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Oberlandesgericht Köln·12 U 229/98·17.09.2000

Anlagevermittlungsvertrag: Haftung für Falschauskunft zu verdeckten Vertriebskosten

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen von mehreren Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskünfte beim Erwerb einer Immobilie als Kapitalanlage. Streitpunkt des verbliebenen Hilfsantrags ist, ob die Beklagten wahrheitswidrig erklärten, es fielen keine Vertriebs-/Innenkosten an, obwohl der Kaufpreis eine verdeckte Vertriebsvergütung enthielt. Das OLG bejaht einen (unentgeltlichen) Anlagevermittlungsvertrag mit allen Sozietätsmitgliedern und eine schuldhafte Pflichtverletzung durch falsche bzw. ungeprüft als sicher dargestellte Angaben. Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben; zur Schadenshöhe sind weitere Feststellungen erforderlich (Grundurteil).

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schadensersatzanspruch aus erstem Hilfsantrag dem Grunde nach bejaht; Höhe bleibt offen (Grundurteil).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein (auch unentgeltlicher) Anlagevermittlungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn der Anleger erkennbar die besonderen Kenntnisse des Vermittlers für eine konkrete Anlageentscheidung in Anspruch nimmt und der Vermittler tätig wird.

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Der Anlagevermittler schuldet richtige und vollständige Information über alle für den Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände; hierzu gehören auch im Kaufpreis enthaltene (verdeckte) Vertriebs-/Innenkosten.

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Verfügt der Anlagevermittler über einen Umstand nicht aus eigener Prüfung, muss er bei entsprechender Nachfrage offenlegen, dass seine Auskunft nur auf ungeprüftem Kenntnisstand beruht; andernfalls handelt er schuldhaft pflichtwidrig.

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Bei einer Sozietät kann ein Auskunfts-/Vermittlungsvertrag unter dem Sozietätsbriefkopf bzw. bei Auftreten einzelner Mitglieder nach außen auch gegenüber allen Sozietätsmitgliedern begründet werden; Pflichtverletzungen handelnder Mitglieder sind den übrigen nach § 278 BGB zurechenbar.

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Ein Mitverschulden des Anlegers scheidet aus, wenn er zu einem zentralen Kostenpunkt mehrfach nachfragt und keine begründeten Anhaltspunkte bestehen, an den erhaltenen Auskünften zu zweifeln.

Relevante Normen
§ 304, 523 ZPO§ 448 ZPO§ 278 BGB§ 254 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 O 60/98

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.10.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 2 O 60/98 - teilweise wie folgt abgeändert: Die Klage ist bezüglich des Hilfsantrages zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung im übrigen bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

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Die Kläger nehmen die Beklagten, im Berufungsverfahren beschränkt auf die Beklagten zu 1) bis 3) und 5), aus dem Gesichtspunkt fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie zum Zwecke der Kapitalbildung und der Steuerersparnis, nunmehr gestützt auf ihre Hilfsanträge, im Wege der Teilklage auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, nachdem der Senat durch Teilurteil vom 19.08.1999 über den ursprünglich noch verfolgten, insoweit jedoch einseitig für erledigt erklärten Auskunftsanspruch nebst beantragter Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eidesstatt sowie über den mit dem Hauptantrag verfolgten Schadensersatzanspruch rechtskräftig entschieden hat.

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Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

4

Im Jahre 1993 plante und initiierte die Firma N.-Immobilien GmbH mit damaligem Sitz in D. (im Folgenden: Fa. N.) den Bau und Vertrieb einer aus 40 Mehrfamilienhäusern bestehenden Neubaumaßnahme in L.-B. . Als gewerbliche Zwischenvermieterin, die einen Mietzins in Höhe von 17.50 DM/qm/Monat garantieren sollte, trat die Firma W. Immobilien Service GmbH in B. S. (im Folgenden: Fa. W. ) auf.

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Der Kontakt zwischen den Parteien - auf der Beklagtenseite jedenfalls zunächst mit dem Beklagten zu 2) - wurde über einen den Klägern bekannten, inzwischen verstorbenen Herrn B. hergestellt, der Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft war, deren Jahresabschluss wiederum von dem Beklagten zu 2) alljährlich geprüft wurde. Der Beklagte zu 2) ist von Beruf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er ist - bzw. war, nämlich bezogen auf den verstorbenen Beklagten zu 6) - mit den übrigen Beklagten in einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Die Beklagten wussten von dem Immobilienprojekt in L.. Sie, jedenfalls die Beklagten zu 1) bis 3) und 5), waren selbst an einer Beteiligung an diesem Projekt interessiert. Später erwarb auch jeder von ihnen mindestens ein Mehrfamilienhaus. Ende 1993 hatten die Beklagten bereits Informationen über das Projekt eingezogen. Auch Herr B., auf dieses Projekt von dem Beklagten zu 2) aufmerksam gemacht, war an einer Beteiligung interessiert. Er bat den Beklagten zu 2), (auch) den Klägern Informationen über das Immobilienprojekt zu erteilen und insbesondere die steuerlichen Auswirkungen darzulegen. Die allein von dem Beklagten zu 2) - mit Ausnahme des Schreibens vom 31. März 199"3" - gemeint wohl 1994 - (in Fotokopie als Anlage K 8 der Klageschrift beigefügt, Bl. 57 AB), das auch von dem Beklagten zu 5) unterzeichnet war - übersandten Schreiben wiesen im Briefkopf jeweils alle Mitglieder der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaft bürgerlichen Rechts auf. Mit einem an die "T. GmbH, z. H. Herrn WP Be." als dem damaligen Berater der Kläger in steuerlichen Fragen adressierten Schreiben vom 20.12.1993 übersandte der Beklagte zu 2) (auch) den Klägern einen Vertriebsprospekt. Wegen dessen Inhalts wird auf den mit der Klageschrift zu den Akten in Ablichtung überreichten Prospekt "Wohnpark L.-B. " (Anlage K 3 = Bl. 10 ff. d.AB) verwiesen. In dem Begleitschreiben nahm der Beklagte zu 2) auf eine ebenfalls beigefügte Beispielsrechnung ausgehend von einer 10-Jahres-Finanzierung Bezug und teilte mit, dass für die Kläger zwei bestimmte Häuser reserviert seien, diese durch einen Generalanmieter für fünf Jahre zu einem Mietzins von 17,50 DM/qm angemietet würden und die Bankauskunft über den Generalanmieter sehr positiv sei. Auf das in Ablichtung zu den Akten überreichte Schreiben vom 20.12.1993 (in Fotokopie als Anlage K 2 mit der Klageschrift überreicht, Bl. 3 f. d.AB) nebst der Beispielsrechnung (in Fotokopie als Anlage K 3 mit der Klageschrift überreicht, Bl. 5 ff d.AB) wird Bezug genommen. Im Rahmen der vorausgegangenen Gespräche, wozu sich die Kläger des von ihnen mandatierten Wirtschaftsprüfers Be. bedienten, äußerte letzterer Bedenken hinsichtlich des steuerlichen Konzepts mit einer Sonderabschreibung von 50 % auf die noch im Jahre 1993 in Höhe von 96,5 % des anvisierten Kaufpreises von 3.660.000,00 DM zu leistende Zahlung. Diese wusste der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 20.12.1993 (in Fotokopie als Anlage B 1 von den Beklagten mit Schriftsatz vom 13.05.1998 überreicht, = Bl. 76 d.AB) durch fachliche Stellungnahme zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 21.12.1993 (vgl.: Schreiben vom 21.12.1993, Bl. 29 AB, in Fotokopie als Anlage K 4 der Klageschrift beigefügt) bat der Zeuge Be. den Beklagten zu 2) noch um verschiedene verbindliche Auskünfte. Hierauf ging der Beklagte zu 2) insofern ein, als er den Klägern die Fa. W. als Mietgaranten benannte und deren Bonität bestätigte, nachdem er einen Handelsregisterauszug angefordert und eine Auskunft der Fa. K. eingeholt hatte. Im Rahmen der Bemühungen um weitere Informationen über das Objekt nahm der Beklagte zu 2) (so der Vortrag der Beklagten) oder der Beklagte zu 3) (so der Vortrag der Kläger) die Kläger zum Zwecke der Besichtigung des Objekts in einem Flugzeug von K. nach L. und zurück ohne Kostenberechnung mit.

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Auf Veranlassung des Beklagten zu 2) hatte die Fa. N. den Klägern bereits mit notarieller Urkunde vom 18.12.1993 ein Angebot über den Verkauf der in der Straße S. 9 und 11 gelegenen zwei Mehrfamilienhäuser zum Preise von 3.660.000,00 DM unterbreitet. Dabei sollten 96,5 % des Kaufpreises noch am 30. Dezember 1993 gegen Stellung einer Bankbürgschaft in entsprechender Höhe fällig sein. Die Kläger erteilten Herrn B. unter dem 17.12.1993 notarielle Kaufvollmacht, wobei sie diesem Unterbevollmächtigung gestatteten. Herr B. seinerseits erteilte dem Beklagten zu 2) unter dem 23.12.1993 notarielle Kaufvollmacht für sich wie auch für die Kläger. Unter dem 29.12.1993 nahm der Beklagte zu 2) das Angebot der Fa. N. vom 18.12.1993 als Vertreter der Kläger in notarieller Urkunde an. Aufgrund weiterer Vollmacht schloss der Beklagte zu 2) für die Kläger zum Jahresende 1993 auch einen Finanzierungsvertrag über den Gesamtkaufpreis ab und veranlasste noch zum 30.12.1993 die Überweisung von 96,5 % des Kaufpreises an die Fa. N., die den Klägern im Gegenzuge absprachegemäß Bankbürgschaft stellte. Unter dem 18.01.1994 übersandte der Beklagte zu 2) den Klägern die Vollmachten, die Kaufannahmeerklärung, den Darlehensvertrag sowie die Kostenrechnung über die notarielle Annahmeerklärung. Mit Schreiben vom 31.03.199"3" (gemeint wohl 1994) übersandten der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 5) den Klägern ein bereits unterzeichnetes Angebot der Fa. W. über den Abschluss eines Mietvertrages zwischen ihr und den Klägern über beide Häuser zu einem garantierten Mietzins von 17,50 DM/qm/Monat bei einer Mindestdauer von 10 Jahren mit der Bitte um Gegenzeichnung und Rücksendung. Die Tätigkeit des Beklagten zu 2) für die Kläger endete mit der Übersendung eines das Anwesen betreffenden Verwaltervertrages unter dem 21.02.1995 mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung zwecks Weiterleitung.

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Im Jahre 1994 errichtete die Fa. B.-B. die ihr von der Fa. N. in Auftrag gegebenen Häuser; die Anzeige der Fertigstellung nebst Ankündigung eines Abnahmetermins erfolgte mit Schreiben vom 29.11.1994, wobei von diesem Schreiben eine Kopie auch unmittelbar an die aus den Beklagten bestehende Steuerberatungsgesellschaft ging. Die Erstvermietung durch die Fa. W. erfolgte ab Anfang des Jahres 1995. Die Mietzinszahlungen durch diese an die Kläger erfolgten von Anfang an schleppend; ab Fälligkeit April 1996 stellte die Fa. W. die Mietzinszahlungen an die Kläger ein. Daraufhin erhoben diese Klage auf Zahlung der garantierten Miete. Unter dem 07.05.1997 verurteilte das Landgericht L. die Fa. W. zur Zahlung von 71.268,75 DM nebst 10,5 % Zinsen aus jeweils 14.253,75 DM ab dem 16. der Monate April 1996 bis August 1996 abzüglich bestimmter gezahlter Beträge an die Kläger. Auf den vorgenannten Hauptforderungsbetrag nebst Zinsen erhielten die Kläger in der Folgezeit 53.307,09 DM. Insoweit war mit Stichtag 30.09.1997 noch ein Betrag von 25.082,61 DM offen.

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Inzwischen ist das Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. W. vor dem Amtsgericht Lübeck zu Aktenzeichen 52 N 183/96 eröffnet; nach der Mitteilung des Konkursverwalters ist für einfache Konkursgläubiger mit einer Quote nicht zu rechnen. Ferner ist über das Vermögen der Fa. N. das Konkursverfahren vor dem Amtsgericht L. zu Aktenzeichen 93 N 1265/97 eröffnet. Der Mietzins, den die Kläger für die von ihnen erworbenen Objekte erzielen, beläuft sich heute auf 11,00 DM bis 12,00 DM/qm.

9

Die Kläger haben mit ihrer Klage zunächst zur Vorbereitung ihres Herausgabebegehrens auf die als vereinnahmt behaupteten Provisionen Auskunft über die von den Beklagten angeblich aus der Vermittlung des Anlageobjektes erlangten Provisionen sowie Zahlung von Schadensersatz verlangt und insoweit vorgetragen, die Beklagten seien ihnen wegen eklatanter Falschberatung schadensersatzpflichtig, weil die Zusicherungen zur Bonität der Fa. W. falsch gewesen seien. Sie haben die Auffassung vertreten, zu (allen) Beklagten seien vertragliche Beziehungen entstanden. Spätestens mit der Erteilung der Vollmachten sei ein Auftragsverhältnis begründet worden. Sie haben behauptet, die Beklagten seien in den Vertrieb der Fa. N. eingebunden gewesen, auch wenn ihnen - den Klägern - dies damals nicht bekannt gewesen sei. Die Beklagten hätten mit diversen weiteren Interessenten umfangreich Schriftverkehr geführt. Die Beklagten hätten für ihre Vertriebstätigkeit auch eine Provision erhalten. Die Provisionszahlung sei möglicherweise versteckt in Form eines Rabattes beim Erwerb von Häusern durch die Beklagten gewährt worden.

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Als Schadensersatz haben die Kläger im Wege der Teilklage geltend gemacht:

11

- Rest-Hauptforderung aus dem Urteil

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des Landgerichts Leipzig 25.082,61 DM

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- weitere Zinsen für ein Jahr ab dem

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16.08.1996 2.633,67 DM

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- Garantiemiete September 1996 14.253,75 DM

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- Garantiemiete Oktober 1996, teilweise 8.029,97 DM

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- gesamt 50.000,00 DM.

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Die zunächst auch gegen den Beklagten zu 6) verfolgte Klage haben die Kläger zurückgenommen, nachdem die Zustellung an diesen gescheitert war, weil er vorverstorben war.

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Die Kläger haben beantragt,

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die Beklagten zu 1) bis 5) zu verurteilen,

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ihnen darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Art und in welcher Höhe und von wem sie Vermittlungsprovisionen dafür erhalten haben, dass sie die Kläger als Erwerber der Immobilien in L.-B. , S. 9 und 11, an die Fa. N. Immobilien GmbH oder an einen Dritten vermittelt haben,

  1. ihnen darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Art und in welcher Höhe und von wem sie Vermittlungsprovisionen dafür erhalten haben, dass sie die Kläger als Erwerber der Immobilien in L.-B. , S. 9 und 11, an die Fa. N. Immobilien GmbH oder an einen Dritten vermittelt haben,
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an sie gesamtschuldnerisch 50.000,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit Zustellung der Klage (08.04.1998) zu zahlen.

  1. an sie gesamtschuldnerisch 50.000,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit Zustellung der Klage (08.04.1998) zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet zu sein, abgesehen davon, dass sie für die Vermittlung des Projekts in L.-B. weder von der N. Immobilien GmbH noch von Herrn B. Provisionen kassiert hätten. Im übrigen sei auch der Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert, da sich dessen Informationserteilung als mandatslose und kostenlose Gefälligkeit darstelle. Die Nichteinhaltung der Mietzinsgarantie und der Konkurs der Fa. W. seien nicht voraussehbar gewesen.

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Mit dem am 15. Oktober 1998 verkündeten Urteil hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die begehrte Auskunft hätten die Beklagten im Verlaufe des Prozesses erteilt, während es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mangels Erkennbarkeit der wirtschaftlichen Entwicklung der Fa. W. für die Beklagten im Dezember 1993 aberkannt hat. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.10.1998 (Bl. 90 ff. d.GA) verwiesen.

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Gegen dieses ihnen am 27.10.1998 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem bei Gericht am 27.11.1998 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.11.1998 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender dreimaliger antragsgemäßer Fristverlängerung - mit einem am 01.03.1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag begründet. Soweit die Berufung auch gegen die Beklagte zu 4) gerichtet war, haben sie diese zurückgenommen. Über ihr erstinstanzliches Begehren hinaus haben sie die Klage um einen Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sowie Erhöhung des Schadensersatzbetrages auf den Teilbetrag von 100.000,00 DM erweitert.

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In Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vortrages zur Einschaltung der Beklagten in den Vertrieb der Häuser für die Firma N. behaupten die Kläger, zunächst sei der Exklusiv-Vertrieb durch eine Firma C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Fa. C.) vorgesehen gewesen. An dieser Gesellschaft seien die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) beteiligt gewesen; der Beklagte zu 3) sei auch der Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Die anvisierte Vertriebsvereinbarung sei dann aber - und das ist unstreitig - nicht mit der Fa. C., sondern mit der Fa. Co. Entwicklungsgesellschaft für Kapitalanlagen mbH (im Folgenden: Fa. Co.) zustande gekommen. Die Kläger behaupten, die Vertriebsvereinbarung - deren Abschluss und Inhalt unstreitig sind (vgl. die insoweit von den Klägern mit Schriftsatz vom 01.03.1999 als Anlage BB 1 überreichten Fotokopien der zwischen der Fa. N. und der Fa. Co. notariell am 02.06.1993 abgeschlossenen "Vereinbarung über die wirtschaftliche Konzeption und Vermarktung", Bl. 8 ff. AH) - habe - unstreitig - unter anderem die Gestaltung der Werbe- und Prospektunterlagen durch die Fa. Co. und deren Vergütung in einem den Preis von 3.300,00 DM/qm Wohnfläche übersteigenden Verkaufserlös vorgesehen. Der Prospekt habe - auch das ist unstreitig - einen Verkaufspreis von 4.500,00 DM/qm Wohnfläche ausgewiesen. Dementsprechend habe sich - ebenfalls unstreitig - die Vergütung der Fa. N. an die Fa. Co. für die von ihnen - den Klägern - erworbenen Häuser auf 868.668,00 DM belaufen. Die Beklagten hätten die Fa. Co. nur vorgeschoben; die Entscheidungsbefugnisse seien bei den Beklagten geblieben, der gesamte Schriftverkehr sei zumindest über die Fa. C. abgewickelt worden; die Beklagten hätten uneingeschränkte Vollmacht für die Fa. Co. gehabt. Rechtsanwalt Eckhart in München habe als alleiniger Gesellschafter die Gesellschaftsanteile der Fa. Co. unter verlautbarter Geschäftsführung durch die in seinem Büro tätigen Rechtsanwaltsgehilfinnen J., D. und M. nacheinander treuhänderisch für die Beklagten gehalten. Die Kläger meinen, aufgrund dieser Umstände sei zu folgern, dass allein die Beklagten die wirtschaftlichen Eigentümer der Fa. Co. gewesen seien. Sie behaupten, die Fa. Co. habe die mit der Firma N. vereinbarte Vertriebsprovisionsspanne an die Beklagten persönlich weitergegeben.

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Bezogen auf ihr zunächst aufrechterhaltenes Auskunftsbegehren haben sie die Auffassung vertreten, alle Vergütungen, Ausschüttungen etc. der Fa. Co. an die Beklagten seien als Provisionszahlungen zu werten, weil - so behaupten sie - die Fa. Co. andere Einnahmequellen als Provisionseinnahmen aus dem hier betroffenen Projekt nicht gehabt habe.

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Den - weiterhin im Wege der Teilklage - geltend gemachten Schadensersatzanspruch haben die Kläger im Berufungsverfahren nunmehr wie folgt beziffert:

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- Rest-Hauptforderung aus dem Urteil

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des Landgerichts Lübeck 25.082,61 DM

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- 10,5 % Zinsen ab 16.08.1996 für

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ein Jahr 2.633,67 DM

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- Kostenerstattungsanspruch gemäß Kosten-

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festsetzungsbeschluss 6.878,00 DM

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- Garantiemieten für September und

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Oktober 1996 28.507,75 DM

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- Zwischensumme 63.024,81 DM

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- zuzüglich des Mietausfalls für die

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Monate November 1996 und folgende

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in Höhe von monatlich 4.477,22 DM,

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und zwar bis zum Erreichen des

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Betrages von 100.000,00 DM.

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Unter Berufung auf den Bericht des Konkursverwalters über das Vermögen der Fa. W. haben die Kläger diesen Anspruch zur Begründung als Hauptantrag in erster Linie auf den Gesichtspunkt der fehlerhaften Beratung im Hinblick auf die Bonität der Fa. W. und die Realisierbarkeit der garantierten Mietzinses gestützt.

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Mit ihrem ersten Hilfsantrag stützen die Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf den Gesichtspunkt, dass die Immobilie um die gezahlte Provision "zu teuer" gewesen sei. Hierzu behaupten sie, der Beklagte zu 2) habe dem Zeugen Be. gegenüber sowohl beim Telefongespräch als auch in persönlichen Gesprächen dessen Frage, ob Innenprovisionen anfielen, verneint. Der Beklagte zu 2) habe zur Frage der "weichen Kosten" erklärt, es handele sich um ein reines Initiatorenmodell, bei welchem kein Dritter mitverdiene, der Kaufpreis gehe voll in die Bausubstanz, es fielen Provisionen oder ähnliches nicht an, das Objekt sei drittkostenfrei kalkuliert. Den Zeugen Be. habe dies nicht zufrieden gestellt. Deshalb habe er sich sowohl zusätzlich an den Beklagten zu 3) wie auch an einen der "Herren S." - Beklagter zu 1) bzw. zu 5)- telefonisch gewandt; diese hätten (ebenfalls) erklärt, es flössen keine Provisionen, insbesondere nicht an sie, die Beklagten; der Kaufpreis beziehe sich ausschließlich auf die Grundstücks- und Herstellungskosten, der Kaufpreis habe eben seinen vollen Gegenwert im Objekt.

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Mit ihrem zweiten Hilfsantrag stützen die Kläger den Schadensersatzanspruch, und zwar ebenfalls unter dem Gesichtspunkt eines "zu teuren Kaufs", auf die Behauptung, der Kaufpreis für die von den Beklagten aus dem entsprechenden Objekt erworbenen Häuser habe sich nicht, wie für sie - die Kläger -, auf 4.500,00 DM/qm Wohnfläche belaufen, sondern auf lediglich ca. 3.300,00 DM/qm Wohnfläche.

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Mit der Berufungsbegründung haben die Kläger in Erweiterung der Klage im Sinne einer Stufenklage angekündigt, über den aufrechterhaltenen Zahlungsantrag hinaus die Anträge zu stellen, die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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1.a)

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ihnen als Gesamtgläubigern Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe und von wem sie mittelbar oder unmittelbar Vermittlungsprovisionen dafür erhalten haben, dass sie die Kläger als Erwerber der Immobilien S. 9 und 11 in L.-B. an die Firma N. Immobilien GmbH (Kaufvertragsangebot vom 18.12.1993, UR-Nr.: R 2322/93 des Notars Dr. B. R. mit dem Amtssitz in N.; Kaufvertragsannahme vom 29.12.1993, UR-Nr.: E 4600/93 des Notars Dr. E. E. mit dem Amtssitz in K.) vermittelten, soweit sie Auskunft nicht bereits erteilt haben;

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b)

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die Richtigkeit der erteilten und noch zu erteilenden Auskünfte an Eides statt zu versichern.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.06.1999 haben der Beklagte zu 2) persönlich und Rechtsanwalt Sp. für die Beklagten zu 1), 3) und 5) vor dem Senat erklärt, dass sie an der Fa. Co. weder beteiligt waren noch sind und weder von der Fa. Co. noch von der Fa. C. aufgrund des Erwerbsvorganges der Kläger direkt oder indirekt Zahlungen erhalten haben. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Rechtsstreit im Hinblick auf den zu Ziff. 1.a) angekündigten Klageantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat der Erledigung widersprochen.

54

Die Kläger haben sodann beantragt,

55

in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

56

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des zu Ziff. 1.a) angekündigten Auskunftsantrages in der Hauptsache erledigt hat,

  1. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des zu Ziff. 1.a) angekündigten Auskunftsantrages in der Hauptsache erledigt hat,
57

ferner,

58

die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1. die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
59

die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern,

  1. die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern,
60

an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger 100.000,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 29.12.1993 zu zahlen.

  1. an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger 100.000,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 29.12.1993 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Durch rechtskräftiges Teilurteil vom 19.08.1999 in Gestalt des am 03.01.2000 auf Antrag der Kläger vom 27.09.1999 ergangenen Tatbestands- und Urteilsberichtigungsbeschlusses hat der Senat das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln - 2 O 60/98 - teilweise abgeändert und festgestellt , dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit die Kläger die Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) begehrt haben, ihnen - den Klägern - als Gesamtgläubigern Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe und von wem sie mittelbar oder unmittelbar Vermittlungsprovisionen dafür erhalten haben, dass sie die Kläger als Erwerber der Immobilien S. 9 und 11 in L.-B. an die Fa. N. Immobilien GmbH vermittelt haben. Im übrigen hat der Senat durch das obengenannte Teilurteil die Berufung zurückgewiesen, soweit die Kläger beantragt haben, die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Richtigkeit der ihnen - den Klägern - erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern und an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger 100.000,00 DM nebst 8,5% Zinsen seit dem 29.12.1993 zu zahlen, indes beschränkt auf den zur Begründung des Hauptantrages unterbreiteten Sachverhalt.

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Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das Teilurteil des Senates (Bl. 241 bis 254 GA) und den Tatbestand- und Urteilsberichtigungsbeschluss vom 03.01.2000 (Bl. 324 a bis 326 Rück GA) verwiesen.

65

Unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vorbringens beziffern die Kläger nunmehr im einzelnen ihren durch die Zahlung der im Kaufpreis verdeckten Provision entstandenen Schaden auf DM 771.500,-- bzw. DM 755.219,75 (vgl. im einzelnen die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 19.10.1999 nebst Anlagen, vom 28.10.1999 nebst Anlagen, vom 03.02.2000 nebst Anlagen, und vom 04.02.2000, auf die hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 275 - 282 GA; Bl. 286 - 292 GA; Bl. 333 - 346 GA nebst Anlagenschiene; Bl. 347 - 352 GA).

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Sie beantragen entsprechend ihren Anträgen im Termin vom 25.05.2000 (Bl. 413, 421 GA) unter Bezugnahme auf den oben wiedergegebenen, ersten bzw. -äußerst hilfsweise- zweiten Hilfsantrag,

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in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger 100.000,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 29.12.1993 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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auch insoweit die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten behaupten weiterhin, von ihnen sei zu keiner Zeit die Vermarktung des Objektes übernommen worden; sie hätten sich nicht um Exklusivvertrieb für das Objekt bemüht. Mit den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 5) seien die Kläger nicht - auch nicht über den Steuerberater Be. - in Kontakt gekommen; an den Beklagten zu 2) seien sie nur als Mitinteressenten herangetreten, eine Beratung sei durch den Beklagten zu 2) nicht zugesagt worden. Insbesondere sei von keinem der Beklagten den Klägern bzw. dem Zeugen Be. gegenüber ausdrücklich bestätigt worden, der Immobilienerwerb der Kläger sei völlig "drittkostenfrei". Die Beklagten behaupten weiter, von ihnen sei die Fa. Co. nicht gegründet worden, auch seien sie nicht unmittelbar oder mittelbar deren Gesellschafter. Nur einer der Beklagten sei alleiniger Gesellschafter der Fa. C.. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten "gewisse Tätigkeiten" für die Fa. Co. im Rahmen eines Mandates durchgeführt, das jedoch eine Vertriebstätigkeit nicht beinhaltet habe. Sie seien nach wie vor für die Fa. Co. in Bereichen des Rechnungswesens und der allgemeinen Steuerberatung tätig, so dass es nichts Besonderes sei, wenn der Beklagte zu 5) im Rahmen eines Mandatsverhältnisses für seinen Mandanten unterzeichnet habe. Die Beklagten behaupten weiter, weder unmittelbar noch mittelbar Provisionen, insbesondere nicht über Sonderkonditionen beim Erwerb eigener Häuser erhalten zu haben. Tatsächlich habe Herr B. für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision der Fa. Co. erhalten. Der "etwas günstigere Erwerb" durch die Beklagten erkläre sich daraus, dass es sich Ende 1994 um "Restanten" gehandelt habe. Im übrigen bestreiten die Beklagten auch den von den Klägern bezifferten Schaden der Höhe nach.

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Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.05.2000 (Bl. 414 GA) durch Vernehmung des Zeugen Be. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2000 (Bl. 413 bis 421 GA) Bezug genommen.

72

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im Verlaufe des Prozesses gewechselten Schriftsätze nebst den mit diesen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen. Dies alles ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden.

Entscheidungsgründe

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Nachdem der Senat durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 19.08.1999 über die zu Ziffern 1. und 2.a) gestellten Anträge sowie über den zu der Ziffer 2.b) gestellten Zahlungsantrag teilweise, nämlich beschränkt auf den Hauptantrag, entschieden hat, ist auf die zulässige Berufung der Kläger über den bisher noch nicht entschiedenen ersten Hilfsantrag, mit dem diese den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf den Gesichtspunkt, die Immobilie sei um die gezahlte Provision "zu teuer" gewesen, stützen, durch Grundurteil zu entscheiden. Da dieser Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, der Streit über den Grund entscheidungsreif ist und zur Höhe noch tatsächliche Festsstellungen zu treffen sind, hält es der Senat für angezeigt, über den Schadensersatzanspruch der Kläger dem Grunde nach vorab zu entscheiden (§§ 304, 523 ZPO).

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I.

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Die Klage ist bezüglich des ersten Hilfsantrages dem Grund nach berechtigt.

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass der zwischen den Parteien zustandegekommene Anlagevermittlungsvertrag schuldhaft und den Beklagten zurechenbar auf Grund einer fehlerhaften Auskunft des Beklagten zu 2), aber auch des Beklagten zu 3) und entweder des Beklagten zu 1) oder zu 5) hinsichtlich der Zusammensetzung des von den Klägern für die Häuser S. 9 und 11 zu entrichtenden Kaufpreises verletzt worden ist. Die Beklagten sind den Klägern gegenüber zum Ersatz des insoweit entstandenen Schadens, der der Höhe nach noch weiterer Aufklärung bedarf, dem Grunde nach verpflichtet.

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Der Senat hält daran fest, dass zwischen den Parteien ein sogenannter (unentgeltlicher) Anlagenvermittlungsvertrag zustandegekommen ist, der die Beklagten zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss der Kläger von besonderer Bedeutung waren, verpflichtete (vgl.: BGH NJW-RR 1993, 1114 ff.; BGH MDR 2000, 405 ff.).

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Grundsätzlich ist für den Bereich des Anlageschäftes zwischen dem sogenannten Anlageberater und dem sogenannten Anlagevermittler zu unterscheiden, deren Stellung und Aufgaben sich grundsätzlich unterschiedlich darstellen, wobei auch Überschneidungen der Pflichtenkreise möglich sind, die anhand der Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmen sind (so grundsätzlich BGH NJW-RR 1993, 1114 ff.). Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger danach im allgemeinem hinzuziehen, wenn er selbst über keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge verfügt. Der Kapitalanleger erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Auf Grund dessen hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengesetzt wird, muß er besonders differenziert und fundiert beraten. Demgegenüber tritt der Interessent dem Anlagevermittler selbständiger gegenüber und wendet sich an diesem in der Regel in dem Bewußtsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressent und einem solchen Anlagevermittler zustandegekommene Vertrag zielt lediglich auf die Auskunfterteilung und verpflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114 ff., 1115). Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen kommt dabei zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zumindest stillschweigend dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH MDR 2000, 405 ff.).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem zwischen den Klägern und allen Mitgliedern der Steuerberatungsgesellschaft geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag auszugehen. Von dem Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages in Abgrenzung hierzu geht der Senat weiter nicht aus, da auf Seiten der Kläger nicht von unzulänglichen Kenntnissen über wirtschaftliche Zusammenhänge ausgegangen werden kann und sich die Kläger bei Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts zuvörderst der Hilfe des von ihnen eingeschalteten Wirtschaftsprüfers Be. bedienten.

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Der Senat hat schon im Teilurteil vom 19.08.1999 im einzelnen seine Erwägungen dargelegt, warum hier das Zustandekommen eines Anlagevermittlungsvertrages mit allen Sozietätsmitglieder der Steuerberatungsgesellschaft, also mit den Beklagten anzunehmen ist.

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Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest und verweist zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die auf Seite 18 letzter Absatz bis Seite 21 erster Absatz der Ausfertigung des Teilurteiles gemachten Ausführungen und nimmt diese vollinhaltlich in Bezug.

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Daneben ist ergänzend noch das vom Beklagten zu 2) und vom Beklagten zu 5) unterschriebene Schreiben vom 31.03.1993 -gemeint wohl 1994 - (in Fotokopie als Anlage K 8 der Klageschrift beigefügt, Bl. 57 AB) anzuführen, mit dem unter dem Briefkopf der Steuerberatergesellschaft Unterlagen bezüglich des hier in Rede stehenden Anlageobjektes an die Kläger versandt worden sind, was als zusätzliches Indiz dafür anzusehen ist, dass hier - jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht - auch ein entsprechendes Auskunftsvertragsverhältnis zwischen den Klägern auf der einen Seite und den Beklagten als Mitglieder der Steuerberatungsgesellschft auf der anderen Seite zustandegekommen ist.

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Zudem ergibt sich dies aus der Aussage des durch den Senat vernommenen Zeugen Be.. Wie der Zeuge Be. uneingeschränkt glaubhaft bekundet hat, ist es am 15.12.1993 zu einem Gespräch nach vorheriger terminlicher Voranmeldung gekommen, an dem neben den Klägern, Herrn B. und dem Zeugen Be. auch der Beklagte zu 2) teilnahm. Das Gespräch diente dabei dem Zweck, die steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Objekts in L.-B. abzuklären. Bei dieser Gelegenheit sind durch den Zeugen die diesbezüglich bestehenden Bedenken dem Beklagten zu 2) gegenüber offengelegt worden, der daraufhin erklärt hat, es handele sich um ein Initiatorenmodell, bei welchem nur Grundstücks- und Herstellungskosten anfallen würden. Auf den entsprechenden Auftrag der Kläger, bezüglich des genannten Anlageobjektes weiter zu recherchieren, hat sich dann der Zeuge Be. - wie er weiter bekundet hat - in Hinblick auf das von diesen in Aussicht genommene Engagement und gewünschter weiterer objektbezogener Unterlagen bzw. Nachweise zwischen dem 15.12. und 20.12.1993 telefonisch mit dem Beklagten zu 2) in Verbindung gesetzt, wobei dieser - wie der Zeuge Be. vor dem Senat ausdrücklich ausgesagt hat - an einen Herrn S. und einen Herrn Bü. weiter verwies, die ebenso wie der Beklagte zu 2) auf entsprechende Fragen des Zeugen u.a. erklärten, dass Vertriebskosten tatsächlich nicht anfallen würden. Bei dem Objekt handele es sich um ein Intiatorenmodell, welches nur Grundstücks- und Herstellungskosten beinhalte. Durch drei Mitgliedern der Sozietät sind danach auf mehrmalige, dezidierte Fragen des für die Kläger handelnden Zeugen Be. Auskünfte erteilt worden, wobei nach den vom Zeugen Be. bekundeten Umständen und im Hinblick auf die schon angeführte Urkundenlage für alle insoweit angesprochenen Mitglieder der aus den Beklagten bestehenden Steuerberatungsgesellschaft erkennbar geworden ist, dass hier die Kläger bei ihrer Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse der Beklagten als Mitglieder einer Steuerberatungsgesellschaft in Anspruch nehmen wollten. Auf Grund dieser eindeutigen Umstände, die zwingend für das Zustandekommen eines Anlagevermittlungsvertrages mit allen Beklagten sprechen, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass es sich bei der Anlagevermittlung an sich eher um eine "artfremde Tätigkeit" für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (vgl. BGH WM 2000, 963 ff.) handelt.

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Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Be. bei seiner Vernehmung durch den Senat die Unwahrheit gesagt hat, sind nicht ersichtlich.

86

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Zeuge Be. mit den Klägern bekannt ist und mit der T. GmbH in Verbindung steht (vgl.: Schreiben vom 21.12.1993, Bl. 29 AB), die für die Kläger auch - jedenfalls ist dies nicht auszuschließen - im vorliegenden Verfahren nunmehr allerdings unter der Firma "T. AG" die im Berufungsverfahren überreichten Schadensaufstellungen angefertigt hat. Die Kläger selbst bezeichnen schriftsätzlich den Zeugen auch als ihren damaligen und jetzigen, "ständigen steuerlichen Berater". Dass der Zeuge Be., der auch mit dem Beklagten zu 2) bekannt ist, angesichts dessen möglicherweise auch am Ausgang dieses Verfahrens persönlich interessiert ist, rechtfertigt es jedoch hier nicht, seinen klaren, eindeutigen und widerspruchsfreien Bekundungen mit Zweifeln zu begegnen. Für den Wahrheitsgehalt der Bekundung spricht insbesondere, dass die Aussage des Zeugen, der bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2000 unmittelbar einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck auf den Senat hinterließ, in sich stimmig, mit der außergerichtlichen Korrespondenz in Übereinstimmung zu bringen und nicht zuungunsten der Beklagten von Belastungstendenzen geprägt war.

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Zu einem ist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Zeugen Be. vom 21.12.1993 (Bl. 29 AB, als Anlage K 4 in Fotokopie mit der Klageschrift in Fotokopie überreicht) hinzuweisen, in dem dieser den Beklagten zu 2) um verschiedenen verbindliche Auskünfte bat. Wenn auch in diesem Schreiben nicht die Frage nach den Vertriebskosten angesprochen ist, so hält der Senat die hierfür vom Zeugen gegebene Erklärung, sein Schreiben sei die Antwort auf das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 20.12.1993 (Anlage B1 = Bl. 76 AB), für überzeugend. Nach seiner weiteren, gleichfalls lebensnahen und differenzierten Aussage ist nach dem Gespräch vom 15.12.1993 in anschließenden Telefonaten seine Frage nach dem Anfall von Vertriebskosten abschließend mehrmals verneint worden: Danach ist der Zeuge nach dem Besprechungstermin vom 15.12.1993 von den Klägern beauftragt worden, das Anlageobjekt weiter zu recherchieren. Für den Senat auch in Anbetracht des in Aussicht genommenen Umfanges des Anlageobjektes nachvollziehbar sollten durch die Sozietät Sc., S., Bü. noch weitere Unterlagen vorgelegt werden. Unabhängig von den wechselseitigen Schreiben, auf die schon zuvor verwiesen worden ist, ist es nach der Aussage des Zeugen dann auch zu mehreren Telefonaten gekommen, mit dem der Zeuge bezweckte, die von der Beklagtenseite versprochenen Nachweise zu erhalten. In sich stimmig hat der Zeuge dann weiter ausgesagt, dass die Telefonate auch zum Gegenstand hatten, die Kläger an einem Zinsvorteil zu beteiligen, der sich aus der Kaufpreisfälligkeit in Höhe von 96,5% am 30.12.1993 ergab. In diesem Zusammenhang ist dem Zeugen Be., wie dieser weiter vor dem Senat überzeugend und in sich schlüssig bekundet hat, gesagt worden, dass es sich bei dem Objekt um ein Initiatorenmodell handele, welches nur Grundstücks- und Herstellungskosten beinhalte. Dabei hat der Zeuge auch sehr differenziert, was gleichfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht, von Telefonaten mit "Herrn Sc.", mit "Herrn Bü." und Herrn "S." zu berichten gewußt, wobei er eine Festlegung auf den Beklagten zu 1), der in der mündlichen Verhandlung anwesend war, oder den Beklagten zu 5) vermied, was wiederum mit der Aussage des Zeugen in Übereinstimmung zu bringen ist, er kenne den Beklagten S. nur von Telefongesprächen, also nicht persönlich von Angesicht zu Angesicht. Da in den Telefonaten für den Zeugen Be. die Frage nach den Vertriebskosten dahingehend abgeklärt war, dass solche nicht anfallen würden, ist auch für den Senat vollumfänglich verständlich, dass der Zeuge die den Kaufpreis betreffenden Regelungen des Kaufangebotes, von dem der Zeuge in Form eines entsprechenden Entwurfes in der Zeit vom zwischen den 15.12. und 30.12.1993 erfahren hatte, nach seiner Aussage so verstanden hat, dass auf den Kaufpreis nur reine Erschließungskosten und reine Baukosten entfallen.

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Bei seiner Aussage hat sich der Zeuge zudem vorsichtig gezeigt in seinem Bemühen, seinem Erinnerungsvermögen gemäß wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Mit Rücksicht darauf, dass das in sein Wissen gestellte Geschehen schon eine gewisse Zeit zurückliegt und es um Umstände aus dem Jahr 1993 geht, ist als Zeichen für die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu würdigen, dass er in seiner Aussage offenkundig gemacht hat, bei welchen Gesichtspunkten er sich sicher ist und bei welchen er sich nicht mehr sicher erinnern kann. So hat der Zeuge zunächst ausgesagt, bei dem Gespräch vom 15.12.1993 sei vom Beklagten zu 2) geäußert worden, es handele sich um ein Initiatorenmodell, bei welchem nur die Grundstücks- und Herstellungskosten anfielen, um sodann im weiteren Verlauf seiner Aussage zu bekunden, dass von dem Beklagten zu 2) am 15.12.1993 von einem Initiatorenmodell gesprochen worden sei. In seiner Aussage hat der Zeuge sodann erklärt, begrifflich heiße dies, dass Vertriebskosten nicht anfallen. Hiermit hat er ausdrücklich klargestellt, dass er möglicherweise nur seine Schlussfolgerung wiedergegeben hat, um im folgenden mit großer Gewißheit zu bekunden, dass bei den anschließenden Telefonaten die Frage besprochen worden sei, dass Vertriebskosten nicht anfallen. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass der Zeuge nicht uneingeschränkt die klägerischen Behauptungen bestätigt hat, sondern Wert auf die Feststellung gelegt hat, das Wort "Provision" sei möglicherweise nicht gefallen, ohne nun heute noch etwas genaueres sagen zu können, wobei er hinzufügte, er könne nicht sagen, ob auch der Begriff "drittkostenfrei" gefallen sei. Von beiden Begriffen soll aber nach dem klägerischen Vorbringen auf Seiten der Beklagten die Rede gewesen sein. Dass der Zeuge entsprechend seinem Erinnerungsvermögen hier begrifflich differenziert hat, spricht gerade für seine Glaubwürdigkeit, zumal der Beklagte zu 2) seinerseits bei seiner Anhörung eingestanden hat, der Zeuge habe ihn jedenfalls nach den sogenannten Funktionsträgergebühren gefragt, und sich im übrigen auf die allgemein gehaltene Erklärung zurückgezogen hat, er sei "seines Wissen nach" vom Zeugen nach Vertriebskosten nicht gefragt worden. Soweit der Zeuge bei seiner Aussage des weiteren herausgestellt hat, der Beklagte zu 2) sei nicht als Privatmann, sondern nur in seiner Eigenschaft als Mitglied der Sozietät aufgetreten, rechtfertigt dies insbesondere nicht den Schluss, die Aussage sei zielorientiert, zumal für den Zeugen nach der unstreitigen Korrespondenzlage und auf Grund der von ihm wiedergebenen Telefonate mit drei Mitgliedern der Sozietät der begründete Eindruck entstanden war, es mit den jeweils handelnden Personen, die nach den für den Zeugen ersichtlichen Umständen "für die Sozietät" tätig wurden, nicht als Privatpersonen zu tun zu haben.

89

Demgegenüber haben die Beklagten sich zwar darauf berufen, der Beklagte zu 2) habe verbindliche Bestätigungen und Zusicherungen dahingehend, das Objekt sei "drittkostenfrei" kalkuliert, nicht abgegeben, es sei auch nicht durch den Beklagten zu 2) telefonisch geäußert worden, in dem Kaufpreis seien keine Innenprovisionen enthalten, es seien zudem keine Telefonate mit den Beklagten im übrigen geführt worden. Anhaltspunkte hierfür hat die auch insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2000 durchgeführte Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme, wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht erbracht. Der Senat war nicht gehalten, auf den entsprechenden Antrag der Beklagten zu 1), zu 2), zu 3) und zu 5) diese gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Maßgeblich hierfür war, dass zwar hier, jedenfalls bei den Telefonaten sogenannte Vieraugengespräche in Raume stehen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und mit Rücksicht auf die bis dahin durchgeführte Beweisaufnahme ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptungen der Beklagten gerade nicht anzunehmen, da der von ihnen ausdrücklich gegenbeweislich benannte Zeuge Be. nicht ihre Behauptung, sondern die der Kläger bestätigt hat. Zur Wahrung der Chancengleichheit hat der Senat jedoch die im Termin vom 25.05.2000 anwesenden Beklagten zu 1) und zu 2) angehört. Hieraus lassen sich Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Be. nicht herleiten. Es bedarf nicht auch einer Anhörung der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Beklagten zu 3) und zu 5), da diese - ordnungsgemäß unter Anordnung ihres persönlichen Erscheinens geladen - Rechtsanwalt Sp. als ihren Terminsvertreter entsandt haben. Hierdurch war den Beklagten zu 3) und zu 5) in ausreichender Weise Gelegenheit gegeben, sich sachlich zu den Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

90

II.

91

Dieser zwischen den Klägern und den Beklagten zustande gekommene Anlagevermittlungsvertrag ist auch durch eine fehlerhafte Auskunft schuldhaft verletzt worden, da gegenüber dem Zeugen Be. auf dessen ausdrückliche Frage erklärt wurde, dass Vertriebskosten nicht anfallen, was gleichfalls nach Durchführung der Beweisaufnahme auf Grund der Aussage des Zeugen Be., der aus den oben unter Ziffer I. genannten, hiermit in Bezug genommenen Gründen uneingeschränkt glaubwürdig ist, feststeht.

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Die diesbezügliche Auskunft, auf deren richtige Beantwortung insbesondere durch den Beklagten 2) die Kläger erkennbar Wert legten, wie sich aus den nach der Aussage des Zeugen Be. dargestellten Gesamtumständen ergibt, ist durch den Beklagten zu 2), aber auch durch den Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 1) oder zu 5) falsch erteilt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf Grund der zwischen der Fa. N. und der Fa. Co. notariell am 02.06.1993 abgeschlossenen "Vereinbarung über die wirtschaftliche Konzeption und Vermarktung" der Fa. Co. für die Gestaltung der Werbe- und Prospektunterlagen eine Vergütung zustehen sollte, nach der dieser der Verkaufserlös, soweit ein Preis über 3.300,00 DM/qm Wohnfläche erzielt wird, zukommen sollte. Wenn die Beklagten - wie oben ausgeführt - auf eine entsprechende Frage des Zeugen Be., wie dieser glaubhaft bekundet hat, das Anfallen von Vertriebskosten verneint, so ist dies angesichts dessen falsch, da es sich bei der zwischen der Fa. N. und der Fa. Co. vereinbarten Vergütung um nichts anderes als (wenn auch verdeckte) Vertriebskosten gehandelt hat. Dabei ist nicht entscheidend, ob sich schon aus dem Begriff des angegebenen "Initiatorenmodells", den der Beklagte zu 1) nicht kennt, ableiten läßt, dass hierbei nur Grundstücks- und Herstellungskosten, dagegen keine Vertriebskosten und sogenannte Funktionsträgerkosten anfallen, und ob mit dem Begriff "Herstellungskosten" auch Vertriebskosten umfaßt werden, wie der Beklagte zu 1) im Termin vom 25.05.2000 erklärt hat. Entscheidend ist allein, dass der Zeuge Be. für seine Gesprächspartner erkennbar die Frage geklärt wissen wollte, ob die Herstellungskosten reine Baukosten und keine Vertriebskosten beinhalten, um den substanziellen Gegenwert für das Kaufobjekt beurteilen zu können. Dies hat der Beklagte zu 2) nach seiner Erklärung im Termin vom 25.05.2000 (Bl. 420 GA) inzident damit bestätigt, dass er selbst davon ausgegangen sei, dass die Herstellungskosten reine Baukosten sind und ihm von Vertriebskosten nichts bekannt gewesen sei.

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Mit diesem Kenntnisstand kann allerdings auch für den Beklagten zu 2) der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Anlagevermittlungsvertrages nicht entfallen.

94

Mit Eingehung eines Anlagevermittlungsvertrages ist nämlich der Anlagevermittler dem Anlageinteressenten zur richtigen und vollständigen Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, da ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen kann. Aus diesem Grund hat der Anlagevermittler sich die Grundlagen für diese Informationen möglichst umfassend aus objektiven Quellen zu verschaffen. Liegen objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1114 ff, 1115, BGH MDR 2000, 405 ff, ; vgl. auch BGH WM 1985, 1530 ff.; OLG Köln, 26. Senat, OLG-Report 2000, 128 ff., 129).

95

Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte zu 2), dem auf Grund der ausdrücklichen Fragen des Zeugen Be. nach den Vertriebskosten erkennbar war, dass für die Kläger dieser Gesichtspunkt von Bedeutung war, bei seiner Auskunft hätte kenntlich machen müssen, dass seine Antwort nicht auf Grund eigener Prüfung erfolgte und er nur seinen ungeprüften Kenntnisstand wiedergab. Diesen Hinweis hat der Beklagte zu 2) - zumindest fahrlässig und damit schuldhaft - unterlassen, was sich die übrigen Beklagten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssen.

96

Ob eine den übrigen Beklagten zurechenbare schuldhafte Pflichtverletzung auch aus dem Umstand herzuleiten ist, dass der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung im Termin vom 25.05.2000 erklärt hat, er sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Firma Co. für die Vermarktung des Objektes von der Fa. N. Provisionen erhalten würde, und er diesen Kenntnisstand nicht den Klägern mitgeteilt hat, kann dahinstehen. Insbesondere die Frage, ob ein diesbezüglicher Vorwurf berechtigterweise dahingehend zu erheben ist, dass die Beklagten ihre Steuerberatungsgesellschaft nicht in einer Weise organisiert haben, die sicher stellt, dass Informationen, über die ein Sozietätsmitglied - hier der Beklagte zu 1) - verfügte, auch an ein anderes Sozietätsmitglied, das nach außen für die Sozietät auftrat - hier der Beklagte zu 2) -, weiter gegeben wird (vgl. grundsätzlich zum Problem der Zurechnung der Kenntnis des Wissensvertreters: BGH NJW 1999, 284 ff., 286), bedarf demzufolge keiner abschließenden Entscheidung.

97

III.

98

Nach Auffassung des Senats steht fest, dass durch die vorgenannte fehlerhafte Auskunft der Entschluß der Kläger zum Kauf bewirkt worden ist. Denn die Kläger gingen nach alledem davon aus, dass der von ihnen gezahlte Kaufpreis der reine Gegenwert für Grundsstückskosten (einschließlich Erschließungskosten) und für reine Baukosten darstellt und darin keine Vertriebskosten enthalten sind, was ersichtlich nicht der Fall ist. Gleichfalls ist die Kausalität in Hinblick darauf, dass es den Kläger gelungen wäre, bei richtiger Information den Kaufvertrag über das Anlageobjekt zu einem niedrigeren Kaufpreis abzuschließen, zu bejahen.

99

Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass die Kläger dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn B. schon am 17.12.1993 Vollmacht erteilt haben, der wiederum am 23.12.1993 dem Beklagten zu 2) Untervollmacht erteilte, so kann hieraus nicht hergeleitet werden, die Kläger seien "sowieso" schon unabhängig von der Frage der Vertriebskosten zum Kaufentschluß entschieden gewesen. Ganz im Gegenteil hat die Beweisaufnahme, wie oben schon ausgeführt worden ist, ergeben, dass die Kläger durch den Zeugen Be. mehrmals bei den genannten Beklagten hatten anfragen lassen, ob Vertriebskosten anfallen. Auch ist der Kauf erst am 29.12.1993 zustande gekommen. Dass die dem Beklagten zu 2) insoweit erteilte Untervollmacht von den Klägern zuvor nicht widerrufen worden ist, was möglich gewesen wäre, zeigt demgegenüber, dass insbesondere die Auskünfte des Beklagten zu 2) in Hinblick auf die Vertriebskosten dazu geführt haben, zuvor bestehende Bedenken zu zerstreuen.

100

Es ist auf Grund der zwischen der Fa. N. und der Fa. Co. notariell am 02.06.1993 abgeschlossenen "Vereinbarung über die wirtschaftliche Konzeption und Vermarktung" des weiteren davon auszugehen, dass es den Klägern tatsächlich möglich gewesen wäre, das Objekt zu dem niedrigeren Kaufpreis von 3.300,00 DM/qm Wohnfläche zu erwerben: Durch die Vertriebsvereinbarung - deren Abschluss und Inhalt unstreitig sind - war zwischen der Fa. N. und der Fa. Co. vereinbart, dass die Fa. Co. für ihre Vermarktungsbemühungen als Vergütung der Verkaufserlös, soweit er den Preis von 3.300,00 DM/qm Wohnfläche übersteigt, zustehen sollte. Hieraus ergibt sich aber, dass die Firma N. bezüglich des Objektes intern einen Kaufpreis von 3.300,00 DM/qm Wohnfläche kalkuliert hat, so dass "prima facie" anzunehmen ist, dass sie auch bereit gewesen wäre, mit den Klägern zu diesem Preis abzuschließen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, haben die Beklagten jedenfalls nicht vorgetragen, um den diesbezüglich anzunehmenden Beweis des ersten Anscheines zu erschüttern.

101

IV.

102

Die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz wegen der dargestellten unrichtigen Auskünfte dem Grund nach ist auch nicht auf Grund eines überwiegenden Mitverschulden auf Klägerseite (§ 254 BGB) ausgeschlossen bzw. anteilig zu beschränken.

103

Ein Mitverschulden der Kläger bzw. des für diese handelnden Zeugen Be. (§§ 254, 278 BGB) ist nicht gegeben. Der Senat folgt insoweit auch den voll umfänglich glaubhaften Bekundungen des Zeugen Be.. Danach hat dieser mehrmals die Frage nach den Vertriebskosten den Beklagten gestellt hat, ohne dass begründeter Anlaß bestanden hätte, die diesbezüglichen Antworten in Zweifel zu ziehen. Den Klägern oblag es demgemäß nicht, noch weitere Nachforschungen anzustellen, auch wenn der Zeuge in seiner Vernehmung bekundet hat, er sei grundsätzlich gegen ein Engagement der Kläger in den neuen Bundesländern gewesen ist.

104

V.

105

Die Höhe des geltendgemachten Schaden ist noch nicht entscheidungsreif.

106

Wegen der insoweit zu treffenden weiteren Feststellungen wird auf den zeitgleich verkündeten Beweisbeschluß verwiesen.

107

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

108

Beschwer für die Beklagten: Über DM 60.000,--.