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Oberlandesgericht Köln·12 U 81/16·14.03.2017

Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit

ZivilrechtSchuldrechtWiderrufsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger haben Berufung gegen ein Urteil des LG Bonn eingelegt. Der Senat teilt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit, dass er beabsichtigt, die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen, und gibt den Parteien bis 11.04.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme. Inhaltlich schließt sich das OLG den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts an: die Widerrufsbelehrungen sind tatbestandlich in Ordnung, der erklärte Widerruf erfolgte zu spät.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; Parteien zur Stellungnahme aufgefordert

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Parteien darauf hinweisen, die Berufung zurückzuweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn der Vorrang einer Leistungsklage besteht; fehlt ein Feststellungsinteresse, kann die Klage aus Sachgründen abgewiesen werden.

3

Ein Widerruf nach § 355 BGB ist unwirksam, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde und der Verbraucher den Widerruf nicht fristgerecht erklärt.

4

Das Berufungsgericht braucht von überzeugenden und hinreichend begründeten Ausführungen der Vorinstanz nicht abzuweichen; es kann diese in vollem Umfang übernehmen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 08.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 75/16 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 11.04.2017 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Gründe

2

Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

3

Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten.

4

Die als Hauptantrag formulierten Feststellungsanträge zu 1. und 2. dürften im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang einer Leistungsklage nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits als unzulässig anzusehen sein (vgl. BGH, VU vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15), wie auch das Landgericht ausgeführt hat. Diese Frage kann allerdings dahinstehen, denn bei fehlendem Feststellungsinteresse kann die Klage aus Sachgründen abgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 – XI ZR 247/12, zitiert nach juris Rn. 18), weil das Feststellungsinteresse nur für das zusprechende Urteil echte Sachurteilsvoraussetzung ist (BAG, Urteil vom 12.02.2003 – 10 AZR 299/02, zitiert nach juris Rn. 47 f.). So liegt der Fall hier.

5

Der Senat erachtet die Klage als unbegründet, weil die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden sind und der erklärte Widerruf deshalb zu spät erfolgt und damit unwirksam ist. Der Senat tritt insoweit in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts bei, wonach die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Hinweise in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 19.01.2017, an denen er festhält und die einer Ergänzung nicht bedürfen.