Berufungsurteil: Teilhafter Schadensersatz nach Vorfahrtsverletzung und Handygebrauch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erstreitet in der Berufung teilweise Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.05.2000; das OLG Köln verurteilt die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.924,22 DM nebst Zinsen. Haftung beruht auf §§ 7 I, 17 I, 18 I StVG und § 3 Nr.1 PflVG; gegen den Kläger spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen Vorfahrtsverletzung. Die Beklagte zu 1. ist wegen Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung mit 20% mithaftbar; verspätete Beweisantritte wurden nach § 528 ZPO zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Kläger erhält 1.924,22 DM nebst Zinsen, restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche des Geschädigten aus Verkehrsunfällen können sich aus den Haftungsvorschriften des StVG (insbesondere §§ 7 I, 17 I, 18 I) in Verbindung mit § 3 Nr.1 PflVG ergeben, sodass eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters möglich ist.
Bei einem Zusammenstoß an einer Kreuzung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen; dieser kann den Anscheinsbeweis nur durch substantiierten Gegenbeweis entkräften.
Die Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt stellt ein gefahrenträchtiges Verhalten dar, das die Reaktionsfähigkeit des Fahrers beeinträchtigt und bei der Haftungsabwägung als Verschuldensaspekt zu berücksichtigen ist; bereits der Versuch eines Anrufs kann hierfür genügen.
Bei der Quotenvorentscheidung nach § 17 I StVG sind nur unstreitige oder erwiesene Umstände zu berücksichtigen; neben dem Verschulden fließt auch die Betriebsgefahr der Fahrzeuge in die Abwägung ein.
Ein nachträglicher Beweisantritt kann nach § 528 I, II ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, wenn er nicht rechtzeitig erfolgt, die Verzögerung nicht entschuldigt ist und seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 O 542/00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 26.06.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 2 O 542/00) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.924,22 DM (EUR 983,84) nebst 5% Zinsen über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 29.07.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 81% der Kläger und zu 19% die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 80% dem Kläger und zu 20% den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Ihm steht aufgrund des Unfallereignisses vom 30.05.2000 ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe gegen die Beklagten zu.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich aus §§ 7 I, 17 I, 18 I StVG, § 3 Nr.1 PflVG. Das Unfallereignis war für den Kläger und die unfallbeteiligte Beklagte zu 1. kein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 7 II StVG. Für den Kläger ergibt sich dies daraus, dass ihm ein Verstoß gegen § 8 I Nr.1 StVO vorzuwerfen ist, weil er die ihm durch das Verkehrszeichen 206 obliegende Vorfahrt der Beklagten zu 1. nicht beachtet hat.
Für eine Vorfahrtsverletzung des Klägers spricht der Beweis des ersten Anscheins. Danach ist von einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen auszugehen, wenn zwei Fahrzeuge auf einer Kreuzung zusammenstoßen, es sei denn, der Wartepflichtige vermag den Anscheinsbeweis zu entkräften. Umstände, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen, hat der Kläger indes nicht bewiesen.
Soweit er den Anscheinsbeweis dadurch erschüttert sieht, dass die Beklagte zu 1. den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und bereits einen Schlenker nach rechts gemacht habe, entlastet ihn dies nicht. Die Beklagten haben zum einen bestritten, die Beklagte zu 1. habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Einen Nachweis hat er Kläger zu seiner Behauptung nicht erbracht. Aus der beigezogenen Ermittlungsakte (AZ.: 48 OWi 859/00 AG Bergheim) läßt sich dazu nichts entnehmen. Durch ein Sachverständigengutachten oder durch die unfallaufnehmenden Polizeibeamten kann zu diesem Punkt ebenfalls keine Klärung herbeigeführt werden. Gleiches gilt für die von dem Kläger vorgebrachte Behauptung, die Beklagte zu 1. habe ihre Geschwindigkeit verringert, so dass er darauf habe vertrauen dürfen, diese werde nach rechts abbiegen. Ob ein von dem Kläger beantragtes Unfallrekonstruktionsgutachten Feststellungen zur Geschwindigkeit mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen überhaupt treffen könnte, kann letztlich aber dahinstehen, weil auch eine Verringerung ihrer Geschwindigkeit den Kläger nicht von dem Vorwurf der Vorfahrtsverletzung entlastet. Zwar kann ein Vertrauenstatbestand dann gegeben sein, wenn ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit verlangsamt und gleichzeitig den rechten Fahrtrichtungsanzeiger setzt (Jagusch/Hentschel 35.Aufl. STVO § 8 Rn. 52ff). Eine Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers kann der Kläger indes nicht beweisen. Die Verringerung der Geschwindigkeit allein reicht aber nicht aus, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, denn dies allein besagt noch nicht, dass die Beklagte zu 1. abbiegen oder auf ihr Vorfahrtsrecht verzichtet wollte. Auch soweit der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1. habe bereits einen Schlenker nach rechts gemacht, führt dies nicht weiter, da sich ihr Vorfahrtsrecht auf die gesamte Straßenbreite bezieht.
Andererseits ist der Beklagten zu 1. ein Vorwurf insoweit zu machen, als sie kurz vor dem Unfallgeschehen mit einem Handy ohne Freisprechanlage telefoniert hat, denn das Telefonieren während der Fahrt stellt ein gefahrenträchtiges Verhalten dar, das der "Idealkraftfahrer", den § 7 I StVG fordert, unterlassen würde, da er hierdurch regelmäßig gehindert ist, seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zu widmen. Hierdurch wird die Fähigkeit des Fahrzeugführers, auf andere Verkehrsteilnehmer frühestmöglich sachgerecht zu reagieren, beeinträchtigt. Dass die Beklagte zu 1. kurz zuvor ein Telefongespräch geführt hat, ergibt sich aus dem Vermerk des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten J. Danach hat er das Handy der Beklagten zu 1. überprüft und ein Telefongespräch um 16:10:45Uhr zu der Anschlußnummer "H.M." #####/#### festgestellt hat. Schlüssige Erklärungen zu diesem Telefongespräch hat die Beklagte zu 1. bei ihrer Anhörung vor dem Senat nicht gemacht. Sie hat zunächst nur von einer telefonischen Benachrichtigung an die Polizei gesprochen. Auf Vorhalt des Vermerks hat sie dann angegeben, dass der Anruf an M. zunächst nicht "rausgegangen" sei. Sie habe dann nach der telefonischen Benachrichtigung der Polizei nochmals ihre Freundin und Arbeitskollegin angerufen und dieser von dem Unfall berichtet. Diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen mit den Feststellungen des unfallaufnehmenden Polizeibeamten. Zudem kommt es auch nicht darauf an, ob der Anruf "rausgegangen" ist, vielmehr genügt es, dass die beklagte zu 1. zumindest versucht hat, mit ihrem Handy während der Fahrt zu telefonieren. Soweit die Beklagten dazu nunmehr die Zeugin I benennen, ist der Beweisantritt als verspätet gemäß § 528 I und II ZPO zurückzuweisen. Bereits erstinstanzlich hatte der Kläger in seiner Klageschrift auf ein vor dem Unfall geführtes Telefongespräch der Beklagten zu 1. hingewiesen. Trotz der nach § 276 ZPO gesetzten Frist haben die Beklagten erstinstanzlich lediglich das Telefongespräch bestritten, aber weder Erklärungen zu dem Vermerk des Polizeibeamten abgegeben noch Beweis angeboten. Auch in der Berufungserwiderung haben sie sich auf ein einfaches Bestreiten beschränkt und erst in der mündlichen Verhandlung Beweis angeboten, der damit aber sowohl nach § 528 I ZPO als auch nach § 528 II ZPO als verspätet zurückzuweisen ist, weil die Berücksichtigung des Beweisantritts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auch nicht entschuldigt ist.
Die nach § 17 I StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur unstreitige oder erwiesene Umstände Berücksichtigung finden dürfen, führt unter Einbeziehung der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeugen zu einer Schadensbeteiligung der Beklagten mit 20%, während der Kläger 80% seines Schadens selber zu tragen hat. Dabei kam dem Vorwurf der Vorfahrtsverletzung durch den Kläger deshalb ein erheblich höheres Gewicht zu, weil diese im konkreten Fall eine weitaus höhere Gefährdung dritter Verkehrsteilnehmer darstellte, als die durch das Telefonieren mit einem Handy ohne Freisprechanlage bedingte Unaufmerksamkeit der Beklagten zu 1..
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen Schaden auf 9.621,10 DM beziffert. Einwendungen sind seitens der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mehr vorgebracht worden. Soweit erstinstanzlich von dem Kläger ein Nutzungsausfall geltend gemacht wurde, hat er diesen nicht mehr weiterverfolgt. Die erstinstanzlich durch die Beklagten angegriffene Wertminderung ist angesichts der Feststellungen durch das Sachverständigenbüro V & S vom 28.06.2000 mit 500,--DM nicht zu beanstanden. Bei einer Schadensbeteiligung der Beklagten mit 20% errechnet sich somit ein Anspruch des Klägers in Höhe von 1.924,22 DM.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284,286,288 I BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 100 IV ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 9.621,10 DM = EUR 4.919,19
Beschwer des Klägers: 7.696,88 DM = EUR 3.935,35
Beschwer der Beklagten: 1.924,22 DM = EUR 983,94
Ueffing Seidel Macioszek