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Oberlandesgericht Köln·12 U 242/91·21.06.1992

Ratenkredit als wucherähnliches Geschäft (§ 138 BGB): Rückforderung gezahlter Raten

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das ihr die Rückzahlung auf einen Ratenkredit geleisteter Zahlungen auferlegt hatte. Streitpunkt war, ob der Kreditvertrag wegen wucherähnlicher Konditionen und belastender Vertragsgestaltung sittenwidrig und nichtig ist. Das OLG bejahte dies nach Gesamtwürdigung, u.a. wegen auffälligen Missverhältnisses unter Einbeziehung von Vermittler- und Notarkosten sowie weiterer belastender Klauseln und Umschuldungsumstände. Die Berufung wurde zurückgewiesen; dem Kläger steht ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, § 814 BGB greift nicht.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Rückzahlung aus § 812 BGB zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ratenkreditvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn nach Gesamtwürdigung ein wucherähnliches Geschäft vorliegt, insbesondere bei auffälligem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und hinzutretenden den Kreditnehmer übermäßig belastenden Umständen.

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Für die Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses sind alle zur Erlangung des Kredits aufzuwendenden Kosten in den Vertragszins einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie zivilrechtlich als Zinsen im engeren Sinn qualifiziert werden.

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Vermittlerkosten sind regelmäßig dem Vertragszins zuzurechnen, weil die Einschaltung des Vermittlers typischerweise überwiegend im Interesse des Kreditgebers erfolgt; eine abweichende Interessenlage ist substantiiert darzulegen.

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Kosten für ein zur Kreditgewährung verlangtes notarielles abstraktes Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sind bei der Zinsbelastung zu berücksichtigen, wenn die Sicherung ausschließlich dem Interesse des Kreditgebers dient und dem Kreditnehmer keine Gegenleistung zufließt.

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Ist ein sittenwidriger Kreditvertrag nichtig, kann der Darlehensnehmer geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern; § 814 BGB steht dem bei erklärtem Vorbehalt gegen die Zahlungspflicht nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c VerbrKrG§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 812 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 0 98/91

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 1991 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 0 98/91 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ein Bereicherungsanspruch von 8.639,18 DM zu.

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Die Zahlungen des Klägers an die Beklagte sind ohne Rechtsgrund erfolgt, weil eine zusammenfassende Würdigung des Inhalts und des Zwecks des Ratenkreditvertrag vom 24. September 1987 sowie der gesamten sonstigen objektiven und subjektiven Geschäftsumstände (vgl. zu diese Kriterien Schmelz, Der Verbraucherkredit, Rdn. 196 mit Nachweisen aus der Rspr. des BGH) ergibt, daß der Vertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist.

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Die Beklagte hat sich Leistungen versprechen lassen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den von ihr zu erbringenden Gegenleistungen stehen.

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Maßgeblich für die Bestimmung eines auffälligen Mißverhältnisses der beiderseits zu erbringenden Leistungen ist in erster Linie ein Vergleich zwischen den konkreten Leistungen des Darlehensnehmers und denjenigen, die er anderweitig auf dem Markt hätte aufnehmen müssen, um ein gleichwertiges oder ähnliches Darlehen zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung unerheblich, ob es sich bei den einzelnen Kosten, die der Kunde zur Erlangung des Kredits zu zahlen hat, um Zinsen im Rechtssinne handelt oder nicht (vgl. Scholz a.a.O. Rdn. 203; Palandt-Heinrichs, BGB 51. Auflage, § 138 Rdn. 26 jeweils mit weiteren Nachweisen).

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Von diesem Ansatzpunkt her hat das Landgericht sowohl die Vermittler- wie auch die Notarkosten, die zwischen den Parteien allein im Streit sind, zutreffend nur beim Vertrags-, nicht aber beim Marktzins berücksichtigt.

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Vermittlerkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in aller Regel nur in die Berechnung-des Vertragszinses einzubeziehen, da die Einschaltung des Maklers im weitaus überwiegenden Interesse der Bank liegt, die sich hierdurch eigenen organisatorischen Aufwand für die Anwerbung und die Überprüfung ihrer Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (grundlegend BGH NJW 1987,220). Zur Entkräftung dieser Grundregel reicht der Umstand, daß die Teilzahlungsbank am Wohnort des Kunden eine Zweigstelle unterhält, nicht aus; denn auch für diesen Fall liegt das Interesse der Bank an der Einschaltung des Maklers zumindest darin, daß der Kontakt zu Kunden gerade mit ihr hergestellt und nicht etwa der Abschluß eines Kreditvertrags mit einer anderen Bank empfohlen wird. Zudem erspart sich die Bank zumindest Aufwendungen für die Anwerbung von Kunden und braucht ihr Zweigstellennetz nicht so dicht zu halten, wie dies bei Geschäftsbanken üblich ist (Senat in st. Rspr., zuletzt Urteil vom 6.5.1991 - 12 U 32/91 -). Im übrigen hat die Beklagte ihre Behauptung, sie habe am Wohnort des Klägers eine Zweigstelle unterhalten, nicht näher substantiiert. Der Kläger hat nämlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in K, sondern in F gewohnt.

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Auch bei den Notarkosten von 124,72 DM handelt es sich um solche, die der Kläger hätte aufwenden müssen, um den Kredit zu erlangen. Sie sind entstanden, weil die Beklagte die Kreditgewährung davon abhängig gemacht hatte, daß er ein abstraktes Schuldanerkenntnis über die Nettokreditsumme von 16.000,00 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 24.9.1987 abgab und sich wegen der Ansprüche hieraus der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Dies, lag nicht nur im überwiegenden, sondern im ausschließlichen Interesse der Beklagten, die bereits bei der Kreditgewährung einen von dem Kreditvertrag unabhängigen Schuldgrund und einen Titel erhielt. Der Kläger seinerseits erlangte hierfür keine irgendwie gearteten Gegenleistungen der Beklagten oder sonstigen Vorteile mit der Folge, daß letztlich Kosten, die nur aus einem Sicherungsinteresse der Beklagten herrühren, auf ihren Kreditnehmer abgewälzt wurden. Hierbei ist es ohne Interesse, daß der Kläger nach den Vorschriften der Kostenordnung im Außenverhältnis zu der beurkundenden Notarin allein haftet.

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Zu der seit dem 1.1.1991 geltenden - auf den vorliegenden Vertrag noch nicht anwendbaren - Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c VerbrKrG wird zwar die Auffassung vertreten, daß Notarkosten wegen der Absicherung eines Darlehens nicht in die Berechnung des bei Vertragsschluß anzugebenden effektiven Jahreszinses einzubeziehen seien (v. Westphalen-Emmerich-Kessler, VerbrKrG, § 4 Rdn. 165). Dies bezieht sich indes nur auf den Fall, daß derartige Kosten "ausgehend von den gebräuchlicheren Konditionen" (Kessler a.a.O.) üblicherweise anfallen, also etwa bei einem durch Grundpfandrechte abzusichernden Kredit. Bei einem Ratenkredit ist es aber unüblich, jedenfalls nicht die Regel, daß eine Sicherheit in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses in Verbindung mit einer Unterwerfungsklausel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu bestellen ist.

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Unter Einbeziehung dieser beiden Positionen ergibt sich nach der als solcher nicht angegriffenen zutreffenden Berechnungsweise des Landgerichts ein Vertragszins von 16,98 %.

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Beim Marktzins bildet der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesene Schwerpunktzins von 0,35 % p.m den Ausgangspunkt für die Vergleichsrechnung. Dieser bildet auch bei Krediten, die ihrer Höhe nach oder - wie hier - von der Laufzeit her die von der Bundesbank berücksichtigten Kredite übersteigen, in aller Regel einen tauglichen Vergleichsmaßstab (vgl. BGH W4 1990, 57 = ZIP 1990, 88 sowie Schmelz a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

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Die Darlegungen der Beklagten und das mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.5.1992 vorgelegte Schreiben der Landeszentralbank in N vom 22.3.1990 geben dem Senat keinen Anlaß für eine Erhöhung dieses Ausgangswertes.

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Der vorliegende Kredit mag zwar - unter Außerachtlassung marktüblicher Bearbeitungsgebühren - noch in einer Niedrigzinsphase abgeschlossen sein (vgl. z.B. Schmelz a.a.0.-Rdn. 263 FN 178: Niedrigzinsphase bis zu einem Zins von 8 % p. a.; siehe auch Riehle in EWiR § 138 BGB 6/91, 431 mit dem Hinweis, daß die Begriffe Hoch-und Niedrigzinsptiase noch nicht hinreichend definiert seien sowie Senatsurteil vom 11.6.1990 - 12 U 2367/89 -, wonach ein Schwerpunktzins von 0,37 % p. m. noch unter dem mittleren Zinssatz liege). Die Auffassung in dem Schreiben der Landeszentralbank vom 22.3.1990, bei einem Kredit in einem Zeitraum niedriger Zinsen mit einer Laufzeit von 84 Monaten sei der Schwerpunktzins um 0,02 bis 0,04 % p. m. zu erhöhen, ist indes letztlich die gleiche, die deren Gutachten vom 15.4.1986 zugrundeliegt. Der Bundesgerichtshof hat es zunächst offen gelassen, ob dem gefolgt werden kann (BGH WM 1990, 57 = ZIP 1990, 88), lehnt eine derartige Erhöhungsmöglichkeit aber nunmehr ab und trägt den Besonderheiten eines in einer Niedrigzinsphase gewährten langfristigen Kredits dadurch Rechnung, daß der Richtwert, bei dem regelmäßig von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden kann, von relativ 100 % auf 110 % erhöht wird (BGH WM 1991, 216 = ZIP, 1991, 227 = NJW 1991, 834 mit Anm. Riehle a.a.O.).

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Hier ist aber – wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat – die Laufzeit des Darlehens mit 72 Monaten nicht so lang, daß von einem "langfristigen" Kredit und einem damit verbundenen erhöhten Zinssteigerungsrisiko gesprochen werden kann.

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Es hat vielmehr bei dem Regelfall zu verbleiben, daß bei einem relativen Zinsunterschied von 100 % regelmäßig und bei einer Differenz zwischen 90 und 100 % eine Sittenwidrigkeit dann anzunehmen ist, wenn weitere den Kreditnehmer über Gebühr belastende Umstände hinzukommen (vgl. hierzu BGH NJW - RR 1991, 501; Senatsurteil NJW - RR 1992, 304 jeweils mit weiteren Nachweisen).

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Hier läge die Zinsdifferenz dann in dem "kritischen" Bereich zwischen 90 und 100 %, wenn beim Marktzins entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Kredite ab Frühjahr 1982 eine Bearbeitungsgebühr von 2,5 % (hierzu BGH NJW 1990,

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1607) zu berücksichtigen ist. Es ergäbe sich nämlich nach der euch von der Beklagten als rechnerisch richtig bezeichneten Berechnung des Landgerichts nach der finanzmathematischen Methode ein relativer Zinsunterschied von 93,39 %.

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Ob aber der üblicherweise mit einer Streubreite von 2 - 3 % zu zahlenden Bearbeitungsgebühr durch die Bildung eines Mittelwertes von 2,5 % auch noch für den hier gewährten Kredit Rechnung zu tragen ist, erscheint dem Senat als zweifelhaft; denn die Beklagte weist mit Recht darauf hin, daß ab Juni 1986 die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank zusätzliche Angaben über die jährliche Effektivverzinsung (Streubreite und Durchschnittszinssatz) enthält. Für den Monat des Vertragsschlusses, also für September 1987 ist der durchschnittliche Effektivzins mit 9,4 % p.A. ausgewiesen und damit höher als der in Anwendung der in BGH NJW 1990, 1607 entwickelten Grundsätze errechnete. Dies wiederum hätte die Folge, daß sich eine relative Zinsüberschreitung von nur 80,64 % und eine absolute von 7,58 % ergäbe.

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Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann aber die schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erörterte Frage, ob damit eine zuverlässige Grundlage für eine Übernahme dieses Wertes bei der Vergleichzinsberechnung besteht oder ob insoweit die Ermittlung dieses statistischen Wertes noch näher durch eine amtliche Auskunft bei der Deutschen Bundesbank einzuholen ist (vgl. zur Methodik die Anm. 5 in den Monatsberichten, die Erläuterung in NJW 1990, 2403 sowie näher und kritisch wegen einer Wertung als Preisstatistik Steiner, Der Schwerpunktzins als Maßstab zur Beurteilung der Konditionen von Ratenkrediten in der Rechtsprechung, 1987, S. 19 ff unter Bezugnahme auf ein an ihn gerichtetes Schreiben der Deutschen Bundesbank vom 25.11.1986).

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Hier liegt nämlich ein besonders gelagerter Ausnahmefall vor, der zu einer Sittenwidrigkeit des Ratenkredits führen würde, wenn die relative Zinsdifferenz nur 80,64 % betrüge.

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Ausnahmeweise kam eine Sittenwidrigkeit auch bei einer Unterschreitung der "90 % Grenze" in Betracht kommen, wenn besonders schwerwiegende Belastungen aus den Kreditbedingungen und weitere Umstände - z. B. eine externe Umschuldung - hinzukommen, die zu einer unerträglichen Belastung des Kreditnehmers führen (vgl. z.B. BGH NJW 1988; 818, 1659 sowie Schmelz a.a.O. Rdn. 262 mit Beispielen in FH 176). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier.

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Der Vertrag enthält eine Reihe von Kreditbedingungen, die unwirksam oder zumindest bedenklich sind. Dies gilt für die Tilgungsverrechnungs-, die Vollmachts- und die Lohnabtretungsklausel sowie -für die für den Verzugsfall getroffenen Regelungen. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wegen der Einzelheiten Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Damit hält der größte Teil der Kreditbedingungen der Beklagten einer Überprüfung nicht stand. Der Beklagten ist zwar einzuräumen, daß der Vollmachtsklausel wegen des Leistungsvergleichs keine große Bedeutung zukommt und auch den für den Verzugsfall getroffenen Regelungen nennenswertes Gewicht nicht zukommen kann, weil der Kläger bereits mehrere Ratenkredite aufgenommen hatte und ein Verzugsfall noch nicht eingetreten war. Letzteres wird aber wiederum dadurch relativiert, daß sie bzw. der für sie tätige Vermittler einem von ihr selbst mit dem nachgelassenen eingereichten Kontoauszug über das Gehaltskonto des Klägers bei der entnehmen konnte, daß wegen einer Kontoüberziehung über 7.637,31 DM am 4. 9. 1987 eine Lastschrift von 748,36 DM nicht eingelöst worden war. Ein Teilbetrag von 7.500,00 DM des von ihr gewährten Kredits sollte - wie der Auszahlungs-Anweisung GA 141 zu entnehmen ist - nur der Rückführung dieser Kontoüberziehung dienen. Erhebliche finanzielle Probleme des Klägers waren ihr somit bekannt, und sie mußte Anhaltspunkte dafür haben, daß frühere Kredite nur infolge von Umschuldungen nicht notleidend geworden waren.

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Zu Lasten der Beklagten fällt auch ins Gewicht, daß sie noch im Jahre 1987 an einer Tilgungsverrechnungsklausel festgehalten hat, die für sie erkennbar einer seit längerem feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1984, 2161) widersprach. Dies zeigt, daß sie sich nicht scheut, zur Erlangung von Vorteilen gegenüber ihren in aller Regel geschäftsunerfahrenen Kunden Vertragsbedingungen aufzustellen, von denen sie annehmen mußte, daß sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden.

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Ausgesprochen belastend wirkt es sich für den Kläger aus, daß die Kreditgewährung von der Errichtung der notariellen Urkunde abhängig gemacht wurde. Die Beklagte ließ sich hierdurch einen von dem -Kreditvertrag unabhängigen Schuldgrund schaffen und eine Vollstreckungsmöglichkeit eröffnen. Da sie sich zudem am Tag nach Errichtung der Urkunde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen und diese sofort, nämlich am 10.10.1987 zustellen ließ, wurde ihr ein ganz massives Druckmittel an die Hand gegeben; denn der Kläger mußte jederzeit damit rechnen, nach einem erfolglosem Versuch einer Sobiliarvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen. Auch führte das Anerkenntnis deshalb zu einer ganz erheblichen Verschlechterung, weil nunmehr im Streitfall nicht mehr die Beklagte die Voraussetzungen eines Darlehensrückzahlungsanspruchs, sondern der Kläger die Rechtsgrundlosigkeit des Anerkenntnisses812 Abs. 2 BGB) zu beweisen hatte. Das Anerkenntnis sollte zwar nur der Sicherung von Ansprüchen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung dienen; die Voraustetzungen, unter denen sie auf dieses Sicherungsmittel zurückgreifen konnte, waren indes nicht geregelt. Selbst ein geringfügiger und unverschuldeter Ratenrückstand bot daher für den Kläger die Gefahr eines Vorgehens aus der notariellen Urkunde. Sowohl der Inhalt der Urkunde wie auch die sofort herbeigeführte Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO ohne vertragswidriges Verhalten des Klägers zeigen deutlich, daß die Beklagte darauf bedacht war, unter Außerachtlassung der Belange ihres Kunden möglichst hohe Vorteile aus dem Geschäft zu erlangen.

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Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, sie habe die Kreditgewährung nur deshalb von dem Anerkenntnis abhängig gemacht, weil sie bewußt habe, daß bei der B AG, dem Arbeitgeber des Klägers, die Abtretbarkeit von Lohn- oder Gehaltsansprüchen aufgrund einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sei. Dies mag Zutreffen. Ihr legitimes Bedürfnis nach einer Sicherung kann die Beklagte aber nicht in einer Weise durchzusetzen versuchen, bei der die Belange ihres Vertragspartners gänzlich unberücksichtigt.

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Ein notarielles Anerkenntnis mit einer Unterwerfungsklausel alleine mag - was hier nicht zu entscheiden ist - in den Fällen, in denen eine Lohn- oder Gehaltsabtretung erkennbar keine Sicherung bedeutet, als solches noch angehen, nicht aber die Schaffung einer Urkunde, in der die Voraussetzungen, unter denen hiervon Gebrauch gemacht werden kann, nicht näher geregelt sind, und zudem zugleich bei Vertragsschluß die weiteren Voraussetzungen für eine sofortige Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet werden.

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Im Ergebnis zutreffend ist ferner die Erwägung des Landgerichts, daß im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die teilweise externe Umschuldung zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, alleinige Gläubigerin zu sein und an vorhandenen Sicherheiten nicht nur letztrangig teilzuhaben. Ihr Anliegen durfte sie indes nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange ihrer Kreditnehmer durchzusetzen suchen, sondern hatte die Pflicht, diese auf Nachteile der Umschuldung hinzuweisen ( BGH NJW 1990, 1597; NJW-RR 1991, 501 = WM 1991, 271 = WuB I E 2 b. - 6.91 mit Anm. Münstermann), was sie bzw. der für sie handelnde Vermittler augenscheinlich unterlassen haben. Hierbei kann es offen bleiben, ob ein Teil des Nettokredits auch der Ablösung eines langfristigen Ratenkredits bei der gedient hat, wie das Landgericht - auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags zutreffend - gemeint hat. Jedenfalls ist es unstreitig, daß ein Bargeldbedarf des Klägers nur in Höhe von 3.000,00 DM bestand. Des-weiteren ergibt sich aus der Zahlungsanweisung GA 141, daß genau differenziert wurde zwischen einer "Auszahlung auf Girokonto" wegen der 3.000,00 DM und den .weiteren 7.500,00 DM für das "Girokonto". Sinn und Zweck dieser Unterscheidung konnte es gerade im Hinblick auf den bereits genannten Kontoauszug nur sein, daß damit klargestellt wurde, daß mit den 7.500,00 DM die Kontoüberziehung zurückgeführt werden sollte. Auch insoweit lag mithin für die Beklagte erkennbar eine Umschuldung vor, und zwar Wegen eines Kredits, bei dem sie damit rechnen mußte, daß dieser von den Konditionen her günstiger für den Kläger sein könnte, als der nunmehr-gewährte Ratenkredit.

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Wegen der weiteren 5.500,00 DM, mit denen ein Ratenkredit von Netto 5.000,00 DM vom 2. 4. 1987 mit monatlichen Raten von 150,00 DM und einer Laufzeit von 47 Monaten bei der C Bank abgelöst werden sollte, war der im Vertrag angegebene Effektivzins von 17,4 % zwar höher als der mit der Beklagten vereinbarte Effektivzins. Indes ist zu berücksichtigen, daß der Vertrag erst einige Monate vorher abgeschlossen worden war. Deshalb führte die Umschuldung dazu, daß die gezahlte Vermittlungsprovision und die Bearbeitungsgebühren von jeweils 200,00 DM weitgehend verloren waren, während diese Kosten nunmehr wieder neu anfielen. Auch konnte der Kläger den Kredit bei der C Bank nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, blieb also zunächst zur Ratenzahlung von insgesamt 900,00 DM verpflichtet. Während dieser Zeit wurden ihm zwar nach der Ergänzungsvereinbarung GA 141 die vertraglich vereinbarten Zinsen seitens der Beklagten gutgeschrieben. Der hierdurch erlangte Vorteil von 242,54 DM wurde aber - wie die Abrechnung GA 61 zeigt - zu einem großen Teil durch die für den Ablösungsauftrag vereinbarte 3 %-ige Bearbeitungsgebühr, die zu Kosten in Höhe von 165,00 DM geführt hat, aufgezehrt.

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Unter zusammenfassender Würdigung all dieser Umstände wäre mithin ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ausnahmsweise auch dann festzustellen, wenn der Marktvergleich infolge einer Übernahme des in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen durchschnittlichen Effektivzinses nur zu einer relativen Zinsüberschreitung von 80,64 % führen würde.

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Tatsachen zur Entkräftung der Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB hat die Beklagte nicht dargetan. Auch ist der Kläger Inhaber eines Bereicherungsanspruchs, obwohl er den Kreditvertrag gemeinsam mit seiner Ehefrau abgeschlossen hat; denn die Leistungen auf den nichtigen Vertrag sind - wie zwischen den Parteien nicht im Streit ist - allein durch ihn erfolgt.

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Einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB steht wegen des in dem Anwaltsschreiben vom 12. 4. 1989 geäußerten Vorbehalts § 814 BGB nicht entgegen. Auch insoweit nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 BGB Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, ohne daß das Berufungsvorbringen Anlaß für ergänzende Bemerkungen gibt.

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3.

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Zur Höhe und zum Zinsanspruch hat die Beklagte Anfechtungsgründe nicht geltend gemacht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer der Beklagten; unter 60.000,01 DM