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Oberlandesgericht Köln·12 U 144/93·24.11.1993

Gestellter Verkehrsunfall: Schadensersatz abgewiesen, Vorschuss zurückzuzahlen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Zusammenstoß beim rückwärtigen Ausparken Schadensersatz; der Haftpflichtversicherer bestritt u.a. einen echten Unfall und widerklagte auf Rückzahlung eines gezahlten Vorschusses. Das OLG bestätigte die Klageabweisung und gab der Widerklage auf Rückzahlung des Vorschusses statt, weil der Unfall als gestellt angesehen wurde. Eine ungewöhnliche Häufung typischer Indizien (Fahrzeugkonstellation, Abrechnung/„Reparatur“, Erwerbszeitpunkte, fehlende Ummeldung, wirtschaftliche Lage, Unfallhäufung) begründe die Überzeugung i.S.v. § 286 ZPO. Zudem verneinte der Senat ein Versäumnisurteil gegen den Fahrer, da der Versicherer als Nebenintervenient beitreten durfte; die Revision wurde insoweit beschränkt zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen Klageabweisung und Verurteilung zur Rückzahlung eines Vorschusses wegen gestellten Unfalls zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte trägt die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls als äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung; nach diesem Nachweis hat die Gegenseite die anspruchsausschließende Einwilligung bzw. Manipulation zu beweisen.

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Zum Nachweis eines gestellten Unfalls genügt es, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Manipulation durch eine ungewöhnliche Häufung aussagekräftiger Indizien darzutun; ein lückenloser Nachweis einer Absprache ist nicht erforderlich.

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Ein Haftpflichtversicherer hat regelmäßig ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO, dem Prozess seines Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person als Nebenintervenient beizutreten, weil das Urteil Bindungswirkungen für den Deckungsprozess entfalten kann.

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Die Nebenintervention ist nicht ausgeschlossen, wenn der beitretende Versicherer zugleich Streitgenosse (Mitbeklagter) ist; bei Streitgenossen liegen mehrere verbundene Prozesse vor, die einen Beitritt zulassen.

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Ein Versäumnisurteil gegen eine Partei scheidet aus, wenn sie in der mündlichen Verhandlung wirksam durch einen Nebenintervenienten vertreten wird (§ 67 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 519 ZPO§ 67 ZPO§ 66 Abs. 1 ZPO§ 3 Nr. 8 PflVersG§ 1 PflichtVersG§ 148 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 63/92

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 1993 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 63/92 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention in II. Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

Tatbestand

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Am 19.08.1991 erwarb der Kläger einen Pkw D. .......... zum Preis von 11.750,00 DM (schriftlicher Kaufvertrag GA 89). Das Fahrzeug war erstmals am 17.03.1982 zugelassen worden und hatte eine Fahrlei-stung von über 170.000,00 km. Das Fahrzeug wurde am 26.08.1991 auf den Kläger zugelassen. Der Beklagte zu 2. kaufte am 23.08.1991 einen Pkw F.......... zum Preis von 3.100,00 DM von einem Herrn Ö.N. (schriftlicher Kaufvertrag GA 42). Dieser hatte das Fahrzeug am 21.08.1991 zum Preis von 2.000,00 DM von dem Beklagten zu 1. erworben (schriftlicher Kauf-vertrag GA 41). Der F. war erstmals am 14.08.1981 zugelassen worden und hatte eine Fahrleistung von 185.000,00 km. Der Beklagte zu 1. hatte die erfor-deliche Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Beklag-ten zu 3. abgeschlossen. Da das Fahrzeug bis zum 27.08.1991 weder von dem Käufer N. noch von dem Be-klagten zu 2. umgemeldet wurde, war es bis zu diesem Tag weiter bei der Beklagten zu 3. versichert.

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In dem vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall ge-gen die Beklagten geltend.

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Insoweit war in erster Instanz unstreitig, daß der Beklagte zu 2. am 27.08.1991 gegen 22.00 Uhr auf der ....... Straße in K. N. vor einer Spielhalle rückwärts aus einer Parklücke fuhr und dabei mit der linken Hinterseite des F. gegen die rechte Vorder-seite des auf der ....... Straße fahrenden Fahrzeugs des Klägers stieß. Der Beklagte zu 2. wurde von ei-nem herbeigerufenen Polizeibeamten mit 75,00 DM ver-warnt (Unfallmitteilung GA 94).

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Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, es habe sich um einen echten Unfall gehandelt. Dazu hat er die Auffassung vertreten, die von den Beklagten genannten Umstände und Indizien rechtfertigten nicht den Schluß auf einen gestellten Unfall. Ergänzend hat der Kläger behauptet, er habe den Beklagten zu 2. vorher nicht gekannt. Er sei noch nicht lange arbeitslos und habe vor seiner Kündigung ein Bruttoeinkommen von 3.400,00 DM gehabt. Es seien Zeugen bei dem Unfall vorhanden gewesen; die Polizei habe deren Namen aber nicht aufgenommen, weil die Unfallsituation eindeutig gewesen sei. Durch den Un-fall sei ihm ein Schaden von insgesamt 11.578,42 DM entstanden, worauf die Beklagte zu 3. vorprozessual 4.000,00 DM gezahlt habe. Diese Zahlung ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezu-stellung zu zahlen.

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Die Beklagten zu 1. und 3. haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 3. ist dem Rechtsstreit zugleich als Nebenintervenient indes anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 2. beigetreten und hat auch für diesen beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend hat die Beklagte zu 3. beantragt,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 4.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 15.10.1991 zu zahlen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagten zu 1. und 3. - die Beklagte zu 3. zugleich als Nebenintervenientin für den Beklag-ten zu 2. - haben behauptet, der Unfall sei gestellt gewesen. Sie haben die Auffassung vertreten, daß dafür eine Reihe von Auffälligkeiten und Indizien sprächen, nämlich der Unfallhergang, Unfallort und Unfallzeit, die unfallbeteiligten Fahrzeuge, der Um-stand, daß der F. noch nicht umgemeldet worden sei, die Art der entstandenen Schäden, der Umstand, daß unstreitig sowohl der Kläger als auch der Beklag-te zu 2. bereits bei anderen Versicherungsgesell-schaften an regulierten Unfällen beteiligt gewesen seien, ferner der Umstand, daß beide Fahrzeugführer arbeitslos seien. Als weitere Indizien für einen gestellten Unfall haben die Beklagten behauptet, die beteiligten Fahrzeugführer, d. h. der Kläger und der Beklagte zu 2., würden sich kennen. Bei dem von der E.versicherung regulierten Unfall des Klägers am 18.07.1990 habe der "Geschädigte" keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht, nachdem seitens der Versicherung eine Nachbesichtigung der Fahrzeuge verlangt worden sei.

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Ihre Widerklage hat die Beklagte zu 3. damit begrün-det, weil tatsächlich kein Unfall passiert sei, ste-he dem Kläger der gezahlte Vorschuß von 4.000,00 DM nicht zu.

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Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 29.07.1992 und 03.08.1992 Beweis erhoben durch Ver-nehmung der Zeugen M.K., V.W. und S.W. sowie durch Parteivernehmung des Beklagten zu 2. Wegen des Er-gebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 03.02.1993 und 24.03.1992 Bezug genommen.

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Durch Urteil vom 21.04.1993 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Kläger unter Abwei-sung der weitergehenden Widerklage verurteilt, 4.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 10.04.1992 an die Beklagte zu 3. zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis erbracht, daß der Unfall am 27.08.1991 mit Einwilligung des Klägers herbei-geführt worden sei. Dafür spreche eine Häufung von Beweisanzeichen, welche in ihrer Gesamtheit nur den Schluß auf einen gestellten Unfall zuließen.

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Gegen das am 11.05.1993 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Kläger am 03.06.1993 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 18.09.1993 am 08.09.1993 begründet. In der Berufungsbegründung ist als Berufungsantrag angekündigt:

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"beantragen wir,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver- urteilen, an den Kläger 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.02.1992 zu zah- len;"

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Mit Schriftsatz vom 15.10.1993 hat der Kläger seine Berufung sodann vorsorglich um den gestellten Antrag auf Abweisung der Widerklage erweitert.

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Unter Wiederholung und Ergänzung seines erstin-stanzlichen Vorbringens vertritt der Kläger die Auffassung, die vom Landgericht aufgeführten Beweis-anzeichen reichten zum Nachweis eines gestellten Unfalls nicht aus. Für diese gebe es ganz normale, naheliegende Erklärungen. Eine Reihe von Umständen spreche sogar gegen eine vorsätzliche Herbeiführung. Insoweit behauptet der Kläger, zum Unfallzeitpunkt sei es noch hell gewesen. Es hätten sich mindestens 15 - 20 Personen in der Spielhalle, teilweise sogar in der Straße vor der Spielhalle aufgehalten. Auch der F. habe einen sehr erheblichen Schaden im linken Heckbereich erlitten. Bei dem Aufprall seien ernsthafte Verletzungen der beteiligten Fahrer möglich gewesen, zumal da er mit seinem Fahrzeug nahezu frontal gegen den F. gestoßen sei. Den D. habe er im August 1991 gekauft, weil bei seinem vorherigen Fahrzeug im März 1991 ein sich anbahnen-der Getriebeschaden festgestellt worden sei. In der Zwischenzeit sei er nur die notwendigsten Strecken gefahren und habe sich mit dem Auto seines Vaters beholfen. Im August 1991 habe er sein vorheriges Fahrzeug sodann für 18.600,00 DM verkauft. Daß auch der Beklagte zu 2. sein Fahrzeug kurz vor dem Unfall erworben habe, sei Zufall. Er (der Kläger) sei erst am 11.11.1991 von seinem Arbeitgeber entlassen wor-den. Er habe sich, weil er bei seinen Eltern wohne, den Kauf des D. vorher durchaus leisten können. Ihm sei nichts davon bekannt, daß der bei dem Unfall am 18.07.1990 Geschädigte nach Zahlung eines Vorschus-ses die Regulierung nicht weiterverfolgt habe. Zu dem weiteren Unfall am 10.11.1990 mit seinem Pkw könne er nichts sagen. Er habe das Fahrzeug damals einem Freund überlassen. Er wisse nicht, ob der Be-klagte zu 2. die eidesstattliche Versicherung abge-geben habe.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurtei- len, an ihn 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.02.1992 zu zahlen;

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2. die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen;

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3. gegen den Beklagten zu 2. durch Versäumnisur- teil zu entscheiden.

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Die Beklagten zu 1. und 3., die Beklagte zu 3. zu-gleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu 2., beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten zu 1. und 3., die Beklagte zu 3. zu-gleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu 2., wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behaupten nunmehr, am 27.08.1991 sei es überhaupt nicht zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge um 22.00 Uhr auf der ....... Straße gekommen. Der F. habe schon vorher einen Fahrzeugschaden hinten links gehabt. Der Beklagte zu 2. habe den in dem Kauf-vertrag vom 23.08.1991 ausgewiesenen Kaufpreis von 3.100,00 DM nicht bezahlt. Das Fahrzeug sei keine 1.000,00 DM mehr wert gewesen.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger persönlich auf Befragen erklärt, an jenem Abend habe er einen Freund in K.-N. besuchen wollen. Er habe früher 1 1/2 Jahre in K.-N. gewohnt. Er habe dort einen Freundeskreis und verkehre auch in der Spielhalle. Ob der Beklagte zu 2. auch in der Spiel-halle verkehre, wisse er nicht; vielleicht kenne er den Beklagten zu 2. vom Sehen. Von wem nach dem Un-fall die Polizei gerufen worden sei, könne er nicht sagen. Auf Befragen habe damals irgendjemand gesagt, die Polizei sei schon gerufen. Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 11.11.1991 sei Inhalt eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht gewesen. Es sei ihm vorher fristlos gekündigt worden. Wann das gewesen sei, - insbesondere ob vor oder nach dem Un-fall - wisse er nicht mehr. Nach dem Unfall habe er zunächst nur das eingedrückte Blech des Kotflügels herausgezogen und die Stoßstange angehoben; dann habe er nach Hause fahren können. Auch danach sei er mit dem Auto noch gefahren. In die Werkstatt habe er das Fahrzeug erst sehr viel später gegeben. Er könne keine Reparaturrechnung vorlegen, weil es sich um eine Hobbywerkstatt gehandelt habe. Zwischenzeitlich habe er das Auto verkauft. Auch über den Verkauf seines vorherigen Autos im August 1991 könne er kei-nen schriftlichen Kaufvertrag vorlegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in der Berufungsinstanz gewech-selten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten ge-reichten Urkunden und sonstigen Unterlagen Bezug ge-nommen.

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Entscheidungsgründe

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I.

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung erfaßt das gesamte Urteil des Landgerichts, d. h. Klage und Widerklage. Nach Auffassung des Senats ist der in der Berufungsbegründung angekündigte Klageantrag in Verbindung mit der Berufungsbegründung selbst da-hingehend zu verstehen, daß Gegenstand der Berufung auch die im Wege der Widerklage erfolgte Verurtei-lung des Klägers sein sollte. Daß der angekündigte Antrag sprachlich unvollständig ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der unvollständigen Bezifferung mit 1. ohne 2. sowie aus dem Semikolon am Ende des Antrags. Der tatsächliche Umfang der Anfechtung ergibt sich aus der Bezugnahme in der Berufungsbe-gründung auf das gesamte erstinstanzliche Vorbrin-gen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, daß der Kläger in zweiter Instanz zwar die Zahlung weiterer 7.578,42 DM von den Beklagten verlangte, zugleich aber bereit gewesen sein soll, 4.000,00 DM an die Beklagte zu 3. zurückzuzahlen. Da der Umfang der beabsichtigten Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils mithin klar war, ist der Schreibfehler in dem ohnehin nicht zwingend notwendigen förmlichen Berufungsantrag unschädlich (vgl. Zöller/Schneider, 18. Aufl., § 519 ZPO Rdn. 32).

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Selbst wenn die Berufungsbegründung dahingehend aus-zulegen wäre, daß aus formalen Gründen zunächst nur Berufung gegen die Abweisung der Klage, nicht aber gegen die Verurteilung im Wege der Widerklage ein-gelegt wurde, war der Kläger berechtigt, die Teil-berufung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung auf die Widerklage zu erweitern (Zöller/Schneider, 18. Aufl., § 519 ZPO Rdn. 31 m. w. N.). Eine derar-tige Erweiterung ist auch nach Ablauf der Berufungs-begründungsfrist zulässig, wenn sich die Erweiterung - wie hier - im Rahmen der ursprünglichen Berufungs-begründung hält.

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II.

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Eine Entscheidung gegen den Beklagten zu 2. im Wege des Versäumnisurteils kam nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch die Beklagte zu 3. als Neben-intervenientin vertreten wurde, § 67 ZPO. Die Be-klagte zu 3. war berechtigt, dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin des Beklagten zu 2. beizutreten, § 66 Abs. 1 ZPO.

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Nach § 66 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für den Beitritt als Nebenintervenient, daß der Beitretende ein rechtliches Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei hat. Ein derartiges rechtli-ches Interesse wird im Verhältnis zwischen Versi-cherungsnehmer und Haftpflichtversicherer bejaht (OLG Köln, r+s 1991, 220; OLG Köln r+s 1992, 107; Bork, in: Stein/Jonas, 21. Aufl., § 66 ZPO Rdn. 18; Schilken, in: Münchener Kommentar, § 66 ZPO Rdn. 16; Zöller/Vollkommer, 18. Aufl., § 66 ZPO Rdn. 13). Nichts anderes kann für nach den §§ 1 PflichtVersG, 10 Abs. 2, 4 AKB mitversicherte Personen gelten. Auch wenn in § 3 Nr. 8 PflVersG nur klageabweisende Urteile genannt sind, erlangt eine rechtskräftige Entscheidung gegen den Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte Person zumindest deshalb Bindungswir-kung für den Versicherer, weil dieser im Deckungs-prozeß des Versicherungsnehmers nur noch versiche-rungsrechtliche Einwendungen erheben kann (OLG Köln r+s 1992, 107; Schlegelmilch, in: Geigel, der Haft-pflichtprozeß, 20. Aufl., Kapitel 13 Rdn. 24).

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Das rechtliche Interesse des Versicherers an einem Beitritt als Nebenintervenient zur Abwehr eines Versäumnisurteils entfällt nicht dadurch, daß in der Rechtsprechung auch andere Lösungen entwickelt worden sind, um divergierende Entscheidungen gegen Fahrer bzw. Halter und Versicherer zu verhindern (vgl. etwa OLG Köln VersR 1992, 860, 861: Klage-abweisung gegen den Fahrer bzw. Halter nach § 3 Nr. 8 PflVersG bei zu erwartender Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils gegen den Versicherer; OLG Celle VersR 1988, 1286, 1287: Aussetzung des Ver-fahrens gegen den Fahrer bzw. Halter nach § 148 ZPO in Verbindung mit § 3 Nr. 8 PflVersG; Dannert, r+s 1990, 1, 4 f. m. w. N.). Eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Der Vorgriff auf die zu erwartende Rechtskraft des kla-geabweisenden Urteils gegen den Versicherer entfällt im erstinstanzlichen Verfahren sowie bei revisiblen Rechtsstreitigkeiten. Dem rechtlichen Interesse des Versicherers steht ebensowenig entgegen, daß er sich auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Fahrers bzw. Halters durch Versäumnisurteil im Deckungsprozeß möglicherweise mit einem Einwand aus § 242 BGB verteidigen kann. Schon die Vermeidung eines solchen Rechtsstreits liegt im rechtlichen Interesse des Versicherers. Die bei gewöhnlichen Verkehrsunfällen übliche Verfahrensweise, daß sich der Anwalt des Versicherers zugleich für den Versi-cherungsnehmer und die übrigen versicherten Personen als Partei bestellt, scheidet bei gestellten Unfäl-len wegen Interessenkollision und drohendem Partei-verrat ersichtlich aus.

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Der Beitritt der Beklagten zu 3. scheitert nicht daran, daß sie selbst Beklagte des vorliegenden Rechtstreits ist. Bei Streitgenossen liegen mehrere selbständige, aber verbundene Prozesse vor, so daß ein Streitgenosse dem anderen beitreten kann (BGHZ 68, 81, 85; OLG Köln r+s 1992, 107; Zöl-ler/Schneider, 18. Aufl., § 66 ZPO Rdn. 6).

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Die Beklagte zu 3. ist als Nebenintervenientin des Beklagten zu 2. nicht gehindert, Klageabweisung zu beantragen und vorzutragen, der Beklagte zu 2. habe den Unfall gestellt (im Ergebnis wie hier OLG Köln r+s 1991, 220; OLG Köln r+s 1992, 107). Nach § 67 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, in-soweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Wider-spruch stehen. Ein solcher Widerspruch fehlt hier, weil der Beklagte zu 2. im vorliegenden Rechtsstreit selbst keine Erklärungen abgegeben hat. Ebensowenig hat die Beklagte zu 3. gegen das ungeschriebene Gebot verstoßen, keine Handlungen zum Nachteil der unterstützten Partei vorzunehmen (vgl. dazu Bork, in: Stein/Jonas, 21. Aufl., § 67 ZPO Rdn. 1; Schil-ken, in: Münchener Kommentar, § 67 ZPO Rdn. 13). Die Vorgehensweise der Beklagten zu 3. ist dem Beklagten zu 2. letztlich günstig, weil sie eine isolierte Verurteilung des Beklagten zu 2. ohne Mithaftung des Versicherers verhindert. Eine derartige Entscheidung läge weder bei einem echten noch bei einem fingier-ten Unfall im Interesse des Beklagten zu 2. Dadurch, daß die Beklagte zu 3. den Beklagten zu 2. als dessen Nebenintervenientin einer strafbaren Handlung bezichtigt, wird der Beklagte zu 2. letztlich nicht belastet. Der diesbezügliche Tatsachenvortrag ist als eigener Tatsachenvortrag der Beklagten zu 3. ohnehin Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem handelt die Beklagte zu 3. als Nebenintervenientin im ei-genen Namen und nicht als Vertreter des Beklagten zu 2., so daß eine Bindungswirkung über den Bereich des § 67 ZPO hinaus nicht eintreten kann.

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III.

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In der Sache selbst ist die Berufung des Klägers un-begründet.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und den Kläger im Wege der Widerklage zur Rück-zahlung des unstreitig gezahlten Vorschusses von 4.000,00 DM verurteilt. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Geschehen am 27.08.1991 kein An-spruch auf Schadenersatz zu. Die Haftungsvorausset-zungen der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB in Verbin-dung mit § 3 Nr. 1 PflVersG liegen nicht vor, weil es sich um einen gestellten Unfall handelt.

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Für ein Geschehen, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht, hat der Bundesgerichts-hof verschiedene, von der Rechtsprechung allgemein übernommene Grundsätze entwickelt, wie die Beweis-lastverteilung vorzunehmen ist. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß eine den Schadenersatzanspruch ausschließende Einwilligung vorliegt oder daß es sich infolge eines vorsätzlichen Verhaltens um ein für den anderen Beteiligten unabwendbares Ereignis handelte. Dabei bedarf es keines lückenlosen Nachweises, daß ein abgesprochener oder vorgetäuschter Unfall stattge-funden hat. Es reicht vielmehr aus, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzei-gen einer Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. In besonders gelager-ten Fällen greift ausnahmsweise sogar ein Anscheins-beweis zugunsten des Anspruchsgegners ein (BGHZ 71, 339; BGH VersR 1979, 514; OLG Köln OLG-Report 1993, 22; Jagusch/Hentschel, 32. Aufl., § 7 StVG Rdn. 48 m. w. N.).

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Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, sprechen im vorliegenden Fall genügend Indizien für einen absprachegemäß herbeigeführten vorsätzli-chen Zusammenstoß, um eine entsprechende tatrich-terliche Überzeugung zu begründen. Dabei mögen ein-zelne dieser Anzeichen isoliert betrachtet durchaus unverdächtig erscheinen oder ohne besonderes Gewicht sein. In ihrer Gesamtheit zeichnen die verschiedenen Umstände jedoch ein derart klares Bild, daß der Se-nat keinen vernünftigen Zweifel an einem verabrede-ten Unfall hat, § 286 Abs. 1 ZPO.

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Insoweit ist zunächst davon auszugehen, daß die oben genannten Fahrzeuge tatsächlich am 27.08.1991 gegen 22.00 Uhr auf der N. Straße zusammenstießen. Die Beklagten haben den von dem Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragenen Zusammenstoß als solchen in erster Instanz zugestanden. Nach den §§ 288, 290, 532 ZPO entfaltet dieses Geständnis auch im Berufungsverfahren Bindungswirkung. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 290 ZPO lie-gen nicht vor. Für die Richtigkeit des Geständnisses spricht vielmehr die zur Akte gereichte polizeiliche Unfallmitteilung vom 27.08.1991.

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Darauf, daß dieser Zusammenstoß abgesprochen und gestellt war, deuten zunächst die unfallbeteiligten Fahrzeuge hin. Ein nahezu schrottreifer Pkw des Schädigers und ein alter Pkw der Luxusklasse auf seiten des Geschädigten sind typische Beweisanzei-chen für einen gestellten Unfall (vgl. Dannert, r+s 1990, 1, 2). Das geschädigte Fahrzeug muß seiner Art nach geeignet sein, hohe Reparaturkosten zu verur-sachen. Da auch das schädigende Fahrzeug beschädigt wird, darf dieses keinen nennenswerten eigenen Wert mehr besitzen.

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Typisch für einen gestellten Unfall ist weiterhin, daß der Geschädigte - wie hier - auf Reparaturko-stenbasis abrechnet, wohingegen das geschädigte Fahrzeug nur notdürftig repariert wird.

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Auffällig ist weiterhin, daß sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2. ihre Fahrzeuge erst kurz vor dem Unfall erworben haben. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung versucht, die Gründe für den Kauf des D. gerade im August 1991 zu erläutern, ist sein schriftsätzlicher Vortrag auffällig unsubstan-tiiert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte oder wollte der Kläger dazu keine nähe-ren Angaben machen. Ebenso unsubstantiiert waren die Angaben des Beklagten zu 2. bei seiner Parteiverneh-mung vor dem Landgericht, warum er den F. wenige Ta-ge vor dem Unfall gekauft hat.

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Bemerkenswert ist weiterhin, daß der F. innerhalb weniger Tage zweimal den Besitzer gewechselt hat, wobei der Kaufpreis in den schriftlichen Kaufverträ-gen von 2.000,00 DM auf 3.100,00 DM anstieg.

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Für einen gestellten Unfall spricht auch der Um-stand, daß der F. noch nicht auf den Beklagten zu 2. umgemeldet war, so daß der Beklagte zu 2. durch den Unfall bei seiner eigenen Haftpflichtversicherung nicht zurückgestuft wurde. Dadurch wurde derselbe Effekt erzielt, den Versicherungsbetrüger ansonsten durch die Anmietung eines Leihwagens erzielen.

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Auffällig ist, daß der Kläger jedenfalls bei Beginn des vorliegenden Rechtsstreits und möglicherweise auch schon zum Unfallzeitpunkt arbeitslos war. So-weit der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetra-gen hat, er sei erst am 11.11.1991 - d. h. weit nach dem Unfall - entlassen worden, hat er in der münd-lichen Verhandlung auf Befragen eingeräumt, daß ihm bereits vorher fristlos gekündigt worden sei und daß die Entlassung gerade zum 11.11.1991 Inhalt eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht gewesen sei. Wann die ursprüngliche Kündigung ausgesprochen wurde, konnte oder wollte der Kläger dem Senat nicht sagen.

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Auffällig ist weiterhin, daß auch der Beklagte zu 2. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-sen lebt. Ausweislich der von den Beklagten in erster Instanz zur Akte gereichten schriftlichen Mitteilung der Abteilung 280 des Amtsgerichts Köln vom 24.03.1993 (GA 142) hat der Beklagte zu 2. am 17.09.1992 die eidesstattliche Versicherung abge-geben.

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Für einen gestellten Unfall spricht die Häufung von Unfällen, in die sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2. im fraglichen Zeitraum verwickelt wurden. Unstreitig war das vorherige Fahrzeug des Klägers am 18.07.1990 und 10.11.1990 an Verkehrsun-fällen beteiligt, wobei sich der Kläger nicht einmal in der Lage sah, zu dem Unfall am 10.11.1990 nähere Angaben zu machen. Soweit der Kläger vorträgt, die-ser Unfall sei durch einen Freund verursacht worden, ist kaum nachzuvollziehen, daß er diesen Freund nicht nach den Einzelheiten des Unfall gefragt hat. Ebenso hat der Beklagte zu 2. bei seiner Parteiver-nehmung eingeräumt, vor dem hier in Rede stehenden Unfall an zwei bis drei weiteren Verkehrsunfällen beteiligt gewesen zu sein. Es kommt hinzu, daß der Beklagte zu 2. auch nach dem vorliegenden Unfall un-streitig am 01.10.1991 mit dem F. in einen Verkehrs-unfall auf der L.straße in K. verwickelt wurde. Nach seinen Angaben bei der Parteivernehmung hatte der Beklagte zu 2. sodann bis zum 03.02.1993 einen wei-teren Unfall, bei dem er mit dem F. auf der Autobahn gegen die Leitplanke fuhr. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß die Häufung von Unfällen bei dem Beklagten zu 2. umso auffälliger ist, weil dieser bei seiner Partei-vernehmung als Beruf "Kraftfahrer" angegeben hat. Zumindest die letzten drei Unfälle sind auch nicht berufsbedingt, sondern erfolgten mit dem privaten Pkw des Beklagten zu 2. Eine derartige Häufung von Unfällen sowohl auf seiten des Klägers als auch auf seiten des Beklagten zu 2. läßt sich ebensowenig allein mit dem jugendlichen Alter der Parteien er-klären.

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Entgegen der Auffassung des Klägers passen in das Bild eines gestellten Unfalls auch Unfallzeit und Unfallort. Daß sich der Unfall auf der N. Straße und nicht in einer entlegenen Gegend abgespielt hat, spricht nicht gegen einen gestellten Unfall. Die Verlegung des Unfalls in eine entlegene Gegend ist für die Täter zunehmend problematisch, weil dann auch Gründe für die Fahrten dorthin erfunden werden müssen (vgl. Dannert, R+s 1990, 1, 2). Insoweit eignete sich der jetzige Unfallort sogar besser für einen gestellten Unfall. Selbst wenn es um 22.00 Uhr im August sicherlich noch hell war, war es um diese Uhrzeit auf der N. Straße auch ohne weiteres möglich, einen Augenblick abzupassen, in dem keine Passanten als Zeugen vorhanden waren. Daß in der Spielhalle 15 - 20 Personen waren, kann als wahr unterstellt werden. Selbst wenn diese die Möglich-keit gehabt haben sollten, aus der Spielhalle nach draußen zu sehen, waren sie jedoch dort soweit abge-lenkt, daß eine Entdeckung und Anzeige der Verabre-dung nicht zu befürchten war. Soweit der Kläger wei-terhin unter Beweis gestellt hat, es seien "teilwei-se" sogar Personen auf der Straße vor der Spielhalle gewesen, ist sein Vortrag nicht hinreichend substan-tiiert. Es kommt hinzu, daß die benannten Zeugen V. und S.W. nach ihren erstinstanzlichen Aussagen erst nach dem Unfall auf die Straße gingen, so daß sie keine Angaben zu möglichen Zeugen vor oder während des Unfalls machen können. Ebenso hat der Beklagte zu 2. bei seiner Parteivernehmung schon ausgesagt, er könne nicht sagen, ob noch andere Zeugen den Un-fall gesehen hätten.

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Entgegen der Auffassung des Klägers eignet sich der Unfallhergang als solcher durchaus für einen gestellten Unfall. Das rückwärtige Ausparken gehört zwar nicht zu den ganz klassischen Begehungsformen wie Auffahren und Vorfahrtverletzung (vgl. Dannert, r+s 1990, 1, 2), wird aber auch für gestellte Unfälle gebraucht (vgl. etwa KG r+s 1989, 277). Es befanden sich zwar beide Fahrzeuge in Bewegung. Die Bewegung des ausparkenden F. ließ sich jedoch voll kontrollieren, so daß die Gefahr eines "Verfehlens" vernachläßigt werden kann. Das Rammen eines vor-beifahrenden Fahrzeugs beim Ausparken eignet sich zudem deshalb für einen gestellten Unfall, weil die Schuldfrage offensichtlich erscheint, und weil der Schaden an dem Schädigerfahrzeug begrenzt bleibt.

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Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung darauf abstellt, gegen einen gestellten Unfall spreche der erhebliche Schaden an dem F., kann ihm nicht gefolgt werden. Der von dem Beklagten zu 2. gefahrene F. hat zwar objektiv einen sehr erheblichen Schaden im linken Heckbereich erlitten, dessen fachgerechte Beseitigung in einer Werkstatt viel Geld gekostet hätte. Wie sich aus dem Gutachten der ..... AG vom 07.11.1991 und der Aussage des Beklagten zu 2. bei seiner erstinstanzlichen Parteivernehmung ergibt, konnte das Fahrzeug jedoch offensichtlich problemlos wieder fahrbereit gemacht werden, um danach noch zwei weitere Unfälle zu erleiden. Insoweit vermag der Senat auch dem Umstand, daß der Beklagte zu 2. sein Fahrzeug nach dem Unfall nicht sofort veräußert hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zugunsten des Klägers beizumessen.

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Entsprechendes gilt für das von dem Kläger dargeleg-te Verletzungsrisiko. Tatsächlich haben weder der Kläger noch der Bekagte zu 2. bei dem Aufprall Ver-letzungen erlitten. Bei der konkreten Unfallstellung war dies auch durchaus vorhersehbar, weil bei beiden Fahrern jeweils genügend Blech und Luft zwischen ihnen und der Aufprallstelle vorhanden war und weil bei einem gestellten Unfall zudem die Aufprallge-schwindigkeit frei gewählt werden kann. Da das Blech an den Kotflügeln eines Autos relativ weich ist (der Kläger konnte nach seiner eigenen Schilderung das Kotflügelblech nach dem Unfall selbst wieder heraus-ziehen) war für die Schadensverursachung auch keine hohe Aufprallgeschwindigkeit erforderlich.

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Bei einer Gesamtschau lassen alle vorgenannten Um-stände den sicheren Schluß zu, daß es sich um einen gestellten Unfall handelt, ohne daß es noch auf die von den Beklagten behaupteten und unter Beweis ge-stellten weiteren Indizien ankommt. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte zu 2. bei seiner Par-teivernehmung in erster Instanz das Vorbringen des Klägers bestätigt hat. Der Senat teilt die Auffas-sung des Landgerichts, daß dieser Bestätigung kein erheblicher Beweiswert zukommt, weil die Aussage des Beklagten zu 2. auffallend nichtssagend ist. Auch wenn der Beklagte zu 2. nach der Lebenserfahrung das eine oder andere Detail vergessen haben wird, wäre jedoch zumindest eine eingehende Schilderung des Unfallgeschehens aus seiner Sicht zu erwarten gewesen. Verglichen mit den Zeugenaussagen anderer unfallbeteiligter Fahrer fällt auf, daß der Beklagte zu 2. nicht einmal den Versuch unternommen hat, sein Verhalten zumindest im Ansatz zu entschuldigen oder zu erklären. Nach Auffassung des Senats hätte der Beklagte zu 2. noch wissen müssen, wie er versucht hat, trotz des "großen Fahrzeugs rechts" rückwärts auszuparken, und warum letztlich die Schuld an dem Unfall von ihm eingeräumt wurde. Völlig offen ist weiterhin, wie die Unfallregulierung an der Unfall-stelle in Angriff genommen wurde. Immerhin war der Beklagte zu 2. kaum in der Lage, dem Kläger die noch auf den Beklagten zu 1. laufende Versicherung zu benennen. Das sich aus der protokollierten Aussage ergebende Bild einer zur Vermeidung von Widersprüchen bewußt auf die Kernfrage beschränkten Aussage wird ergänzt durch die falsche Angabe des Beklagten zu 2., sich nicht an die Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung erinnern zu können. Der Senat hat ebenso wie das Landgericht keinen Zweifel, daß der Beklagte am 03.02.1993 noch wußte, daß er am 19.07.1992 - nach Erlaß eines Haftbefehls - die eidesstattliche Versicherung abgeben mußte. Für ei-ne Wiederholung der durchgeführten Parteivernehmung sieht der Senat keinen Anlaß.

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Daß nach dem Unfall die Polizei gerufen wurde, schließt einen gestellten Unfall ebensowenig aus. Sowohl nach den Angaben des Klägers in der münd-lichen Verhandlung vor dem Senat als auch nach den Angaben des Beklagten zu 2. bei der Parteiver-nehmung ist nicht auszuschließen, daß die Polizei von Besuchern der Spielhalle gerufen wurde. Da die Schuldfrage zwischen den Beteiligten "geklärt" war, beinhaltete unter den gegebenen Umständen die Hinzu-ziehung eines Polizeibeamten zur Fertigung einer Un-fallmitteilung im übrigen kein nennenswertes Risiko. Tatsächlich hatte der als Zeuge vernommene Polizei-beamte Kurthe bei seiner Vernehmung am 03.02.1993 auch keine Erinnerung an den Unfall mehr.

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Schließlich waren auch die Aussagen der von dem Klä-ger benannten Zeugen V. und S.W. nicht geeignet, die auf den oben genannten Indizien beruhende Überzeu-gung des Senats, daß der Unfall gestellt wurde, zu erschüttern.

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IV.

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140

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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V.

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144

Gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird die Revision streitgegenstandsbezogen beschränkt auf die Klage des Klägers gegen den Beklagten zu 2. zugelassen.

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146

Soweit der Senat die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1. und 3. zurückgewiesen hat, hat weder der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Der Senat folgt vielmehr der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast bei ge-stellten Verkehrsunfällen.

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148

Von grundsätzlicher Bedeutung und vom Bundesge-richtshof bislang nicht entschieden ist jedoch die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der Haftpflichtversicherer dem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer bzw. eine nach den §§ 1 Pflicht-Vers G, 10 Abs. 2, 4 AKB mitversicherte Person auch dann als Nebenintervenient beitreten kann, wenn er vortragen will, die unterstützte Partei habe den Un-fall, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zusammen mit dem Kläger gestellt. Wäre der Senat insoweit der Auffassung des Klägers gefolgt, hätte der Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 2. durch Versäumnisur-teil stattgegeben werden müssen, weil der Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allein durch die Beklagte zu 3. als Nebeninterve-nientin vertreten wurde.

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Streitwert des Berufungsverfahrens:

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7.578,42 DM + 4.000,00 DM = 11.578,42 DM.

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154

Revisionsbeschwer für den Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2): unter 60.000,00 DM.