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Oberlandesgericht Köln·12 U 114/96·20.04.1997

Schmerzensgeld (20.000 DM) für Hodenverlust; keine Erstattung von Nebenklagekosten

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Pistolenschuss u.a. gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beklagter, höheres Schmerzensgeld sowie Ersatz von Nebenklagekosten. Das OLG verneinte eine Haftung der Beklagten zu 1, 2 und 5, weil ein vorsätzliches Zusammenwirken i.S.d. § 830 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargetan war. Ein über 20.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld lehnte es wegen anspruchsmindernden Mitverschuldens (§ 254 BGB) ab. Nebenklagekosten seien zivilrechtlich nicht ersatzfähig, unabhängig von Ausgang oder Einstellung des Strafverfahrens.

Ausgang: Berufung wurde im Teilurteil zurückgewiesen, soweit sie weitere Beklagte, höheres Schmerzensgeld und Nebenklagekosten betraf.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Personen nach § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt ein vorsätzliches Zusammenwirken an der unerlaubten Handlung voraus; bloße Möglichkeit einer Tatbegehung durch einen Einzelnen genügt nicht.

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§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB (alternative Kausalität) greift nur ein, wenn feststeht, dass mehrere Personen jeweils eine unerlaubte Handlung begangen haben und lediglich unaufklärbar ist, welche Handlung den Schaden verursacht hat.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann ein unbesonnenes, zur Eskalation beitragendes Verhalten des Geschädigten als Mitverschulden anspruchsmindernd nach § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden.

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Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist vom staatlichen Strafanspruch unabhängig; das Ausbleiben strafrechtlicher Ahndung begründet keine schmerzensgelderhöhende Berücksichtigung.

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Kosten, die dem Verletzten durch den Anschluss als Nebenkläger im Strafverfahren gegen den Schädiger entstehen, sind als Schadensersatz aus § 823 BGB grundsätzlich nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob das Strafverfahren mit Freispruch, Verurteilung oder Einstellung endet.

Relevante Normen
§ BGB §§ 823, 847§ 301 ZPO§ 830 Abs. 1, 840 BGB§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB§ 254 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 0 100/95

Leitsatz

1. Schmerzensgeld von 20.000 DM für Verlust eines Hodens als Folge eines Pistolenschusses bei nicht unerheblichem Mitverschulden des Geschädigten (Student) ohne Beeinträchtigung der Zeugungsfähigkeit. 2. Dem Geschädigten, der sich als Nebenkläger dem Strafverfahren gegen den Schädiger anschließt, steht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Kosten nicht zu, gleichgültig ob das Strafverfahren eingestellt worden ist oder zu einer Verurteilung des Schädigers geführt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Mai 1996 - 23 0 100/95 - wird zurückgewiesen, soweit 1. sie sich gegen die Beklagten zu 1. , 2. und 5. richtet, 2. mit ihr gegenüber den Beklagten zu 3. und 4. ein über 20.000,-- DM hinausgehendes Schmerzensgeld sowie die Erstattung von Nebenklagekosten geltend gemacht wird. Der Kläger hat die den Beklagten zu 1. , 2. und 5. im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine Haftung der Beklagten zu 1., 2. und 5. für die im Berufungsrechtszug entstandenen Gerichtskosten besteht nicht. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist jedenfalls insoweit nicht begründet, als sie sich gegen die Beklagten zu 1., 2. und 5. richtet und mit ihr Zahlungsansprüche gegenüber den Beklagten zu 3. und 4. verfolgt werden, die über den Betrag hinausgehen, den das Landgericht dem Kläger gegen den Beklagten zu 3. zugesprochen hat. Zur Begrenzung des Streitstoffes und Vermeidung unnötiger Kosten erachtet der Senat es für sachgerecht, insoweit Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu erlassen.

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1.

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Eine gesamtschuldnerische Haftung aller 5 Beklagten nach §§ 830 Abs. 1, 840 BGB besteht nicht.

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a)

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Nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB haftet jeder an einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung Beteiligte für den Schaden, der aus dieser Handlung resultiert. Erfaßt wird durch diese Vorschrift das vorsätzliche Zusammenwirken mehrerer Personen, wobei es im Hinblick auf Abs. 2 nicht darauf ankommt, ob diese als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen mitwirken. Die Voraussetzungen für ein derartiges Zusammenwirken hat der Kläger aber nicht schlüssig dargetan. Aus seinem Vortrag ergibt sich lediglich, daß entweder der Beklagte zu 3. oder der Beklagte zu 4. auf ihn geschossen hat. Für eine Mitwirkung der übrigen Beklagten an dieser unerlaubten Handlung, etwa in der Art, daß sie den Schützen angestiftet haben, ihm behilflich waren o.ä. ist jedoch nichts ersichtlich. Auch nach dem Vortrag des Klägers ist es vielmehr durchaus möglich, daß der Schütze als Einzeltäter gehandelt hat und hierbei von den übrigen Beklagten weder physisch noch psychisch unterstützt worden ist. Daß die übrigen Beklagten ihn im Laufe des Ermittlungsverfahrens möglicherweise gedeckt oder zu seinen Gunsten falsche Angaben gemacht haben, ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Haftung bezüglich der Tatfolgen ohne jeden Belang und läßt auch nicht den Schluß zu, daß sie von vornherein seine Tat in irgendeiner Weise unterstützt oder gefördert haben. Die Unterstützung nach der Tat läßt sich zwanglos aus der engen familiären Bindung erklären und rechtfertigt keine weitergehenden Schlüsse.

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b)

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Auf die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Kläger sich ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmung greift nur dann ein, wenn feststeht, daß mehrere Personen eine unerlaubte Handlung begangen haben, sich aber nicht feststellen läßt, welche dieser einzelnen Handlungen zu der Schädigung geführt hat; sie hilft dem Geschädigten nur im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität weiter. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, daß der Kläger eine Haftung aller 5 Beklagten dann erreichen würde, wenn feststünde, daß sie alle geschossen haben, aber ihn nur ein Schuß getroffen hat, von dem nicht geklärt werden kann, welcher der Beklagten ihn abgefeuert hat. Derartiges wird vom Kläger aber nicht behauptet und ist auch offensichtlich nicht der Fall gewesen.Fehler! Textmarke nicht definiert.

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2.

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Da für eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu 1., 2. und 5. zum Nachteil des Klägers nichts ersichtlich ist, ist die gegen sie gerichtete Klage ohne weiteres abzuweisen.

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3.

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Nach dem Vortrag des Klägers und dem Inhalt der beigezogenen Strafakten kommen als Täter nur der Beklagte zu 3. oder der Beklagte zu 4. in Betracht. Insoweit ist eine abschließende Entscheidung zum Haftungsgrund noch nicht möglich, da noch weitere Sachaufklärung erforderlich ist; hierzu wird auf den zeitgleich verkündeten Beweisbeschluß verwiesen.

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4.

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Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 3. oder der Beklagte zu 4. als Täter festgestellt werden kann, ist die gegen sie gerichtete Berufung jedenfalls insoweit nicht begründet, als mit ihr ein höheres Schmerzensgeld als 20.000,-- DM verfolgt bzw. die Erstattung von Nebenklagekosten geltend gemacht wird. Hinzu im einzelnen:

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a)

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Von der Art der Verletzung her, die der Kläger erlitten hat, käme nach den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Geldentwertung sowie des Umstandes, daß ein vorsätzliches Delikt vorliegt, zwar ein höheres Schmerzensgeld in Betracht, nämlich ein solches in einer Größenordnung von ca. 25.000,-- DM (vgl. insbesondere OLG Köln, VersR 1978, 1075 = r + s 1979 , 20 = Hacks/Ring/Böhm, ADAC-Handbuch Schmerzensgeldbeträge, 17. Aufl., Nr. 1063). Soweit der Kläger allerdings meint, die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds müsse hier noch stärker berücksichtigt werden, da der Täter strafrechtlich nicht belangt worden ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen der letzten Jahre klargestellt, daß die privatrechtliche Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds nicht mit dem Strafanspruch des Staates zu tun hat mit der Folge, daß die erfolgte Bestrafung sich nicht mindernd auf das Schmerzensgeld auswirkt (BGHZ 128, 117 = NJW 1995, 781; NJW 1996, 1591). Derselbe Grundgedanke muß konsequenterweise auch in der umgekehrten Richtung zum Tragen kommen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muß jedoch mindernd zu Lasten des Klägers ins Gewicht fallen, daß er durch sein unbesonnenes Verhalten eigenen Interessen zuwider gehandelt und so zu der Eskalation schuldhaft mit beigetragen hat (Rechtsgedanke des § 254 Abs. 1 BGB).

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Dem Kläger war bekannt, daß seine Schwester, die Beklagte zu 5. offensichtlich keinen Wert darauf legte, mit Angehörigen ihrer Familie die Frage zu erörtern, ob sie mit dem Beklagten zu 3. zusammenleben dürfe oder ob dies von ihrer Familie mißbilligt wird. Dies war hinreichend deutlich dadurch zum Ausdruck gekommen, daß sie sich kurze Zeit zuvor zusammen mit dem Beklagten zu 3. nach Kassel begeben hatte, gerade um weiteren Diskussionen (oder gar Auseinandersetzungen) mit ihren Familienangehörigen aus dem Wege zu gehen. Da die Beklagte zu 5. zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig war, hatten ihre Familienangehörigen die von ihr getroffene Entscheidung (auch wenn sie sie persönlich nicht guthießen) jedenfalls zu respektieren. Für den Versuch, gleichwohl auch gegen den erkennbaren Willen der Beklagten zu 5. mit dieser wiederum in Kontakt zu treten und die Frage zu erörtern, ob sie nicht zu ihrer Familie zurückkehren wolle, bestand kein rechtfertigender Anlaß. Hinzu kommt, daß die von dem Kläger für seinen "Besuch" gewählte nächtliche Stunde wenig geeignet war für ein friedliches Gespräch. Dem Kläger war anscheinend auch weniger an einem zwanglosen Gespräch mit seiner Schwester gelegen, wie daraus erhellt, daß eine Person aus seiner Begleitung sich hinter dem Haus postiert hat, um zu verhindern, daß die Beklagte zu 5. das Gebäude heimlich durch den Hinterausgang verläßt, während der Kläger an der Haustür Einlaß begehrte. Da die Beklagten, die sich bereits zur Ruhe begeben hatten, dem Kläger keinen Einlaß in das Haus gewähren wollten, wozu sie auch unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet gewesen wären, hätte sich der Kläger bei korrektem Verhalten wieder entfernen müssen. Dies hat er jedoch keinwegs getan, sondern fordernd und lautstark Einlaß begehrt und sich auf eine verbale Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 2. und dem Beklagten zu 4. eingelassen. Die Gefahr, daß es in dieser gespannten Situation zu gegen ihn gerichteten gewalttätigen Handlungen von seiten der Hausbewohner kommen könnte, hat der Kläger durch dieses Verhalten mit heraufbeschworen. Daß das Verhalten des Klägers keineswegs als Rechtfertigungsgrund oder Entschuldigungsgrund für den auf ihn abgegebenen Schuß gewertet werden kann, steht außer Frage. Es stellt sich jedoch als unbesonnenes und gegen eigene Interessen gerichtetes Verhalten dar, das bei der Abwägung des angemessenen Schmerzensgeld durchaus ins Gewicht fällt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kommt aber ein höheres Schmerzensgeld als ein solches von 20.000,-- DM nicht in Betracht.

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b)

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Die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, daß er sich dem Strafverfahren als Nebenkläger angeschlossen hat, kann der Kläger nicht erstattet verlangen.

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Da er nur zu dem gegen den Beklagten zu 3. gerichteten Strafverfahren als Nebenkläger zugelassen worden ist, scheidet ein Ersatzanspruch gegen die anderen Beklagten (unabängig von der Frage ihrer Haftung dem Grunde nach) bereits von vornherein aus. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb sie für Kosten eines Verfahrens haften sollen, an dem sie in keiner Weise beteiligt waren. Der BGH führt in NJW 1958, 1044 für derartige Konstellationen treffend aus, die gegenteilige Auffassung führe zu einem "sinnwidrigen Ergebnis, das nicht Rechtens sein kann."

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Aber auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3) wegen der Nebenklagekosten besteht nicht. Die bis dahin umstrittene Frage, ob der Verletzte vom Schädiger die durch seine Anschließung als Nebenkläger im Strafprozeß entstandenen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erstattet verlangen kann, wenn der Schädiger im Strafverfahren freigesprochen worden ist, hat der BGH in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 24, 263 = NJW 1957, 1593 = VersR 1957, 599 mit eingehender Begründung verneint. Er hat dazu darauf hingewiesen, daß die Kostenregelung des Strafprozesses, wonach der Nebenkläger im Falle der Freisprechung des Angeklagten seine Kosten selbst zu tragen hat, grundsätzlich abschließende Bedeutung im Verhältnis zwischen Nebenkläger und Angeklagten hat (BGHZ 24, 267). Diese Auffassung wurde in den nachfolgenden Entscheidungen BGH NJW 1957, 1878 = VersR 1957, 719 u. NJW 1958, 1044 = MDR 1958, 597 bestätigt, und es wurde ergänzend entschieden, daß etwas anderes auch dann nicht gelten könne, wenn das Strafverfahren gegen den Schädiger eingestellt worden oder er verurteilt worden sei. Eine hiervon abweichende Auffassung hat der BGH in der Folgezeit nicht geäußert. Die vom Kläger zitierte Entscheidung BGHZ 26, 69, 76/7 steht nicht gegen. Sie befaßt sich nicht mit den Kosten, die dem Geschädigten als Nebenkläger im Strafverfahren gegen den Schädiger entstanden sind, sondern mit den Kosten seiner eigenen Verteidigung, die ihm in einem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren entstanden sind. In der weiteren Entscheidung BGHZ 27, 137, 142 ist zudem klargestellt worden, daß aus § 823 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz dieser Verteidigungskosten nicht hergeleitet werden kann und daß die Entscheidung BGHZ 26, 69 hierzu keine Aussage getroffen hat, da sie sich mit einem Anspruch aus § 839 BGB beschäftigt, der weitergehend als § 823 Abs. 1 bGB auch bloße Vermögensschäden erfaßt. Seit den zitierten grundlegenden Entscheidungen des BGH ist es herrschende Auffassung in Rspr. und Literatur, daß ein Anspruch auf Erstattung der Nebenklagekosten aus § 823 BGB nicht hergeleitet werden kann (vgl. nur LG Köln NJW 1964, 2064 u. OLG Schleswig VersR 1994, 831 = NVZ 1994, 192, jeweils m. w. N.). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzuweichen.

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5.

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Anlaß, entsprechend der Anregung des Klägers die Revision zuzulassen , gibt der vorliegende Fall nicht. Es stellen sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, die nicht bereits höchstrichterlich entschieden wären.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer des Klägers: unter 60.000,-- DM.

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Streitwert:

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für die Zeit bis zum Erlaß des Teilurteils: 52.558,40 DM

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für die Zeit danach : 35.058,40 DM.