CMR-Haftung bei bewaffnetem Überfall in Polen: Unvermeidbarkeit und keine Konvoipflicht
KI-Zusammenfassung
Der Transportversicherer verlangte aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Zerstörung von Daunendecken nach einem bewaffneten Überfall auf den Lkw in Polen. Streitpunkt war, ob der Frachtführer nach Art. 17 Abs. 2 CMR wegen Unvermeidbarkeit haftungsfrei ist und ob Sicherheitsmaßnahmen (Nachtfahrt vermeiden, bewachter Parkplatz, Konvoi, zweiter Fahrer) geschuldet waren. Das OLG bejahte die Unvermeidbarkeit und verneinte eine Konvoipflicht nach polnischem Zollrecht für diese Ware. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; die Anschlussberufung blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf Schadensersatz aus CMR-Regress vollständig abgewiesen, Anschlussberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Frachtführer ist nach Art. 17 Abs. 2 CMR von der Haftung befreit, wenn der Schaden auf Umständen beruht, die er und seine Leute trotz äußerster nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht vermeiden konnten; die Beweislast trägt der Frachtführer (Art. 18 Abs. 1 CMR).
Bewaffnete Raubüberfälle auf in Fahrt befindliche Lkw können im Anwendungsbereich der CMR regelmäßig als unvermeidbare Ereignisse i.S.d. Art. 17 Abs. 2 CMR einzustufen sein, wenn keine konkreten, zumutbaren und erfolgversprechenden Abwehrmaßnahmen ersichtlich sind.
Aus dem Unterlassen, nachts einen (auch bewachten) Parkplatz aufzusuchen, folgt nicht ohne Weiteres ein Sorgfaltsverstoß, wenn nicht feststeht, dass ein Parken die Überfallgefahr gegenüber der Weiterfahrt konkret reduziert.
Eine Pflicht des Frachtführers, einen Transitkonvoi zu nutzen, besteht nicht, wenn nach den maßgeblichen staatlichen Vorgaben für das Transportgut keine Konvoipflicht angeordnet ist und der Konvoi primär zollrechtlichen Zwecken (Sicherung der Wiederausfuhr) dient.
Die alleinige Fahrerbesetzung begründet für sich genommen keinen Haftungsvorwurf, wenn sich der Schaden nicht aus standzeitbedingten Risiken realisiert und ein Beifahrer den gewaltsamen Überfall typischerweise nicht verhindern könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 85 O 141/96
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18. März 1997 - 85 O 141/96 - geändert: die Klage wird abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des RechtsstreI. werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 46.000 DM, wenn nicht der Beklagte zuvor entsprechende Sicherheit erbringt. Als Mittel der Sicherheitsleistung wird jeweils auch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die u.a. als Transportversicherer tätig ist, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Höhe von 1.043.401,36 DM in Anspruch. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Fa. G. aus V. schloß am 5.7.1995 mit einer Fa. V. Ltd. in N.-N. (R.) einen Kaufvertrag über die Lieferung von Daunendecken, die per Lastwagen durch POLEN und W. nach N.-N. transportiert werden sollten. Mit einer Lieferung von 4.200 Stück dieser Decken wurde der Beklagte beauftragt. Die Fa. G. erteilte ihrer Abnehmerin für diese Lieferung eine Rechnung zum Gesamtpreis von 709.800 USD; die Klägerin versicherte den Transport für die Verkäuferin mit einer Versicherungssumme von 779.900 USD (incl. eines imaginären Gewinns des Abnehmers in Höhe von 10 %). Die Decken wurden am 7.8.1995 in V. auf den LKW des Beklagten verladen. Nachdem das Fahrzeug in der Nacht vom 7. zum 8.8.1995 bei F./O. die PolenGrenze überquert hatte, wurde es am 8.8.1995 gegen 3 Uhr auf der Landstraße zwischen Z.und Z.G. von einem Pkw überholt, dessen Insassen den Fahrer des Beklagten mit Waffengewalt zum Anhalten und Aussteigen zwangen; der Fahrer wurde im Wald an einen Baum gefesselt, das Frachtgut wurde von den Tätern in Brand gesetzt und hierdurch - ebenso wie das Fahrzeug - erheblich beschädigt.
Die Klägerin begehrt unter Berufung auf § 67 VVG sowie unter Vorlage von Abtretungsurkunden von dem Beklagten vollen Ersatz des durch den Brand entstandenen Schadens. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe die Beschädigung des Frachtguts grob fahrlässig verursacht, da das Fahrzeug nur mit einem Fahrer besetzt gewesen sei und dieser nachts allein gefahren sei, statt sich einem Konvoi mit BegleI.chutz anzuschließen oder auf einem bewachten Parkplatz zu übernachten. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts verneint und den Beklagten in eingeschränktem Umfang gem. Art. 25, 23 III CMR in Höhe eines Betrags von 114.209,07 DM für ersatzpflichtig erklärt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen mit der Begründung, grobe Fahrlässigkeit des Beklagten sei nicht gegeben.
Gegen dieses ihm am 7.4.1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7.5.1997 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 7.7.1997 begründet. Die Klägerin, der das Urteil am 4.4.1997 zugestellt worden ist, hat sich dem Rechtsmittel des Beklagten mit Schriftsatz vom 30.9.1997 angeschlossen.
Der Beklagte macht geltend, er habe die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt angewandt; sein Fahrer habe die kürzeste Strecke benutzt, um POLEN zu durchqueren und es könne nicht verlangt werden, jegliche Nachtfahrt in POLEN zu unterlassen, zumal das transportierte Gut nicht besonderes gefährdet gewesen sei; eine Verpflichtung, sich einem von den Polen Zollbehörden zusammengestellten bewachten Konvoi anzuschließen, habe für diesen Transport nicht bestanden.
Der Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen sowie die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten und verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der von ihnen im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, ob im Sommer 1995 Polen Vorschriften bestanden, die den Frachtführern bestimmte Verhaltensmaßregeln bei der Durchführung von wertvollen Transporten durch POLEN auferlegten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der (sachverständigen) Zeugen G. vom 25.1.1998 (GA 402/4) und R. vom 18.3.1998 nebst Anlagen (GA 437/450; Übersetzung GA 470/88, 496/510) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet, wohingegen die Anschließung der Klägerin keinen Erfolg haben kann. Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten nicht zu.
1. Das Klagebegehren scheitert allerdings nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Wenn diese nicht bereI. aus § 67 VVG folgen sollte, so ergibt sie sich zumindest aus den Abtretungserklärungen der Fa. G. vom 5.7.1996 (GA 359) und/oder des Herrn B. vom 29.1.1997 (GA 255a). Ob die Zedenten Eigentümer der Daunendecken waren, was die Berufung bestreitet, ist dabei unerheblich. Zumindest einer der beiden Zedenten war Vertragspartner des Beklagten und ihm standen damit vertragliche Schadensersatzansprüche gegen diesen zu, wenn er wegen einer Verletzung seiner vertraglichen Pflichten für am Transportgut eingetretene Schäden einzustehen hat.
2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, daß auf ihr Vertragsverhältnis die CMR anzuwenden ist; diese Auffassung liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde. Da der Beklagte als Fixkostenspediteur im grenzüberschreitenden Verkehr tätig geworden ist, begegnet dies keinen Bedenken (vgl. BGH EBE 1997, 347 = VersR 1998, 82 = TranspR 1998, 25; VersR 1998, 872 = TranspR 1998, 250; WM 1998, 2071).
Nach Art. 17 I CMR haftet der Frachtführer für Verlust und Beschädigung des Gutes, wenn der Schaden nach der Übernahme des Gutes und vor seiner Ablieferung eintritt. Nach Abs. 2 der Bestimmung ist er von der Haftung befreit, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die er (und sein Gehilfe, Art. 3 CMR) nicht vermeiden konnte; die Beweislast für die Unvermeidbarkeit trägt der Frachtführer, Art. 18 I CMR.
Vorliegend ist der Schaden unstreitig innerhalb der Obhutszeit des Beklagten eingetreten. Er haftet jedoch gleichwohl nicht, da das Schadensereignis als für ihn unabwendbar anzusehen ist.
Raubüberfälle auf in Fahrt befindliche Fahrzeuge werden von den mit der Anwendung des CMR befaßten deutschen und ausländischen Gerichten regelmäßig als unvermeidbar eingestuft (LG München II TranspR 1995, 443; OLG Linz TranspR 1994, 64 u. die zugehörige Revisionsentscheidung des Österr. OGH TranspR 1994, 282 = 1995, 65 = VersR 1994, 1455; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Art 17 CMR RN 29 a.E. u. Basedow in MüKo-HGB, Transportrecht, 1997, Art. 17 RN 46 a.E., jeweils m.w.N.; so jetzt auch BGH VersR 1998, 872 = TranspR 1998, 250 mit Anm. Koller in EWiR 1998, 551). Anlaß, hiervon abweichend den Überfall auf den LKW des Beklagten gleichwohl als vermeidbar einzustufen, besteht nicht.
a) Daraus, daß der Fahrer des Beklagten nach Überquerung der deutsch-polnischen Grenze in der Nacht vom 7. zum 8.8.1995 nicht alsbald einen Parkplatz aufgesucht und dort bis zum Tagesanbruch pausiert hat, läßt sich gegen den Beklagten nichts herleiten. Wie der BGH in der vorstehend zitierten Entscheidung ausgeführt hat, zeigt die Erfahrung, daß es in Italien auch auf bewachten Parkplätzen in zahlreichen Fällen zu Diebstählen aus bzw. Raubüberfällen auf stehende LKW gekommen ist. Ähnliche Erkenntnisse gibt es in den letzten Jahren für einige osteuropäische Länder, zu denen auch POLEN gehört. Der Grundsatz, daß ein auf einem Parkplatz abgestellter LKW sicherer ist als ein fahrender LKW, kann danach bereI. nicht aufgestellt werden. Die Argumentation der Klägerin übersieht zudem, daß - worauf in der vg. Entscheidung ebenfalls zutreffend abgehoben wird - ein fahrender schwer beladener LKW im Hinblick auf die aus der Fortbewegung resultierenden mechanischen Kräfte das Risiko eines gewaltsamen Überfalls erheblich vermindert, da erfahrungsgemäß eine größere kriminelle Energie erforderlich ist, um einen fahrenden LKW zum Halten zu zwingen und zu berauben.
Ob eine andere Beurteilung dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um ein besonders diebstahlgefährdetes Frachtgut wie Alkohol, Zigaretten, elektronische Geräte oder als Hehlerware beliebte Textilien handelt, mag dahinstehen, da die vom Beklagten transportierten Daunendecken nicht zu dieser Art von Gütern gehören. Zudem hat ein möglicherweise erhöhtes Entwen-dungsrisiko vorliegend auch keine Rolle gespielt, da die transportierten Güter nicht entwendet, sondern mutwillig beschädigt worden sind. Dafür, daß die in der Obhut des Beklagten befindliche Fracht einem gesteigerten Zerstörungsrisiko unterlag, gibt es aber nicht die geringsten Anhaltspunkte, zumal ein Motiv für den Überfall und die nachfolgende Beschädigung des Fahrzeugs und der Fracht nicht ersichtlich ist, da die Täter aus ihrem Vorgehen keinerlei erkennbaren Vorteil gezogen haben. Ob der Verdacht gerechtfertigt ist, es könne sich um einen vom Versender und/oder Empfänger der Ware initiierten Überfall handeln, um auf diese Weise eine eventuell überhöhte Versicherungsleistung zu erlangen (wofür Ausführungen in dem Schadensbericht der Fa. I. vom 18.9.1995 sprechen könnten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erörterung, da der Frachtführer derartige Möglichkeiten bei der Planung der Transporte nicht ins Kalkül zu ziehen braucht (vgl. zudem Art. 17 II CMR, wo ein Verschulden des Verfügungsberechtigten als ein die Haftung des Frachtführers ausschließender Grund statuiert wird).
b) Dem Beklagten kann auch nicht angelastet werden, er hätte veranlassen müssen, daß sich der LKW einem (ggfls. bewachten) Konvoi für den Transit durch POLEN anschloß. Eine Konvoipflicht bestand für diesen Transport nach den maßgeblichen polnischen Bestimmungen nicht.
Der sachverständige Zeuge R., der die zur Verfügung stehenden Gesetze, Anweisungen der Zollbehörden usw. ausgewertet hat, führt aus, daß der Leiter der Zolldienststelle, an der ein Fahrzeug in das Polen Staatsgebiet einreist, welches Güter für ein Drittland geladen hat, unter gewissen Voraussetzungen anordnen kann, daß die auf dem Fahrzeug befindlichen Güter an einem bestimmten Zollamt gestellt werden müssen, d.h. daß dieses Fahrzeug mit den Gütern ein bestimmtes Zollamt bei seiner Ausreise aus POLEN ansteuern muß. Dort ist dann zu kontrollieren, ob die Güter tatsächlich auch wieder ausgeführt werden; es soll so verhindert werden, daß für den Transitverkehr deklarierte Güter entgegen den Angaben bei der Einreise doch in POLEN verbleiben und auf diese Weise Polen Einfuhrabgaben hinterzogen werden. Die Transporte, für die eine Gestellung an einer anderen Zolldienststelle angeordnet worden ist, unterliegen einer Konvoipflicht, wenn kumulativ 2 Bedingungen erfüllt sind:
(1) Es handelt sich um "Alkohol- und Tabakerzeugnisse, Elektrogeräte zum Allgemeingebrauch, ferner andere Zollwaren, wenn die Umstände der Angelegenheit auf die Gefahr illegaler Einfuhr dieser Güter zum Absatz im Geltungsbereich des polnischen Zollgebiets hindeuten".
(2) Die auf die Güter entfallenden Zollverbindlichkeiten übersteigen den durch das C. I. garantierten Höchstbetrag von 50.000 USD um mehr als 50 %. (vgl. GA 480, 506/7)
Danach bestand eine Konvoipflicht vorliegend nicht. Zwar wäre der Einfuhrzoll deutlich höher als 50.000 USD gewesen (GA 507 oben), jedoch handelte es sich bei dem Frachtgut nicht um eines der unter (1) aufgeführten besonderen Güter und Umstände, die auf eine illegale Einfuhr nach POLEN hingedeutet hätten, gab es unstreitig nicht. Die Entscheidung des Direktors des Zollamts von R./O., keine Konvoipflicht anzuordnen (vgl. auch dessen Schreiben an den Beklagten vom 27.2.1998, Übersetzung GA 463), war demnach nicht zu beanstanden, wobei hinzukommt, daß ihm auch nach Auffassung der polnischen Behörden jedenfalls 1995 insoweit ein gewisser Ermessensspielraum zustand (GA 507). Da die Durchführung der bewachten Konvoifahrten Aufgabe der polnischen Zollbehörden ist und diese mit einem nicht unerheblichen Personal- und Kostenaufwand belastet, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß es dem Fahrer des Beklagten möglich gewesen wäre, sich unabhängig von einer Weisung der Zollbehörde einem solchen Konvoi anzuschließen.
Abgesehen davon hat sich die Gefahr, der durch die Konvois vorgebeugt werden soll, vorliegend auch nicht verwirklicht. Die Konvois werden nicht durchgeführt, um den Frachtführern oder ihrem Personal und den transportierten Gütern im Interesse der Versender und Empfänger besonderen Schutz vor Verlusten angedeihen zu lassen, sondern ausschließlich deshalb, um sicherzustellen, daß die Waren nicht heimlich in POLEN verbleiben und so die bei einer Einfuhr anfallenden Zollabgaben nicht entrichtet werden. Vorliegend hat es eine illegale "Einfuhr" durch Raub oder Diebstahl (oder vorgetäuschten Raub oder Diebstahl) des Frachtguts aber gerade nicht gegeben, vielmehr wurde das Gut zerstört bzw. beschädigt. Davor soll die Konvoipflicht nicht schützen.
Soweit sich aus der schriftlichen Aussage G. GA 402/4 ergeben könnte, daß nach Auffassung des Zeugen eine weitergehende Konvoipflicht bestand, kann dem nicht gefolgt werden. Der Zeuge verfügt nicht über die einschlägigen polnischen Bestimmungen, die der Zeuge R. vorgelegt und zutreffend ausgewertet hat. Zudem gilt auch insoweit, daß die Konvoipflicht einen anderen Zweck verfolgt als den, Schäden der hier zu beurteilenden Art zu vermeiden.
c) Der Vorwurf der Klägerin, der Fahrer des Beklagten habe nicht den kürzesten Weg durch POLEN zum vorgesehenen Grenzübergang nach W. gewählt, ist nach den Ausführungen des Zeugen R. nicht gerechtfertigt (GA 508), so daß dahinstehen kann, ob ein Abweichen vom kürzesten Weg überhaupt einen Vorwurf begründen könnte, denn der kürzeste Weg muß nicht zugleich der sicherste sein. Dafür, daß die tatsächlich gefahrene Strecke besondere Gefahren in sich barg, ist aber nichts ersichtlich.
d) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Fahrer gehalten gewesen wäre, eine bestimmte Transistrecke durch POLEN einzuhalten und er hiervon abgewichen ist, so daß ebenfalls dahinstehen kann, ob ein solches Abweichen im Rahmen der Beurteilung gem. Art. 17 II CMR von Bedeutung ist, was zumindest zweifelhaft ist, da auch die Festlegung derartiger Strecken der Regelung und Überwachung des Transitverkehrs in erster Hinsicht unter dem Blickwinkel der Einhaltung der Zollvorschriften und möglicherweise auch in zweiter Linie unter dem Gesichtspunkt der Lenkung von Verkehrsströmen erfolgen würde, jedoch nicht zum Schutz der transportierten Güter vor Entwendung oder Beschädigung.
e) Daß das Fahrzeug auf der fraglichen Strecke nur mit einem Fahrer und nicht auch mit einem Beifahrer besetzt war, steht der Annahme der Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts nicht entgegen. Das Fehlen eines zweiten Fahrers kann - wie in der Rspr. des öfteren entschieden - einen Verschuldensvorwurf gegen den Frachtführer begründen, wenn als Folge dessen das Fahrzeug Standzeiten hat, weil der Fahrer die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhält oder eine Pause benötigt, da es während derartiger Aufenthalte erfahrungsgemäß häufig zu Diebstählen oder Raubüberfällen kommt (s. oben), dieses Risiko bei Einsatz eines zweiten Fahrers aber vermieden worden wäre. Diese Erwägungen sind vorliegend jedoch von vornherein nicht einschlägig. Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß Straftäter, die sich dazu entschlossen haben, den Fahrer eines LKW unter Einsatz von Waffen zum Anhalten zwingen, sich von ihrem Vorbringen, das durch ein ganz erhebliches Maß von krimineller Energie geprägt ist, auch nicht hätten abbringen lassen, wenn sich eine zweite Person in der Führerkabine befunden hätte. Dieser Beifahrer war der Bedrohung durch die Schußwaffe in gleicher Weise ausgesetzt wie der Fahrer und hätte keine Maßnahmen zur Verhinderung des weiteren Geschehens ergreifen können, wobei auch nicht ersichtlich ist, welche Maßnahmen ernsthaft in Betracht gekommen wären. Von einem Berufskraftfahrer kann nicht erwartet werden, daß er sich mit Schußwaffen ausrüstet und unter Einsatz seines Lebens das von ihm transportierte Frachtgut dadurch gegen gewaltentschlossene Straftäter verteidigt, daß er sich aus dem fahrenden LKW heraus mit diesen auf einen Schußwechsel einläßt. Die weitere Frage, ob es einem Beifahrer nach dem polnischen Waffen- und Strafrecht überhaupt erlaubt wäre, Schußwaffen zum Zwecke der Selbstverteidigung nach POLEN einzuführen, bedarf deshalb nach Auffassung des Senats keiner Prüfung.
3. Da der Schadenseintritt bereits als für den Beklagten unvermeidbar einzustufen ist, scheidet eine volle Haftung wegen grobfahrlässiger Verursachung ohne weiteres aus mit der Folge, daß die Anschließung der Klägerin keinen Erfolg haben kann.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen, auf §§ 708 Nr. 10, 711.
Beschwer der Klägerin und Berufungsstreitwert: 1.043.410,36 DM.