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Oberlandesgericht Köln·12 U 25/12·09.09.2012

Berufung zu Haushaltsführungsschaden: Hauptsache unbegründet, Nebenforderung 99,96 €

ZivilrechtSchadensersatzrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft gegen die Abweisung von Schadensersatz wegen Haushaltsführungsschaden und rügt u.a. Bewertung der Haushaltsfähigkeit, Stundensatz, Mitverschulden sowie Erstattung von Gutachter- und Anwaltskosten. Der Senat hält an der Schätzung des Landgerichts fest, stützt sich auf Gutachten und Zeugenaussagen und sieht in der Hauptsache keinen Erfolg. Für eine Nebenforderung errechnet er einen Mehranspruch von 99,96 € und schlägt dessen Zahlung zur Verfahrensbeendigung vor.

Ausgang: Berufung in der Hauptsache unbegründet; wegen Nebenforderung ein Gebührenmehranspruch von 99,96 € festgestellt und Zahlung vorgeschlagen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Haushaltsführungsschaden umfasst verletzungsbedingte, dauernde und regelmäßig anfallende vermögenswerte Mehraufwendungen und bemisst sich nach dem Entlohnungsaufwand für nicht mehr ausführbare Haushaltstätigkeiten oder dem fiktiven Nettolohn einer Hilfskraft.

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Bei der Bewertung des Haushaltsführungsschadens sind Arbeitszeitaufwand, Qualifikation, Haushaltsgröße und Kinderzahl maßgeblich; eine Schätzung nach § 287 ZPO und die Verwendung einschlägiger Tabellen sind zulässig.

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Zeitaufwand für medizinische Behandlungen zählt regelmäßig nicht zum Haushaltsführungsschaden, sondern kann sich allenfalls auf Schmerzensgeld oder erstattungsfähige Behandlungskosten auswirken.

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Die Feststellung von Einschränkungen der Haushaltsführungsfähigkeit kann, insbesondere bei widersprüchlichen Angaben, auf Gutachten und Zeugenaussagen gestützt und hierbei unter Berücksichtigung von Kompensationsmöglichkeiten (z.B. Mitwirkung anderer Haushaltsangehöriger) geschätzt werden.

Relevante Normen
§ 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB§ 287 ZPO§ 308 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 196/10

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er der Berufung der Klägerin keine Erfolgsaussicht beimisst. Dies gründet sich auf folgenden Überlegungen:

Rubrum

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A. Haushaltsführungsschaden

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aa.-

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Die Klägerin meint, bei der Beurteilung des Haushaltsführungsschadens sei auch zu berücksichtigen, welchen Zeitaufwand sie für die Behandlungen und Untersuchungstermine gehabt habe. Außerdem sei zu beachten, dass einen Tag nach den Behandlungen verstärkt Schmerzen aufgetreten seien und sie an diesen Tagen nicht der üblichen Haushaltstätigkeit hätte nachgehen können.

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Ein Haushaltsführungsschaden ist unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse i.S.v. § 843 Abs.1, 2. Alt. BGB anerkannt (BGH NJW 2009,2060f; BGH VersR 1992,618f und BGH VersR 1996,1565). Dazu gehören alle verletzungsbedingten, dauernden und regelmäßig anfallenden vermögenswerten objektivierbaren Mehraufwendungen, die dem Verletzten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die ihm infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Palandt/Sprau BGB 70. Aufl. § 843 Rn. 3). Es ist eine haushaltsspezifische Beeinträchtigung nicht nur unerheblichen Umfangs erforderlich. Der Schaden besteht dann in der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft bezahlt wird oder abstrakt, wenn keine Hilfskraft eingestellt wird, in dem Nettolohn, der der Hilfskraft bezahlt werden müsste. Die Bemessung erfolgt nach  Arbeitszeitaufwand und Qualifikation, wobei insbesondere auszuführende Tätigkeiten, Haushaltsgröße und Kinderzahl als Kriterium dienen und wozu ggfls. nach § 287 ZPO eine Schätzung vorgenommen werden kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Schätzung mittels Tabellen z.B. Schulz-Borck-Hoffmann vorgenommen werden (Palandt aaO Rn. 8).

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Gemessen an diesen Kriterien ist nicht ersichtlich, auf welcher Basis der Zeitaufwand für Behandlungen unter den Begriff Haushaltsführungsschaden fallen soll. Vielmehr handelt es sich um einen Umstand, der im Rahmen der Bemessung eines Schmerzensgeldes oder als normaler Schadensersatz, soweit Kosten mit den Behandlungen verbunden sind, geltend gemacht werden kann.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass  die Klägerin aufgrund der Behandlungen am nächsten Tag so eingeschränkt gewesen sein soll, dass sie die ihr zumutbaren Arbeiten nicht ausführen konnte.

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bb.-

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Sie rügt weiter, das Landgericht habe keine Begründung für die Bewertung der Haushaltsfähigkeit in Abweichung von der Erwerbsfähigkeit abgegeben.

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Dieser Einwand ist unzutreffend. Das Landgericht hat zugunsten der Klägerin dargelegt, obwohl im Hinblick auf strukturell unterschiedliche Anforderungen in Haushalt und Berufsalltag die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit gleichzusetzen sei, werde davon ausgegangen, dass  sie in den ersten zwei Wochen zu 100% gehindert gewesen sei, ihrer Haushaltstätigkeit nachzugehen. Soweit das Landgericht sodann für eine weitere Woche eine Minderung von 80% angenommen hat, und diese sukzessive auf 50%, 20% bis rund 10 Wochen nach dem Unfall  reduziert hat, hat es sich dazu auf das Gutachten des Sachverständigen W gestützt und die Zeugenaussagen ausgewertet.  Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat nämlich auf Seite 26 unten seines Gutachtens ausgeführt, dass eine anfängliche Bettlägerigkeit der Klägerin noch plausibel sei. Nach diesem Zeitraum müsse es ihr aber möglich gewesen sein, zumindest leichte, die Halswirbelsäule nicht belastende Tätigkeiten wieder zu verrichten. Zu beachten ist außerdem, dass die Klägerin selbst ihre Einschränkungen nicht durchgehend in gleichem Umfang beurteilt hat. Im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 27.10.2010 hat sie angegeben, vom 24.02.08 bis 16.03.08 zu 100% in ihrer Haushaltsführungsfähigkeit gemindert gewesen zu sein, für die Zeit vom 17.03.08 bis 04.05.2008 noch zu 50%, für die Zeit 05.05.2008 bis 30.04.2009 zu 20%. In der Klageschrift  geht sie von einer Einschränkung vom 24.02.08 bis 09.03.08 von 90 %, vom 10.03.08 bis 23.03.08 von 80%, vom 24.03.08 bis 06.04.08 von 70%,vom 07.04.08 bis 20.04.08 von 60% und vom 21.04.08 bis 30.04.09 von 60% aus. Dies zeigt, dass die Beurteilung des Haushaltsführungsschadens, soweit nicht konkrete Umstände eine Haushaltsführung unmöglich machen, nur auf Schätzungen aufgrund sonstiger Tatsachen beruhen kann, die naturgemäß Spannbreiten aufweisen. Hier hat das Landgericht eine Schätzung auf der Basis der Angaben der Klägerin, den Feststellungen des Sachverständigen und der Zeugenaussagen vorgenommen, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt.

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cc.-

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Die Klägerin rügt weiter, der Schluss des Landgerichts, sie habe wegen der aufgrund Wiederaufnahme ihrer Arbeit verzögerten Genesung ein Mitverschulden nach § 254 BGB zu tragen, sei unhaltbar.

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Unabhängig von der Frage eines Mitverschuldens  hat sich das Landgericht letztlich auf die nachvollziehbaren Ergebnisse des Sachverständigen gestützt. Da die Zeugenaussagen in ihrem Gehalt zu wenig konkret waren und zudem auch ihr Ehemann bekundet, hat, dass es der Klägerin immer weiter besser ging, ist die Bewertung einer Minderung von 50% für weitere drei Wochen nicht zu beanstanden.

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dd.-

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Weiter macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe zu Unrecht für die Folgezeit keinen Schadensersatz für die weitere Zeit der Genesung zugesprochen, obwohl der Sachverständige ausgeführt habe, dass in dieser Zeit noch Einschränkungen bei Überkopfarbeiten vorgelegen haben. Diese seien nicht durch Arbeitsumverteilung kompensierbar gewesen.

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Für weitere 6-8 Monate nach dem Unfall hat der Sachverständige zwar noch Einschränkungen für möglich gehalten. Das Landgericht hat aber überzeugend dargelegt, dass die in dieser Zeit möglicherweise noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden und damit einhergehenden Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit kompensierbar gewesen seien. Soweit tatsächlich Überkopfarbeiten erforderlich waren, konnte dies, wie das Landgericht ausführt, durch eine Mitarbeit ihres Ehemannes und Umverteilung der Arbeit ausgeglichen werden. Wieso dies nicht möglich gewesen sein soll, wird von ihr nicht vorgetragen.

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ee.-

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Die Klägerin verweist darauf, das Landgericht sei auch gehalten gewesen, die ermittelte wöchentliche Stundenzahl von 48,75 Stunden zugrunde zu legen. Daran sei es nicht durch § 308 ZPO gehindert, da es sich nicht um einen Antrag gehandelt habe.

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Auch hier kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, ob das Landgericht  auch 48,75 Stunden wtl. hätte zugrunde legen können, bleibt zu bedenken, dass es sich um geschätzte Stunden für die Tätigkeit in einem Haushalt  handelt und eine um drei Stunden verringerte Arbeitszeit nicht so ins Gewicht fällt. Zudem ist die Klägerin selbst davon ausgegangen, dass sie in dieser Zeit die von ihr übernommenen Arbeiten schafft. Es bestand daher kein Anlass für das Landgericht, dem nicht zu folgen.

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ff.-

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Schließlich macht die Klägerin geltend, der Stundensatz von 8,00 € sei zu niedrig. Dieser sei mit mindestens 10,00 bis 12,00 € anzusetzen.

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Ein Stundensatz von 8,00 € mag im am untersten Bereich liegen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Stundensatz von 8,00 € den Nettolohn darstellt und zudem auf das Gehalt für das Jahr 2008 abzustellen ist. Es besteht keine Veranlassung, das Landgericht hier zu korrigieren.

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Die Klägerin meint, es handele sich um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung, da sie durch das Gutachten ihren Schaden präzise habe berechnen lassen.

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Die Argumentation des Landgerichts ist auch in diesem Punkt überzeugend. Angesichts der über Internet allgemein zugänglichen Tabellen zur Bewertung der Haushaltsführungstätigkeit bestand keine Notwendigkeit, ein Gutachten für 200,00 € bei dem B einzuholen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Ehemann der Klägerin als Finanzbeamter sicher mit diesen Tabellen umzugehen weiß.

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C. vorgerichtliche Anwaltskosten

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Zunächst weist die Klägerin darauf hin, dass das Landgericht die Kosten von einem unzutreffenden Gegenstandswert berechnet habe. Außerdem verfolgt sie die ursprünglichen Kosten im Umfang ihrer Hauptanträge weiter.

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Da der Senat die Berufung der Klägerin für erfolglos hält, ist für den zugrunde zu legenden  Gegenstandswert von einem für berechtigt gehaltenen und ausgeurteilten Schmerzensgeld von 1.500,00 €, einem Haushaltsführungsschaden von 1.834,81 € und außerdem vorgerichtlich geltend gemachten Arzt- und Medikamentenzuzahlungen von 141,60 € und 25,00 € Unkostenpauschale auszugehen, so dass sich in der Tat ein Gegenstandswert von 3.501,41 € ergibt. Es errechnet sich dann ein Gebührenanspruch von 461,13 € an Stelle der vom Landgericht errechneten 411,15 €. Abzüglich der von der Beklagten zu 2. geleisteten Zahlung ergibt sich dann noch eine Forderung in Höhe von 99,96 €.

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Da die Berufung damit lediglich im Hinblick auf die Nebenforderung Erfolg haben dürfte, in der Hauptsache aber unbegründet ist, schlägt der Senat zur kostengünstigen Beendigung des Berufungsverfahren vor, dass die Beklagten die weitere Forderung von 99,96 € ankennen und ausgleichen und die Klägerin anschließend die Berufung zurücknimmt.

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Hierzu wird beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.10.2012 gegeben.

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Köln, 10.09.201212. Zivilsenat