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Oberlandesgericht Köln·12 U 75/94·04.12.1994

Berufung teilweise erfolgreich: Widerruf bei verbundenem Kauf- und Kreditgeschäft

ZivilrechtKaufrechtVerbraucherdarlehensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger widerrief fristgerecht sein Darlehensangebot zu einem Verkauf/Finanzierungspaket; das OLG Köln qualifiziert Kauf- und Kreditvertrag als verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG. Dadurch wird der Kaufvertrag unwirksam und der Kläger kann Rückgewähr nach §§ 7, 3 HausTWG verlangen. Nutzungsentschädigung für drei Tage und Nichterstattung von Anmeldekosten wurden berücksichtigt.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Anspruch des Klägers auf 4.935 DM stattgegeben, die Klage im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kaufvertrag und ein Kreditvertrag bilden ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

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Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit sind objektive Verbindungselemente (zeitlicher/örtlicher Zusammenhang, gegenseitige Bezugnahme, Zweckbindung, unmittelbare Zahlung an den Verkäufer u.ä.) maßgeblich; eine umfangreiche vertragliche Beziehung zwischen Verkäufer und Kreditgeber ist nicht erforderlich.

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Ein fristgemäßer Widerruf des auf Abschluss des Darlehens gerichteten Angebots gemäß § 9 Abs. 2 VerbrKrG macht das verbundene Kaufgeschäft unwirksam und begründet einen Rückgewähranspruch des Verbrauchers nach §§ 7, 3 HausTWG.

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Bei Rückgewähr kann der Verkäufer nach § 3 Abs. 3 HausTWG eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen; diese bemisst sich am üblichen Mietzins, vermindert um Gewinn- und Gemeinkostenanteile, wobei das Gericht nach § 287 ZPO schätzen darf.

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Anmelde- und Abmeldekosten sind keine erstattungsfähigen Leistungen nach § 3 Abs. 3 HausTWG, weil sie nicht zu einer Vermögensmehrung des Verbrauchers geführt haben.

Relevante Normen
§ 9, 7 VerbrKrG in Verbindung mit § 3 HausTWG§ 9 Abs. 1 VerbrKrG§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG§ 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG§ 9 Abs. 2 VerbrKrG§ 7 Abs. 4 VerbrKrG i.V.m. § 3 Abs. 1 HausTWG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 0 497/93

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Februar 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 0 497/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.935,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juli 1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 2 %, die Beklagte zu 98 %. Die Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 3 %, die Beklagte zu 97 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.

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Der Kläger kann gemäß §§ 9, 7 VerbrKrG in Verbindung mit § 3 HausTWG von der Beklagten Zahlung in Höhe von 4.935,-- DM verlangen.

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Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das Verbrau-cherkreditgesetz anwendbar, weil es sich bei dem am 13. Mai 1993 zwischen den Parteien zustandegekommenen Kaufvertrag und dem vom Kläger an das Bankhaus F. ##blob##amp; Co., H., gerichteten Kreditantrag vom 14. Mai 1993 um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG handelt.

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Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bildet ein Kaufvertrag mit einem Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Die erstgenannte Voraussetzung ist hier unstrei-tig gegeben. Auch das weitere Tatbestandsmerkmal "der wirtschaftlichen Einheit" ist als erfüllt anzusehen. Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang der Verkäufer der Beklagten M. und der Kreditvermittler B. bei Abschluß des Kaufvertrages und bei Beantragung des Kredites durch den Kläger zusammengewirkt haben. Darauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht an. Denn die Beklagte räumt ein, daß ihr Verkäufer dem Kläger den Finanzierungsvermittler B., den er zufällig gekannt habe, benannt habe. Zwar trifft es zu, daß nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Einheit insbesondere dann zu bejahen ist, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Bei § 9 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich jedoch nur um ein Regelbeispiel (vgl. Emmerich in Graf von Westphalen/Emmerich/Keßler, Verbraucherkre-ditgesetz, 1991, § 9 Rdnr. 40). Es ist darüber hinaus anerkannt, daß der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im Verbraucherkreditgesetz die gleiche Bedeutung hat, wie ihn die Rechtsprechung auf der Grundlage des frühe-ren Abzahlungsgesetzes herausgearbeitet hat (vgl. Emme-rich a.a.0. Rdnr. 37; Bülow, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., 1993, § 9 Rdnr. 23). Ziel der Gleichstellung des Abzahlungsgeschäftes mit dem verbundenen Geschäft war es immer, daß der Abzahlungskäufer durch die Auf-spaltung des Geschäfts in einen Kauf- und einen Darle-hensvertrag nicht schlechter stehen darf, als wenn der Verkäufer selbst den Kredit gewährt hätte. Deshalb ist die "wirtschaftliche Einheit" insbesondere dann zu be-jahen, wenn beide Verträge derart miteinander verbunden sind, daß keiner ohne den anderen abgeschlossen worden wäre (st. Rspr., vgl. z.B. BGH NJW 1992, 2560). Die Feststellung des Begriffes "wirtschaftliche Einheit" erfordert, daß objektiv bestimmte Umstände (sogenannte Verbindungselemente) vorliegen und dadurch subjektiv beim Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - der Eindruck erweckt wird, Verkäufer und Darlehensge-ber stünden ihm gemeinsam als Vertragspartner gegenüber (BGH a.a.0. m.w.N.).

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Solche "Verbindungselemente" im Sinne dieser Rechtspre-chung liegen hier in ausreichender Zahl vor. So wurden die beiden Verträge zeit- und ortsgleich geschlossen. Der Kaufvertrag datiert vom 13. Mai 1993 (Bl. 5 d. A.), der Kreditantrag vom 14. Mai 1993 (Bl. 7 d. A.). Beide Schriftstücke nehmen darüber hinaus aufeinander Bezug. Im Kaufvertrag heißt es bezüglich des vom Kläger noch nicht gezahlten Restkaufpreises: "Finanzierung B.". Der Kreditantrag ist ausdrücklich als Kraftfahrzeugkre-ditvertrag bezeichnet. In den Einzelangaben wird das vom Kläger am Tage zuvor gekaufte Kraftfahrzeug näher beschrieben und aufgeführt, wie der Kläger den Kauf-preis, nämlich einerseits durch eigene Zahlung in Höhe von 17.000,-- DM und andererseits durch Finanzierung des Restbetrages mit Hilfe des beantragten Kredits aufbringen will. Die Zweckbindung der beantragten Kre-ditaufnahme wird durch die weiter erteilte Anweisung, den Darlehensbetrag unmittelbar an die Verkäuferin zu zahlen, besonders deutlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Vereinbarung, wonach der Käufer und Darlehensnehmer zu keiner Zeit Verfügungsberechtigter des Kreditbetrages wird, und die sofortige Sicherungs-übereignung des Kaufgegenstandes auf die finanzierende Bank gewichtige Indizien für das Vorliegen eines ver-bundenen Geschäftes sind (vgl. BGH NJW 1989, 163; Bü-low, a.a.0. Rdnr. 24 f.).

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Soweit die Beklagte geltend macht, daß sie mit der Bank bzw. mit dem Kreditvermittler B. nicht in irgendeiner Geschäftsbeziehung stehe, ist das unerheblich, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vorliegen einer solchen (Rahmen-)Vereinbarung als unab-dingbare Voraussetzung für die Annahme eines finanzier-ten Geschäftes nicht erforderlich (BGHZ 47, 233 ##blob##lt;237##blob##gt;, WM 1971, 1265; Dauner-Lieb, WM 1991, Beilage 6, S. 13 f.; Emmerich a.a.0. Rdnr. 30). Danach kann ein verbun-denes Geschäft sogar dann zu bejahen sein, wenn die Verbindung zwischen dem Verkäufer und dem Kreditinsti-tut nur locker und sogar nur einmalig ist (Bülow a.a.0. Rdnr. 24).

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Der fristgemäße Widerruf des auf Abschluß des Darle-hensvertrages gerichteten Angebotes des Klägers durch Anwaltsschreiben vom 18. Mai 1993 hat die Unwirksamkeit des Kaufvertrages zur Folge (§ 9 Abs. 2 VerbrKrG). Dem-gemäß kann der Kläger gemäß § 7 Abs. 4 VerbrKrG i.V.m. § 3 Abs. 1 HausTWG die von ihm erbrachten Leistungen zurückverlangen. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % gemäß Ziff. V, 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen steht der Beklagten demgegenüber damit nicht zu.

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Allerdings kann die Beklagte für die Benutzung des Kraftfahrzeuges für drei Tage gemäß § 3 Abs. 3 HausTWG eine Vergütung in Höhe des üblichen Mietzinses verlan-gen (BGH NJW 1985, 1544). Dabei mindert sich der übli-che Mietzins um darin enthaltene Gewinn- und Gemeinko-stenanteile (Bülow § 7 Rdnr. 73; MünchKomm-Ulmer, § 7 VerbrKrG Rdnr. 61). Der Senat macht insoweit von seiner Schätzungsmöglichkeit nach § 287 ZPO Gebrauch und bewertet den üblichen Mietzins unter Abzug der Gewinn- und Gemeinkostenanteile bezüglich des hier dem Kläger überlassenen Fahrzeuges auf 150,-- DM pro Tag, so daß von der Klageforderung für drei Tage 450,-- DM in Abzug zu bringen sind.

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Weitere Gegenansprüche stehen der Beklagten nicht zu.

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Die Anmelde-und Abmeldekosten kann der Beklagte nicht erstattet verlangen. Nach § 3 Abs. 3 HausTWG werden nur die Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückgewährt, die zu einer Vermögensmehrung des Kunden geführt haben (vgl. Palandt-Putzo § 3, HausTWG, Rdnr. 15). Das ist bei den Anmelde- und Abmeldekosten nicht der Fall.

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Auch ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten nicht zu. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2. Septem-ber 1994 eine Quittung zu der Gerichtsakte gereicht, nach der er der Beklagten die in seinem Besitz befind-lichen Fahrzeugschlüssel sowie die Fernbedienung am 4. Juni 1993 übergeben hat. Hierauf hat die Beklagte nicht mehr erwidert, so daß dieses Vorbringen als un-streitig anzusehen ist.

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Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert:

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bis 7. November 1994: 25.385,-- DM ab dann: 5.385,-- DM.