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Oberlandesgericht Köln·12 U 121/99·24.11.1999

Rennpferd verletzt beim Hufbeschlag: Keine Haftung des Hufschmieds bei handwerksgerechter Ausführung

ZivilrechtWerkvertragsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz, nachdem sein Rennpferd nach dem Beschlagen in der Box in Panik geriet, mit einem tragbaren Richtwerkzeug ("Amboß") kollidierte und dauerhaft verletzt wurde. Streitig war, ob der Hufschmied pflichtwidrig handelte, weil er in der Box arbeitete, den Amboß mitführte und das Pferd nicht ortsfest anband. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil nach Zeugenbeweis und Sachverständigengutachten die Vorgehensweise den Regeln des Hufschmiedehandwerks entsprach. Die Verletzung beruhe auf der typischen Tiergefahr und nicht auf schuldhaftem Verhalten des Beklagten.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Pflichtverletzung des Hufschmieds zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche aus werkvertraglicher Pflichtverletzung oder aus § 823 BGB setzen voraus, dass der Schädiger den Schaden pflichtwidrig und schuldhaft verursacht hat.

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Entspricht die Arbeitsweise eines Werkunternehmers den anerkannten Regeln seines Handwerks, liegt regelmäßig kein schuldhafter Pflichtenverstoß vor, auch wenn sich bei der Ausführung ein Risiko verwirklicht.

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Ob eine bestimmte Ausführungsart fachgerecht ist, kann das Gericht bei fehlender eigener Sachkunde auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens feststellen.

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Wird ein Tier durch ein äußeres Ereignis aufgeschreckt und verursacht dadurch einen Schaden, kann sich darin die typische Tiergefahr verwirklichen, ohne dass daraus allein ein Verschulden des handelnden Dritten folgt.

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Ein Sachverständigengutachten ist verwertbar, wenn die Partei in der mündlichen Anhörung ausreichende Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen und Einwendungen geltend zu machen; fehlende Mitteilung eines Ortstermins führt nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit.

Relevante Normen
§ 823 ff. BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 427/95

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.02.1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln ( AZ.: 15 O 427/95 ) wird z u r ü c k g e w i e s e n. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.200,--DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält unter der Bezeichnung "S.W." einen Bestand von Rennpferden, die er in Galopprennen im In- und Ausland einsetzt. Im Dezember 1994 erwarb er in F. den damals vierjährigen Vollblüter "T.S." zu einem Preis von 70.000 FF, rund 23.000,--DM. Der Beklagte ist Hufschmied. Er hatte den Auftrag erhalten, das Pferd "T.S." zu beschlagen. Den Hufbeschlag führte der Beklagte am 02.01.1995 in einer Außenbox der K. Galopprennbahn aus, wo sich "T.S." im Stall des Trainers L. in einer Einzelbox aufhielt. Sein Gehilfe, der Zeuge C., hielt das Pferd während des Beschlagvorganges an einem Führungsstrick fest. Nach Beendigung des Beschlagens wurde "T.S." durch ein Geräusch aufgeschreckt und geriet in Panik. Dabei kollidierte es mit dem transportablen Amboß des Beklagten, den der Beklagte zur Durchführung des Hufbeschlags mit in die Box genommen hatte, und verletzte sich. Es erlitt, wie sich dem Bericht des Tierarztes Dr. N. vom 03.04.1995 von der Tierklinik H. in G.-H. entnehmen läßt, eine Ruptur der oberflächlichen und tiefen Beugesehne der rechten Beckengliedmaße auf mittlerer Höhe der Röhre und ist seitdem nicht mehr als Rennpferd einzusetzen.

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Die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die G. Versicherungsbank VVaG, hat vorprozessual Gutachten des Sachverständigen F. vom 28.04.1995 und des Sachverständigen von L. vom 20.03.1995 eingeholt, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird. An den Kläger leistete sie daraufhin im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten bei der Ausführung des Auftrages Zahlungen in Höhe von insgesamt 21.201,50 DM.

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Mit seiner Klage hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 64.465,70 DM und die Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden begehrt. Er hat behauptet, daß der Beklagte den Beschlag des Pferdes nicht fachgerecht vorgenommen habe. So hätte der Beschlag nicht innerhalb der Box durchgeführt und der Amboß nicht mit in die Box genommen werden dürfen. Außerdem hätte er das Pferd ortsfest anbinden müssen. Er hat deshalb der Höhe nach unstreitige Behandlungskosten von insgesamt 10.673,20 DM geltend gemacht. Außerdem verlangt er den Ersatz des Wertverlustes des Pferdes, den dieses durch den Unfall erlitten habe und den er auf 75.000,--DM beziffert hat. Nach Abzug der von der G. Versicherungsbank geleisteten Zahlung hat er einen Schaden von 64.465,70 DM errechnet.

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Mit Schriftsatz vom 16.01.1996 hat er den Zahlungsantrag auf 115.443,70 DM im Hinblick auf Unterbringungskosten in Höhe von 5.790,--DM und einen weiteren Wertverlust von 45.000,--DM erhöht.

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Er hat beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 115.443.70 DM

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nebst 4% Zinsen seit dem 22.06.1995 auf 64.456,70 DM und

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auf weitere 50.978,--DM seit dem 01.01.1996 zu zahlen;

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2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem

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Kläger allen ihm aus dem Anlaß des Schadensfalles vom

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02.01.1995 zukünftig noch entstehenden Schaden zu er-

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setzen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat behauptet, daß es üblich sei, Vollblutpferde in der Box zu beschlagen. Es entspreche allgemeiner Übung, Rennpferde kalt zu beschlagen und zwar mit Aluminiumeisen. Der Beschlagvorgang werde in der Box vorgenommen, weil sich das Pferd dort ruhiger und ausgeglichener verhalte und von äußeren Einflüssen nicht so abgelenkt und beeinträchtigt werde. Um das Beschlagen vornehmen zu können, sei es notwendig, den Amboß mit in die Box zu nehmen. Entgegen der Behauptung des Klägers habe sein Gehilfe das Pferd nicht losgelassen. Als das Pferd in Panik geriet, sei es zurückgetreten und habe den Beklagten bedrängt. Dabei sei der Amboß, den er bereits in Händen gehalten habe, zu Boden gefallen und mit "T.S." kollidiert.

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Zur Höhe des geltend gemachten Schadens behauptet er, daß der Wallach lediglich noch eine Gewinnerwartung von weniger als 30.000,--DM im Jahr gehabt habe. Dem Gewinn seien Haltungskosten von mindestens 20.000,--DM gegenüber zu stellen. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Pferdes und eines eventuellen leichten Verschuldens des Beklagten sei seine Haftung auf 50% zu begrenzen und der von ihm zu tragende Schaden durch die Zahlung von 21.207,50 DM ausgeglichen.

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Das Landgericht hat zur Frage des Wertverlustes des Pferdes aufgrund des Beschlusses vom 02.11.1995 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 27.03.1996 Bezug genommen. Es hat sodann durch Urteil vom 11.07.1996 den Beklagten zur Zahlung von 82.255,70 DM verurteilt und dabei dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten bejaht. Die Wertminderung des Pferdes hat es mit 87.000,--DM angesetzt und unter Hinzurechnung des geltend gemachten Sachschadens von insgesamt 16.463,20 DM einen Gesamtschaden von 103.463,20 DM ermittelt.

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Gegen das Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seine Berufung hin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 27.01.1997 ( AZ.: 12 U 172/96 ) das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.1996 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat angeführt, daß sich die Beurteilung des Landgerichts, eine Haftung des Beklagten sei wegen der fehlenden Sicherung mit einem ortsfesten Geschirr gegeben, als Überraschungsentscheidung darstelle. Die Zurückverweisung hat der Senat außerdem damit begründet, daß unter Beweis gestellter Sachvortrag des Beklagten übergangen worden sei, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt habe, daß es richtig gewesen sei, das Pferd von dem Zeugen C. an einem Anbindestrick festhalten zu lassen. Schließlich hat der Senat darauf verwiesen, daß zum Hergang des Unfalls eine weitere Sachaufklärung erforderlich sei.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts vom 11.07.1996 und des Urteils des Senats vom 27.01.1997 Bezug genommen.

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Das Landgericht hat sodann gemäß Beschluß vom 03.09.1997 über den Hergang des Unfalls Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C.. Durch Beschluß vom 20.11.1997 hat es Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu erhoben, ob der Beklagte gegen die Regeln des Handwerks verstossen habe, weil er das Pferd in einer Box beschlagen habe, dazu einen 10 kg schweren Amboß mit in die Box genommen und während des Beschlagvorganges keine ortsfeste Anbindung vorgenommen habe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.11.1997 und das im Oktober 1998 vorgelegte schriftliche Gutachten des Sachverständigen N. sowie dessen mündliche Anhörung am 14.01.1999 Bezug genommen.

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Durch Urteil vom 04.02.1999 hat das Landgericht das auf Zahlung von 82.255,70 DM gerichtete Klagebegehren abgewiesen und darauf abgestellt, daß sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verschulden des Beklagten an den Verletzungen des Pferdes "T.S." nicht feststellen lasse.

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Gegen dieses am 22.02.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 22.03.1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.05.1999, nachdem die Begründungsfrist bis zum 22.05.1999 verlängert worden war, begründet.

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Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, mit dem er zur Begründung seiner Klageforderung darauf abgestellt hat, daß der Beklagte den Hufbeschlag nicht fachgerecht durchgeführt habe. Er kritisiert die Ausführungen des Sachverständigen N., der zum Ortstermin lediglich den Beklagten geladen habe, Mutmaßungen zum Sachverhalt angestellt und teilweise neuen Sachverhalt zugrundegelegt habe. Entgegen dessen Feststellung stelle es eine Pflichtwidrigkeit dar, das Pferd in der Box zu beschlagen, dazu einen Amboß mitzunehmen und das Pferd nicht ortsfest anzubinden.

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Er beantragt daher,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts

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Köln vom 04.02.1999 ( AZ.: 15 O 427/95 ) den Beklagten zu

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verurteilen, an den Kläger 82.255,70 DM nebst 4% Zinsen auf

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64.465,--DM seit dem 23.08.1995, im übrigen seit dem 14.02.

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1996 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Er verweist darauf, daß der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt habe, den Sachverständigen N. bei seiner mündlichen Anhörung am 14.01.1999 zu befragen, so daß er Einwendungen gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen verwirkt habe. Im übrigen habe der Beklagte auch nicht pflichtwidrig gehandelt, weil die Vornahme des Hufbeschlags mittels eines tragbaren Ambosses in einer Box nicht nur üblich, sondern geboten sei. Auch sei eine ortsfeste Anbindung des Pferdes nicht angebracht gewesen sei, da diese zu schweren Verletzungen führen könne, wenn das Pferd in Panik gerate.

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Der Senat hat den Sachverständigen N. zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.1999 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.10.1999 sowie wegen der weiteren

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Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Ihm steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Schädigung des Pferdes "T.S." weder unter Anwendung der Grundsätze einer positiven Vertragsverletzung des dem Hufbeschlag zugrundeliegenden Werkvertrages noch aus §§ 823ff BGB zu, denn aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagte die Verletzung des Pferdes "T.S." nicht in pflichtwidriger und schuldhafter Weise verursacht hat.

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Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände ist davon auszugehen, daß der Beklagte den Hufbeschlag in einer Außenbox der K. Galopprennbahn vorgenommen hat, die eine Grundfläche von 3,4 m x 3,5 m aufwies. Ein spezieller Beschlagort außerhalb der Boxen war nicht vorhanden. Während des Beschlagvorganges hielt der Zeuge C. das Pferd an einem 2 m langen Führungsstrick, wobei er das Pferd mit einer Reichweite von ca. 40 cm geführt hat. Nachdem der Beklagte seine Arbeit beendet hatte, nahm er seine Werkzeuge und den tragbaren Amboß an sich, um die Box zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Pferd durch ein Geräusch erschreckt und riß dem Zeugen den Führungsstrick durch die Hände, dem es aber gelang, den Führungsstrick noch weiter festzuhalten. Das Pferd scheute und kollidierte dann mit dem Amboß des Beklagten, den dieser fallengelassen hatte, als er dem scheuenden Pferd ausweichen wollte.

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Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem teilweise unstreitigen Sachvortrag der Parteien und den Angaben des Zeugen C., gegen dessen Glaubwürdigkeit keine Einwände erhoben worden sind. Er hat den Vortrag des Beklagten bestätigt, daß dieser zum Zeitpunkt des Unfalls seine Arbeit bereits beendet hatte und im Begriffe stand, mit seinen Werkzeugen die Box zu verlassen. Er hat weiter bekundet, daß sich das Pferd versucht habe loszureißen, so daß der Führungsstrick durch seine Hände geglitten sei, den er aber weiter in Händen halten konnte, als das Pferd scheute. Soweit zwischen den Angaben des Zeugen sowie des Beklagten und denen des Sachverständigen zum Hergang des Unfalls Abweichungen vorliegen, sind diese offensichtlich auf Mißverständnisse zurückzuführen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung erklärt, soweit er in seinem Gutachten ausgeführt habe, daß der Beschlagvorgang noch nicht beendet gewesen sei, stütze er diese Annahme darauf, daß der Zeuge C. das Pferd noch am Strick führte; außerdem habe er den Beschlagvorgang auch deshalb noch nicht als beendet angesehen, weil der Beklagte die Box mit seinen Werkzeugen noch nicht verlassen hatte. Seine Angaben stehen damit aber nicht in Widerspruch zu denen des Zeugen und des Beklagten, vielmehr setzt er lediglich einen späteren Zeitpunkt für die Beendigung der Arbeit an. Die nur scheinbar divergierenden Ausführungen begründen daher keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Die Angaben des Zeugen bei seiner Vernehmung durch das Landgericht verdienen zudem auch deshalb den Vorzug gegenüber seinen Angaben bei dem vom Sachverständigen durchgeführten Ortstermin, weil inzwischen ein Zeitraum von ca. 11 Monaten verstrichen war, der zu einem Verblassen der Erinnerung geführt haben kann und der Zeuge bei seiner gerichtlichen Vernehmung unter strafbewehrter Wahrheitspflicht stand, über die er belehrt worden ist.

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Die Richtigkeit der Vorgehensweise des Beklagten wird durch das Gutachten des Sachverständigen N. bestätigt. Nach dessen Feststellungen entspricht es den Regeln des Handwerks, wenn der Hufbeschlag bei Rennpferden in einer Box durchgeführt wird, weil es vor den Boxen unruhiger und die Gefahr von Verschmutzungen an den zu beschlagenden Hufen größer sei. Das Beschlagen von Rennpferden in Boxen sei aus diesen Gründen sowohl auf der K. Galopprennbahn, die über einen besonderen Schmiedeplatz nicht verfüge, als auch auf anderen Rennbahnen durchaus üblich. Die von dem Beklagte benutzte Box, die eine Grundfläche von 3,4 m x 3,5 m ausgewiesen habe und mit einer Stroheinlage versehen gewesen sei, sei dazu auch hinreichend groß und geeignet gewesen.

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Da bei Rennpferden ein Kaltbeschlag mit Aluminiumeisen ausgeführt werde, sei es üblich, die Eisen auf einem Richtwerkzeug zuzurichten, das in unmittelbarer Nähe des Pferdes stehe. Er hat das Richtwerkzeug des Beklagten, das im Verfahren als Amboß bezeichnet wird, in Augenschein genommen und näher beschrieben. Bedenken gegen die Verwendbarkeit hat er nicht erhoben. Insbesondere hat er in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, daß das Richtwerkzeug über abgerundete Kanten verfügte, um Verletzungen zu vermeiden. Die Notwendigkeit, das Richtwerkzeug in unmittelbare Nähe des Pferdes zu plazieren, hat der Sachverständige damit begründet, daß das Eisen unmittelbar am Fuß des Pferdes angepaßt werden muß und dann auf dem daneben stehenden Richtwerkzeug zugeschlagen werde.

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Schließlich hat der Sachverständige es auch nicht beanstandet, daß der Beklagte das Pferd nicht ortsfest angebunden, sondern mittels eines Führungsstricks durch den Zeugen C. hat halten lassen. Die Ordnungsgemäßheit dieser Verfahrensweise hat auch der Kläger anläßlich der Anhörung ausdrücklich bestätigt.

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Die insgesamt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen machen deutlich, daß die Arbeitsweise des Beklagten nicht nur üblich war, sondern auch den Regeln des Hufschmiedehandwerks entspricht. Ein schuldhaftes pflichtwidriges Handeln kann dem Beklagten danach nicht vorgeworfen werden.

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Soweit der Kläger sowohl zur Person als auch zu den Ausführungen des Sachverständigen Einwendungen erhebt, sind diese nicht begründet. Ob dem Kläger, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 30.08.1998 ergibt, tatsächlich Mitteilung von dem von dem Sachverständigen beabsichtigten Ortstermin am 19.08.1998 gemacht wurde, kann dahin stehen. Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hat das Landgericht die mündliche Anhörung des Sachverständigen angeordnet und diese am 14.01.1999 durchgeführt. Damit hatte der Kläger hinreichend Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu richten und Erklärungen herbeizuführen. Formale Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens bestehen angesichts dessen nicht. Darüberhinaus hat der Senat den Sachverständigen nochmals mündlich angehört und zu seinen Ausführungen in dem schriftlich erstatteten Gutachten befragt. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen und seiner Unparteilichkeit haben sich bei der Anhörung nicht ergeben. Der Sachverständige vermittelte vielmehr eine im schriftlichen Gutachten so nicht zum Ausdruck kommende Kompetenz. Er ist Hufbeschlagslehrmeister, in diesem Beruf auch aktiv tätig und führt Kurse für die Hufbeschlagsprüfung durch. Es ist danach davon auszugehen, daß er nicht nur die übliche Praxis der Hufschmiede, sondern auch die Regeln kennt, die der Hufschmied beachten sollte.

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Wenn es gleichwohl zu einer Verletzung des Pferdes gekommen ist, beruht dies nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Beklagten, sondern es hat sich hier die typische Tiergefahr manifestiert, indem das augenscheinlich sensible Tier auf ein Geräusch schreckhaft reagiert hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 82.255,70 DM