Berufung zurückgewiesen: §105 SGB VII schließt Haftung bei Betriebsweg aus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld nach einem Unfall während einer Kurierfahrt und zieht gegen die Abweisung seines Anspruchs in Berufung. Entscheidend war, ob die Haftungsbeschränkung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII greift, weil der Unfall von einer Betriebsangehörigen durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurde und kein versicherter Nachhauseweg nach § 8 Abs. 2 Nr.1-4 SGB VII vorliegt. Der Senat folgt dieser Sicht und weist die Berufung zurück; das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist durch die Berufsgenossenschaft festgestellt und bindend.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
§ 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII schließt die zivilrechtliche Haftung einer Person, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall eines Mitversicherten verursacht hat, aus, sofern nicht Vorsatz vorliegt oder der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg entstanden ist.
Die Haftungsfreistellung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII erstreckt sich nicht nur auf deliktische Ersatzansprüche nach § 823 BGB, sondern umfasst auch den Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB.
Die Mitnahme von Betriebsangehörigen auf Dienstfahrten bleibt grundsätzlich als betriebliche Tätigkeit anzusehen, auch wenn sie aus Gefälligkeit erfolgt oder private Nebenerledigungen stattfinden, sofern Anlass und Zweck der Fahrt überwiegend betrieblich sind.
Bei Transporttätigkeiten gehören Hinfahrt zur Güteraufnahme und Rückfahrt vom Zielort zur Betriebsstätte als eng mit der Betriebstätigkeit verbundene Einheit zum Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und sind nicht als Nachhauseweg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu qualifizieren.
Feststellungen der zuständigen Berufsgenossenschaft zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls und zur Versicherungspflicht binden das Gericht nach § 108 Abs. 1 SGB VII.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 O 656/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.06.2001 - Az.: 2 O 656/00 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Ob die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 847 BGB vorliegen, kann dahinstehen. Eine Haftung der Beklagten scheidet jedenfalls nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII aus, denn der Kläger befand sich nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr.1-4 SGB VII versicherten Weg.
Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist eine Person, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursacht, zum Ersatz des Personenschadens nach anderen gesetzlichen Vorschriften nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg verursacht hat. Die Haftungseinschränkung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB, sondern auch für den Schmerzensgeldanspruch aus § 847 BGB (zuletzt BAG NJW 2001, 2039 f.; vgl. auch Schmitt, SGB VII, § 104 Rn. 14). Da aufgrund dieser gesetzlichen Haftungseinschränkung eine Haftung der Frau H. ausscheidet, kann auch die Beklagte als Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen werden.
Die Verletzung des Klägers stellt für diesen einen Arbeitsunfall und damit einen Versicherungsfall nach § 7 Abs. 1 SGB VII dar. Dies wurde durch die zuständige Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 24.09.2001 - Az.: 6 00 01 894 N - festgestellt. An diese Entscheidung ist der Senat nach § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden.
Frau H. war auch Versicherte desselben Betriebes wie der Kläger. Beide waren im Transportunternehmen der Ehefrau des Klägers beschäftigt.
Der Unfall ist durch eine betriebliche Tätigkeit der Frau H. - unterstellt, sie habe das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt- verursacht worden. Betriebliche Tätigkeit ist grundsätzlich gleichzustellen mit versicherter Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII (BAG NJW 2001, 2039 f.). Maßgeblich für die Zuordnung zum Kreis der versicherten Tätigkeiten ist dabei die Betriebsbezogenheit der Handlung. Diese ist gegeben, wenn die Handlung in einem inneren Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht (st. Rspr., vgl. zuletzt BSG NJW 2000, 2836 f.; NJW 2002, 84 f. jeweils m.w.N.; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, 1996, § 30 Rn. 13 ff.). Der Unfall ereignete sich auf einer Kuriertransportfahrt vom Flughafen L. nach H. während Frau H. ihrer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit als Kurierfahrerin nachging. Auf die Frage, ob die Fahrt auch für den Kläger eine betriebliche Tätigkeit darstellte, kommt es für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit des Schadensverursachers nach dem Wortlaut von § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII nicht an.
Auch die Mitnahme des Klägers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, selbst wenn sie aus Gefälligkeit erfolgt sein sollte. Eine betriebliche Tätigkeit liegt auch dann noch vor, wenn bei ihrer Gelegenheit private Dinge miterledigt werden, die jedoch nach dem Gesamtbild der Fahrt nach Anlass und Grund nicht überwiegen bzw. nur eine untergeordnete Rolle spielen (OLG Bamberg DAR 1977, 326, 327; LG Marburg VersR 1975, 372; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179). Nach BGH VersR 1971, 564 ist auch die Mitnahme eines Arbeitskollegen aus Gefälligkeit auf einer Dienstfahrt immer noch als betriebliche Tätigkeit anzusehen, wenn die Fahrt nicht zu privaten Zwecken, sondern ausschließlich zur Erledigung betrieblicher Geschäfte unternommen wurde. So liegt es hier. Die Mitnahme des Klägers nach L. erfolgte ausschließlich in betrieblichem Interesse, der nach eigenem Vortrag Frau H. einen Schleichweg über die Grenze nach L. zeigen sollte. Die Fahrt von L. in Richtung K. erfolgte ebenso aus betrieblichem Anlass. Sie diente ausschließlich dem Zweck, die Ladung an ihren Bestimmungsort nach H. zu bringen. Die Mitnahme des Kläger erfolgte danach nur, weil K. zufällig auf der Wegstrecke lag.
Dem steht nicht die Überlegung entgegen, dass der Kläger Ersatz für seinen immateriellen Schaden erhalten hätte, wenn er auf andere Art und Weise von einem Dritten mitgenommen worden wäre und sich auf dieser Fahrt ein Unfall ereignet hätte. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich gerade aus dem Sinn und Zweck von § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII, Haftungsstreitigkeiten unter Betriebsangehörigen im Interesse des Betriebsfriedens zu vermeiden und den Arbeitgeber, der den Unfallversicherungsschutz finanziert, von Freistellungs- und Erstattungsansprüchen nach den Regeln über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zu entlasten (vgl. zuletzt BAG NJW 2001, 2039 f.; Schmitt, SGB VII, § 105 Rn. 2).
Der Kläger befand sich auch nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr.1-4 SGB VII versicherten Weg. In Abänderung der bis zum 07.08.1996 maßgeblichen Vorschriften der §§ 636, 637 RVO knüpft § 8 Abs.2 Nr.1-4 SGB VII nicht mehr an die "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" an, die Haftungsfreistellung tritt vielmehr dann nicht ein, wenn der Versicherungsfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGBVII versicherten Weg herbeigeführt wurde. Dies führt dazu, dass das Abgrenzungsmerkmal der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" insoweit eine sachliche Änderung erfahren hat, als nunmehr entscheidend ist, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr als normaler Verkehrsteilnehmer vorliegt oder ob ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr.1-4 SGB VII zu bejahen ist (vgl. Waltermann NJW 1997, 3401 f.; Schmitt, SGB VII, § 104 rn.18, § 105 Rn. 1 sowie BAG NJW 2001, 2039 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/2204 S. 100). Der Haftungsausschluß nach § 105 Abs.1 S. 1 BGB ist daher alleine danach zu entscheiden, ob der Versicherte einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, §§ 9-11 SGB VII - dann greift der Haftungsausschluss - oder einen Unfall auf einem Nachhauseweg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII, d.h. auf einem Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit - dann gilt das Haftungsprivileg nicht - erlitten hat (Rolfs NJW 1996, 3177, 3179).
Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII liegt stets bei sog. Betriebs- oder Arbeitswegen vor. Betriebs- oder Arbeitswege sind solche, die in Ausführung der versicherten Tätigkeit unternommen werden. Dazu gehören etwa Lieferfahrten, Dienst- und Geschäftsreisen oder Fahrten des Monteurs zu seinen Kunden (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, 1996, § 30 Rn. 85; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Ricke, Bd. 2, § 8 SGB VII Rn. 124; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, § 8 Rn. 41).
Dementsprechend ist die Rückfahrt des Klägers von L. nach K. als Betriebsweg und nicht als Nachhauseweg im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzusehen. Erfolgt der eigentliche Gütertransport von und nach Orten, die außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitnehmers liegen, wie dies im Transportgewerbe die Regel ist, so stehen die Hinfahrt zum Ort der Güteraufnahme und die Rückfahrt vom Zielort zur Betriebsstätte aufgrund ihrer notwendigen Durchführung mit der eigentlichen Betriebstätigkeit des Gütertransports in so engem Zusammenhang, dass sie nicht isoliert betrachtet werden können. Sie bilden vielmehr eine Einheit und sind als nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg zu qualifizieren. Dass vorliegend kein gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherter Nachhauseweg anzunehmen ist, wird insbesondere auch daran deutlich, dass die Fahrt zur Arbeitsstätte und zurück grundsätzlich reine Privatsache ist (vgl. BGHZ 116, 30, 33 m.w.N.), deren Kosten dem Arbeitnehmer anfallen. Es kann aber nicht Sache des Arbeitnehmers sein, von möglicherweise weit entfernten Zielorten oder sogar aus dem Ausland auf eigene Kosten zurückzureisen, nur weil sein Transport oder Auftrag dort beendet ist. Als Nachhauseweg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bleibt auch im Transportgewerbe nur der Weg von der Betriebsstätte zur Wohnung. Selbst wenn die Aufgabe des Klägers, das Zeigen eines Schleichweges über die Grenze, dort beendet gewesen sein sollte, war mit dieser betrieblichen Tätigkeit noch die Rückfahrt nach K. als weiterer Betriebsweg verknüpft.
Damit kann sich die Beklagte, selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages, erfolgreich auf einen Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII berufen. Ob der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 15.850,05 EUR (31.000 DM)
Beschwer des Klägers: 15.850,05 EUR (31.000 DM)