Gegenvorstellung: Streitwert für negative Feststellung (Widerruf) auf 39.726,96 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger erhoben Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung. Streitfrage war, welche Leistungen für die Bemessung des Streitwerts einer negativen Feststellung nach § 9 ZPO maßgeblich sind. Das OLG Köln gab der Gegenvorstellung teilweise statt und setzte den Streitwert ab dem 11.01.2018 auf 39.726,96 € fest. Entscheidend seien die nach dem Widerruf künftig entfallenden wiederkehrenden Zins- und Tilgungsleistungen.
Ausgang: Gegenvorstellung teilweise stattgegeben: Streitwert ab 11.01.2018 auf 39.726,96 € festgesetzt, weitergehende Gegenvorstellung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert für eine negative Feststellung bestimmt sich nach § 9 ZPO nach dem in die Zukunft gerichteten Interesse des Antragstellers.
Bei einem negativen Feststellungsantrag über entfallende Forderungen sind für die Streitwertbemessung nur die nach dem Widerruf geschuldeten künftigen wiederkehrenden Leistungen maßgeblich; bereits bis zum Widerruf erbrachte Zahlungen bleiben außer Betracht.
Zur Bemessung des Streitwerts nach § 9 Satz 1 ZPO können wiederkehrende Monatsleistungen zusammengerechnet und mit einem üblichen Vervielfältiger (hier 3,5) multipliziert werden, um den Kapitalwert des künftigen Interesses zu bestimmen.
Die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten ist statthaft und zulässig; sie kann zu einer teilweisen Abänderung der Streitwertfestsetzung führen (vgl. einschlägige Regelungen in RVG und GKG).
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2 O 71/16
Tenor
Auf die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwert für die Zeit ab dem 11.01.2018 in teilweiser Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24.05.2018 auf 39.726,96 € festgesetzt. Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 18.04.2018 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1. Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
Der Streitwert für den im Termin vom 11.01.2018 (Protokoll Bl. 335 f. d. A.) gestellten Antrag auf die negative Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung habe, richtet sich nach § 9 ZPO. Streitgegenständlich ist bei diesem Antrag das in die Zukunft gerichtete Interesse der Kläger. Hierfür sind die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger, anders als für den ursprünglich gestellten positiven Feststellungsantrag (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - XI ZR 181/17, Rn. 2 mwN), der einen anderen Streitgegenstand betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris-Rn. 15), nicht maßgeblich. Für eine abweichende Handhabung sieht der Senat - anders als das OLG Stuttgart in der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Entscheidung - in der nicht weiter begründeten Streitwertfestsetzung des Bundesgerichtshofes im Verfahren BGH, XI ZR 586/15, keine ausreichende Grundlage. Entscheidend ist vielmehr, welche wiederkehrenden Leistungen, derer sich die Beklagte durch Negierung des Widerrufs berühmt, die Kläger ausweislich ihres Begehrens nicht mehr erbringen wollen. Dies sind hier die nach dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zeitpunkt des Widerrufs geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen. In Anwendung von § 9 Satz 1 ZPO führt dies zu einem Betrag von 39.726,96 € (Monatsleistung: 584,33 € + 172,98 € + 304,71 €/3 + 261,34 €/3 = 945,88 €; 3,5 x 12 x 945,88 € = 39.726,96 €).