Nachdem der Senat festgestellt hat, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 7.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des am 10.10.2001 geborenen Wallachs mit der Equidenpassnummer DE-421007096xxx zu zahlen und weiter entschieden hat, dass der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten tierärztlicher Untersuchungen und des Hufschmieds, sowie der Unterstell- und Futterkosten für den Zeitraum November 2005 bis 28.7.2007 dem Grunde nach gerechtfertigt ist und die Klägerin auch Ersatz der Kosten für die Anschaffung des Sattels dem Grunde nach, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung, verlangen kann, ist nunmehr noch über die Höhe der zu erstattenden Kosten und den Wert des Sattels zu entscheiden.
Ihre Aufwendungen beziffert die Klägerin wie folgt:
Sattel Elastic Prestige Prof. mit Anpassung 1649,- €
Untersuchung Dr. U. 359,83 €
Tierklinik N. 324,16 €
Tierarzt 145,05 €
Hufschmied 6.1.2006 und 8.8.2006 89,- €
Boxenmiete und Futter November 2005 bis August 2006 3360,- €
Boxenmiete und Futter September 2006 bis April 2007 2920,- €
Boxenmiete und Futter Mai 2007 bis 28.7.2007 420,- €
Insgesamt 9.267,04 €
Mit Schriftsatz vom 26.6.2009 hat die Beklagte die Tatsachen, über die laut Beweisbeschluss vom 2.4.2009 Beweis zu erheben gewesen wäre, unstreitig gestellt.
Beide Parteien haben sich sodann mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs.2 ZPO einverstanden erklärt.
II.
Die Klage hat auch in Höhe des noch nicht durch den Senat entschiedenen Teils, das sind 16.767,04 € abzüglich bereits zugesprochener 7.500 €, mithin noch 9.267,04 €, im wesentlichen Erfolg.
1.
Die Klägerin kann den Ersatz notwendiger Verwendungen gemäß §§ 437 Nr.2, 323, 326 Abs.5, 346, 347 Abs.2 S.2 BGB verlangen.
Das sind zum einen die nunmehr unstreitig angefallenen und unstreitig angemessenen Tierarztkosten in Höhe von
359,83 € gemäß Rechnung vom 23.12.2005,
324,16 € gemäß Rechnung vom 15.12.2005,
145,05 € gemäß Rechnung vom 26.7.2006,
sowie die Kosten für die Unterbringung und Fütterung des Pferdes in Höhe von
2.160 € für die Zeit November 2005 bis April 2006,
1.200 € für die Zeit Mai 2006 bis August 2006,
2.920 € für die Zeit September 2006 bis April 2007 und
420 € für die Zeit Mai 2007 bis 28.7.2007.
Für das Beschneiden der Hufe hat die Klägerin in erster Instanz einen Betrag von 89 € geltend gemacht und zum Nachweis die Rechnung vom 8.8.2006 über 44 € und eine Rechnung vom 6.1.2006 über 45 € vorgelegt. In zweiter Instanz hat sie nochmals die Rechnung vom 8.8.2006 und eine weitere vom 5.3.2007 über 25 € vorgelegt. Gegenstand des Beweisbeschlusses waren die beiden letztgenannten Rechnungen, sodass die Beklagte ausdrücklich nur einen Teilbetrag der Hufschmiedkosten über 44 € und 25 € unstreitig gestellt hat. Der Senat sieht es allerdings als erwiesen an, dass auch im Umfang der Rechnung vom 6.1.2006 Hufschmiedarbeiten für das streitgegenständliche Pferd angefallen sind und Kosten von der Klägerin beglichen wurden. Hierfür spricht der zeitliche Abstand zu den weiteren Hufbeschneideterminen, der regelmäßig 7 Monate betrug und die Tatsache, dass in der Rechnung das Pferd namentlich (M.) benannt ist. Diese Rechnung über 49 € ist deshalb ebenfalls zu ersetzen, zumindest bis zur Höhe der mit der Klage geltend gemachten Hufschmiedkosten von insgesamt 89 €.
Der Gesamtbetrag für notwendige Verwendungen der Klägerin errechnet sich mithin auf 7.618,04 €.
2.
Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz der Sattelkosten in Höhe von 1.649 € als vergebliche Aufwendungen nach §§ 437 Nr.3, 284 BGB, nachdem der Kaufpreis von 1.600 € und die Kosten der Anpassung von 49 € unstreitig gestellt wurden.
Da nach der Grundentscheidung des Senats die Aufwendungen nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Sattels zu erstatten sind und die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, war die Klage insoweit teilweise abzuweisen.
3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288,291 BGB.
Mit der Forderung auf Ersatz der Tierarztkosten in Höhe von 359,83 € und 324,16 € ist die Beklagte erst durch die Antragstellung im Termin vom 26.6.2006 in Verzug gesetzt worden.
Der Schriftsatz vom 9.10.2006 mit dem die Klägerin Unterhaltskosten in Höhe von 3.360 € für die Zeit November 2005 bis August 2006, Arztkosten von 145,05 € und Hufschmiedkosten von 89 €, insgesamt 3.594,05 €, klageerweiternd geltend gemacht hat, ist jedenfalls vor dem 17.10.2006 zugestellt worden. Dies ergibt sich aus dem Erwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 17.10.2006, weshalb ab diesem Zeitpunkt von der Rechtshängigkeit des Betrages auszugehen ist.
Der Schriftsatz vom 24.4.07 wurde am 3.5.07 und derjenige vom 3.1.2008 am 8.1.2008 zugestellt, sodass hinsichtlich der Unterhaltskosten in Höhe von 2.920 € ab 3.5.07 und hinsichtlich der Unterhaltskosten in Höhe von 420 € ab 8.1.2008 Rechtshängigkeit eingetreten ist.
Zinsen aus 1.649 € für die vergeblichen Aufwendungen für den Sattel kann die Klägerin nicht verlangen, da sie der Beklagten die Übereignung des Sattels nicht angeboten hat und daher Schuldnerverzug nicht eingetreten ist.
4.
Die Klägerin hat schließlich auch Anspruch auf Erstattung der nach Nr.2300 VV RVG angefallenen Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Rückabwicklungsbegehren, das sie am 20.12.2005 an die Firma der Beklagten gerichtet hat. Die Höhe dieser Gebühr aus einem Streitwert von 7.500 € zuzüglich einer Pauschale von 20 € und
16 % Mehrwertsteuer ist schlüssig berechnet und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Eine Anrechnung dieser Gebühr nach Vorb. 3 Abs.4 VV zu Nr. 3100 VV RVG auf die Verfahrensgebühr erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH NJW 2007, 2049).
Auf diese Verurteilung kann sich die Beklagte gem. § 15 a Abs. 2 RVG, in Kraft seit 05.08.2009, berufen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind von der Beklagten allein zutragen. Soweit die Klägerin in erster Instanz die Klage gegen die Beklagte erweitert und die Klage gegen den Ehemann der Beklagten zurückgenommen hat besteht keine Veranlassung, ihr teilweise die Kosten aufzuerlegen. Über die von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des zunächst beklagten V. T. ist bereits durch die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 16.8.2006 und 29.6.2007 entschieden worden. Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren sind durch den Parteiwechsel kein zweites Mal angefallen, nennenswerte Mehrkosten daher nicht entstanden.
Auch die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte trotz des teilweisen Unterliegens der Klägerin gemäß §§ 92 Abs.2 Nr.1 ZPO ganz zu tragen. Die Zuvielforderung der Klägerin, die uneingeschränkt Ersatz der Sattelkosten beantragt hat, ohne Zug um Zug die Übereignung des Sattels anzubieten, ist geringfügig und hat keine weiteren Kosten verursacht.
6.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
III.
Veranlassung, die Revision zuzulassen besteht nicht, da die Voraussetzungen des
§ 543 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind.
Berufungsstreitwert: 16.767,04 €