Pferdekauf: Rücktritt wegen Hufgelenksarthrose und § 476 BGB beim Tierkauf
KI-Zusammenfassung
Die Käuferin verlangte die Rückabwicklung eines Pferdekaufs und Schadensersatz wegen Lahmheit des als Springpferd gekauften Wallachs. Streitpunkt war, ob bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorlag und ob die Käuferin aufgrund der Ankaufsuntersuchung den Mangel kannte bzw. grob fahrlässig verkannt hatte. Das OLG bejahte eine bereits bei Übergabe vorhandene fortgeschrittene Hufgelenksarthrose als Ursache der Lahmheit und wendete die Vermutung des § 476 BGB auch beim Pferdekauf an. Ansprüche nach § 442 BGB wurden verneint; zugesprochen wurde ein entscheidungsreifer Teilbetrag (Kaufpreis und Wertersatz) Zug um Zug gegen Rückübereignung, über weitere Positionen ist zur Höhe noch Beweis zu erheben.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage dem Grunde nach gerechtfertigt und Teilbetrag (7.500 EUR) zugesprochen, im Übrigen weitere Aufklärung zur Höhe erforderlich.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Verbrauchsgüterkauf eines Tieres ist die Vermutung des § 476 BGB über das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang gemäß § 90a Satz 3 BGB grundsätzlich entsprechend anwendbar, sofern sie nicht mit der Art des Mangels unvereinbar ist.
Ein Sachmangel kann bei einem als Sportpferd gekauften Pferd vorliegen, wenn bereits bei Gefahrübergang eine fortgeschrittene arthrotische Veränderung besteht, die sich kurz danach in einer Lahmheit manifestiert und die vertragsgemäße Verwendung beeinträchtigt.
Die Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB erfordert substantiierten Gegenbeweis dazu, dass die Ursache der später auftretenden Symptome erst nach Gefahrübergang entstanden ist; der bloße Umstand symptomfreier Phasen genügt hierfür nicht.
Kenntnis i.S.d. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt positives Wissen von den den Mangel begründenden Tatsachen in ihrer Gesamtheit und ihrer Bedeutung voraus; ein bloßer Verdacht oder die Kenntnis einzelner Befunde reicht nicht aus.
Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt bei einem tiermedizinischen Laien nicht schon deshalb vor, weil er aufgrund eines als geringgradig beschriebenen Röntgenbefunds keine weiteren fachlichen Abklärungen veranlasst.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 2/06
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.8.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 11 O 2/06 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.12.2005 aus 4.500 Euro und ab dem 26.6.2006 aus weiteren 3.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des am 10.10.2001 geborenen Wallachs mit der Equidenpassnummer DE-xxx007096xxx zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin fordert die Rückabwicklung eines zwischen den Parteien am 7.11.2005 geschlossenen Kaufvertrages über einen 4jährigen braunen Wallach „Las Vegas“.sowie Schadensersatz. Das Pferd sollte als Springpferd verwendet werden; gemäß § 4 des Vertrages wurde bei dem Pferd eine Ankaufsuntersuchung durch den Zeugen Dr. K. durchgeführt. Laut Protokoll der Untersuchung vom 7.11.2005 wurden keine Auffälligkeiten des Tieres festgestellt, ausgenommen unter dem Punkt „Ruheuntersuchung“ der Befund „ vorne rechts Metacarpus med. ein kleines Überbein“ und unter dem Punkt „Röntgenuntersuchungen“ u.a. der Befund „ Zehe seitlich Vorne links dorso dist. P2 ggr. Aufrauhung“. Eine CD der Röntgenbilder wurde der Klägerin überlassen. Das Pferd wurde ihr am 8.11.2005 übergeben.
Die Klägerin behauptet, nach einigen Wochen habe sich eine zunehmende Bewegungsveränderung des Pferdes im vorderen linken Gelenk herausgestellt, da sich das Pferd vorne links nicht mehr richtig gedreht habe. Bei einer Untersuchung in der N.er Tierklinik durch den Tierarzt Dr. A. am 15.12.2005 seien weitere Röntgenuntersuchungen vorgenommen worden mit dem Ergebnis, dass das Pferd an einer fortgeschrittenen Arthrose am vorderen linken Hufgelenk leide, die bereits beim Abschluss des Kaufs vorgelegen haben müsse. Das Pferd lahme und sei vor allem für den unstreitig beabsichtigten Einsatz als Springpferd nicht verwendbar.
Die Beklagte lehnt Ansprüche der Klägerin ab. Sie bestreitet das Vorliegen eines Mangels und beruft sich darauf, dass die Klägerin jedenfalls Kenntnis von den bei der Ankaufsuntersuchung festgestellten Veränderungen hatte.
Das Landgericht hat nach der Einholung des schriftlichen tierärztlichen Gutachtens des Dr. C. vom 13.11.2006 und Anhörung des Sachverständigen im Termin am 22.1.2007 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht den Beweis erbracht habe, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen sei.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, bereits die Abweichung der Röntgenbefunde von der physiologischen Norm stellten einen Mangel dar. Es habe eine Hufgelenksarthrose vorgelegen, die ursächlich zur Lahmheit des Pferdes geführt habe. Es gelte die Vermutung des § 476 BGB, die Beklagte habe den Gegenbeweis nicht geführt. Der Klägerin sei der Mangel nicht bekannt gewesen, sie hätte auch keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen gehabt.
Nachdem das Pferd seit dem 28.7.2007 bei der Beklagten untergebracht ist,
beantragt die Klägerin,
unter Aufhebung des am 1.8.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen die Beklagte zu verurteilen,
1.an sie 16.767,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.832,99 Euro ab dem 24.12.2005, aus weiteren 3.594,05 Euro ab dem …und aus weiteren 2.920 Euro ab dem …und aus weiteren 420 Euro ab dem …Zug um Zug gegen Rückübereignung des am 10.10.2001 geborenen Wallachs mit der Equidenpassnummer DE-xxx007096xxx zu zahlen.
2.an sie 644,50 Euro außergerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin, dass das Pferd mangelhaft sei, und wirft der Klägerin jedenfalls Kenntnis des Mangels aufgrund der Ankaufsuntersuchung vor.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen Dr. C. sowie durch Zeugenvernehmung. Insoweit wird auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 25.7.2008 und das Protokoll vom 12.2.2009, ferner die schriftliche Aussage des Zeugen T. vom 10.2.2009 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511 ff ZPO zulässig, insbesondere gemäß den §§ 517,520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung ist auch zum Grund des Klageantrags und wegen eines entscheidungsreifen Teilbetrages von 7.500 Euro begründet.
Der Klägerin stehen die nach den §§ 346, 347, 434, 437 Nr.2, 3, 440, 323 I, 326 V, 90 a BGB geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte dem Grunde nach zu.
Die Klägerin ist berechtigt, von dem Kaufvertrag mit der Beklagten zurückzutreten.
Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass das gekaufte Pferd zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei der Übergabe am 8.11.2005 mangelhaft war. Der Senat sieht es als erwiesen an, dass das Pferd bereits kurze Zeit nach der Übergabe lahmte, und dass die Ursache dieses klinischen Symptoms eine schon bei der Übergabe vorliegende fortgeschrittene Hufgelenksarthrose vorne links war. Dies ergibt sich vor allem aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. C.. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen am 31.10.2006 zeigte das Pferd Lahmheit, und zwar trat bei der Musterung auf hartem Boden im Trab auf dem Kreisbogen nach wenigen Tritten auf der linken Hand eine deutlich gering- bis mittelgradige Stützbeinlahmheit an der vorderen linken Gliedmaße auf; die Anästhesieprobe verlief positiv. Bei der Begutachtung des röntgenologischen Verlaufs – Röntgenbilder zur Ankaufsuntersuchung vom 7.11.2005, Röntgenbilder zur Untersuchung des Dr. B. vom 15.12.2005, Röntgenbilder des Sachverständigen vom 31.10.2006 – stellte der Sachverständige fest, dass schon die am 7.11.2005 belegten Veränderungen an der Zehe vorne links in die Röntgenklasse III einzustufen waren, dass die Röntgenbilder vom 15.12.2005 eine deformierende Hufgelenksarthrose an der Zehe vorne links zeigten, und dass die Röntgenuntersuchung vom 31.10.2006 eine deformierende Hufgelenksarthrose der Röntgenklasse IV aufwies. Anhand der Untersuchungsergebnisse vom 15.12.2007 hat der Sachverständige die von der Klägerin behauptete und von Dr. A. von der tierärztlichen Klinik für Pferde N. laut Bescheinigung vom 31.7.2006 bestätigte Lahmheit des Pferdes vorne links am 15.12.2005 als klinisches Symptom der fortgeschrittenen Hufgelenksarthrose gewertet, wenn auch nach den Ausführungen des Sachverständigen keine hundertprozentige Sicherheit zur Korrelation der Röntgenveränderungen mit der Lahmheitssymptomatik möglich war. Bei seiner Anhörung im Temin vor dem Landgericht am 22.1.2007 hat der Sachverständige diese Einschränkung aber dahin erläutert, dass nur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass die Arthrose allein ursächlich für die aufgetretene Gangbildveränderung ist. Im Ergänzungsgutachten vom 25.7.2008 hat der Sachverständige beim Vortraben des Pferdes am 14.7.2008 erneut Stützbeinlahmheit vorne links festgestellt und nach computertomographischer Abklärung festgehalten, dass die Lahmheit des Pferdes mit Sicherheit auf der deformierenden Hufgelenksarthrose vorne links beruht. Nach Auffassung des Senats unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass das Pferd – wie von Dr. B. bescheinigt – am 15.12.2005, also rund 6 Wochen nach der Übergabe lahmte, und dass die Lahmheit auf einer fortgeschrittenen Hufgelenksarthrose beruhte. Der Sachverständige Dr. C. hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erläutert, dass die Röntgenbilder der Ankaufsuntersuchung einen deutlich pathologischen Befund zeigen und in die Röntgenklasse III einzuordnen sind. Nach dem Röntgenleitfaden (Leitfaden für die röntgenologische Beurteilung bei der Kaufuntersuchung des Pferdes) handelt es sich dabei um Befunde, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind, die aber deutlich von der Norm abweichen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige ergänzt, dass es an wissenschaftlichen Studien zur Häufigkeit des Auftretens klinischer Symptome bei den festgestellten röntgenologischen Veränderungen fehlt, dass aber seiner langjährigen Erfahrung nach, wie im Termin vor dem Landgericht am 22.7.2007 und im Ergänzungsgutachten vom 25.7.2008 dargelegt, anhand der im Rahmen der Ankaufsuntersuchung erhobenen Befunde davon ausgegangen werden musste, dass später auch klinische Symptome hinzukommen würden, unter Berücksichtigung des Umstands, dass speziell die Hufgelenke der Vorderbeine beim Sportpferd und insbesondere beim Springpferd eine besondere Belastung erfahren und dort bereits vorliegende arthrotische Veränderungen ein großes Gefahrenpotential für eine mögliche Lahmheit darstellen. Wie sich im Verlauf des Falles hier gezeigt habe, hat sich dieses Risiko auch verwirklicht.
Davon ausgehend, dass sich die Lahmheit des Pferdes schon rund 6 Wochen nach dem Kauf gezeigt hat, greift die Vermutung des § 476 BGB, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang am 8.11.2005 vorlag. Die Vermutung des § 476 BGB ist gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90 a S. 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferdes entsprechend anzuwenden; der rückwirkenden Vermutung steht nicht von vorneherein entgegen, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die naturgemäß einem stetigen Wandel ihres körperlichen und gesundheitlichen Zustands unterliegen; die Vermutung darf jedoch nicht mit der Art des Mangels unvereinbar sein, etwa wenn die Ungewissheit über den Zeitpunkt der Entstehung einer später aufgetretenen Krankheit nicht aufklärbar ist (BGH, Urteil vom 29.3.2006, VIII ZR 173/05). Um einen solchen Mangel handelt es sich hier nicht.
Der Beklagten ist es nicht gelungen, die Vermutung des § 476 BGB zu widerlegen.
Zwar haben die auf ihren Antrag vernommenen Zeugen bestätigt, dass sie, seitdem sich das Pferd wieder bei der Beklagten befindet, keine Lahmheit beobachtet haben. Dies rechtfertigt jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung, dass bei dem Pferd eine auf fortgeschrittener Hufgelenksarthrose beruhende Lahmheit schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Wie der Sachverständige Dr. C. noch im Termin vor dem Senat ausgeführt hat, kann das Pferd trotz der vorhandenen Arthrose über gewisse Zeiten hinweg belastet werden, ohne dass sich Lahmheit zeigt.
Ansprüche der Klägerin sind nicht nach § 442 I BGB ausgeschlossen. Danach stehen dem Käufer die Rechte wegen eines Mangels der Kaufsache nicht zu, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt (§ 442 I 1 BGB); ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 442 I 2 BGB).
Die Klägerin hat die durch die fortgeschrittene Arthrose des linken Vorderhufgelenks verursachte Lahmheit des Pferdes in ihrer gesamten Auswirkung im Sinne des § 442 I 1 BGB nicht positiv gekannt. Kennen in dem Sinne setzt das positive Wissen derjenigen Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen; dabei muss sich das Wissen auch auf die rechtliche Bedeutung und den Umfang des Mangels erstrecken; auch ein dringender Verdacht genügt nicht (Palandt/Putzo, BGB, 68. Auflage, § 442, Rdn. 7). Der Klägerin waren die Röntgenbefunde des Dr. K. gemäß dem Protokoll der Ankaufsuntersuchung, im besonderen die Feststellung zur Zehe seitlich „vorne links dorso. dist. P2 ggr. Aufrauhung“ bekannt, und sie befand sich im Besitz der zur Ankaufsuntersuchung gefertigten Röntgenbilder. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Klägerin daraus den Schluss gezogen hat, dass bei dem Pferd schon damals eine zur Lahmheit führende, fortgeschrittene Hufgelenksarthrose vorne links vorlag.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klägerin der Mangel im Sinne des § 442 I 2 BGB auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Der Käufer einer Sache kennt einen Mangel infolge grober Fahrlässigkeit dann nicht, wenn er die im konkreten Fall zu beobachtende Sorgfalt, wie sie generell von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden kann, in besonders schwerem Maße vernachlässigt hat. Dabei besteht schon in der Regel keine Pflicht des Käufers zur Untersuchung der Kaufsache; grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn nach bestimmten, dem Käufer bekannten Indizien und Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe lag, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen; der Käufer muss also dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht gelassen haben ( Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 442, Rdn. 9). Solche Umstände wie eine besondere Sachkunde des Käufers, ein besonderer Hinweis auf Mängel, ein Vorliegen zu Vorsicht mahnender Besonderheiten (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB – Neubearbeitung 2004, § 442, Rdn. 26 ff), die der Klägerin dringend Anlass zu weiterer Untersuchung des Pferdes gegeben hätten, lagen nach dem Ergebnis der Ankaufsuntersuchung nicht in dem eine grobe Fahrlässigkeit begründenden Maße vor.
Der Zeuge Dr. K. hatte Auffälligkeiten der Röntgenuntersuchungen, die Zehen des Pferdes betreffend, im Untersuchungsprotokoll vom 7.11.2005 vermerkt und der Klägerin die Röntgenbilder überlassen. Die Klägerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen passionierte Springreiterin und wollte das Pferd als Springpferd erwerben; allerdings ist sie tiermedizinische Laiin. Von daher musste es sich ihr nicht aufdrängen, dass die festgestellten röntgenologischen Veränderungen am Hufgelenk die vertragsgemäße Verwendung des Pferdes einschränken konnten. Soweit der Befund im Protokoll der Ankaufsuntersuchung als „ggr. Aufrauhung“ beschrieben ist, bedeutet „ggr.“ geringgradig. Auch aus der Sicht eines fachkundigen Käufers musste der Befund nicht als erheblich bewertet werden, sondern lediglich als eine unklare, wenig ausgeprägte, aber gegebene, bei Lebewesen nicht ungewöhnliche Abweichung von der Norm. Dem steht nicht entgegen, dass bei Pferdesportlern angenommen werden kann, dass sie einem Befund der Hufgelenke Beachtung schenken, weil es nahe liegt, dass bei einem Springpferd die Hufgelenke besonderer Belastung unterliegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. in seinem Gutachten vom 13.11.2006, bei seinen Anhörungen vor dem Landgericht und vor dem Senat gaben die Befunde der Standardröntgenaufnahmen der Ankaufsuntersuchung zwar für einen Tierarzt Anlass zu weiteren Aufnahmen, um die als Aufrauhung bezeichneten röntgenologischen Veränderungen weiter aufzuklären, und bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige weiter erklärt, er persönlich hätte ein Pferd mit den Befunden der Ankaufsuntersuchung nicht zum Springen erworben. Die Frage, ob ein Käufer ohne tierärztliche Sachkunde ohne nähere Aufklärung zu demselben Ergebnis käme, vermochte der Sachverständige aber nicht zu beantworten; er äußerte sich vielmehr dahin, dass ein medizinischer Laie mit dem Hinweis auf eine geringgradige Aufrauhung nichts anfangen könne. Die Klägerin hätte mithin nur durch weitere Aufklärung eines Sachverständigen Kenntnis von dem Mangel des Pferdes erlangen können. Dass sie insoweit keine neuen Untersuchungen veranlasst hat, vermag den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels nicht zu rechtfertigen. Grundsätzlich besteht für einen Laien keine Pflicht, sich eines Fachmanns zu bedienen, um Fehler festzustellen, die nur von diesem erkannt werden können (OLG Köln, Urteil vom 9.1.1973, NJW 1973, 903).
Die Klägerin ist zum Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag berechtigt. Sie kann nach §§ 437 Nr.2, 323 I, 326 V, 346, 90 a BGB Rückzahlung des Kaufpreises von 4.500 Euro zuzüglich Wertersatz von 3.000 Euro für den in Anrechnung auf den Kaufpreis übereigneten, inzwischen von der Beklagten weiter veräußerten 11 jährigen Wallach verlangen.
Die weitergehenden Ansprüche auf Erstattung von 898,04 Euro Kosten tierärztlicher Untersuchungen und des Hufschmieds sowie der Unterstell- und Futterkosten für den Zeitraum von November 2005 bis zum 28.7.2007 in Höhe von insgesamt 6.700 Euro als notwendige Verwendungen sind dem Grunde nach gemäß §§ 437 Nr.2, 323, 326 V, 346, 347 II S.2 BGB gerechtfertigt; zur Höhe ist jedoch Beweis zu erheben.
Der Anspruch auf Ersatz der Sattelkosten von 1.649 Euro als vergebliche Aufwendungen ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 437 Nr. 2, 284 BGB, jedoch nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Sattels (vgl. BGH, Urteil vom 20.7.2005, NJW 2005, 2848); auch hier ist sind zur Höhe weitere Beweiserhebungen erforderlich.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB; hinsichtlich der weiteren Zahlungsforderung von 3.000 Euro ist der Beklagte nicht vor dem 26.6.2006 in Verzug geraten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
III.
Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind.