PKH zur Berufung gegen Aufrechnung wegen Schadensersatz und Entsorgungskosten teilweise bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Insolvenzverwalterin) beantragt Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen die Abweisung ihrer Werklohnforderung; die Beklagte rechnet mit zahlreichen Gegenforderungen auf. Das OLG bewilligt PKH teilweise: insoweit, als die Klägerin durch die Berücksichtigung bestimmter Rechnungspositionen (Fa. M: 408,10 € + 1.745,34 €; Fa. H: 1.250,00 €) belastet ist. Andere Gegenforderungen wurden als hinreichend substantiiert und damit begründet angesehen; für mehrere Positionen fehle hingegen der Nachweis der Kausalität oder des Umfangs.
Ausgang: Prozesskostenhilfe zur Berufung hinsichtlich Anfechtung bestimmter Gegenrechnungen (Fa. M und Fa. H) teilweise bewilligt, weitergehender Antrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozeßkostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens ist zu gewähren, soweit für das Berufungsverfahren hinreichende Erfolgsaussichten in Bezug auf konkret dargelegte und substantiierte Rechtsfragen bestehen.
Wer Gegenforderungen zur Aufrechnung geltend macht, muss die Ursache und die Höhe des geltend gemachten Schadens substantiiert darlegen und den kausalen Zusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden beweisen.
Sind Umfang oder Menge von erforderlichen Beseitigungs- oder Entsorgungsmaßnahmen nicht hinreichend nachgewiesen, können nur die nachgewiesenen oder plausibel begründeten Kosten angesetzt werden.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Parteien auf fehlende oder mangelhafte Beweisantritte hinzuweisen, wenn ohne einen solchen Hinweis entscheidungserhebliche Feststellungen verhindert werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 339/03
Tenor
wird der Klägerin unter eigener Beiordnung Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens bewilligt, soweit sie durch die Berücksichtigung der Gegenforderungen gemäß Rechnung der Fa. M vom 07.07.2002 in Höhe von 408,10 € und 1.745,34 € und gemäß der Rechnung der Fa. H vom 16.10.2002 in Höhe von 1.250,--€ beschwert ist.
Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn X T von dem beklagten Land O-Y die Zahlung restlichen Werklohns. Der Schuldner war mit Vertrag vom 08.01.2002 mit dem Abbruch eines Teils der Justizvollzugsanstalt S beauftragt worden. Das Vertragsverhältnis wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 11.09.2002 vorzeitig gekündigt. Nach der von der Beklagten erstellten Schlußrechnung vom 21.06.2002 ergab sich unter Berücksichtigung von geleisteten Abschlagszahlungen eine Restforderung des Schuldners von 25.661,63 €, die die Klägerin klageweise geltend gemacht hat.
Die Beklagte hat demgegenüber mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 32.284,21 € aufgerechnet, die sie damit begründet hat, dass der Schuldner bei dem Abbruch des Verwaltungsgebäudes Schäden verursacht habe, die mit einem Kostenaufwand von 5.944,62 € hätten beseitigt werden müssen. Eine weitere Forderung ergebe sich daraus, dass der Schuldner durch die berechtigte vorzeitige Kündigung die beauftragten Arbeiten nicht mehr ausgeführt habe und Drittfirmen hätten eingeschaltet werden müssen. Für den Abbruch des Holzlagers, den der Schuldner für 4.000,--€ angeboten gehabt habe, seien Mehrkosten in Höhe von 12.552,89 € entstanden. Für die Demontage und Entsorgung der Öltanks seien Mehrkosten von 2.714,40 € und für die Abfuhr der Bodenmiete von 10.969,02 € entstanden. Schließlich hat die Beklagte die Kosten für die Erstellung der Schlußrechnung mit 103,28 € in Rechnung gestellt.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.
Die Klägerin begehrt nunmehr Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens, mit dem sie noch eine Restforderung von 19.661,63 € geltend macht.
II.
Auf ihren Antrag ist der Klägerin im Umfang der Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Der unstreitigen Restforderung von 25.661,63 €, von der die Klägerin bereits 6.000,--€ als berechtigte Mehrkosten für den Abbruch des Holzlagers in Abzug gebracht hat, stehen weitere Gegenforderungen der Beklagten gegenüber, die die restliche Klageforderung übersteigen. Allerdings sind die entsprechend der von der Beklagten vorgegebenen Reihenfolge zu berücksichtigenden Gegenforderungen nicht in vollem Umfang hinreichend substantiiert dargetan bzw. bewiesen. Soweit hinsichtlich der an erster Stelle geltend gemachten Ansprüche wegen Schäden an dem Verwaltungsgebäude solche für den Innenbereich geltend gemacht werden, hat die Beklagte bislang einen kausalen Zusammenhang nicht bewiesen. Hinsichtlich der Entsorgung der Öltanks, deren Kosten an dritter Stelle geltend gemacht werden, kann nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass tatsächlich 5.000 l Öl-Wassergemisch zu entsorgen waren. Soweit durch eine möglicherweise unberechtigte Berücksichtigung dieser Kosten die weiteren zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten unbeachtlich geblieben sind, ist die Klägerin insoweit weiterhin einer Zahlungsaufforderung der Beklagten ausgesetzt, womit eine Beschwer der Klägerin begründet ist.
Im Einzelnen geht der Senat zu den Gegenforderungen von folgenden Überlegungen aus:
a.-
Betreffs der Schäden an dem Verwaltungsgebäude sind diese teilweise durch die vorgelegten Fotos und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme bewiesen. Danach kann davon ausgegangen werden, dass durch einen unsachgemäßen Abbruch des Torbogens Mauerstücke aus dem Verwaltungsgebäude herausgebrochen sind. Dass Schäden an dem Verwaltungsgebäude bei dem Abbruch des Torbalkens entstanden sind, hat auch der von der Klägerin benannte Zeuge T bestätigt. Aus den Aussagen der Zeugen U und P kann gefolgert werden, dass ein von dem Schuldner nicht ordnungsgemäß ausgeführter Abbruch zu den Schäden geführt hat. Daraus ergibt sich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß § 280 I BGB, wozu auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden kann. Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Schuldner Gelegenheit zur Beseitigung des Schadens zu geben, bestand nicht, da kein Mangel des herzustellenden Werks vorlag, sondern ein Mangelfolgeschaden. Die mit Rechnung der Fa. M vom 01.07.2002 in Höhe von 3.791,18 € belegten Kosten zur Schadensbeseitigung sind daher nicht zu beanstanden.
Weiter streitig ist, ob die Beklagte auch die Kosten für die Beseitigung von Schäden im Toilettenraum, die die Fa. M unter dem 07.07.2002 mit insgesamt 2.153,44 € (408,10 € + 1.745,34 €) angegeben hat, verlangen kann. Die Klägerin hat bestritten, dass durch den Abbruch des Torbalkens Schäden im Toilettenbereich entstanden sind. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 07.10.2003 Seite 10 behauptet, diese Schäden seien ebenfalls durch den Eingriff des Schuldners verursacht worden und hat dazu Beweis angeboten durch den Zeugen M . Allerdings ist nicht ersichtlich, inwieweit der wohl erst nachträglich zur Schadensbeseitigung hinzugezogene Zeuge M zur Klärung der Schadensursache beitragen könnte. Das Landgericht hätte dazu jedenfalls die Beklagte auf einen fehlenden bzw. mangelhaften Beweisantritt hinweisen müssen. Ob daher dem Grunde nach die Kosten für die Fliesenarbeiten verlangt werden können, kann nicht abschließend beurteilt werden. Nach dem derzeitigen Sachstand mangelt es jedenfalls an einem Nachweis der Kausalität.
bb.-
Hinsichtlich der Kosten für den Abbruch des Holzlagers kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Von einer unberechtigten Kündigung der Beklagten unter dem 11.09.2002 kann nicht ausgegangen werden. Der Schuldner befand sich aufgrund der Schreiben vom 28.05.; 29.05.; 07.06.;12.06.; 07.08.und 23.08.2002 mit seiner Leistung in Verzug. Dass er berechtigt war, die Arbeiten wegen ausbleibender Abschlagszahlungen durch die Beklagte einzustellen, ist von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit es den Ausgleich einer Abschlagsrechnung vom 03.05.2002 (die im Übrigen von der Beklagten im Schreiben vom 12.06.2002 B7 auf den 10.05.2002 datiert wird) angeht, fehlt es an der Vorlage der Rechnung. Dem Erfordernis der Vorlage kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechnung unstreitig sei. Denn jedenfalls kann eine Prüfung, ob die Beklagte sich mit Zahlungen in Verzug befand, nur durchgeführt werden, wenn die bisherigen Arbeiten und dazu erteilte Abschlagsrechnungen vorgelegt werden. Außerdem hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits wegen des unsachgemäßen Abbruchs des Torbalkens einen Schadensersatzanspruch, weswegen in dem Schreiben vom 12.06.2002 auch eine weitere Abschlagszahlung verweigert wurde. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ein Schreiben der Beklagten vom 30.08.2002 erwähnt, aus dem sich ergeben soll, dass die Beklagte einen Zuvieleinbehalt von 15.000,--€ eingeräumt habe, ist das neue Vorbringen an § 531 I ZPO zu messen. Darüber hinaus ist ein Schreiben vom 30.08.2002 nicht zu den Akten gereicht worden.
Die Höhe der Kosten von 12.552,89 € hat das Landgericht ebenfalls zutreffend als berechtigt gewertet. Insbesondere aufgrund des Hinweises der Beklagten auf einen Vergleich mit den übrigen Bietern und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen C kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten angemessen sind.
cc.-
Die Kosten für die Demontage und Entsorgung der Öltanks könnten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur teilweise berechtigt sein. Die Aussagen der Zeugen haben nicht die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass 5.000 l Öl-Wassergemisch hätten entsorgt werden müssen, deren Beseitigung mit 1.250,--€ angesetzt wurde. Die Vorlage der Rechnung der Fa. H vom 16.10.2002 B 23 reicht zum Nachweis des Umfangs der zu entsorgenden Menge nicht aus. Allerdings sind die Kosten für die Demontage in Höhe von 950,--€ und für die Vernichtung der Schlammrückstände in Höhe von 140,--€, insgesamt inkl. MWSt 1.264,40 €, als berechtigt anzusetzen.
dd.-
Schließlich ergeben sich berechtigte Ersatzvornahmekosten für die Abfuhr der Bodenmiete in Höhe von 10.969,02 €. Eine ordnungsgemäße Durchführung der Erdarbeiten, soweit es die Trennung von Oberboden und sonstigem Erdaushub betrifft, hat die Klägerin nicht bewiesen. Die Zeugenaussagen vermögen nicht zu überzeugen. Bereits mit Schreiben vom 28.05.2002 hat die Beklagte auf die Mangelhaftigkeit hingewiesen. Die Höhe der Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Vergleich der entsorgten Bodenmiete mit den in dem Leistungsverzeichnis unter Pos. 1.3.50, 1.3.60 und 1.3.61 von insgesamt 1.200 m³ mit der abgefahrenen Bodenmenge von 890,4 m³ macht diese plausibel. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch angenommen werden, dass eine ordnungsgemäße Trennung von Oberboden und sonstigem Erdaushub nicht erfolgt ist, so dass von der Notwendigkeit der Entsorgung ausgegangen werden kann. Der qm-Preis von 10,62 € unterscheidet sich von dem im Leistungsverzeichnis enthaltenen Preis von 8,--€ auch nicht entscheidend und wurde von dem Sachverständigen noch als angemessen bezeichnet, zumal die Preise des Schuldners nicht als maßgeblich angesehen werden können und von dessen Kalkulation abhängen.
Damit ergeben sich auf jeden Fall berechtigte Gegenforderungen in Höhe von 28.577,49 €, die der Restforderung der Klägerin in Höhe von 25.661,63 € bzw. 19.661,63 € entgegen gehalten werden können. Eine Beschwer der Klägerin ist daher nur insoweit gegeben, als sie sich gegen die Aufrechnung mit Forderungen aus der Rechnung der Fa. M in Höhe von insgesamt 2.153,44 € und aus der Rechnung der Fa. H in Höhe von 1.250,--€ wendet.