Abweisung des Antrags auf Versäumnisurteil wegen Unterbrechung durch Konkurseröffnung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Erlassung eines Versäumnisurteils gegen den Kläger; das OLG Köln wies den Antrag ab. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen; während der Unterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen sind nach § 249 Abs. 2 ZPO ohne rechtliche Wirkung. Eine Zurückweisung der Berufung durch eine Säumnisentscheidung wäre unzulässig, ebenso eine Aufhebung und Zurückverweisung ohne zuvor gestellten Antrag auf Abänderung (§ 536 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils abgewiesen; Verfahren durch Konkurseröffnung nach § 240 ZPO unterbrochen, Säumnisent-scheidung unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Beteiligten wird das Zivilverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen; die Wirkungen der Unterbrechung sind kraft Gesetzes und von Amts wegen zu beachten.
Prozesshandlungen einer Partei, die während der durch Konkurs bedingten Unterbrechung in der Hauptsache vorgenommen werden, sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung (§ 249 Abs. 2 ZPO).
Der insolvente Gemeinschuldner ist ausnahmsweise befugt, ein Rechtsmittel (z. B. Berufung) einzulegen, um die Rechtskraft einer unzulässigerweise in seiner Abwesenheit ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung zu verhindern; auf dieses Rechtsmittel ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Rückweisung einer Berufung durch eine Säumnisent-scheidung ist unzulässig, wenn dadurch eine erstinstanzlich unzulässig ergangene Entscheidung aufrechterhalten würde.
Ein Berufungsgericht kann nicht ohne entsprechenden Antrag auf Abänderung des Urteils (§ 536 ZPO) allein aus Amtspflicht das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen (§ 539 ZPO verlangt jedenfalls ein entsprechendes Antragsverfahren).
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 33 N 96/91
Tenor
Der Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils wird abgewiesen.
Rubrum
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Gründe
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Der Erlaß eines die Berufung zurückweisenden Ver-säumnisurteils gegen den Kläger ist unzulässig. Der Rechtsstreit ist, seitdem über das Vermögen des Klägers durch Beschluß vom 20.08.1992 des AG Bergisch Gladbach (33 N 96/91) Konkurs eröffnet worden ist, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das in Unkenntnis der Konkurseröffnung gegen den Kläger ergangene Klage abweisende Urteil des Landgerichts Köln vom 27.05.1993 (2 O 276/91) ist den Parteien gegenüber unwirksam (BGHZ 66,59 (61) = MDR 1976, 487; OLG Köln MDR 1988, 589 = ZIP 1988, 447), da nach § 249 Abs. 2 ZPO die während der Unterbrechung des Verfahrens von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen der ande-ren Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind. Die Unterbrechungswirkungen des § 240 ZPO, die ihren Rechtsgrund in dem Verlust der Befugnis des Gemeinschuldners finden, sein Vermögen, soweit es dem Konkurs unterliegt, zu verwalten und zu verfü-gen (§ 6 KO ), treten unabhängig vom Willen und von der Kenntnis der Parteien oder des Gerichts kraft Gesetzes ein und sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
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Das Urteil des Landgerichts konnte vom Kläger mit der Berufung angefochten werden (allgemeine Meinung, vgl. BGH a.a.O.; MDR 1967, 565; ZIP 1982, 566; WM 1984, 1170; Stein-Jonas-Roth, 21. Aufl., 1993, § 249 Rdnr. 30; Münchener Kommentar - ZPO (Feiber) § 249 Rdnr. 22), da das Urteil nicht nich-tig, sondern lediglich anfechtbar ist (BGH Z 66, 59 (62); WM 1984, 1170; Stein-Jonas-Roth a.a.O. Rdnr. 28). Nur und allein mit dem Ziel, das Ein-treten der Rechtskraft der unzulässigerweise er-gangenen erstinstanzlichen Entscheidung zu verhin-dern, ist der Kläger als Gemeinschuldner nach dem Verlust seines Verwaltungs- und Verfügungsrechtes durch Konkurseröffnung zur Einlegung der Berufung befugt. Auf sein zulässiges Rechtsmittel hin ist daher - trotz andauernder Unterbrechung - die an-gefochtene Entscheidung aufzuheben und zurückzuver-weisen (BGHZ 66,59 (61/62); WM 1984, 1170; Stein Jonas-Roth a.a.O. Rdnr. 30; Münchener Kommentar ZPO (Feiber) § 249 Rdnr. 22). Eine anderslautende Ent-scheidung ist dem Berufungsgericht nicht möglich, solange nicht der Konkursverwalter das Verfahren aufnimmt oder das Konkursverfahren aufgehoben wird. Insbesondere wäre es unzulässig, die Berufung des Klägers - auch im Wege der Säumnisentscheidung - zuückzuweisen. Denn hiermit würde das nicht ord-nungsgemäß ergangene Urteil I. Instanz aufrechter-halten, obwohl es von Anfang an gar nicht hätte ergehen dürfen und es von dem Gemeinschuldner zu-lässigerweise angefochten worden ist. Daran ändert auch nichts die Überlegung, daß das Urteil auch dann Bestand gehabt hätte, wenn der Kläger keine Berufung eingelegt hätte.
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Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (OLGZ 94, 77) hält es der Senat nicht für zulässig, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 539 ZPO). Eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt zwar unabhängig von einem dahin gestellten Berufungsantrag von Amts wegen. Voraussetzung ist aber mindestens, daß ein Antrag auf Abänderung des Urteils (§ 536 ZPO) gestellt worden ist, was indes infolge der Säumnis des Beru-fungsklägers nicht der Fall war.
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Die Berufung darf auch nicht mit einer Säumnisent-scheidung zurückgewiesen werden, da die Säumnisent-scheidung keinen anderen Inhalt haben kann, als zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Kläger nicht säumig gewesen wäre.