Auffahrunfall: Schmerzensgeld für mittelbare Schulterbeschwerden und Feststellung von Zukunftsschäden
KI-Zusammenfassung
Nach einem Auffahrunfall verlangte die Klägerin u.a. weiteres Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Das Landgericht hatte die Klage als durch eine Vorauszahlung abgegolten abgewiesen, weil schwerere Primärverletzungen nicht bewiesen seien. Das OLG bejahte zwar keine Sehnenruptur/Impingement als Primärschaden, erkannte jedoch fortbestehende Beschwerden als mittelbare Unfallfolge (Schonhaltung/sekundäre Reizungen) nach § 287 ZPO an. Es sprach 5.000 € Schmerzensgeld, 53,50 € materiellen Restschaden sowie Feststellungen zu künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 5.000 € Schmerzensgeld, 53,50 € materieller Rest und Feststellungen; im Übrigen Abweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der haftungsausfüllenden Kausalität genügt nach § 287 ZPO ein gegenüber § 286 ZPO herabgesetztes Beweismaß; das Gericht darf aus Indizien wie zeitlichem Zusammenhang, Beschwerdefreiheit zuvor und fehlenden Alternativereignissen auf Unfallursächlichkeit schließen.
Sekundäre Unfallfolgen, die sich aus einer unfallbedingten Schonhaltung ergeben (z.B. chronische Reizzustände und Bewegungseinschränkungen), sind dem Schädiger zurechenbar, auch wenn keine strukturelle Primärläsion nachweisbar ist.
Für die Ersatzpflicht ist unerheblich, ob fortbestehende körperliche Beschwerden organisch oder psychisch (mit-)bedingt sind, sofern eine nicht bagatellhafte Primärverletzung als Anknüpfungstatbestand feststeht.
Eine Schmerzensgeldrente kommt regelmäßig nur bei schweren, gravierenden Dauerbeeinträchtigungen in Betracht; bei weniger schwerwiegenden Dauerschäden kann ein Kapitalbetrag ausreichend sein.
Leistet der Schädiger ohne Tilgungsbestimmung lediglich vorschussweise, kann der Geschädigte die Anrechnung nach § 366 Abs. 1 BGB auf einzelne Schadenspositionen bestimmen, sofern dem nicht widersprochen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 466/97
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels – das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 25.10.2000 – 23 O 466/07 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 53,50 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4.2.1998 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, an die Klägerin 5.000 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Auffahrunfall vom 5.11.1995 in C. entstanden ist oder entsteht und noch nicht Gegenstand der im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Zahlungsklage war, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Träger der Sozialversicherung oder –versorgung übergeht. Wegen der Beeinträchtigungen der Klägerin, die dabei als Unfallfolgen anzusehen sind, wird auf die Ausführungen unter II. der Gründe verwiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind, der Klägerin allen weitergehenden immateriellen Schaden zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrags.
Gründe
I.
Die Klägerin hat am 5.11.1995 als Fahrerin eines Pkw Mercedes einen Auffahrunfall erlitten in der Form, dass der Beklagte zu 1 von hinten auf ihr am Ende eines Staus stehendes Fahrzeug aufgefahren ist. Der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien unstreitig und der Sachschaden der Klägerin vollständig reguliert. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche, die mit den Verletzungs-folgen der Klägerin in Zusammenhang stehen, wie Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Fahrkosten für Arztbesuche u.ä. sowie Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung von Sachverständigengutachten vollständig abgewiesen mit der Begründung, es könne nur davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch den Unfall eine Halswirbelsäulen-Distorsion und eine Schulterprellung links erlitten habe. Insbesondere sei nicht bewiesen, dass eine Teilruptur einer Sehne der linken Schulter durch den Unfall verursacht worden sei. Im Hinblick darauf seien die Ansprüche der Klägerin durch die erfolge Zahlung in Höhe von 13.500 DM ausgeglichen, denn ihr stünden nur folgende Ansprüche zu:
Schmerzensgeld 3.000,00 DM
Fahrtkosten 104,40 DM
Verdienstausfall 0,00 DM
Haushaltsführungsschaden 2.047,50 DM
5.151,90 DM
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie greift die erstinstanzlich eingeholten Gutachten Prof. Hertel/Dr. E. an und rügt, die Gutachter hätten nicht alle zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen, insbesondere nicht die Röntgenbilder vom 5.11.1995 sowie die Behandlungsunterlagen der Orthopädin Dr. T. ausgewertet. Außerdem sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sie die jetzt geklagten Beschwerden vor dem Unfall nie gehabt habe und auch nach dem Unfall kein Ereignis eingetreten sei, das zu einem Schaden an der Schulter geführt habe. Aber selbst wenn durch den Unfall keine Teilruptur der Sehne verursacht worden sein sollte, wäre dies unerheblich, denn da sie vor dem Unfall keinerlei Beschwerden im Schulterbereich gehabt habe, seit dem Unfall jedoch ständig und auch derzeit noch, sei davon auszugehen, dass diese durch den Unfall herbeigeführt worden sind. Das Landgericht habe es auch verabsäumt, dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag nachzugehen, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden; dies müsse ggfls. nachgeholt werden. In erster Linie werde jedoch die Bestellung und Beauftragung eines neuen Gutachters beantragt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweis-aufnahme wird auf die schriftlichen Auskunft der AOK Rheinland in I. vom 24.7.2001 (GA 381 ff), die schriftliche Aussage der Orthopädin Dr. T. vom 13.8.2001 (GA 385 f), die Gutachten Prof. Dr. O. vom 24.3.2002 (GA 413 ff), 23.10.2002 (GA 482 ff) und 21.2.2003 (GA 511 ff) sowie das radiologische Zusatzgutachten Prof. Dr. G. vom 25.3.2002 (GA 446 ff) und das Sitzungs-protokoll vom 17.7.2003 (GA 544 ff) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 3 in Höhe von 5.000 € zu sowie ein restlicher Anspruch auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 53,50 €; darüber hinaus ist das Feststellungsbegehren begründet.
1.
Der Klägerin ist wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 5.11.1995 ein höheres Schmerzensgeld zuzubilligen, als vom Landgericht zuerkannt. Dies folgt daraus, dass nach der weiteren Beweiserhebung davon auszugehen ist, dass die Klägerin durch dieses Ereignis weitergehende Beeinträchtigungen körperlicher Art erlitten hat, als vom Landgericht angenommen.
a) Allerdings kann auch nach Einholung der oben unter I. genannten weiteren Sachverständigengutachten nicht die Feststellung getroffen werden, dass die Klägerin durch den Unfall eine Dornfortsatzruptur C 5, eine Teilruptur der Supra-spinatussehne links oder ein Impingmentsyndrom der linken Schulter erlitten hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Regeln für das Beweismaß, wie sie von der Rechtsprechung für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität aufgestellt worden sind und auf die im Beschluss des Senats vom 16.7.2001 (GA 374 ff) abgehoben wird. Zu diesem Ergebnis ist der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. O., Direktor der Orthopädischen Klinik des Universitätsklinikums der RWTH B., nach Auswertung der von der Klägerin ergänzend vorgelegten Röntgenaufnahmen und unter Berücksichtigung der von ihr erhobenen Einwendungen sowie der von ihr als auch vom Gericht gestellten Zusatzfragen gekommen. Hierzu kann auf die oben erwähnten schriftlichen Gutachten verwiesen werden. Der Senat sieht keinen Anlass, den überzeugenden Ausführungen des – forensisch erfahrenen – Gutachters nicht zu folgen. In den Gutachten wird zu allen aufgezeigten Fragen Stellung genommen, es ist nicht ersichtlich, dass maßgebende Gesichtspunkte unbeachtet geblieben oder zur weiteren Aufklärung geeignete Untersuchungsmöglichkeiten nicht genutzt worden sein könnten. Als unmittelbare Folgen des Unfallgeschehens lassen sich demnach nur eine HWS-Distorsion II. Grades ohne knöcherne Beteiligung und eine Schulterprellung/-zerrung links feststellen, die eine völlige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für bis zu 8 Wochen bedingten sowie nachfolgend eine abgestufte teilweise Arbeitsunfähigkeit für weitere 4 Monate nach Maßgabe der Ausführungen auf S. 25 des Gutachtens O. vom 24.3.2002 (GA 437).
b) Es lässt sich aber die Feststellung treffen, dass die Klägerin bleibende Beeinträchtigungen erlitten hat, die zumindest mittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Wie in dem bereits erwähnten Beschluss vom 16.7.2001 unter III. dargestellt, greift die Vorschrift des § 287 ZPO ein mit der Folge, dass anders als im Rahmen der Anwendbarkeit des § 286 ZPO - bereits ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für bestimmte Verletzungsfolgen zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichen kann (s. dazu auch aus jüngster Zeit BGH NJW 2003, 1116, 1117).
Als auch derzeit vorhandene Beschwerden der Klägerin hat der Sachverständige Prof. Dr. O. (in Übereinstimmung mit den zuvor tätig gewesenen Gutachtern) bei der Untersuchung der Halswirbelsäule eine Einschränkung der Linksrotation bei schmerzhaftem Muskelhartspann links sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei chronischer Reizung im Bereich des Subacromialraums und der beiden Köpfe des Bizeps diagnostiziert (S. 15 – 17, 22 des vorerwähnten Gutachtens). Diese Beeinträchtigungen können als Folgen des Unfallgeschehens gewertet werden. Hierfür spricht zum einen, dass die (damals 36 Jahre alte) Klägerin vor dem Unfall vergleichbare Beschwerden nicht gehabt hat. Dies hat sie bei ihrer Anhörung durch den Senat glaubwürdig angegeben und ist auch von ihrem Ehemann bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durchaus glaubwürdig bestätigt worden. Darüber hinaus ergibt sich aus der schriftlichen Aussage der Orthopädin Dr. T., dass diese die Klägerin erstmals nach dem fraglichen Unfall überhaupt behandelt hat und die von der AOK eingeholte Auskunft belegt, dass die Klägerin jedenfalls im Jahr des Unfallereignisses und danach sich nicht wegen ähnlicher Beschwerden in ärztlicher Behandlung befunden hat. Gegen die Annahme, die Beschwerden wären auch ohne den Unfall aufgetreten, spricht zudem, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. O. bei der Klägerin keine über das Altersmaß hinausgehenden degenerativen Veränderungen der Schulter vorliegen. Schließlich gibt es auch keinerlei Anhalt dafür, dass nach dem Unfall vom 5.11.1995 ein weiteres traumatisches Ereignis stattgefunden hat, das bei der Klägerin die festgestellten Beschwerden verursacht haben könnte. Die dokumentierte Krankengeschichte bietet hierfür keinen Anhalt und der Sachverständige O. hat keine morphologischen Folgen eines solchen Unfallgeschehens festgestellt. Bereits diese Umstände und der auffällige zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem erstmaligen Auftreten der geklagten Beschwerden sprechen hinreichend deutlich für eine zumindest mittelbare Kausalbeziehung (vgl. zur Zulässigkeit eines derartigen Schlusses BGH NJW 2003, 1116, 1117/8). Dafür, dass eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem Unfallgeschehen und den Beschwerden der Klägerin besteht, sprechen zudem die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. O., wonach es wahrscheinlich ist, dass die Beschwerden darauf zurückzuführen sind, dass die Klägerin auf Grund der durch die Zerrung/Prellung des Schultergelenks hervorgerufenen Schmerzen eine Schonhaltung eingenommen hat, die ihrerseits zu einer Bewegungseinschränkung, Verklebungen und Schleimbeutelreizungen führen kann (s. ergänzende Stellungnahmen vom 23.10.2002, S. 6 = GA 487 und 21.2.2003, S 2 = GA 512 "psychosomatische Fixierung der Halswirbelsäulen- und Schulterbeschwerden"). Auch für derartige sekundäre Unfallfolgen haben die Beklagten zivilrechtlich einzustehen. Ob es sich hierbei um einen rein psychischen Folgeschaden handelt, ist unerheblich, denn es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob es sich bei körperlichen Beschwerden um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt und ob sie dadurch begünstigt werden, dass der Verletzte eine konstitutive Schwäche aufweist (BGH NJW 1998, 813, 814 m.w.N.). Die bei dem Unfall erlittene Primärverletzung ist auch nicht so geringfügig (bagatellös), dass sie als haftungsbegründendes Element für einen psychischen Folgeschaden ausscheiden müsste (vgl. dazu BGHZ 137, 142 = NJW 1998, 810, 811 u. NJW 2000, 862, 863).
Eine nochmalige ergänzende Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. O. zur weiteren Abklärung des Ursachenzusammenhangs war nicht geboten. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeitsfrage sind eindeutig. Die Frage, ob ein traumatisches Ereignis dazu führen kann, dass der Verletzte eine Schonhaltung einnimmt, die ihrerseits zu einer Bewegungseinschränkung und Schleimbeutelreizungen führen kann, betrifft auch zweifellos sein Fachgebiet.
c) Die auf den Unfall zurückzuführenden festgestellten Beschwerden der Klägerin rechtfertigen jedoch nur die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 5.000 €. Die verbliebenen Beeinträchtigungen sind nämlich nicht als so schwerwiegend einzustufen, wie von der Klägerin geltend gemacht. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sie infolge dieser Beschwerden länger als ca. 8 Wochen völlig erwerbs- oder berufsunfähig gewesen ist. Dies folgt zum einen bereits aus den Beschwerden, die der Sachverständige Prof. Dr. O. als noch vorhanden festgestellt hat (s. dazu oben unter b)) und die lediglich dahin gewertet werden können, dass sie zwar das körperliche Wohlbefinden der Klägerin beeinträchtigen, nicht aber dahin, dass sie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf Dauer entgegen stehen würden. Diese Beurteilung deckt sich mit der Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der LVA Rheinprovinz vom 23.6.1997, der nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese trotz ihrer Beschwerden in der Schulter lediglich gehindert ist, eine Tätigkeit auszuüben, die "schweres Heben und Tragen" erfordert; eine "leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselnder Haltung, ohne besondere Anforderungen an Kraft und Beweglichkeit auch des linken Arms kann sie weiterhin vollschichtig ausüben" (GA 392). Ihr wurde deshalb vollschichtige Arbeit zugemutet und durch (offensichtlich bestandskräftigen) Bescheid vom 15.7.1997 (GA 22 ff) der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt mit der Begründung, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.
Anderseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerden der Klägerin, die trotz der zwischenzeitlich ergriffenen Behandlungsmaßnahmen andauern und sie deshalb prognostisch auch weiterhin beeinträchtigen werden, sie bei der Freizeitgestaltung behindern und die Lebensfreude nachhaltig schmälern. Zum Ausgleich hierfür erscheint dem Senat ein Betrag von 5.000 € angemessen, § 847 BGB a.F.
d) Eine Schmerzensgeldrente kann die Klägerin daneben nicht beanspruchen. Für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente – insbesondere neben einem Kapitalbetrag – ist grundsätzlich nur dann Raum, wenn eine schwere Dauerbeeinträchtigung des Geschädigten vorliegt, etwa als Folge einer Gehirnverletzung oder in Form einer Querschnittslähmung, des Verlustes eines Körperteils oder Sinnesorgans o.ä. (vgl. die Beispielsfälle bei Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 253 RN 23). Derart gravierende Verletzungen hat die Klägerin nicht erlitten. Zur Abfindung ihres immateriellen Schadens erscheint der vorstehend ausgeurteilte Kapitalbetrag ausreichend.
2.
Da entgegen der Auffassung des Landgerichts die Schulterbeschwerden der Klägerin als unfallbedingt anzusehen sind, sind auch die insoweit mit der Klage geltend gemachten Kosten für Fahrten zu Ärzten, zur Krankengymnastik u.ä. (GA 9) dem Grunde nach insgesamt als erstattungsfähig anzusehen. Unter Zugrundelegung des vom Landgericht anerkannten Kilometersatzes von 0,40 DM (UA 11 = GA 318), gegen den die Berufung nichts einwendet, ergibt sich insoweit ein Ersatzbetrag von 357,20 DM.
3.
Ein ersatzfähiger Verdienstausfallschaden ist der Klägerin nur in Höhe von 632,42 DM entstanden.
In den ersten 6 Wochen nach dem Unfall hat sie Lohnfortzahlung erhalten, also keinen Schaden erlitten. Für den anschließenden Zeitraum bis 4.5.1997, während dessen die Klägerin Krankengeld bezogen hat, hat sie nur Mindereinnahmen in Form von entgangenem Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehabt (GA 7/8). Da sie aber – wie unter 1.c) ausgeführt – trotz der unfallbedingten Beschwerden weiterhin als grundsätzlich erwerbs- und berufsfähig anzusehen ist und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die sie an einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit gehindert hätte, allenfalls für 6 Monate bestanden hat, kann nur der Verlust des halben Weihnachtsgelds für 1996 in Höhe von 1.264,83 DM : 2 = 632,42 DM als unfallbedingt gewertet werden. Im Übrigen kann diese finanzielle Einbuße nicht auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Einbuße dann nicht entstanden wäre, wenn die Klägerin sich im gebotenen Maße um eine ihren Möglichkeiten entsprechende zumutbare Arbeitsstelle bemüht hätte. Diese Erwägung gilt in gleicher Weise für den Erwerbsschaden, den die Klägerin für nachfolgende Zeiten geltend macht.
4.
Ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden für den streitbefangenen Zeitraum vom 6.11.1995 bis 7.9.2000 ist der Klägerin in Höhe von 12.615,20 DM entstanden. Dieser Anspruch berechnet sich im Einzelnen wie folgt:
a) Nach den Ausführungen im Gutachten O. vom 24.3.2002 (dort S. 25 = GA 437) war die Klägerin in der Zeit vom 6.11.1995 bis 5.2.1996 (= 13 Wochen) in der Fähigkeit, ihren Haushalt zu versorgen, um 50 % gemindert. Daraus folgt aber nicht, dass sie nur den Ersatz von Haushaltsführungskosten für 50 % der Zeit beanspruchen kann, die sie vor dem Unfall für die Haushaltsführung aufgewendet hat. Dies würde nur dann gelten, wenn die Klägerin vor dem Unfall die Hausarbeit zu 100 % erledigt hätte. Wie sich aus den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung und den Bekundungen ihres Mannes ergibt, hat sie vor dem Unfall im Hinblick auf ihre vollschichtige Erwerbstätigkeit aber nur einen Teil der Haushaltsarbeiten ausgeführt, wobei der andere Teil im Wesentlichen von ihrem nicht erwerbstätigen Mann verrichtet wurde. Hierauf ist es zurückzuführen, dass die Klägerin an den 5 Wochentagen, an denen sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, nur 2 Stunden Hausarbeit verrichtet hat und an den beiden Wochenendtagen jeweils nur 1 Stunde, pro Woche also insgesamt 12 Stunden, was zur Führung eines 4-Personen Haushalts insgesamt keineswegs ausreichend wäre. Wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden hat der Ehemann der Klägerin sich aber bei seiner Tätigkeit im Wesentlichen auf leichtere Arbeiten wie Kochen, Einkaufen, Staubwischen u.ä. beschränkt, wohingegen die anstrengenderen Arbeiten wie Putzen, Fensterputzen, das Beziehen der Betten u.ä. der Klägerin oblag. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie während dieser ersten Phase, in der die Beschwerden am stärksten waren, zu etwa ¾ gehindert war, die zuvor von ihr verrichteten Arbeiten auszuführen. Während der ersten 13 Wochen ist somit ein Ausfall von 13 x 9 Stunden = 117 Stunden anzunehmen.
Für eine Wirtschaftsgehilfin gem. BAT Vergütungsgruppe X (zum Ansatz dieser Gruppe bei nur teilweisem Ausfall der Hausfrau vgl. OLG Oldenburg VersR 1993, 1491 m.w.N. und Becker/Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 22. Auflage, RN D 173) kann der Nettolohn (auf diesen ist abzustellen, da eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt worden ist) für den fraglichen Zeitraum bei einer Wochenarbeitszeit von 9 Std. auf ca. 14 DM veranschlagt werden (vgl. zu den ab 1.1.1997 gezahlten Löhnen Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Frauen und Müttern im Haushalt, 5. Aufl., Tabelle 5).
Es ergibt sich somit für diesen Zeitabschnitt ein Ersatzanspruch von 1.638 DM.
b) Für den anschließenden Zeitraum vom 6.2. bis 5.4.1996 hat der Sachverständige eine Minderung bei der Fähigkeit zur Haushaltsführung von 30 % angenommen, so dass es aus den unter a) erörterten Gründen gerechtfertigt erscheint, die Hälfte der von der Klägerin zuvor geleisteten Arbeitszeit, also 6 Std./ Woche anzusetzen, so dass sich insoweit ein Ersatzanspruch von 8 x 6 x 14 DM = 672 DM ergibt.
c) Für den anschließenden Monat sind nach dem dargestellten Maßstab noch 4 Std./Woche als Ausfallzeit anzusetzen, so dass sich ein Ersatzanspruch von (gerundet) 240 DM ergibt.
d) Für die Zeit danach hat der Sachverständige Prof. Dr. O. keine Behinderung bei der Ausführung von Haushaltsarbeiten mehr angenommen, was aber darauf beruht, dass er nur auf die Behinderungen abgestellt hat, die er als unmittelbare Unfallfolgen festgestellt hat. Wie bereits ausgeführt, ist aber von einer fortdauernden Behinderung der Klägerin als mittelbare Unfallfolge auszugehen. Diese ist jedoch – auch unter Berücksichtigung der Bewertung ihrer Beeinträchtigungen durch den ärztlichen Dienst der LVA Rheinland – geringer einzustufen als die für die Zeit zuvor angenommenen Einschränkungen. Es erscheint deshalb angemessen, für die Folgezeit von einem Ansatz von 3 Std./Woche auszugehen, was 13 Std./Monat entspricht.
Für den Rest des Jahres 1996 und das Jahr 1997 erscheint der bisherige Stundensatz von 14 DM netto ausreichend, ab 1.1.1998 ist hingegen eine Anhebung auf 15 DM angezeigt, so dass sich für den Zeitraum vom 6.5.1996 bis 7.9.2000 folgender Anspruch ergibt:
1996: 38 Wochen x 3 Std./Woche x 14 DM/Std. = 1.596 DM
1997: 12 Monate x 13 Std./Monat x 14 DM/Std. = 2.184 DM
1.1.1998 bis 30.8.2000: 32 Monate x 13 Std./Monat x 15 DM/Std. = 6.240 DM
1. bis 7.9.2000: 3 Std. x 15 DM/Std. = 45 DM
10.065 DM
5.
Abschließend ergeben sich somit folgende Zahlungsansprüche der Klägerin (wobei sich der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens – nebst Zinsen - gegen alle 3 Beklagte richtet, der Schmerzensgeldanspruch jedoch nur gegen die Beklagten zu 1 und 3 und seine Verzinsung nicht beantragt ist):
Fahrtkosten 357,20 DM
Verdienstausfallschaden 632.42 DM
Haushaltsführungsschaden 12.615,00 DM
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin (GA 4) hat die Beklagte zu 3 den vorprozessual überwiesenen Betrag von 13.500 DM vorschuss-weise gezahlt ohne nähere Bestimmung darüber, auf welche Schadensart geleistet werden soll. Damit lag keine konkrete Zahlungsbestimmung gem. § 366 I BGB vor. Die Klägerin hat die Zahlung in voller Höhe auf ihren materiellen Schaden verrechnet (GA 9). Da die Beklagte zu 3 vorschussweise geleistet hat, ist die Klägerin als berechtigt anzusehen, eine Verrechnungsbestimmung zu treffen (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 366 RN 5), wobei noch hinzukommt, dass die Beklagten der in der Klageschrift erfolgten Bestimmung nicht widersprochen haben. Nach Verrechnung mit dem materiellen Schaden von insgesamt 13.604,62 DM verbleibt insoweit noch ein restlicher Anspruch von 104,62 DM = 53,50 € nebst Rechtshängigkeitszinsen.
Schmerzensgeld : 5.000 €
6.
Da die Klägerin durch den Unfall einen Dauerschaden erlitten hat, ist der Feststellungsantrag begründet unter Berücksichtigung eines eventuellen Anspruchsübergangs.
7.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 97 I, 100 IV, 708 Nr. 10, 711, 108 I 2 ZPO.
Berufungsstreitwert: 164.696 DM = 84.207,91 €.