Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·12 U 165/98·11.04.1999

Prospekthaftung bei Publikums-KG: Keine Pflicht zur Offenlegung späterer Patronatsdetails

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Anleger verlangte von Gründern/Management einer Publikums-Kommanditgesellschaft Schadensersatz wegen vorvertraglichen Verschuldens aufgrund angeblich fehlerhafter Prospektangaben zur Pachtsicherung. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil der Prospekt keine wesentlichen unrichtigen oder irreführenden Angaben enthielt: Die Bankbürgschaft wurde als künftig zu stellende (auch alternative) Sicherheit beschrieben, und das allgemeine Erfüllungsrisiko war als Anlagerisiko ausgewiesen. Eine Aufklärungspflicht über die Vergütung für die Patronatserklärung verneinte der Senat zudem, da diese im Investitions-/Kostenplan enthalten war; im Übrigen wären Ansprüche gegen einzelne Beklagte verjährt. Auf die Schadenshöhe kam es nicht an.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Urteil des LG abgeändert und die Schadensersatzklage aus Prospekthaftung insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Initiatoren und das Management einer Publikums-Kommanditgesellschaft haften Beitrittsinteressenten aus culpa in contrahendo für wesentliche unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben, wenn der Prospekt mit ihrer aktiven oder geduldeten Mitwirkung in Verkehr gebracht wird.

2

Ein Prospekt ist nicht schon deshalb unrichtig, weil eine darin als Bestandteil eines Sicherungssystems beschriebene Sicherheit zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe noch nicht gestellt ist, sofern der Prospekt die Sicherheitsleistung erkennbar als künftig zu erbringende Verpflichtung (ggf. alternativ) darstellt.

3

Das allgemeine Risiko, dass Vertragspartner der Anlagegesellschaft ihre künftig geschuldeten Leistungen nicht erfüllen, gehört zum typischen Anlagerisiko und begründet ohne besondere Umstände keine Prospekthaftung; ein ausdrücklicher Risikohinweis im Prospekt spricht gegen eine wesentliche Unvollständigkeit.

4

Eine fehlende ausdrückliche Ausweisung einzelner Vergütungsbestandteile ist für die Beitrittsentscheidung regelmäßig nicht wesentlich, wenn der Betrag im Kosten-/Investitionsplan des Prospekts enthalten ist und damit wirtschaftlich in der Gesamtkalkulation aufgeht.

5

Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist eng auszulegen und wirkt grundsätzlich nur für die Gesellschaft(en), für die der Erklärende erkennbar handelt, nicht ohne Weiteres für eine persönliche Inanspruchnahme der handelnden Personen.

Relevante Normen
§ 45 BörsG§ 20 Abs. 5 KAGG§ 12 Abs. 5 AuslInvestmG§ 225 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 O 608/97

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1.) - 3.), 5.) bis 7. und 9.) bis 11.) wird das am 9. 7. 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 608/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits - beider Instanzen - hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache Erfolg.

3

Die Beklagten haften dem Kläger nicht auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten für die Inanspruchnahme vorvertraglichen Vertrauens nach den Grundsätzen der Prospekthaftung liegen nicht vor.

4

Jedenfalls gegen die Beklagten zu 5.) - 7.) und 9.)-11.) wären etwaige Ansprüche im übrigen verjährt.

5

1)

6

a)

7

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der mit ihrem Wissen und Willen in Verkehr gebrachten Werbeprospekte haften den beitretenden Kommanditisten im Regelfall die das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG aus Verschulden bei Vertragsschluß (BGHZ 71,284).

8

Als Anspruchsgegnerin für eine Haftung aus der Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten kommt zunächst die Beklagte zu 1) (A. Gesellschaft für Immobilien-Management mbH) als Komplementärgesellschaft der Kommanditgesellschaft in Betracht. Sie ist Gründungsgesellschafterin der AS. 4.

9

Gründungsgesellschafter sind ausweislich Ziff.3.1 des Gesellschaftsvertrages ferner die Beklagte zu 2) (Fa. C. mbH) und die Beklagte zu 3) (Fa.G. GmbH) als Kommanditisten mit einer Einlage von je 20.000,- DM.

10

b)

11

Als das Management bildende Gründer kommen ferner die Beklagten zu 5.) und 6.) als Anspruchsgegner einer Haftung aus der Inanspruchnahme vorvertraglichen Vertrauens in Betracht (vgl. BGHZ 71, 284,288) - auch sie weist der Gesellschaftsvertrag als Gründungsgesellschafter aus.

12

Auch eine Haftung des Beklagten zu 7.) als "Person mit wesentlichem Einfluß" - der Beklagte zu 7.) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und Gesellschafter der Beklagten zu 1.) mit einer Beteiligung von mehr als 25 %, ferner Gesellschafter der Beklagten zu 2.) (vgl. zu dieser Personengruppe BGHZ 79,343) erscheint nicht fernliegend.

13

Bei Publikumsgesellschaften der hier vorliegenden Art ist davon auszugehen, daß der Beitrittsinteressent bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sein besonderes Vertrauen nicht allein und auch nicht in erster Linie der Komplementär-GmbH entgegenbringt, sondern den hinter ihr stehenden Personen, d.h. vor allem den Initiatoren und Gründern, die das Management beherrschen. Denn sie erscheinen den künftigen Kommanditisten als die Verantwortlichen, aufgrund ihrer Stellung und Eigenschaft wird persönliche Zuverlässigkeit erwartet (BGHZ 71,284 [287].

14

Die besondere Verantwortlichkeit der das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-Kommanditgesellschaft bezieht sich grundsätzlich auch auf die von der Komplementär-GmbH oder der Kommanditgesellschaft selbst verbreiteten Prospekte, wenn und soweit diese, was hier unstreitig ist, mit ihrer aktiven oder duldenden Mitwirkung aufgestellt und in Verkehr gebracht werden (BGHZ a.a.O.).

15

c)

16

Eine Haftung der Beklagten zu 9.) - 11.) erscheint demgegenüber schon dem Grunde nach in hohem Maß zweifelhaft:

17

Die Beklagte zu 9.) wird im Prospekt als die Gesellschaft vorgestellt, an die Beitrittserklärungen gerichtet werden können. Als Prospektherausgeber wird nicht sie, sondern die "AS. 4, A. Gesellschaft...KG" genannt (Bl.64 Anl.H.). Es ist nicht zu erkennen, daß die Beklagte zu 9) zu dem Kreis derjenigen zu zählen ist, die durch ihre erkennbare Mitwirkung an der Prospektgestaltung einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatten, wie es die Rechtsprechung verlangt. Daß sie als Anlagevermittlerin aufgetreten ist, führt noch nicht automatisch zu einer Haftung für den Prospektinhalt. Auch aus ihrem Aufgabenbereich, definiert in dem Abschnitt "Angaben über die anbietenden Partner" im Prospekt (S.25), nämlich "Marketingberatung, Eigenkapitalbeschaffung", kann kein solcher Bezug etwa zu der hier fehlenden Angabe über den Pachtgarantievertrag entnommen werden, daß die Beklagte zu 9.) deshalb "besonderes Vertrauen" gerade hierfür in Anspruch genommen hätte. Es gibt im übrigen auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte zu 9) oder die hinter ihr stehenden Personen, die Beklagten zu 10.) und 11.), Kenntnis von den Einzelheiten der Sicherung hatten.

18

Die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 5.) - 6.) und 9.) - 11.) bedarf letztlich aber im Hinblick auf die folgenden Erwägungen keiner Vertiefung.

19

2)

20

Denn der Prospekt, mit dem die künftigen Kommanditisten geworben wurden, enthält nicht, wie es die "Prospekthaftung" voraussetzt, unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben in wesentlichen Punkten.

21

Der Haftung für Prospektangaben liegt der Gedanke zugrunde, daß der Beitretende ungeachtet dessen, daß er ein Risikogeschäft eingeht und ihm das wirtschaftliche Risiko seiner Beteiligung bleiben muß, erwarten darf, daß er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält. Der Prospekt muß ihn deshalb über alle Umstände sachlich richtig und vollständig unterrichten, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Dazu gehören insbesondere Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (BGHZ79, 336 [344].

22

a)

23

"Falsch" in diesem Sinn ist der im November 1993 herausgegebene Prospekt zunächst nicht deshalb, weil die H. die in ihm erwähnte Bankbürgschaft in Höhe von 1 Mio. DM zur Sicherung der Patronatserklärung im Zeitpunkt seiner Herausgabe nicht gestellt hatte. Denn die Bankbürgschaft wird im Prospekt nicht als gegenwärtig bereits bestehende Sicherung beschrieben.

24

Zwar ist es richtig, daß der Prospekt an mehreren Stellen das mehrstufige Sicherungssystem hervorhebt, besonders deutlich auf S.35:

25

"Die Pachtzahlungen sind durch ein mehrstufiges Sicherungssystem gewährleistet. Sollte der Pächter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, greift eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft der T., der H. H.-T.- und Beteiligungsgesellschaft mbH...ein, und zwar in Höhe der monatlichen Netto-Pachtzahlungen für die Dauer von zwei Jahren. Der Anspruch aus der Patronatserklärung ist gesichert durch eine Bankbürgschaft in Höhe von DM 1 Mio gesichert."

26

Aus dem Prospekt ergibt sich aber zugleich hinreichend deutlich, daß die Bürgschaft noch nicht geleistet, sondern nur eine entsprechende Verpflichtung begründet worden ist. So heißt es etwa auf S.22 des Prospekts:

27

"Die H. H.-T.- und Beteiligungs-GmBH hat sich verpflichtet, zugunsten des Pächters eine Patronatserklärung abzugeben...Diese Verpflichtung ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe der jeweils fälligen Pacht für die Dauer von zwei Jahren. Ein Teilbetrag in Höhe von DM 1.000.000,00 wird als Pachtkaution hinterlegt oder durch Bankbürgschaft gesichert."

28

Diese Aussage ist, wie sich aus dem Kontext unzweifelhaft ergibt, zukunftsbezogen zu verstehen: Die Stellung der Bankbürgschaft oder die Hinterlegung einer Pachtkaution als der konkreten Sicherungsmittel werden als eine durch Vereinbarung festgelegte zukünftig zu erbringende Leistung beschrieben. Gerade der Umstand, daß die Sicherheit alternativ in der Stellung einer Bürgschaft oder in der Hinterlegung einer Pachtkaution soll bestehen können, macht deutlich, daß im Zeitpunkt der Herausgabe des Prospektes die Bürgschaft noch nicht gestellt war.

29

b)

30

Der Kläger kann deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei durch die Prospektbeschreibung über die Form der Sicherheit getäuscht worden, es sei ihm gerade auf die besondere Sicherungsform einer Bürgschaft angekommen. Denn eine solche verspricht der Prospekt nicht. Die zitierte Prospektstelle, wonach der Teilbetrag von 1 Mio DM "als Pachtkaution hinterlegt oder durch Bürgschaft gesichert" werden sollte, macht nicht nur für einen kritischen Leser deutlich, daß die Sicherheit nicht notwendigerweise als Bankbürgschaft geleistet werden muß.

31

c)

32

Soweit der Kläger auch im Berufungsrechtszug noch eine "grobe Unrichtigkeit" des Prospekts, bei der "jeder Laie von ##blob###8218;Betrug' sprechen würde", darin sieht, daß "in einem Prospekt Sicherheiten in Höhe von DM 1 Mio dargestellt werden, dabei aber verschwiegen wird, daß diese Sicherheiten durch Zahlung exakt desselben Betrages ##blob###8218;erkauft' werden", liegt dem ein Mißverständnis zugrunde. Aus dem Patronatsvertrag ergibt sich, daß die Vergütung von 1 Mio DM die Gegenleistung für die Übernahme der - viel weiter reichenden - Patronatserklärung war, nicht lediglich für die Stellung einer Bürgschaft.

33

d)

34

Schließlich macht den Prospekt auch nicht "falsch", daß die H. auch der alternativen Verpflichtung - der Hinterlegung einer Pachtkaution - nicht nachgekommen ist. Der Prospekt beschreibt die Grundlagen der künftigen Geschäftstätigkeit. Dazu gehört die Beschreibung, welche vertraglichen Verpflichtungen mit Dritten eingegangen werden sollen und welche Verpflichtungen Dritte übernehmen sollen bzw. übernommen haben. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Dritten die von ihnen übernommenen Verpflichtungen erfüllen. Soweit es sich dabei um künftige Ereignisse handelt, kann der Prospekt darüber naturgemäß keine Angaben enthalten.

35

Es gehört zu den allgemeinen Anlagerisiken, die jeder Anleger zu tragen hat, daß Vertragspartner der Anlage-Kommanditgesellschaft Verpflichtungen ggf. nicht erfüllen. Das Wissen hierum muß bei einem Kapitalanleger in steuerbegünstigte Kapitalanlagen als bekannt vorausgesetzt werden. Der Prospekt weist im übrigen auf dieses generelle Solvenz- und Erfüllungsrisiko ausdrücklich hin (S.40 d.Prospekts:" Risiken - Es kann generell nicht ausgeschlossen werden, daß Vertragspartner in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und die vereinbarten Leistungen nicht erbringen.").

36

Zwar kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Beitrittsinteressenten über wesentliche Veränderungen aufgeklärt werden müssen, die sich zwischen der Herausgabe des Prospekts und ihrem Beitritt ergeben. Beitrittsinteressenten, die, wie der Kläger, über keine keine eigenen Informationsquellen verfügen, müssen sich darauf verlassen können, daß die im Werbeprospekt enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Verändern sich diese bis zum Abschluß des Beitrittsvertrages, so müssen die Interessenten rechtzeitig darauf hingewiesen werden; denn dadurch ändert sich ihre Entscheidungsgrundlage (BGHZ 71,285 [291].

37

Zu einem Hinweis bestand aber, was die Stellung der Bürgschaft betrifft, bis zum Beitritt des Klägers im Januar 1994 kein Anlaß.

38

e)

39

Der Umstand, daß der Prospekt keine Angaben darüber enthält, daß ein Betrag von einer Million DM für die Übernahme der Patronatserklärung aufzubringen sein wird, kann nicht - im Sinne der Rechtsprechung - als für die Entschließung des Klägers "wesentlich" angesehen werden.

40

Für die Beitrittsentscheidung konnte die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung deshalb nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, weil diese Summe, ohne im einzelnen ausgewiesen zu sein, im Kostenplan enthalten war, der im Prospekt beschrieben wird. Die Beklagten haben bereits im ersten Rechtszug unter Beweisantritt (GA 79) vorgetragen, der Vergütungsbetrag von 1 Mio DM sei im Gesamtinvestitionsvolumen des AS. 4 von 41.390.000,- DM enthalten, "und zwar in der Position ##blob###8218;Dienstleistungen während der Investitionsphase' von DM 6.409.000,- (vgl. Seite 20 des Prospektes) bzw. in der Position Projektentwicklung, S. 49 des Prospekts" enthalten. Der Kläger hat diese Darstellung weder in erster Instanz noch bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug bestritten, sie muß daher als zugestanden und damit unstreitig gelten. Das erstmalige Bestreiten im nachgelassenen Schriftsatz vom 26. 2.1999 ist verspätet und deshalb nicht zu beachten.

41

f)

42

Es stellt keine haftungsbegründende Unvollständigkeit des Prospekts in einem wesentlichen Punkt dar, daß die Einzelheiten der Patronatsverpflichtung im Prospekt nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben werden. Denn der dem Senat vorliegende Pachtgarantievertrag, dessen § 1 die Patronatserklärung enthält und in dessen § 3 das Honorar für die Übernahme der Pachtgarantie in Höhe von einer Mio DM vereinbart worden ist, ist am 7.7.1994 geschlossen worden. Er folgt damit der Herausgabe des Prospekts zeitlich nach.

43

3)

44

Scheidet damit eine Haftung der Beklagten schon deshalb aus, weil der Prospekt keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben in einem für die Beitrittsentscheidung des Klägers wesentlichen Punkt enthält, bedarf es keines Eingehens auf die Frage eines - für die Prospekthaftung erforderlichen - Verschuldens.

45

Solche Feststellungen wären für die Annahme einer Haftung der Beklagten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragschluß unverzicH.ar und müßten sich auf die Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände beziehen. Mindestens bezüglich der Beklagten zu 9.) - 11.) bestehen insoweit Zweifel. Im übrigen kann dahinstehen, wie sich der Umstand auswirkt, daß die AS. 4 KG den Prospekt durch die C. + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Grundsätzen des Wohnungswirtschaftlichen Fachausschusses im Institut der W. in Deutschland e.V. hat prüfen lassen und der Prüfbericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Prospektangaben vollständig und richtig seien.

46

4)

47

Schließlich wären etwaige Ansprüche des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsschluß jedenfalls bezüglich der Beklagten zu 5.) - 7.) und 9.) - 11.) verjährt:

48

a)

49

Prospekthaftungsansprüche der Gesellschafter einer Anlagen-Kommanditgesellschaft verjähren in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft (BGHZ 83,222, [225,226]).

50

Zwar verjähren Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß regelmäßig in dreißig Jahren.

51

Für die Haftung aus Prospektangaben gelten indes nach der Rechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit dieser Haftung mit der gesetzlich geregelten Haftung etwa für unrichtige Prospekte im Bereich des Börsenhandels (§ 45 BörsG) kürzere Verjährungsfristen (BGHZ 83, 222 [223]).

52

Unabhängig von der durch die Rechtsprechung begründeten kurzen Verjährungsfrist hat sich der Kläger durch die Unterzeichnung des Beitrittsvertrages auch dem auf S.55 des Prospekts vorgesehenen Haftungsvorbehalt unterworfen, nach dem sämtliche "eventuellen Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen die vorgenannten Personen, Gesellschaften oder Gesellschafter, gleich aus welchem Rechtsgrund" vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen spätestens nach 3 Jahren seit dem Beitritt zu der Gesellschaft verjähren.

53

aa)

54

Schon die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Kenntnis des die Haftung begündenden Umstandes war im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen:

55

Im Geschäftsbericht des AS. 4 für die Jahre 1995 und 1996 vom 6.6.1997 wird der Inhalt des Pachtgarantievertrages im entscheidenden Punkt wiedergegeben und der Einbehalt des Honorars im Hinblick auf die unterbliebene Stellung einer Bürgschaft im einzelnen beschrieben. Dieser Bericht war dem Kläger spätestens am 10.6.1997 bekannt:

56

Der Bericht ist am 6.6.1997 an alle Gesellschafter versandt worden. Der Kläger bestreitet nicht mehr, daß ihm die Unterlagen zugegangen sind, nachdem die Beklagten darauf hingewiesen haben, daß er mehrere Erklärungen zurückgesandt hat, die dem Infobrief beigefügt waren, u.a. die am 10.6.1997 unterzeichnete Teilnahmebestätigung (GA 181). Er hält nur entgegen, die vorgelegten Unterlagen belegten lediglich, daß ihm der Geschäftsbericht überhaupt zugegangen ist, nicht aber, daß dieser vollständig und rechtzeitig übersandt worden sei. Dies reicht unter den gegebenen Umständen nicht aus: Der zugestandene Zugang des Berichts spricht prima facie dafür, daß er auch vollständig zugegangen ist. Um den Anschein zu entkräften, müßte der Kläger konkret darlegen und ggf. beweisen, daß der Bericht im entscheidenden Teil unvollständig war.

57

c)

58

Auch die dreijährige, mit dem Beitritt des Klägers beginnende Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen.

59

Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beitritt des Klägers bzw. der Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beitritts. Denn die kurze Verjährungsfrist wird aus der gesetzlichen Regelung in § 20 Abs.5 KAGG und § 12 Abs.5 AuslInvestmG abgeleitet. Nach diesen Bestimmungen beginnt die Frist, innerhalb derer Ansprüche wegen falscher oder unvollständiger Verkaufsprospekte spätestens verjähren, mit dem Kauf des Anteilscheins. Diesem Kauf ist der Beitritt zur Kapitalanlagengesellschaft gleichzusetzen (BGHZ 83, 226).

60

Für die Frage der Verjährung ist es ohne Bedeutung, ob man den Beitritt in der Annahme der Beitrittserklärung des Klägers vom 20.1.1994 durch die Beklagte zu 2.) sieht oder ob man auf den vertraglich bestimmten Zeitpunkt des Wirkamwerdens des Beitritts abstellt. Wirksam wurde der Beitritt zur Gesellschaft ausweislich der Bestimmungen der Beitrittseklärung mit Annahme durch die Treuhänderin und Zahlung der ersten Rate nebst Agio.

61

Im ersten Fall begann die Verjährungsfrist am 24.1.1994, im zweiten Fall am 2.2.1994, dem Tag, an dem der Kläger die erste Rate von (50 % des Kapitals =) 50.000,- DM zuzüglich weiterer 5.000,- DM (5 % Agio auf die Gesamtsumme von 100.000,- DM) einzahlte.

62

In beiden Fällen war die dreijährige Verjährungsfrist bei Eingang der Klage am 18.12.1997 abgelaufen.

63

d)

64

Von der Verjährung werden jedenfalls mögliche Ansprüche der Beklagten zu 5.) - 7.) und 9.) - 11.) erfaßt.

65

aa)

66

Hinsichtlich der Beklagten zu 1.) - 3.) steht der Berufung auf die Einrede die Erklärung entgegen, die die Beklagten zu 5.) bis 7.) mit Wirkung für die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) in der zweiten ordentlichen Gesellschafterversammlung am 20. 6. 1997 abgegeben haben. Diese Erklärung, die einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede darstellt, lautet ausweislich des vom Kläger mit Schriftsatz vom 26.2.1999 vorgelegten, vom Beklagten zu 7.) unterzeichneten Protokolls:

67

"Herr S. (wird) gefragt, ob er in seiner Funktion als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin bereit wäre, anläßlich der für die Gesellschafter bestehenden Gefahr der Verjährung auf die "Einrede der Verjährung" zu verzichten und die Verjährungsfrist erst mit der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung beginnen zu lassen. Herr Steuerberater S. stimmte diesem Wunsch mit der Anmerkung "das wäre für ihn kein Problem" zu. Die Herren G. und Sch. folgten auf Nachfrage diesem Beispiel."

68

Dem haben die betroffenen Beklagten zwar schon im ersten Rechtszug die Behauptung entgegengehalten, der auf der Gesellschafterversammlung am 20.6.1997 zwischen den anwesenden Gesellschaftern und den Beklagten zu 5.) und 6.) diskutierte etwaige Verzicht auf eine Einrede der Verjährung habe sich nicht auf etwaige Prospekthaftungsansprüche, sondern ausschließlich auf die Geschäftsführertätigkeit der Beklagten zu 5.) und 6.) in den Jahren 1995 und 1996 für den AS. 4 bezogen, die Gegenstand der Versammlung vom 20.6.1997 gewesen sei, und für den den Beklagten zu 5.) und 6.) die Entlastung verweigert worden sei.

69

Dem steht jedoch das Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 26.9.1997 entgegen, das die Darstellung des Klägers bestätigt. Denn darin heißt es:

70

"In einem weiteren Diskussionspunkt wurde nochmals darauf hingewiesen, daß die Prospekthaftung durch den Verzicht der Geschäftsführung auf Verjährung noch vorhanden ist. Siehe Protokoll der letzten Gesellschafterversammlung."

71

bb)

72

Aus dieser Erklärung kann nur ein Verzicht für die Beklagten zu 1) - 3.) abgeleitet werden. Die Beklagten zu 5.) bis 7.) werden hiervon nicht erfaßt:

73

An die Geltendmachung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung sind hohe Anforderungen zu stellen, auch wenn der Erklärende trotz des gesetzlichen Ausschlusses eines Verzichts (§ 225 BGB) nach Treu und Glauben daran gebunden ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 225 Rdn.2 m.w.N.).

74

Wegen dieser hohen Anforderungen an die Erklärung und der weitreichenden Bedeutung eines Verzichts kann aus der von den Beklagten zu 5) bis 7) abgegebenen Erklärung entsprechend ihrem Wortlaut nur ein Verzicht mit Wirkung für die jeweils von den Beklagten vertretenen Gesellschaften hergeleitet werden. Nichts spricht dafür, daß den Betroffenen bei Abgabe der offenbar spontan erfolgten Erklärung die Problematik der Prospekthaftung so deutlich vor Augen gestanden hätte, daß sie sich über eine mögliche persönliche Haftung im Klaren gewesen sein könnten und den Verzicht auch auf mögliche, gegen sie selbst gerichtete Ansprüche hätten ausdehnen wollen.

75

cc)

76

Bei den Beklagten zu 9.) - 11.) stellt sich die Frage eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung nicht. Sie haben unstreitig keine entsprechende Erklärung abgegeben.

77

II.

78

Da eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden damit insgesamt auscheidet, kommt es auf die Höhe eines Kläger entstandenen Schadens nicht an. Der - mit Blick auf die Schadensberechnung im Schriftsatz vom 26.2.1999 beantragten - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.

79

III.

80

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.10, 713 ZPO.

81

Beschwer: Für beide Parteien weniger als 60.000,- DM.

82

Berufungsstreitwert: 59.849,- DM.