Erwerbermodell: Haftung aus c.i.c. wegen falscher Mietangaben im Prospekt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der (früheren) Mitgesellschafterin der Grundstücks-GbR Schadensersatz wegen irreführender Prospektangaben zur Miethöhe beim Erwerb mehrerer Eigentumswohnungen. Das OLG bejaht dem Grunde nach eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, weil die Mietberechnungen auf Vollvermietung beruhten, obwohl diese 1981 nicht vorlag. Die Prospektangaben waren für die Anlageentscheidung zumindest mitursächlich; ein Mitverschulden der Klägerin wurde verneint. Verjährung nach analog § 159 Abs. 1 HGB scheidet aus, da positive Kenntnis vom Ausscheiden der Beklagten aus der GbR vor Klageerhebung nicht feststellbar war.
Ausgang: Berufung der Beklagten ohne Erfolg; Klage dem Grunde nach wegen c.i.c. gerechtfertigt und nicht verjährt
Abstrakte Rechtssätze
Werden in einem Vertriebsprospekt Mieterträge auf der Prämisse der Vollvermietung berechnet, obwohl tatsächlich keine Vollvermietung besteht, liegt eine aufklärungspflichtige Unrichtigkeit vor, die eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss begründen kann.
Prospektangaben müssen nicht nur im Zeitpunkt der Drucklegung, sondern auch im Zeitpunkt ihrer Verwendung gegenüber Interessenten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sofern nicht auf Abweichungen hingewiesen wird.
Für die Kausalität unrichtiger Prospektangaben genügt bei kapitalanlagegeprägten Erwerbsentscheidungen, dass die Angaben zur Miethöhe als wertbildender Faktor zumindest mitursächlich für den Kaufentschluss waren.
Ein Mitverschulden des Anlegers tritt regelmäßig zurück, wenn die irreführenden Prospektangaben den Initiatoren zuzurechnen sind und der Anleger mangels anderweitiger Informationsquellen auf deren Richtigkeit vertrauen durfte.
Ansprüche gegen einen aus einer GbR ausgeschiedenen Gesellschafter verjähren analog § 159 Abs. 1 HGB fünf Jahre ab positiver Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden; aus einer bloßen Grundbuchbenachrichtigung über Voreigentümer folgt diese Kenntnis nicht zwingend.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 505/88
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Tatbestand
Der Klägerin nimmt die Beklagte als Verkäufe-rin aufgrund einer Beteiligung an einem Erwer-bermodell betreffend den sogenannten Wohnpark B. auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte und sieben weitere Versicherungs-gesellschaften, die sich in einer BGB-Ge-sellschaft zum Zweck der Errichtung, Ver-waltung und Verwertung des Wohnparks zusam-mengeschlossen hatten, waren Eigentümer der Wohnanlage mit 595 Wohnungen, Garagen und einem Gewerbeteil. 1972 hatten sie die An-lage an die Verwaltungsgesellschaft Deutz, Dr. L. GmbH ##blob##amp; Co. KG zum Zwecke der Endver-mietung zu einem Pauschalpreis verpachtet. 1981 beabsichtigten sie, diese Wohnanlage zu verkaufen. Zum Zwecke der Ersparnis der bei einem Verkauf anfallenden Grunderwerbsteuer wurde die Immobilie nicht an den Kaufmann V. veräußert, vielmehr wurden an diesen Anteile der Gesellschafter an der Grundstücksgesell-schaft bürgerlichen Rechts übertragen. Mit An-teilsübertragungsvertrag vom 12.08.1981 erwarb V. insgesamt 90 % der Gesellschaftsanteile von der Beklagten und den übrigen Gesellschaftern zum Preise von 56,25 Mio. DM. Die Beklagte selbst behielt 10 % der Anteile. Zwischen der Beklagten und V. wurde gleichzeitig ein neu-er Gesellschaftsvertrag geschlossen, nach dem beide gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt waren. In einer Zusatzvereinbarung vom 12.08.1981 zum Anteils-übertragungsvertrag wurde darüber hinaus ge-regelt, daß für den Fall der tatsächlichen Einsparung der Grunderwerbsteuer V. in Erhö-hung des Kaufpreises einen weiteren Betrag von 500.000,00 DM an die Beklagte zu zahlen habe. Ebenfalls am 12.08.1981 unterzeichnete V. ein Schriftstück, nach dessen Inhalt der Kaufmann S. aus O. der Beklagten unwiderruflich die Übernahme der restlichen 10 % der Anteile der BGB-Gesellschaft zum Preis von 6,25 Mio. DM anbot; die Beklagte war berechtigt, dieses Angebot jederzeit nach dem 15.10.1981 anzu-nehmen.
V. teilte den Grundbesitz in Wohnungseigentum auf und bot die Eigentumswohnungen durch die Firma C. Immobilienservice GmbH ##blob##amp; Co. KG als Erwerbermodell mit Steuerersparnismöglichkei-ten zum Verkauf an.
In notarieller Urkunde vom 28.10.1981 erteil-ten V. und die Beklagte dem kaufmännischen An-gestellten M. von der Firma C. Vollmacht, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Wohnpark B." in allen Angelegenheiten, die den angeführten Grundbesitz betreffen, gerichtlich und außer-gerichtlich "zu vertreten und zu diesem Zweck alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen ohne Ausnahmen vorzunehmen".
Nachdem V. am 12.10.1981 seinen Kaufpreisan-teil und am 16.10.1981 für S. den restlichen Kaufpreisanteil an die Beklagte gezahlt hatte, schloß diese am 26.11.1981 den Vertrag mit S. zur Übertragung ihrer restlichen Anteile in Höhe von 10 %. Gleichzeitig bestätigte S. die notarielle Vollmacht zu Gunsten von M. .
Die Beklagte und die Herren V. und S. bean-tragten am 1.12.1981 die Grundbuchberichtigung bezüglich des Grundbesitzes; diese erfolgte am 15.01.1982.
In dem zum Verkauf der Eigentumswohnungen her-ausgegebenen Vertriebsprospekt "C.-Erwerbermo-dell-K./B." versprach die Firma C. Steuervor-teile von ca. 210 % bezogen auf das Eigenkapi-tal (10 % des Erwerbspreises). Der Kaufpreis für die 1974 errichteten Wohnungen war darin mit 1.995,00 DM pro/qm angegeben. In der Ange-botsübersicht des Prospektes heißt es u. a.:
"Gesicherte hohe Mieteinnahmen von derzeit mo-natlich 11,20 DM/qm brutto.
Garantierte Kaltmiete über Mietpool von durch-schnittlich monatlich 7,50 DM/qm."
Die Beklagte war in dem Vertriebsprospekt nicht erwähnt. Die Abwicklung sollte über die Treuhand KG K.u.K. Steuerberatungsgesellschaft erfolgen.
Die Klagepartei hat 14 Eigentumswohnungen er-worben. Sie fühlt sich durch die Prospektan-gaben über die Miete getäuscht und will sich von den vorgenannten, in den Klageanträgen be-zeichneten Eigentumswohnungen trennen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Auflassung der durch Teilungser-klärung vom 07.11.1981 - UR-Nr. 215/1981 des Notars Dr. E. in K. - an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von H. Bl. oder Fortschrei-bungsstelle verzeichneten Grundbuchbe-sitz gebildeten Wohnungseigentumsrechte mit den 14 im einzelnen genau bezeichne-ten Wohnungsnummern
an sie 1.333.997,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen und sie freizustellen mit Wirkung vom 01.01.1988 von allen Verpflichtungen aus dem für sie bei der D.bank AG geführten Darlehenskonto Nr............ mit einem per 31.12.1987 bezifferten Kapitalstand von 2.969.877,00 DM und festzustellen, daß die Beklagte ver-pflichtet ist, ihr den Schaden zu erset-zen, der ihr durch die Aufbringung der Kreditkosten zur Finanzierung der Eigen-tumswohnungen ab dem 01.01.1988 auf dem genannten Darlehenskonto entstanden ist und noch entsteht, abzüglich der aus der Vermietung dieser Eigentumswohnungen für diesen Zeitraum erhaltenen Mietein-nahmen.
Wegen der genauen Bezeichnung der Wohnungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Ur-teils verwiesen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, mit dem Verkauf der Eigen-tumswohnungen nichts zu tun gehabt zu haben. Ferner seien die Prospektangaben über die Mie-ten für den Kaufentschluß der Klägerin nicht ursächlich gewesen, da es dieser nicht auf die Rendite, sondern ausschließlich auf Steuervor-teile angekommen sei. Schließlich hat sie sich auf Verjährung berufen und die Höhe der ein-zelnen Schadenspositionen mit Nichtwissen be-stritten.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit dem Rechtsmittel verfolgt sie ihr Begehren auf vol-le Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin hat unselbständige Anschlußberufung eingelegt, mit der sie ihre Anträge der seit dem 01.01.1988 erfolgten Entwicklung des Darlehenskontos ange-paßt hat. Wegen des Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf das Grundurteil des Senats vom 10.01.1991 bezug genommen.
Der Senat hat durch das vorgenannte Urteil die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Er hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten unter entsprechender Anwendung des § 463 Satz 2 BGB angenommen. Eine Verjährung des klägerischen Anspruchs hat er verneint. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf dieses Urteil bezug genommen.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundes-gerichtshof durch Urteil vom 10. Februar 1992, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, das vorgenannte Grundurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Der Bundesgerichtshof hat eine Haftung der Be-klagten unter dem Gesichtspunkt des § 463 BGB verneint, statt dessen eine solche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrag-schlußes (CIC) angenommen. Hinsichtlich der Frage der Verjährung hat er die Vorschrift des § 159 Abs. 1 HGB auf Fälle wie den vorliegen-den, bei dem ein Gesellschafter einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, für entsprechend anwendbar erklärt und ausgeführt, es sei vom Berufungsge-richt somit noch zu prüfen, wann die Klägerin Kenntnis von dem Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlangt hat.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß ein Schadens-ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Ver-schuldens bei Vertragsschluß (CIC) nicht gege-ben sei. Insoweit seien die Ausführungen des Bundesgerichtshofs für den erkennenden Senat nicht bindend. Für ein Verschulden bei Ver-tragsschluß reiche der Vortrag der Klagepartei, die darlegungs- und beweispflichtig sei, nicht aus. Darüber hinaus sei zu beachten, daß ein Anspruch aus CIC nur dann in Betracht kommen könne, wenn ihr, der Beklagten, eine Aufklä-rungspflicht bezüglich nicht bestehender Voll-vermietung obgelegen hätte und sie dieser nicht nachgekommen wäre. Hier sei jedoch zu beachten, daß zumindest in den ersten drei Jahren auf-grund des abgeschlossenen Garantievertrages die prospektierten Kaltmieten garantiert gewesen seien unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie einkamen. Rechtlich relevant könnte die an-geblich vorgespiegelte Tatsache einer Vollver-mietung der Wohnanlage im Herbst 1981 nur dann sein, wenn dies auch Prognosen für die Zeit nach Ablauf des Garantievertrages zuließe. Sol-ches sei jedoch bei einer so großen Wohnanlage nicht möglich. Darüber hinaus seien die Wohnun-gen im absolut normalen Rahmen von ca. 96 % vermietet gewesen. Auch die von der Klagepartei gekauften Eigentumswohnungen seien vermietet gewesen. Schließlich sei nicht dargelegt bzw. belegt, daß die Prospektangaben insoweit un-richtig gewesen seien, als die Nebenkosten für die von der Klagepartei angekauften Eigentums-wohnungen höher gelegen hätten als die monat-lich eingesetzten 2,00 DM/qm. Nur dann wäre die Klagepartei mit höheren Ausgaben belastet wor-den, als sie über die Einnahmen von den Mietern wiedererlangt hätte.
Wenn jedoch ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben sei, falle der Klagepartei ein erhebliches Mitverschulden zur Last, wel-ches dazu führe, daß ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sei. Die Treuhänderin der Klage-partei habe es nämlich unterlassen, diese über den Umstand aufzuklären, daß die Prospektanga-ben auf der hypothetischen Prämisse einer Voll-vermietung beruhten. Das Versäumnis der Treu-händerin müsse sich die Klagepartei im Verhält-nis zu ihr, der Beklagten, als eigenes anrech-nen lassen.
Jedenfalls sei die Klageforderung aber ver-jährt.
Hierzu trägt die Beklagte im wesentlichen vor:
Alle Käufer - auch die Klagepartei - hätten im August 1982 eine Mitteilung des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach über ihre Eintragung in das WEG-Grundbuch erhalten, aus der sich ebenso wie aus den beigefügten Grundbuchblättern - Abtei-lung I - ergeben habe, daß als vorherige Eigen-tümer lediglich die Herren V. und S. in Gesell-schaft des bürgerlichen Rechts eingetragen wa-ren, nicht jedoch sie, die Beklagte. Damit habe die Klagepartei gewußt, daß in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Wohnpark B." zwischen dem Abschluß des Kaufvertrages und der Eintragung des Eigentümerwechsels ein Gesellschafterwech-sel stattgefunden habe, womit die Klagepartei dann auch gewußt habe, daß sie, die Beklagte, aus der BGB-Gesellschaft ausgeschieden gewesen sei. Mithin sei ein möglicher Anspruch der Kla-gepartei verjährt, da die Klage erst Mitte 1988 eingereicht worden sei. Daß sie, die Beklagte, ursprünglich Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Wohnpark B." gewesen war, sei allen Käufern bekannt gewesen, da die bei-den Gesellschafter beim Abschluß des Kaufver-trages aufgrund der Veräußerungsvollmacht vom 28.10.1981 von U. M. vertreten worden seien; diese Vollmacht habe ausdrücklich Herrn V. und sie, die Beklagte, als die beiden Gesellschaf-ter der Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts "Wohnpark B." aufgeführt. Die Vollmacht sei sowohl in dem Notartermin, bei dem der Kaufvertrag beurkundet worden sei, vorgelegt worden als auch dem Kaufvertrag angeheftet ge-wesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuwei-sen, hilfsweise bei einem Vollstreckungs-schutzausspruch ihr zu gestatten, Sicher-heit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maß-gabe, daß die Beklagte verurteilt wird, Zug um Zug gegen Auflassung - und zwar ohne Lasten in Abteilung III - der durch Teilungserklärung vom 07.11.1981 - UR-Nr. 215/1981 des Notars Dr. E., K. - an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von H. Blatt ... oder Fortschrei-bungsstelle verzeichneten Grundbesitz ge-bildeten Wohnungseigentumsrechte
(1)
gekennzeichnet mit der Nr. A 17 bestehend aus einem 130/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 5. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 22, und einem in der Tiefgarage gelegenen Pkw-Einstellplatz mit derselben Nummer
(2)
gekennzeichnet mit der Nr. A 35 bestehend aus einem 208/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem mit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen Pkw-Stellplatz,
(3)
gekennzeichnet mit der Nr. A 36 bestehend aus einem 124/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem mit derselben Num-mer gekennzeichenten oberirdisch gelegenen Pkw-Stellplatz
(4)
gekennzeichnet mit der Nr. A 37 bestehend aus einem 175/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem mit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen Pkw-Stellplatz,
(5)
gekennzeichnet mit der Nr. A 38 bestehend aus einem 208/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 2. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem mit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen Pkw-Stellplatz,
(6)
gekennzeichnet mit der Nr. A 40 bestehend aus einem 175/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 2. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem mit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen Pkw-Stellplatz,
(7)
gekennzeichnet mit der Nr. A 41 bestehend aus einem 208/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 3. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem mit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen Pkw-Stellplatz,
(8)
gekennzeichnet mit der Nr. A 43 bestehend aus einem 181/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 3. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, und einem in der Tiegarage gelegenen Pkw-Einstellplatz mit derselben Nummer
(9)
gekennzeichnet mit der Nr. A 44 bestehend aus einem 208/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 4. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, nebst dem Son-dernutzungsrecht an dem mit derselben Num-mer gekennzeichneten oberirdisch gelegenen Pkw-Stellplatz,
(10)
gekennzeichnet mit der Nr. A 46 bestehend aus einem 181/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 4. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, und einem in der Tiegarage gelegenen Pkw-Einstellplatz mit derselben Nummer
(11)
gekennzeichnet mit der Nr. A 47 bestehend aus einem 214/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 5. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, und an einem in der Tiefgarage gelegenen Pkw-Stellplatz mit derselben Nummer,
(12)
gekennzeichnet mit der Nr. A 49 bestehend aus einem 181/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 5. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, und einem in der Tiegarage gelegenen Pkw-Einstellplatz mit derselben Nummer
(13)
gekennzeichnet mit der Nr. A 50 bestehend aus einem 214/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 6. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, und einem in der Tiegarage gelegenen Pkw-Einstellplatz mit derselben Nummer
(14)
gekennzeichnet mit der Nr. A 52 bestehend aus einem 181/100.000stel Miteigentumsan-teil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 6. Obergeschoß gelegenen Wohnung in Block A R.straße Nr. 24, und an einem in der Tiefgarage gelegenen Pkw-Stellplatz mit derselben Nummer,
1. an sie, die Klägerin, 1.536.068,25 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 27.09.88 bezüglich des Betrages von 942.211,58 DM und seit dem 13.09.1990 bezüglich des Betrages von 360.016,00 DM und seit dem 01.07.92 bezüg-lich des Restbetrages zu zahlen und
2. sie, die Klägerin, freizustellen von allen Verbindlichkeiten aus dem für sie bei der Bank AG Filiale K. geführten Darlehenskonto Nr.: ... .... .. mit einem Kapitalstand per 30.06.92 von 2.791.788,61 DM in der am Tage der Ab-lösung bestehenden Höhe und von der Ver-pflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 22.02.88 / 04.03.88 zwischen ihr, der Klä-gerin, und der Bank AG, Filiale K., als Rechtsnachfolger der ........ Kreditbank AG zur Zahlung monatlicher Leistungsraten ab dem 30.06.92 in Höhe von 19.816,47 DM abzüglich seit dem 30.06.1992 erhaltener Mieten von monatlich 6.082,53 DM.
3. sowie ihr als Gläubigerin Sicherheits-leistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu ge-statten,
hilfsweise
ihr für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse abzu-wenden.
Die Klägerin trägt zur Frage der Verjährung vor, daß sie erst nach Mandatierung ihres erstinstanz-lichen Prozeßbevollmächtigten vom Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft erfahren habe, weshalb die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB noch nicht abgelaufen sei. Kenntnis hinsichtlich des Ausscheidens habe sie nicht durch die Benachrichtigung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach im August 1982 erlangt. Die Eintragungs-nachricht des Grundbuchamtes habe lediglich die erfolgte Eintragung zum Inhalt, sie enthalte keine Aussage über die Gesellschafterstellung der Beklagten in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Wohnpark B.". Darüber hinaus lasse diese Verlaut-barung nicht einmal eine entsprechende Schlußfol-gerung zu, weil die dingliche Rechtszuständigkeit in bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstän-de - nämlich die streitbezogenen Eigentumswohnun-gen - an anderen Eigentumswohnungen oder in bezug auf die zum Wohnpark B. gehörenden Gewerbeein-heiten oder in bezug auf die aus der Verwertung von Bestandteilen des Wohnparks B. erzielten Erlöse unterschiedlich sein könne. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage des Verschuldens bei Ver-tragsschluß seien die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 10.02.1992 sowohl bindend als auch zutreffend. Ein Mitverschulden sei nicht er-sichtlich.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, im übrigen wird auf die Sitzungs-protokolle und auf die nach der mündlichen Ver-handlung zu den Akten gelangten Schriftsätze bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Rechtsstreit ist zur Zeit lediglich hinsicht-lich des Anspruchsgrundes zur Entscheidung reif. Der Senat hält es trotz der Ausführungen der Kla-gepartei für angemessen und sachgerecht, wiederum über den Grund vorab zu entscheiden, §§ 523, 304 Abs. 1 ZPO.
II.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1992 steht der Klägerseite ein Scha-denersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-schluß (CIC) grundsätzlich zu. Zu prüfen ist noch, wann die Klägerseite Kenntnis von dem Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlangt hat.
III.
Der erkennende Senat versteht die Ausführungen des Bundesgerichtshofs - abweichend von der Ansicht der Beklagten - dahin, daß die bereits früher ge-troffenen tatsächlichen Feststellungen die Voraus-setzungen des Anspruchs aus CIC erfüllen und dem-nach zum Grunde der Klageforderung allein noch die Frage der Verjährung zu prüfen ist.
IV.
Selbst wenn man jedoch der Meinung der Beklagten folgte, führte dies vorliegend zu keiner der Beklagten günstigeren Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung in dem hier wesentlichen Teil ausgeführt:
"Die im Prospekt gemachten Angaben über die Durchschnittsmieten sind aber deswegen falsch, weil diese unter Zugrundelegung einer Vollver-mietung berechnet worden ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Sachverständige I. unter Zugrundelegung einer Vollvermietung für das Jahr 1981 zu einer Nettomiete von 6,35 DM/qm gelangt. Das entspricht dem nach den Prospektangaben für das Jahr 1981 zugrundezulegenden durchschnittli-chen Nettomietertrag. Die nach dem Prospekt vor-genommenen Mietberechnungen beruhen demnach eben-falls auf der Annahme einer Vollvermietung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Parteien ist jedoch unstreitig, daß bei Veräußerung der Wohnungen im Jahre 1981 eine Vollvermietung nicht gegeben war. Das hat zur Fol-ge, daß der durchschnittliche Mietertrag unter den im Prospekt angegebenen gelegen hat. Unter diesen Umständen steht der Klagepartei ein Schadenersatz-anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß grund-sätzlich zu."
Auch auf der Grundlage des jetzigen Vortrags der Beklagten steht der Klägerseite ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu.
1.
Soweit die Beklagte die Haftung unter dem Ge-sichtspunkt der CIC insoweit in Zweifel zieht, als als Wertungsgrundlage das sogenannte "Vertrau-ensprinzip" zugrundezulegen sei, ist der erken-nende Senat insoweit an die Entscheidung des Bun-desgerichtshofs jedenfalls gebunden. Der Bundes-gerichtshof hat in seiner zitierten Entscheidung die Voraussetzungen der CIC als solche bejaht und mithin sämtliche Anspruchsvoraussetzungen ge-prüft, hinsichtlich des "Vertrauensprinzips" waren dem Bundesgerichtshof anläßlich seiner Entschei-dung sämtliche Tatsachen bekannt. Neue, eine ande-re rechtliche Beurteilung rechtfertigende Umstände sind von der Beklagten nicht dargetan worden.
2.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist - entgegen ihrer Ansicht - darin zu sehen, daß nach der Prospektangabe die Mietberechnungen auf der Annahme einer Vollvermietung beruhten, obwohl eine solche nicht vorgelegen hat. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, eine Pflichtverletzung und ein Verschulden ihrerseits lägen schon deshalb nicht vor, weil jedenfalls die von der Klägersei-te erworbenen Wohnungen vermietet gewesen seien, kommt es hierauf nicht an, da die Prospektangabe sich auf die gesamte Wohnanlage und nicht etwa nur auf die von den jeweiligen künftigen Eigentümern zu erwerbenden Wohnungen bezog. Auch nach dem Prospektinhalt im übrigen mußte der Erwerber davon ausgehen, worauf der erkennende Senat bereits in seiner vorangegangenen Entscheidung hingewiesen hat, daß sich die Mietaussage auf die Mietsitua-tion im Herbst 1981 beziehen sollte. Im Prospekt ist der Kauf unter anderem deshalb als empfeh-lenswert herausgestellt worden, weil Wohneigentum aufgrund der zu erwartenden Mietpreisentwicklung stetigen Gewinn verspreche. Auf dem Hintergrund dieser Einschätzung durfte der Prospektleser nicht nur Angaben dazu erwarten, mit welchen Einnahmen er in den nächsten Jahren aufgrund der Garantieer-klärung rechnen konnte, sondern von Bedeutung war vor allem die tatsächliche gegenwärtige Vermie-tungssituation, die die wirklichen Mieteinnahmen widerzuspiegeln hatte. Nur diese ließ aus der Sicht der Erwerber Rückschlüsse auf die langfrist-ige Ertragssituation und den Wert der angebotenen Wohnungen zu.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner vor-angegangenen Entscheidung dargelegt, daß die Pro-spektaussage falsch war, die neuerlichen Ausfüh-rungen hierzu vermögen - auch unter dem Gesichts-punkt der Darlegungs- und Beweislast - hieran nichts zu ändern; denn die Unrichtigkeit der Prospektaussagen steht aufgrund der festgestell-ten Tatsachen fest. Insbesondere rechtfertigt der Hinweis der Beklagten z.B. auf die Möglichkeit kurzfristiger Markteinbrüche nicht eine andere Be-urteilung. Zum einen ist weder hinreichend darge-tan noch ersichtlich, daß es zwischen Drucklegung des Prospekts und dessen Verwendung gegenüber den Kaufinteressenten zu nennenswerten Veränderungen bezüglich der Mieterträge gekommen ist. Vor allem aber darf sich der Kaufinteressent, wenn er - wie hier - nicht besondere Hinweise auf Abweichungen zwischen den Prospektangaben und den tatsächlichen Gegenheiten erhält, darauf verlassen, daß die Pro-spektangaben nicht nur im Zeitpunkt der Druckle-gung, sondern auch im Zeitpunkt der Verwendung des Prospekts den Tatsachen entsprechen.
3.
Diese unrichtigen Prospektangaben waren auch für die Kaufentscheidung kausal. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, daß für die Kausalität die Klägerseite die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Die unrichtige Prospektaussage zur Miethöhe war für die Anlageentscheidung der Klägerseite zumin-dest mitursächlich. Die Miethöhe stellt in Fällen der vorliegenden Art objektiv einen für den Wert der Wohnung wesentlichen Faktor dar und ist für die Rentabilität der Vermögensanlage zumindest mitentscheidend.
Dafür, daß die Prospektangaben für den Kaufent-schluß der Klägerseite entscheidend waren, spricht der Umstand, daß der Anleger typischerweise seine Kaufentscheidungen nach objektiv vernünftigen Ge-sichtspunkten trifft. Es ist vorliegend nicht zu erkennen, daß die Klägerseite hier unter anderen Gesichtspunkten gehandelt hat. Somit kann zumin-dest die Mitursächlichkeit der falschen Prospekt-angaben für den Kaufentscheid durch die Klägersei-te festgestellt werden. Schließlich ergibt sich aus der überzeugenden Aussage der Klägerin vor dem Senat im Termin vom 22.11.1990, welche wesentliche Bedeutung gerade die Miethöhe für die Entschlies-sung der Klägerin hatte.
4.
Ein Mitverschulden der Klägerseite läßt sich dem-gegenüber nicht feststellen. Der unrichtige Pro-spekt ist zur Werbung der Anleger verwendet wor-den, die im Prospekt enthaltene Täuschung über die Höhe der Mieteinnahmen muß sich die Beklagte, wie der erkennende Senat bereits in seinem vorangegan-genen Grundurteil ausgeführt hat, auf das insoweit verwiesen wird, zurechnen lassen. Gegenüber dieser schuldhaften Täuschung tritt eine eventuell fahr-lässig unterlassene Aufklärung durch den Treuhän-der, der im Lager der Initiatoren stand, als Ver-ursachungsbeitrag gänzlich zurück. Darüber hinaus durfte die Klägerseite nach den Umständen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prospektanga-ben vertrauen. Der Beklagten war bekannt, daß der Verkaufsprospekt für den interessierten Kapitalan-leger regelmäßig die einzige Informationsquelle darstellte. Andere Informationsquellen sind in der Regel Interessenten nicht zugänglich. Deshalb hat die Beklagte die durch die Prospektangaben geschaffene Irrtumslage bei den Kapitalanlegern, mithin auch bei der Klägerseite, zu ihrem Vorteil ausnutzen lassen.
V.
Dem Anspruch der Klägerseite aus CIC steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach §§ 222 Abs. 1 BGB, 159 Abs. 1 HBG entsprechend entgegen.
1. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs verjähren Ansprüche wie der vorliegende entspre-chend § 159 Abs. 1 HGB gegen den ausgeschiede-nen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fünf Jahre ab Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters.
Diese fünfjährige Verjährungsfrist ist vorliegend bis zur Erhebung der Klage nicht abgelaufen.
Es läßt sich nicht feststellen, daß die Klägersei-te entgegen ihrer Darstellung vom Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor dem Zeitpunkt der Mandatserteilung an ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Kenntnis erhalten hat.
2. Der Senat unterstellt zu Gunsten der Beklagten, daß die Klägerseite bei Abschluß des Kaufvertrages Kenntnis von der Zugehörigkeit der Beklagten zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wohnpark B. hat-te. Insoweit bestehen deshalb Bedenken, weil, wor-auf die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, in der notariellen Kaufvertragsurkunde selbst nicht angegeben ist, wer Gesellschafter der als Verkäuferin aufgeführ-ten Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts "Wohnpark B." ist. Darüber hinaus bestehen Zwei-fel, ob sich die Klägerseite die Kenntnis des Treuhänders insoweit anrechnen lassen muß, als dieser bei Abschluß des notariellen Vertrags ge-wußt hat, daß die Beklagte damals Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war.
3. Der Senat kann jedenfalls nicht feststellen, daß die Klägerseite vor dem von ihr genannten Zeitpunkt vom Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts positive Kenntnis erlangt hat.
a: Daß die Beklagte selbst zuvor die Klägerseite nicht von ihren Ausscheiden informiert hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.
b: Die Klägerseite hat auch nicht positive Kennt-nis vom Ausscheiden durch die Benachrichtigung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach im August 1982 erhalten. Nach dieser Benachrichtigung waren im Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentums nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts V. /Beklagte, sondern V./S. als (Vor-) Eigentümer eingetragen. Diese Eintragungsnachricht betrifft jedoch, worauf die Klägerseite zu Recht hinweist, ausschließ-lich die jeweiligen Wohnungseigentumsrechte, bein-haltet jedoch hinsichtlich der Veränderung etwai-ger Gesellschafterrechte nach außen hin nichts. Insbesondere kann aus der Grundbuchbenachrichti-gung nicht, jedenfalls nicht zwingend, entnommen werden, daß die Beklagte als Gesellschafterin aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Wohnpark B." ausgeschieden ist.
Eine solche Schlußfolgerung war für die Kläger-seite nicht naheliegend, so daß vorliegend offen bleiben kann, ob die Klägerseite überhaupt zu ent-sprechenden Schlußfolgerungen verpflichtet gewesen wäre. Die dingliche Voreigentümerstellung hin-sichtlich der Wohnungseigentumsrechte läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß die gesellschafterliche Zugehörigkeit der Beklagten zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Wohnpark B." geendet hat. Ei-ne solche Schlußfolgerung ist weder objektiv noch aus der Sicht der Klägerseite zwingend, da die Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts "Wohnpark B.", be-stehend aus den Mitgesellschaftern V. und der Be-klagten, zum Beispiel hinsichtlich anderer Eigen-tumswohnungen oder in bezug auf die zum Wohnpark B. gehörenden Gewerbeeinheiten oder in bezug auf aus der Verwertung von "Bestandteilen" des Wohn-parks erzielte Erlöse weiterhin bestehen konnte.
c. Die Erörterung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung gab keine Veranlassung, die vorsorg-lich zum Termin geladene Klägerpartei im Zusammen-hang mit der Frage der Verjährung persönlich anzu-hören.
VI.
Einer Kostenentscheidung sowie eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es vorliegend nicht.
Beschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM