Berufung gegen Abweisung einstweiliger Verfügung wegen fehlendem Verfügungsgrund zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin begehrte die einstweilige Herausgabe eines geleasten Pkw nach fristloser Kündigung; das Landgericht hatte den Antrag abgewiesen. Das OLG weist die Berufung ab, da die Klägerin den Verfügungsgrund nach § 935 ZPO nicht substantiiert darlegt. Die bloße Weiterbenutzung oder eine mögliche Wertminderung rechtfertigt ohne Nachweis übermäßiger Nutzung keine Sicherung; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Berufung gegen Abweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Herausgabeanspruchs nach § 935 ZPO muss der Antragsteller substantiiert eine konkrete Gefährdung der Realisierung seines Anspruchs darlegen.
Die bloße Fortsetzung der Nutzung eines nach Kündigung herauszugebenden Gegenstands begründet regelmäßig noch keinen Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO.
Eine Gefährdung im Sinne des § 935 ZPO liegt nur vor, wenn durch übermäßige Nutzung oder sonstiges unsachgemäßes Verhalten eine so erhebliche Wertminderung oder Substanzveränderung eintritt, dass die Vollstreckung des Herausgabetitels praktisch vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Allein die prognostizierte Wertminderung bis zur Vollstreckung rechtfertigt keinen Verfügungsgrund; der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Gefährdung.
Selbst bei ungewisser Wirksamkeit der Kündigung kann ein einstweiliger Sicherungsanspruch scheitern, wenn die Voraussetzungen des § 935 ZPO nicht hinreichend vorgetragen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 0 412/87
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 23. September 1997 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 0 413/87 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Mai 1986 einen Leasingvertrag für die Dauer von 42 Monaten über einen PKW U Typ D. Wegen Zahlungsverzuges mit den vereinbarten Leasingraten kündigte die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 15.03.1987 fristlos den Leasingvertrag und beantragte beim Landgericht Köln - 22 0 149/87 - den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Herausgabe des Leasinggegenstandes an den Gerichtsvollzieher als Sequester. Nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs nahm die Verfügungsklägerin unter dem 19.03.1987 den Antrag wieder zurück.
Mit Schreiben vom 12.06.1987 kündigte die Verfügungsklägerin erneut fristlos den Leasingvertrag aufgrund Zahlungsrückstandes. Die Höhe des Zahlungsrückstandes im einzelnen zum Zeitpunkte der Kündigungserklärung vom 12.06.1987 ist zwischen den Parteien in erster Instanz streitig gewesen.
Mit dem am 0.9.0.7.1987 bei Gericht eingegangen Antrag hat die Verfügungsklägerin wiederum den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des geleasten Personenkraftwagens an den Gerichtsvollzieher als Sequester beantragt. Das Landgericht hat den Antrag mit Urteil vom 23.09.1987 abgewiesen mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Kündigung des Leasingvertrages seien aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsklägerin nicht hinreichend dargetan, so daß kein Verfügungsanspruch vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts vom 23.09.1987 verwiesen.
Die Verfügungsklägerin hat gegen dieses. Urteil Form-und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Rechtsaufassung des Landgerichts zur Frage, der Wirksamkeit ihrer Kündigung des Leasingsvertrages und stützt hilfsweise die Kündigung auf weiteres zwischenzeitlich fällig gewordene Leasingraten. Sie behauptet, trotz der Zahlung der Verüfungsbeklagten vom 17.11.1987 über 3.000,-- DM betrag der Rückstand mehr als zwei Leasingraten.
Die Verfügungsbeklagten haben sich im zweiten Rechtszug nicht anwaltlich vertreten lassen.
Die Verfügungsklägerin beantragt im Wege des Versäumnisurteils,
das angefochtene Urteil abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, daß die Verfügungsbeklagten das in ihrem Besitz befindliche Kraftfahrzeug U D, amtliches Kennzeichen X-_XX 0000, Fahrgestell-Nr. 000000 an einen von der Verfügungsklägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher als Verwahrer zur Verwahrung in der Pfandkammer herauszugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Berufungsbegründungsschrift und das Sitzungsprotokoll vom 17.12.1987 verwiesen.
Entscheidunqsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das tatsächliche Vorbringen der Verfügungsklägerin deren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfügungsklägerin jedenfalls nach ihrem neuen Vorbringen in der Berufungsinstanz den Leasingvertrag wirksam gekündigt hat, so daß die Verfügungsbeklagten gemäß §§ 556 Abs. 1, 985 BGB zur Rückgabe des geleasten Personenkraftwagens an die Verfügungsklägerin verpflichtet wären, ohne ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) mehr zu haben. Unterstellt man zugunsten der Verfügungsklägerin das Bestehen eines solchen Herausgabeanspruches,
der in Verbindung mit § 938 Abs. 2 ZPO auf Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher als Sequester gerichtet sein kann, so scheitert der Antrag auf Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung jedenfalls am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Die Verfügungsklägerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Gefährdung der Realisierung ihres Herausgabeanspruches im Sinne von § 935 ZPO nicht genügend vorgetragen.
Die Frage, ob die bloße weitere Benutzung des Leasinggegenstandes bzw. des Kaufgegenstandes nach Kündigung des Leasingvertrages bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag eine Gefährdung des Herausgabeanspruches des Leasinggebers bzw. Vorbehaltsverkäufers im Sinne von § 935 ZPO darstellt, ist umstritten. Sie wird bejaht vom OLG Düsseldorf (MDR 1984, 411 betr. Möbelkauf mit zustimmender Anmerkung von Kleier in MDR 1984, 370) und vom LG Ravensburg (NJW 1987, 139 betr. Computerleasing). Die Gegenposition vertritt das Landgericht Berlin (MDR 1968, 1018).
Das OLG Frankfurt (NJW 1960, 827) nimmt den Verfügungsgrund nur an, wenn der Gegenstand übermäßig benutzt und dadurch die Sache in ihrer Substanz wesentlich verändert wird. Der Ansicht des OLG Frankfurt hat sich die Kommentarliteratur weitgehend angeschlossen (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 935 Rz. 12; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl., § 935 Anm. C ‚I b; Baumbach/Lauterbach/Alerbs/Hartmann, ZP0, 46. Aufl., § 935 Anm. 2 B). Dieser Auffassung folgt auch der Senat.
Der Herausgabenspruch der Verfügungsklägerin wird durch die Weiternutzung des geleasten Personenkraftwagens seitens der Verfügungsbeklagten nicht „vereitelt oder wesentlich erschwert“, wie es § 935 ZPO voraussetzt. Wenn die Verfügungsklägerin im Hauptsacheverfahren einen Herausgabetitel erstritten hat, kann sie von den Verfügungsbeklagten notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung ohne weiteres ihren Herausgabeanspruch vollstrecken. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Vollstreckung durch die weitere Nutzung des Leasinggegenstandes gefährdet ist.
Die Vollstreckung eines Herausgabeurteils wird auch nicht "wesentlich erschwert', sein, weil die Verfügungsbeklagten in der Zwischenzeit den Personenkraftwagen weiter benutzt haben. Daß der Personenkraftwagen in der Zwischenzeit, das heißt von heute an gerechnet bis zur Vollstreckung des Herausgabeurteils, eine Wertminderung erfahren wird, bedeutet keine wesentliche Erschwerung der REalisierunq des Herausgabetitels im Sinne von § 935 ZPO.
Der Verfügungsgrund setzt bei der Sicherung eines Individualanspruches nach dem Wortlaut des § 935 ZPO zunächst eine "Veränderung des bestehenden Zustandes" voraus. Es ist schon zweifelhaft, ob dieses Kriterium in concreto überhaupt erfüllt ist. Die Verfügungsbeklagten benutzen den geleasten Personenkraftwagen heute so, wie sie es auch vor der Kündigung des Leasingvertrages getan haben. Insoweit ist eine "Veränderung des bestehenden Zustandes" überhaupt nicht eingetreten, wie das Landgericht Berlin (a. a.0.) für solche Fälle zutreffend ausgeführt hat. Das gilt insbesondere in bezug auf die Gefahren, die dem Leasinggegenstand durch dessen Benutzung im Straßenverkehr drohen. Diese Gefahr hat auch schon vor Vertragskündigung bestanden.
Diese Argumentation beruht allerdings auf der Annahme, daß mit dem "bestehenden Zustand" im Sinne von § 935 ZPO nicht (auch) der derzeitige (Verkehrs-)Wert des herauszugehenden Gegenstandes, sondern dessen Besitz und Nutzung gemeint sind. Für eine Interpretation in diesem Sinne spricht die Überlegung, daß es hier nur um die Sicherung eines Herausgaheanspruches geht. Eine Veränderung in der Art des Besitzes und/oder der Benutzung des herauszugebenden Personenkraftwagens ist seitens der Verfügungsklägerin nicht behauptet.
Der - hier zu sichernde - Herausgabeanspruch könnte allerdings dadurch praktisch ausgehöhlt und damit im Sinne von § 935 ZPO vereitelt, zumindest wesentlicherschwert werden, daß der Besitzer den Gegenstand übermäßig nutzt und auf diese Weise eine so erhebliche Wertminderung des herauszugehenden Gegenstandes herbei daß dieser hei Vollstreckung des Herausgabeurteils wirtschaftlich nichts mehr wert wäre. Einen solchen Sachverhalt hat die Verfügungsklägerin nicht hinreichend vorgetragen. Mach der allgemeinen Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Leasingnehmer oder Vorbehaltskäufer nach Kündigung bzw. Rücktritt des Vertrages seitens des Leasinggebers bzw. des Vorbehaltsverkäufers nunmehr regelmäßig den Gegenstand übermäßig nutzen oder in sonstiger Weise den herauszugebenden GEgenstand so unsachgemäß behandeln und/oder überhaupt nicht pflegen werde, daß der Gegenstand über das normale Maß hinaus eine Wertminderung erleiden würde. Das kannin concreto schon deshalb nicht gelten, weil die Verfügungsbeklagten an dem aufgrund eines Finanzierungsleasingvertrages nentutzen Personenkraftwagen weiterhin interessiert sind, wie ihre letzte Zahlung vom 17.11.1987 über 3.000,- DM und ihre persönlichen Erklärungen in der Berufungsverhandlung zeigen.
Der Umstand, daß der geleaste Personenkraftwagen durch die weitere Benutzung seitens der Verfügungsbeklagten eine Wertminderung erfährt, kann alleine als Gefährdung im Sinne von § 935 ZPO schon deshalb nicht reichen, weil eine Wertminderung auch durch eine Verwahrung des Personenkraftwagens auf dar Pfandkammer eintreten würde, zumal das Fahrzeug dann gerade nicht genutzt würde, was bekanntlich für jedes Fahrzeug nicht gerade vorteilhaft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gebührenstreitwert: 4.000,-- DM