Berufung abgewiesen: Arglistiges Verschweigen von Unfallschäden beim Autokauf
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schadensersatz, weil der Beklagte beim Verkauf eines VW-Busses frühere schwere Unfallschäden und die in der Türkei erfolgte Reparatur verschwiegen habe. Das OLG prüft, ob arglistiges Verschweigen den Gewährleistungsausschluss unwirksam macht. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; er sei nach §§ 459, 463 BGB schadensersatzpflichtig, da er nicht ausreichend über Umfang des Vorschadens und die Auslandsreparatur aufgeklärt habe. Die Schadenhöhe bemisst sich nach der Differenz zwischen mangelfreiem und mangelhaftem Wert.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Verurteilung zu Schadensersatz in Höhe von 7.692,55 DM zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Arglistiges Verschweigen erheblicher Mängel durch den Verkäufer begründet Schadensersatzansprüche des Käufers und macht einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss unwirksam.
Der Verkäufer ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, dem Käufer solche Umstände ungefragt offenzulegen, die erkennbar für dessen Kaufentscheidung wesentlich sind (insbesondere Umfang eines Vorschadens und Durchführung von Reparaturen im Ausland).
Erklärt der Verkäufer nicht substantiiert, er habe den Käufer über den Umfang eines Vorschadens und dessen Instandsetzung informiert, reicht das Erkennen äußerlich geringfügiger Karosseriemängel durch den Käufer nicht aus, um auf einen wirtschaftlichen Totalschaden oder eine Auslandsreparatur schließen zu müssen.
Bei arglistigem Verschweigen bemisst sich der Schadensersatz nach der Differenz zwischen dem Wert des mangelfreien und des mangelbehafteten Fahrzeugs; das Gericht kann den Minderwert nach § 287 ZPO schätzen; ersatzfähig sind daneben erforderliche Sachverständigenkosten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 0 629/91
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Dezember 1992 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 0 629/91 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 7.692,55 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.
Der Beklagte ist dem Kläger aus dem Kaufvertrag vom 18. Mai 1991 zum Schadensersatz verpflichtet, weil er ihm Fehler des verkauften Fahrzeugs argli- stig verschwiegen hat, §§ 459 Abs. 1, 463 Satz 2 BGB. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger - so wie das Landgericht dies angenom- men hat - wider besseres Wissen Unfallfreiheit des verkauften Fahrzeugs zugesichert hat. Auch wenn der Beklagte den Kläger entgegen dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages auf den unstreitig vorhandenen Vorschaden hingewiesen haben sollte, ist er dem Kläger nach § 463 Satz 2 BGB zumindest deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil er den Kläger jedenfalls nicht in genügendem Umfang über den Vorschaden und dessen Beseitigung aufge- klärt hat. Insoweit durfte sich der Beklagte nicht damit begnügen, den Kläger auf einzelne Folgen des früheren Unfalls hinzuweisen, sondern hätte wahr- heitsgemäß offenbaren müssen, daß das Fahrzeug bei dem Unfall bis an die Totalschadensgrenze beschä- digt wurde und danach nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der Türkei wieder herge- stellt wurde.
Daß der verkaufte VW-Bus bei dem Unfall bis an die Totalschadensgrenze beschädigt wurde, ergibt sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen S. vom 19. Juli 1991. Die Feststellungen des Sachverständigen hat der Be- klagte auch in zweiter Instanz nicht angegriffen. Art und Ausmaß des früheren Schadens waren dem Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages bekannt, da das Fahrzeug von ihm unstreitig in beschädigtem Zustand angekauft und zur anschließenden Reparatur in die Türkei verbracht wurde.
Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wäre der Beklag- te verpflichtet gewesen, den Kläger ungefragt auf die vorgenannten Umstände hinzuweisen. Auch wenn im Kaufrecht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht, muß dieser jedoch nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Lite- ratur zumindest solche Tatsachen offenbaren, die erkennbar für den Vertragsentschluß des Käufers von Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfal- les nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. statt vieler Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 1873). Dazu gehören neben der Tat- sache, daß das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, auch nähere Angaben über die besondere Schwere des Unfalls, weil davon die Entscheidung des Käufers, ob und gegebenenfalls zu welchem Preis er das Fahrzeug kaufen will, abhängig ist. Ebenso durfte der Beklagte dem Kläger nach § 242 BGB nicht ver- schweigen, daß das hier verkaufte Fahrzeug nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der Türkei repariert wurde. Auch wenn eine im Ausland erfolgte Reparatur nicht unbedingt schlechter sein muß, als eine in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte, kommt der Arbeit einer inländischen Fachwerkstatt doch eine höhere Wertschätzung zu- teil. Daß diese Einschätzung nicht unberechtigt ist, wird im vorliegenden Fall durch die Feststel- lung des Sachverständigen S. bestätigt, bei der Instandsetzung des verkauften Fahrzeugs seien die Herstellerrichtlinien in keinster Weise berück- sichtigt worden. Der Verpflichtung des Beklagten, die im Ausland durchgeführte Reparatur zu offenba- ren, steht nicht entgegen, daß beide Parteien tür- kische Staatsangehörige sind. Insoweit ist allein von Bedeutung, daß der Kaufvertrag in der Bundes- republik Deutschland abgeschlossen wurde und daß auf ihn deutsches Recht anzuwenden ist.
Daß der Beklagte den Kläger nicht nur auf den Vorschaden als solchen, sondern auch auf dessen außergewöhnlichen Umfang und die nachfolgende Re- paratur in der Türkei hingewiesen hat, wird von dem Beklagten selbst nicht substantiiert behaup- tet. Ebensowenig mußte der Kläger diese Umstände aus den durch die nicht fachgerechte Reparatur noch verbliebenen Mängeln an der Karosserie des Fahrzeugs folgern, selbst wenn er die im Gutachten des Sachverständigen S. im einzelnen aufgeführten sichtbaren Karosseriemängel bei der Besichtigung des Fahrzeugs ganz oder teilweise erkannt haben sollte. Wie sich aus den von dem Sachverständigen S. gefertigten Fotos ergibt, sind die vorhandenen Mängel optisch geringfügig und können - jedenfalls von einem Laien - auch auf andere Ursachen (Baga- tellschaden, Rostbefall u. ä.) zurückgeführt wer- den. Zumindest läßt sich den verbliebenen Mängeln jedoch nicht entnehmen, daß das Fahrzeug bei dem Unfall praktisch einen wirtschaftlichen Totalscha- den erlitten hatte. Da der damalige Zustand des Fahrzeugs durch die vorgelegten Fotos hinreichend dokumentiert ist, hielt der Senat eine weitere In- augenscheinnahme - welche ohnehin nur den heutigen Zustand des Fahrzeugs 2 Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages betreffen konnte - nicht für erfor- derlich.
Weil der Beklagte dem Kläger zumindest den außer- gewöhnlichen Umfang des Vorschadens und dessen Re- paratur in der Türkei arglistig verschwiegen hat, ist der zwischen den Parteien vereinbarte Gewähr- leistungsausschluß nach § 476 BGB unwirksam.
Die Höhe des Schadenersatzanspruchs des Klägers bestimmt sich nach den Grundsätzen zum sogenannten kleinen Schadenersatzanspruch nach der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand und dem Wert in mangelhaftem Zustand. Diese Wertminderung schätzt die Kammer zumindest auf den eingeklagten Betrag von 7.000,00 DM, § 287 Abs. 1 ZPO. Insoweit ist von Bedeutung, daß der vom Landgericht beauftragte Sachverstän- dige M. in seinem Gutachten vom 14. August 1992 allein die zur Behebung der verbliebenen Mängel erforderlichen Reparaturkosten und den technischen Minderwert der nicht mehr reparablen Mängel mit insgesamt 9.378,00 DM beziffert hat. Hinzu kommt ein nicht unerheblicher merkantiler Minderwert des Fahrzeugs. Selbst wenn der Beklagte den Kläger auf den Unfall als solchen hingewiesen und der Kläger die äußerlich sichtbaren verbliebenen Ka- rosseriemängel bei der Besichtigung des Fahrzeugs gesehen haben sollte, bleibt die verschwiegene Erheblichkeit des Unfalls (bis an die Grenze des Totalschadens) und der Umstand, daß die Reparatur in der Türkei vorgenommen wurde, bei der Schadens- bemessung zu berücksichtigen. Nach der Überzeugung des Senats reichen diese Umstände allein aus, einen technischen und wirtschaftlichen Minderwert von 7.000,00 DM zu bejahen. Hinzu kommen die vom Beklagten nach § 463 BGB ebenfalls zu ersetzen- den Kosten des Sachverständigen S. in Höhe von 692,55 DM.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Revisionsbeschwer für den Beklagten: 7.692,55 DM