Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·12 U 118/17·23.01.2018

Berufung gegen Abweisung eines Widerrufs wegen Verwirkung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Darlehensrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Widerrufsklage eines Darlehensvertrags aus 2006. Streitpunkt war, ob das Widerrufsrecht aufgrund langjährigen Zögerns und Fortzahlung der Raten verwirkt bzw. missbräuchlich ausgeübt ist. Das OLG Köln weist die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück und folgt den Ausführungen des Landgerichts: Das langandauernde, widersprüchliche Verhalten des Klägers rechtfertigt die Annahme der Verwirkung.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Widerrufsklage als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers kann nach Treu und Glauben verwirken, wenn der Berechtigte trotz Kenntnis des Rechts über einen längeren, nicht durch besondere Umstände gerechtfertigten Zeitraum untätig bleibt und dadurch schutzwürdige Interessen der Gegenpartei verletzt.

2

Die Fortzahlung vertraglicher Raten ohne rechtzeitig erklärten Vorbehalt kann bei längerer Dauer als widersprüchliches Verhalten gewertet werden und die Ausübung des Widerrufsrechts ausschließen.

3

Die Erwägungen des Verbrauchers zur Anschlussfinanzierung oder Prozessfinanzierung rechtfertigen nicht grundsätzlich ein ausgedehntes Zögern; der Verbraucher muss in angemessener Frist Klarheit über seine Rechtsausübung schaffen.

4

Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache besteht.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 17 O 248/16

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Einzelrichter – zum Aktenzeichen 17 O 248/16 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 14.01.2018              bis 113.000,00 EUR

ab dem 15.01.2018              bis   22.000,00 EUR

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines vom Kläger mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2016 erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages über insgesamt 189.000 EUR aus Juni 2006 gerichteten Willenserklärung.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

5

Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.03.2017 (Bl. 162 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Widerrufsbelehrung genüge zwar nicht den gesetzlichen Anforderungen und genieße auch keinen Musterschutz. Das Widerrufsrecht sei aber angesichts der Änderung der Tilgungsvereinbarung rund 6 ½ Jahre vor Widerruf verwirkt. Zudem stehe der Ausübung des Widerrufsrechts entgegen, dass der Kläger in dem Bewusstsein eines bestehenden Widerrufsrechts über ca. 1 ½ Jahre hinweg den Widerruf nicht ausgeübt habe, weshalb die Beklagte im Mai 2016 nicht mehr mit dem Widerruf habe rechnen müssen.

6

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag zu seiner Ansicht, die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts bzw. des Rechtsmissbrauchs seien vorliegend nicht erfüllt.

7

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.01.2018 (Bl. 289 ff. GA) die ursprünglichen Klageanträge zu 1. und zu 2. für erledigt erklärt und beantragt zuletzt,

8

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 20.03.2017, Az. 17 O 248/16

10

1.                die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.583,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2017 zu zahlen;

12

2.                festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz jedes Schadens verpflichtet ist, der gegenwärtig oder zukünftig dadurch entsteht, dass sein Widerruf nicht akzeptiert wurde.

13

Die Beklagte beantragt,

14

                            die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

16

II.

17

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Ebenso wenig ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

18

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen er folgt, und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen. Der Senat nimmt zur Meidung von Wiederholungen außerdem Bezug auf die Ausführungen und Darlegungen im Hinweisbeschluss vom 16.11.2017 (Bl. 271 ff. GA), an denen er festhält. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.01.2018 (Bl. 289 ff. GA) rechtfertigen – ungeachtet der in diesem Schriftsatz erfolgten teilweisen Antragsänderung – keine abweichende Entscheidung und geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

19

Soweit der Kläger meint, es habe der Erklärung eines Vorbehalts in Bezug auf die in Kenntnis des Widerrufsrechts gezahlten Raten nicht bedurft, der Vorbehalt sei erst ab dem Zeitpunkt der Widerrufserklärung zu erklären gewesen, da die Verpflichtung zur Zahlung von Raten bis zur Erklärung des Widerrufs fortbestanden habe, vermag dies an der Widersprüchlichkeit seines Verhaltens nichts zu ändern. Wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt und vom Kläger im Schriftsatz vom 15.01.2018 auch nochmals bestätigt, stand ihm nach seiner eigenen Einschätzung ein Widerrufsrecht zu, das er hätte ausüben können, um sich vom Vertrag zu lösen und den (Fort-) Bestand der Ratenzahlungsverpflichtung zu beenden. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es Treu und Glauben in einem Fall wie dem vorliegenden verlangen, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, wie er mit Blick auf die ihm zustehenden Rechte vorgehen will, und damit nicht länger zögert als notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 – I ZR 91/99, zitiert nach juris Rn. 21 mwN). Dies bedeutet entgegen den vom Kläger erhobenen Einwendungen keineswegs, dass der Verbraucher stets „sofort“ nach Kenntniserlangung den Widerruf erklären muss, ohne die mit der Ausübung des Widerrufsrechts verbundenen Risiken abwägen und eine Anschlussfinanzierung suchen und auch die Finanzierung eines etwaigen Prozesses abklären zu können. Auch das Erfordernis einer sorgfältigen Prüfung und Risikoabwägung sowie gegebenenfalls die Suche nach einer Anschluss- und Prozessfinanzierung erklären indes nicht, was den Kläger daran gehindert hätte, der Beklagten bereits vor Ausübung des Widerrufsrechts durch Erklärung eines Vorbehalts deutlich zu machen, dass er trotz Weiterzahlung der Raten über einen Zeitraum von über 1 ½ Jahren nach wie vor in Erwägung zog, aus der aus seiner Sicht bestehenden Widerruflichkeit des Vertrages Rechtsfolgen für sich herzuleiten. Auch unter Würdigung der vom Kläger vorgebrachten Beweggründe für sein Zögern wird das Verhalten des Klägers dem berechtigten und schutzwürdigen Interesse der Beklagten nicht gerecht, wobei nochmals hervorgehoben werden soll, dass die für die Anerkennung des Widerrufsrechts und die Annahme des Vergleichsangebots gesetzte Frist im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits seit rund einem Jahr abgelaufen war. Besondere Umstände, die die vorbehaltlose Zahlung der Raten über diesen Zeitraum vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, sind weiterhin weder vorgetragen noch erkennbar. Ob die Beklagte – wie der Kläger weiter vorbringt – einen früheren Widerruf ebenfalls vollumfänglich zurückgewiesen hätte, ist insoweit ohne Belang.

20

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

22

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.