GmbH-Stammeinlage: Geldkreislauf im Cash-Pooling erfüllt Einlagepflicht nicht
KI-Zusammenfassung
Der Konkursverwalter verlangte von einer Gesellschafterin Zahlung auf die Stammeinlage, weil 350.000 DM nach Einzahlung im Zusammenhang mit Cash-Pooling wieder zurückflossen. Streitfrage war, ob Einzahlungen über ein Transfer-/Zentraldispositionsverfahren mit täglicher Glattstellung („Nullstellung“) als Einlageleistung genügen. Das OLG verneinte die Erfüllungswirkung, da der Gesellschaft keine frei verfügbaren liquiden Mittel endgültig zugeführt wurden. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Teilklage über 100.000 DM hatte Erfolg.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende LG-Urteil zurückgewiesen; Klageforderung (Teilbetrag) bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Stammeinlage ist nicht erfüllt, wenn der eingezahlte Betrag in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang an den Gesellschafter zurücküberwiesen wird und der Gesellschaft damit keine endgültig freien Mittel verbleiben.
Erfolgt die Einzahlung der Stammeinlage im Rahmen eines Cash-Pooling-/Zentraldispositionssystems mit täglicher Glattstellung der Unterkonten, liegt bei anschließender Verrechnung über ein Zentralkonto regelmäßig nur ein Geldkreislauf vor, der die Einlagepflicht nicht erfüllt.
Für die Erfüllungswirkung der Einlage ist entscheidend, dass die Gesellschaft wirtschaftlich und rechtlich frei über den Einlagebetrag verfügen kann; fehlt wegen systembedingter Verrechnungsabreden die Möglichkeit, den Abfluss zu verhindern, liegt keine reale Kapitalzuführung vor.
Die Erfüllung der Einlagepflicht kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Gesellschaft durch Zahlungsvorgänge lediglich von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter (oder einem von ihm beherrschten Verband) befreit wird (verdeckte Sacheinlage/Verrechnung).
Die bloße (Mit-)Verfügungsbefugnis der Gesellschaft über ein Zentralkonto ändert nichts, wenn die Einzahlungsvorgänge die Vermögenslage der Gesellschaft im Außenverhältnis nicht verbessern und keine zusätzlichen freien Mittel zuführen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 85 O 71/97
Leitsatz
1. Wird der zur Erbringung der Stammeinlage an die (Vorgründungs-)GmbH gezahlte Betrag in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang an den Gesellschafter als Darlehen zurücküberwiesen, ist die Einlageverpflichtung nicht erfüllt. 2. Erfolgt die Überweisung der Stammeinlage von einem Konto des Gesellschafters auf ein Konto der Gesellschaft und sind diese Konten im Rahmen eines sog. Transfer-Verfahrens oder Zentral-Dispositions-Verfahrens dergestalt miteinander verbunden, dass die beteiligten (Unter-)Konten über ein Zentralkonto jeweils zum Tagesende auf "Null" gestellt werden, so ist die Einlageverpflichtung nicht erfüllt, da ein bloßer Geldkreislauf stattfindet, ohne dass der Gesellschaft selbst liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft hinsichtlich des Zentralkontos verfügungsbefugt ist (Anschluß an und Fortführung von OLG Hamm GmbHR 1997, 213 = BB 1997, 433). Der BGH hat durch Beschluss vom 12. Juli 1999 - II ZR 111/98 - die Revision der Beklagten nicht angenommen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.7.1997 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 71/97 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 125.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte und zwei - am 19.12.1989 durch Übertragung der Gesellschaftsanteile ausgeschiedene - Mitgesellschafter gründeten mit notarieller Urkunde vom 24.8.1989 die Fa. Dipl.-Ing. W. ##blob##amp; N. S. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 30.11.1995 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Für diese Firma war bereits vor deren Gründung bei der Kreissparkasse K. (KSK) das Girokonto ... (nachfolgend ...) eingerichtet worden. Unter dem 6.9.1989 schlossen die spätere Gemeinschuldnerin, die Beklagte sowie vier weitere Firmen der Dipl.-Ing. W. ##blob##amp; N. - Gruppe mit der KSK eine Vereinbarung über die Teilnahme am "S-Z." Dispositionsverfahren. Hiernach sollten die für die einzelnen Firmen bei der KSK geführten Konten - das der Beklagten hatte die Nummer ... - als Unterkonten eines auf die Beklagte lautenden "Zentralkontos" mit der Nummer ... geführt und arbeitstäglich die - sei es negativen, sei es positiven - Salden auf den Unterkonten auf das Zentralkonto umgebucht, die Einzelkonten also glattgestellt werden. Die Beklagte sollte mit den Quartalsabschlüssen nicht nur Zinsstaffeln zu dem Zentralkonto, sondern auch zu den Unterkonten erhalten, wobei aus den Zinsstaffeln für die Unterkonten der jeweilige Wertstellungssaldo und die Zinsrechnung ersichtlich sein sollten, die sich ergeben hätten, wenn die Kontoausgleichsbuchungen nicht erfolgt wären. Zu diesen Unterkontenabrechnungen erfolgte in der Folgezeit ein Ausgleich zwischen den beteiligten Firmen. Die getroffene Vereinbarung sah weiter vor, daß eventuelle Kreditinanspruchnahmen nach Maßgabe eines gesondert abzuschließenden Kontokorrentkreditvertrags, der einen Kreditrahmen von 3.000.000,00 DM vorsah, nur noch über das Zentralkonto erfolgen sollten und daß die beteiligten Firmen die gesamtschuldnerische Mithaft für die Kreditgewährung auf dem Zentralkonto übernahmen. Hintergrund für diese - auch von anderen Kreditinstituten außerhalb des Sparkassenverbundes in ähnlicher Form angebotene - Verfahrensweise war die Erwartung, infolge der Umbuchungsmöglichkeit auch von Guthabenbeträgen die Zinsbelastung für die Unternehmensgruppe insgesamt zu verringern.
Bereits vor Abschluß des Gesellschaftsvertrags hatten die Beklagte 398.000,00 und die beiden Mitgesellschafter jeweils 1.000,00 DM per Scheck an die Gemeinschuldnerin gezahlt, die deren Konto ... am 22.8.1989 gutgeschrieben wurden. Diese Beträge entsprechen der Höhe nach den jeweils übernommenen Stammeinlagen. Gem. telefonischen Auftrag vom 31.8.1989 erfolgte durch die Gemeinschuldnerin mit Wertstellung per 1.9.1989 unter der Angabe "Verwendungszweck: Darlehen" eine Überweisung von 350.000,00 DM an die Beklagte. Ab dem 20.9.1989 nahm die Gemeinschuldnerin dann an dem "S-Z." - Verfahren teil. Mit Überweisungsauftrag vom 19.10.1989 und Wertstellung zum 20.10.1989 überwies die Beklagte als "Rückzahlung Darlehen" von ihrem Konto ... wieder 350.000,00 DM an die Gemeinschuldnerin auf deren Konto .... Dort wurde der Betrag am 20.10.1989 zunächst gutgeschrieben und im Rahmen des Kontenausgleichs noch am gleichen Tag auf das Zentralkonto ... umgebucht, während das debitorische Konto ... der Beklagten entsprechend aufgefüllt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wies das Zentralkonto ... einen Sollsaldo auf.
Der Kläger hat gemeint, daß die Beklagte wegen der 350.000,00 DM ihre Pflicht zur Zahlung der Stammeinlage nicht erfüllt habe und im Wege einer Teilklage die Zahlung von 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.1993 begehrt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.7.1997, auf das verwiesen wird, der Klage stattgegeben.
Gegen dieses am 7.8.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 4.9.1997 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung mit einem am 14.11.1997 eingegangenen weiteren Schriftsatz begründet.
Die Beklagte tritt dem Landgericht mit rechtlichen Erwägungen entgegen und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die hierin in Bezug genommenen Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen die im Rahmen einer prozessual unbedenklichen Teilklage geltend gemachten 100.000,00 DM gem. den §§ 3, 19 Abs. 1 GmbHG i.V. m. § 6 KO zu. Die Beklagte hat jedenfalls in Höhe dieses Teilbetrages ihre Pflicht zur Zahlung der Stammeinlage nicht erfüllt.
Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte der Zahlung vom 22.8.1989 wegen eines Teilbetrags von 350.000,00 DM Erfüllungswirkung nicht zukommen. Es kann zwar im Hinblick darauf, daß nach den Auszügen Nr. 1 und 2 vom 22.8. und 1.9.1989 zum Konto ... (GA 6 f) keine weiteren Kontobewegungen erfolgt waren, davon ausgegangen werden, daß die an die Vorgründungsgesellschaft geleisteten Mittel bei Gründung der Gemeinschuldnerin am 24.8.1989 noch ungeschmälert vorhanden waren (vgl. zu dieser Problematik BGH NJW 1992, 2698). Indes kann die Zahlung nicht als Leistung auf die Stammeinlage angesehen werden, weil die Mittel nur wenige Tage später wieder an die Beklagte zurücküberwiesen worden sind. Wegen dieses Rückflusses in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Zahlung an die (Vorgründungs-) Gesellschaft waren die Mittel nicht endgültig in einer Weise in das Vermögen der Gemeinschuldnerin übergegangen, daß deren Geschäftsführer frei hierüber verfügen konnten. Es kann daher offen bleiben, ob dem Mittelrückfluß eine Darlehensgewährung zugrunde lag oder die Bezeichnung auf dem Überweisungsträger nur aus buchungstechnischen Gründen gewählt wurde, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, daß die Beklagte einen von der Bezeichnung auf dem Überweisungsträger abweichenden Rechtsgrund für die Rückzahlung nicht substantiiert dargetan hat. Insbesondere läßt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht nachvollziehbar entnehmen, weswegen die Gemeinschuldnerin für die (beabsichtigte) Teilnahme an dem "S-Z." - Verfahren eine Einlage von 350.000,00 DM gerade gegenüber der Beklagten als Inhaberin des Zentralkontos schuldete. Die Vereinbarung mit der KSK sieht eine Einlageverpflichtung der einzelnen Konzerngesellschaften nicht vor. Welche sonstigen Abreden die beteiligten Gesellschaften als Grundlage für die Teilnahme an dem "S-Z." -Verfahren im Innenverhältnis getroffen hatten, läßt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, zumal sie selbst vorträgt, daß es an sich nicht erforderlich gewesen sei, daß die einzelnen Gesellschaften das Zentralkonto durch Zahlung einmaliger Beträge auffüllen, und die Rücküberweisung zudem auf ihr eigenes Konto ... erfolgt ist.
Die erneute Zahlung der 350.000,00 DM mit Wertstellung 20.10.1989 ist ebenfalls unmittelbar danach, nämlich noch am gleichen Tag an die Beklagte zurückgeflossen. Es hat sich auch insoweit um ein bloßes Hin- und Herfließen von Mitteln im Rahmen eines - wie der Kläger zutreffend ausführt - geschlossenen "Geldkreislaufs" gehandelt, dem ein Zufluß von frei verfügbaren Mitteln an die Gemeinschuldnerin und damit eine reale Erbringung der Stammeinlage nicht zugrunde lag. Anders als in der den Parteien bekannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.10.1996 - 8 U 63/96 - (= GmbHR 1997, 213), die nach Nichtannahme der Revision durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12.1.1998 - II ZR 8/97 - rechtskräftig ist und auf die verwiesen wird, kann im vorliegenden Fall zwar festgestellt werden, daß die Gemeinschuldnerin über das Zentralkonto verfügungsbefugt war. Dies führt indes nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Vielmehr macht gerade die vorliegende Konstellation deutlich, daß letztlich keine Mittel an die Gemeinschuldnerin geflossen sind.
Die Teilnahme der Gemeinschuldnerin an dem "S-Z." -Verfahren und die Verfügungsmöglichkeit über das Zentralkonto im Rahmen des der Beklagten gewährten Dispositionskredits von 3 Mio. DM bestanden bereits ab dem 20.9.1989, also bereits vor der erst einen Monat später erfolgten Zahlung der Beklagten und sind - was die Berufung verkennt - gerade nicht deren Folge. Die Kontenbewegungen vom 20.10.1989 waren mit einer Verbesserung der Vermögenslage der Gemeinschuldnerin im Außenverhältnis nicht verbunden. Sie haben weder zu einer Ausweitung ihrer Kreditmöglichkeit, noch zu einer Verringerung des Saldos auf dem Zentralkonto, für den sie mithaftete, geführt. Systembedingt hatten sowohl das Unterkonto ... der Beklagten wie auch das Unterkonto ... der Gemeinschuldnerin einen täglichen Ausgangssaldo von 0,00 DM, während das Zentralkonto ... einen - sei es positiven, sei es negativen - Saldo von "x" DM mit einem Kreditrahmen von 3 Mio. DM aufwies. Wenn sodann die Beklagte mit Wertstellung 20.10.1989 einen Betrag von 350.000,00 DM von ihrem Konto ... auf dasjenige der Gemeinschuldnerin überwies und die negativen und positiven Salden auf den beiden Unterkonten infolge der vorher mit der KSK getroffenen Verrechnungsabrede noch am gleichen Tag über das Zentralkonto glattgestellt wurden, war - unter Außerachtlassung etwaiger weiterer im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Ko.gesellschaften entstandener Kontenbewegungen - der Tagesabschlußsaldo der hier interessierenden drei Konten der gleiche wie der Ausgangssaldo. Beide Unterkonten standen auf 0,00 DM und das Zentralkonto wies wieder einen Saldo von "x" DM auf. Anders ausgedrückt: Die Beklagte hat mit Mitteln des Zentralkontos einen Geldkreislauf in Bewegung gesetzt, der die ihr bekannte und ersichtlich gewollte Folge haben mußte, daß das Geld wieder dorthin gelangte, woher es stammte, nämlich auf das Zentralkonto. Damit wurden an die Gemeinschuldnerin gerade keine Mittel zur freien Verfügung ihrer Geschäftsführer geleistet. Diese hatten infolge der bereits vor der Überweisung getroffenen Vereinbarung über die Beteiligung an dem "S-Z." - Verfahren und der hierin getroffenen Verrechnungsabreden keine rechtliche Möglichkeit, einen Abfluß der zunächst gutgeschriebenen Mittel zu verhindern. Damit ist die Situation eine ganz andere als im Falle der Einzahlung der Stammeinlage auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft, bei dem diese infolge der - teilweisen - Rückführung des Kredits die Möglichkeit zur weiteren Ausschöpfung des Kreditrahmens und damit wirtschaftlichen Spielraum erhält. Hinzu kommt, daß es vollkommen offen ist, welche der Ko.gesellschaften die Mittel erwirtschaftet hatte, die dazu führten, daß dort im Rahmen des Kreditlimits Verfügungen möglich waren. Theoretisch erlaubte das Transfersystem, daß die Beklagte über Mittel verfügte, die im Innenverhältnis der Konzerngesellschaften der Gemeinschuldnerin zustanden mit der Folge, daß es deren Geld sein konnte, das hin- und herfloß.
Nicht anderes gilt auch dann, wenn die Beklagte den Kreislauf in Gang gesetzt hätte, um es der Gemeinschuldnerin zu ermöglichen, eine im Innenverhältnis bestehende Pflicht, 350.000,00 DM in das auf die Beklagte lautende und von ihr verwaltete Zentralkonto "einzuschießen", zu erfüllen. Abgesehen davon, daß es - wie ausgeführt wurde - an näherem Sachvortrag der Beklagten dazu fehlt, welche über die Vereinbarung mit der KSK hinausgehenden Absprachen zwischen ihr und ihren Töchtern im Zusammenhang mit der Errichtung des Zentralkontos getroffen worden sind, würde die Gemeinschuldnerin bei einer derartigen Konstellation infolge der Überweisungsvorgänge vom 20.10.1989 anstelle neuen Barkapitals nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten erlangt haben, womit die Einlagepflicht nicht erfüllt wäre (vgl. BGH DNotZ 1991, 843). Entsprechendes würde dann gelten, wenn die Pflicht, die 350.000,00 DM in das Zentralkonto einzuschießen, nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber einer aus der Beklagten und den übrigen Gesellschaften der Dipl.-Ing. W. ##blob##amp; N. - Gruppe bestehenden GbR bestanden hätte, weil alle Gesellschaften und damit auch die GbR von ihr beherrscht waren (vgl. zu letzterem OLG Hamm a. a. O.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 100.000,00 DM