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Oberlandesgericht Köln·12 U 152/96·02.03.1997

Lohnpfändung unterbricht Verjährung titulierter Zinsen nur punktuell (§ 218 II BGB)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und berief sich auf die Verjährung titulierter Zinsen. Streitpunkt war, ob eine Lohnpfändung (auch bzgl. künftiger Bezüge) die Verjährung fortlaufend unterbricht bzw. hemmt. Das OLG bejahte die Verjährung der bis 11.11.1990 entstandenen Zinsen und wies die Berufung zurück. Vollstreckungsmaßnahmen wirken nur punktuell; fehlende Pfändbarkeit bzw. vorrangige Pfändungen begründen keine Hemmung nach § 202 BGB.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil zur Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. unterbrechen die Verjährung nur punktuell; nach Verwirklichung des Unterbrechungstatbestands beginnt die Verjährungsfrist sofort neu zu laufen.

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Die Pfändung von Arbeitseinkommen, die sich gemäß § 832 ZPO auch auf künftig fällig werdende Bezüge erstreckt, führt nicht dazu, dass die Verjährung der titulierten Forderung fortlaufend oder jeweils mit Entstehen neuer Lohnansprüche erneut unterbrochen wird.

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Eine Hemmung der Verjährung nach § 202 BGB a.F. setzt ein Leistungshindernis in der Sphäre des Schuldners voraus; rechtliche Beschränkungen der Zwangsvollstreckung zugunsten des Schuldners (Pfändungsschutz) begründen grundsätzlich keine Hemmung.

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Der Umstand, dass ein Gläubiger wegen Pfändungsschutzvorschriften oder wegen vorrangiger Pfändungen faktisch keine Befriedigung erlangt, steht einer Verjährung titulierter Zinsansprüche nicht entgegen.

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Vollstreckungsmaßnahmen, die lediglich wegen eines Teilbetrags der Hauptforderung betrieben werden, beeinflussen die Verjährung eines gesonderten Zinsanspruchs nicht; auf verjährte Zinsen kann nicht nachträglich verrechnet werden.

Relevante Normen
§ 832 ZPO§ 202 BGB§ 218 II BGB§ 11 III 3 VerbrKrG§ Art. 9 I des Gesetzes über Verbraucherkredite§ 209 II Nr. 5 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 O 13/96

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 0 13/96 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 6.500,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beklagte erwirkte gegen den Kläger am 8.6.1983 einen seit dem 14.7.1983 rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Brüht über eine Hauptforderung von 7.264,62 DM nebst 22,8 % Zinsen seit dem 2.4.1983 aus 6.623,13 DM. Die titulierte Hauptforderung setzte sich zusammen aus einer Darlehensrestschuld von 6.636,13 DM zuzüglich Zinsen von 628,49 DM für die Zeit ab Kündigung des Darlehens bis zum 1.4.1983.

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Die Beklagte betrieb in der Folgezeit die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel und erwirkte u.a. einen am 11.2.1987 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Euskirchen, mit dem wegen der Hauptforderung nebst Zinsen und 800,73 DM festgesetzter Kosten die angeblichen Ansprüche des Klägers auf Zahlung des gesamten, gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens gegen seine damalige Arbeitgeberin, die A-Rechtsschutzversicherungs AG, gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. Zahlungen der Drittschuldnerin hierauf erfolgten wegen vorrangiger weiterer Pfändungen erst ab Juni 1994 bis Juni 1995 in Höhe von insgesamt 9.869,05 DM. Hierbei wurde erstmals am 11.11.1994 ein Teilbetrag auf Zinsen aus der Hauptforderung entrichtet. Danach schied der Kläger gegen eine Abfindung von 130.000,00 DM, die an ihn ausgezahlt wurde, aus den Diensten der A aus. Zuvor hatte die Beklagte mehrfach vergeblich im Wege der Forderungspfändung sowie durch Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher eine Beitreibung versucht, allerdings jeweils nur wegen eines Teilbetrags der Hauptforderung.

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Die Beklagte hat mit der Begründung, daß auch die Abfindung von der Gehaltspfändung erfaßt sei, gegen die A als Drittschuldnerin Klage auf Zahlung von 18.374,71 DM zzgl. 22,8 % Zinsen von 6.636,13 DM seit dem 5.9.1995 erhoben, während der Kläger mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage die Einrede der Verjährung von Zinsansprüchen und im übrigen den Einwand der Erfüllung geltend macht.

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Die zwischen den Parteien nur streitige Verjährungseinrede hat der Kläger auf alle bis zum 11.11.1990 entstandenen Zinsen bezogen. Diese Einrede hat das Landgericht im wesentlichen, nämlich wegen der in der Zeit nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids (15.7.1983) bis zum 11.11.1990 angefallenen Zinsen durchgreifen lassen und mit Urteil vom 29.8.1996 der Klage weitgehend stattgegeben.

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Gegen dieses am 24.9.1996 zugestellte Urteil, auf das auch wegen der in erster Instanz gestellten Anträge sowie wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens verwiesen wird, hat die Beklagte mit einem am 10.10.1996 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, am 8.11.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Beklagte meint, daß die durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eingetretene Unterbrechung der Verjährung titulierter Zinsansprüche nicht nur punktuell gewirkt habe, sondern daß die vierjährige Frist des § 218 II BGB in dem hier gegebenen Fall einer Pfändung von Arbeitseinkommen, von der wegen § 832 ZPO auch künftige Gehaltsforderungen erfaßt seien, jeweils mit Entstehen der Ansprüche des Schuldners gegen seine Arbeitgeberin neu in Gang gesetzt worden sei. Jedenfalls sei der Lauf der Verjährungsfrist nach § 202 BGB gehemmt gewesen. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach dieser Norm sei auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Leistung aus unpfändbaren Gegenständen verweigern könne. Pfändbares Vermögen habe der Kläger indes bis in das Jahr 1993 nicht gehabt.

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Die Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der Kläger tritt der Rechtsauffassung der Beklagten entgegen und beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiter Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die überreichten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die titulierten Zinsansprüche für die Zeit vom 15.7.1983 bis zum 11.11.1990, die zwischen den Parteien nur noch im Streit sind, sind gem. § 218 II BGB verjährt. Den Forderungen liegt zwar ein Verbraucherkreditvertrag zugrunde; indes greift die Sonderregelung des § 11 III 3 VerbrKrG nicht ein, weil der Vertrag vor dem 1.1.1991 abgeschlossen worden ist (Art. 9 I des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze).

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Die mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 11.2.1987 eingetretene Unterbrechung der Verjährung gem. § 209 II Nr. 5 hat zugleich die vierjährige Frist des § 218 II erneut in Gang gesetzt (§ 217 ZPO). Eine weitere Unterbrechung ist sodann erst wieder mit Beitreibung des 1. Teilbetrags der Zinsen infolge der Leistung der Drittschuldnerin am 11.11.1994 eingetreten.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung in der Literatur hat eine Vollstreckungsmaßnahme nur punktuelle Wirkung mit der Folge, daß die Verjährungsunterbrechung nur zu dem Zeitpunkt eintritt, in dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wird, und sofort wieder eine neue Frist in Gang gesetzt wird (vgl. BGHZ 93, 287 = NJW 1985, 1711; BGHZ 122, 293 = NJW 1993, 1847; MünchKom./ v. Feldmann, BGB 3. Auflage, § 216 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Auflage, § 216 Rdn, 11; RGRK/Johannsen, 12. Auflage, § 216 Rdn. 1; Soergel/Walter, 12. Auflage, § 216 Rdn. 2; Staudinger/ F. Peters, 13. Auflage, § 209 Rdn. 93 a.E., § 216 Rdn. 1;). Hiernach kommt es gerade nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vollstreckung noch andauert, weil § 216 BGB keine den §§ 211, 214 I, 215 I BGB entsprechende Regelungen kennt (vgl. RGZ 128, 76, 80).

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Die Besonderheiten, die sich hier daraus ergeben, daß von der Pfändungsmaßnahme auch künftiges Arbeitseinkommen erfaßt ist, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Durch die Regelung des § 832 ZPO soll es einem Vollstreckungsgläubiger ermöglicht werden, Forderungen, deren Rechtsgrund bereits infolge eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses besteht, die aber noch nicht fällig sind, durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß zu erfassen, und es soll vermieden werden, daß er eine Vielzahl von Pfändungen für die jeweils fällig werdenden Bezüge erwirken muß (vgl. BAG NJW 1993, 2699, 2700). Damit gehen die Wirkungen des § 832 ZPO letztlich nicht über das hinaus, was auch sonst bei der Pfändung künftiger Geldforderungen gilt. Diese sind nämlich pfändbar, sobald eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die ihre Bestimmung der Art und Person des Drittschuldners nach ermöglicht, auch wenn ihre Höhe noch ungewiß oder unbestimmt ist, ob aus dem bereits bestehenden Rechtsverhältnis überhaupt eine Forderung entstehen wird (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 19. Auflage, § 829 Rdn. 2). Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen wird vom Gesetz nur etwas angeordnet, was ansonsten ein Gläubiger gesondert beantragen müßte (vgl. BAG a.a.O.) und im übrigen in concreto die Beklagte auch beantragt hat, was unabhängig von § 832 ZPO möglich ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 19. Auflage, § 829 Rdn. 2). Ihrer in Abschrift eingereichten Klagebegründung in dem Drittschuldnerprozeß ist zu entnehmen, daß auch "zukünftiges Arbeitseinkommen .... einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund gepfändet" werden sollte.

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Dies erhellt, daß bei der Pfändung von Arbeitseinkommen kein Unterschied zum Normalfall des Zugriffs eines Vollstreckungsgläubigers auf künftige Forderungen besteht. Es gibt nur eine einzige Vollstreckungsmaßnahme, die sich von vornherein auch auf die erst künftig fällig werdenden Bezüge erstreckt. Einer Verjährungsunterbrechung nach § 209 II Ziff. 5 BGB liegt aber - wie allen Tatbeständen des § 209 BGB - der Rechtsgedanke zugrunde liegt, daß der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, daß der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muß (vgl. BGHZ 80, 222 = NJW 1981, 1952, 53). Deshalb ist ein aktives Tun, entweder des Gläubigers oder des Vollstreckungsorgans erforderlich (vgl. BGHZ 93, 287). Maßnahmen sind aber nach dem 11.2.1987 nicht mehr ergangen.

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Die von dem Kläger nicht bestrittene Tatsache, daß er außer seinen Arbeitseinkünften, auf deren pfändbaren Teil die Beklagte zunächst wegen vorrangiger anderweitiger Pfändungen nicht Zugriff nehmen konnte, in der hier fraglichen Zeit nicht über pfändbares Vermögen verfügt hat, führt nicht zu einer Hemmung nach § 202 i BGB. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten wird zwar - zurückgehend auf einen Aufsatz aus dem Jahre 1919 (Krüger LZ 1919, 630) in der Literatur vertreten (Soergel/Walter a.a.O. § 209 Rdn. 27). Dem vermag der Senat sich indes nicht anzuschließen.

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Von der Regelung des § 202 I ZPO, wonach die Verjährungsfrist solange gehemmt ist, wie die Leistung gestundet oder der Verpflichtete vorübergehend "aus einem anderen Grund" zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Wortlaut der Norm hinaus zwar auch Fälle erfaßt, in denen ohne Vorliegen einer Einrede im technischen Sinne der Durchsetzung eines an und für sich bestehenden Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegen steht. Hierbei muß es sich allerdings um ein Leistungshindernis handeln, das gerade auf Seiten des Schuldners vorliegt; ein solches, das einen Gläubiger daran hindert, seinen Anspruch gegen den Schuldner nach eigenem freien Entschluß durch Anrufung der Gerichte zu verfolgen, entfaltet die Wirkung des § 202 II BGB nicht (vgl. BGHZ 10, 310 = NJW 1953, 1745).

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Die letztgenannte Konstellation liegt auch dann vor, wenn ein Vollstreckungsgläubiger wegen der §§ 811 ff., 850 ff. ZPO daran gehindert ist, durch Inanspruchnahme von Vollstreckungsorganen, insbesondere des Vollstreckungsgerichts in dem hier gegebenen Fall einer Forderungspfändung, seine Forderung durchzusetzen. Die Pfändungsschutzvorschriften stehen nicht zur Disposition des Schuldners und sind von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten (vgl. RGZ 151, 285). Ein Verzicht des Schuldners auf deren Einhaltung oder Vereinbarungen zwischen ihm und dem Gläubiger sind - jedenfalls vor und bei der Pfändungsmaßnahme - unwirksam (vgl. Thomas/Putzo a.a.O. § 850 Rdn. 2). Zugriffsobjekt ist deshalb von vornherein nur der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, wie es in dem üblichen - auch hier gewählten - Blankettantrag nach § 850 c III 2 ZPO und einem antragsgemäß ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auch zum Ausdruck kommt. Nur insoweit entstehen die Verstrickung und das Pfändungspfandrecht. Die fehlende Zugriffsmöglichkeit auf den unpfändbaren Teil des Einkommens beruht mithin darauf, daß der Gläubiger seinen Anspruch bereits kraft Gesetzes nicht mit Hilfe des Vollstreckungsgerichts durchsetzen kann und selbst die Maßregel auf den pfändbaren Teil des Einkommens beschränkt hat. Das rechtliche Leistungshindernis liegt damit gerade nicht in der Sphäre des Schuldners. Dieser könnte zwar unbeschadet der Schutzvorschriften freiwillige Leistungen erbringen. Rechtlich durchsetzbar bliebe aber selbst im Falle einer Leistungsbereitschaft des Schuldners die Anspruchsverfolgung immer nur in den Grenzen der Pfändungsschutzvorschriften. Daß deswegen ein Gläubiger gehalten ist, alle vier Jahre nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung eine mit Kosten verbundene Vollstreckungsmaßnahme zu ergreifen, ist wiederum eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, titulierte Zinsen einer vierjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen.

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Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß tatsächlich pfändbares Einkommen vorhanden war und die Beklagte nur deshalb keine Befriedigung erlangt hat, weil andere Gläubiger besseren Rang hatten. Das gesetzliche Rangverhältnis des § 804 III ZPO wiederum ist ebenfalls ein Leistungshindernis, das nicht zur Disposition des Schuldners steht, sondern von einem Gläubiger selbst durch eine rangändernde Vereinbarung mit vorrangigen Gläubigern (vgl. zu deren Zulässigkeit Zöller/Stöber, a.a.O. § 804 Rdn. 5) ausgeräumt werden könnte.

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Rechtlich zutreffend ist schließlich die Auffassung des Landgerichts, daß die von der Beklagten nur wegen eines Teilbetrags der Hauptforderung veranlaßten Vollstreckungsmaßnahmen keinen Einfluß auf die Verjährung des Zinsanspruchs haben und daß die später erfolgten Zahlungen der Drittschuldnerin nicht auf verjährte Zinsen angerechnet werden können. Insoweit nimmt der Senat gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug auf die von der Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.

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Die Revision war gem. § 546 I S. 2 Ziff. 1 ZPO zuzulassen, da sich Rechtsfragen zur Verjährung bei einer Lohnpfändung stellen, die über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen können und - jedenfalls zur Frage einer etwaigen Hemmung - bisher nicht höchstrichterlich geklärt sind.

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Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten:

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bis 12.000,00 DM, da im Berufungsverfahren die Zinsen keine Nebenforderungen sind.