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Oberlandesgericht Köln·12 U 106/97·26.04.1998

Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten bei Betriebsübernahme; Anrechnung von Schuldscheinzahlungen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten nach Übernahme ihres Restaurantbetriebs die Zahlung weiterer Raten aus einer Freistellungsabrede zu Darlehensverbindlichkeiten. Der Beklagte wandte u.a. Rechtskraft aus einem früheren Schuldscheinprozess ein und rechnete hilfsweise mit behauptetem Mietdifferenzschaden auf. Das OLG verneinte Streitgegenstandsidentität, weil der Schuldschein einen selbständigen Anspruch begründet und die Freistellung einen anderen Streitgegenstand bildet. In der Sache reduzierte es die Forderung durch Anrechnung verschiedener Zahlungen (u.a. aus Schuldscheinen, als Leistung erfüllungshalber) und wies die Aufrechnung mangels schlüssigen Vortrags zurück; zugesprochen wurden 16.772,74 DM nebst Zinsen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Verurteilung nur noch zu 16.772,74 DM nebst Zinsen, im Übrigen Klageabweisung und Zurückweisung der weitergehenden Berufung.

Abstrakte Rechtssätze

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Rechtskraft aus einem Vorprozess über einen Schuldscheinanspruch steht einer Klage auf Erfüllung einer Freistellungsverpflichtung nicht entgegen, wenn es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.

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Die Begebung eines Schuldscheins ohne Angabe des Schuldgrundes kann als abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) einen vom Grundverhältnis unabhängigen selbständigen Anspruch begründen.

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Leistungen auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis sind im Verhältnis zum Grundverhältnis jedenfalls dann anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie vom Gläubiger als Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) angenommen wurden und zur Befriedigung führen.

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Will der Gläubiger Zahlungen auf eine andere als die vom Schuldner behauptete Forderung anrechnen, trägt er die Beweislast für das Bestehen dieser anderen Forderung.

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Eine erstmals im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung kann als sachdienlich zuzulassen sein; sie bleibt jedoch unbeachtlich, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch nicht schlüssig dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 781 BGB§ 364 Abs. 2 BGB§ 530 Abs. 2 ZPO§ 284 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 269 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 0 69/96

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.03.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 0 69/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.772,74 DM nebst 4 % Zinsen aus 72.260,00 DM für die Zeit vom 15.10.1995 bis zum 28.12.1995 und aus 16.772,74 DM seit dem 29.12.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Klägern zu je 47 % und dem Beklagten zu 6 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zu 43 % und der Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Jeder Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten wird gestattet, die ihm obliegende Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Die Kläger betrieben in angemieteten Räumlichkeiten in K., H., unter der Bezeichnung "P." einen gastronomischen Betrieb. Im Jahre 1990 trat der Beklagte mit einem Herrn L. G. an die Kläger heran und bekundete Interesse an der Übernahme des Restaurants. Die Parteien sowie Herr G. schlossen unter dem Datum des 21.12.1990 einen "Rahmenvertrag", in dem sie die Übertragung des Unternehmens auf den Beklagten und dessen Geschäftspartner mit Wirkung vom 01.01.1991 unter der Auflage vereinbarten, daß die Käufer die Kläger aus den bestehenden Verpflichtungen des Unternehmens freistellen und einen zusätzlichen Kaufpreis zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Rahmenvertrages (GA 31-33) Bezug genommen.

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Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt unterzeichneten sie und Herr G. eine Liste mit der Überschrift "Darlehensbestand" (GA 34), die die Namen von neun Darlehensgebern sowie den jeweiligen Darlehensbestand per 30.09.1990 und mit dem Zusatz "geschätzt" per 31.12.1990 aufwies. Weiterhin enthielt sie den Vermerk, daß der per 31.12.1990 geschätzte Darlehensbestand, der 526.800,00 DM betragen sollte, sich um 5.000,00 DM bis 10.000,00 DM verringen könne.

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Im Januar 1991 stellten der Beklagte und sein Geschäftspartner einen Schuldschein zu Gunsten der Kläger über einen Betrag von 205.000,00 DM aus. Hierauf zahlten sie im Februar 1991 20.000,00 DM und im April 1991 15.000,00 DM an die Kläger. Der Schuldschein wurde daraufhin vernichtet und am 16.04.1991 ein neuer über einen Betrag in Höhe von 170.000,00 DM, zahlbar in monatlichen Raten von 5.000,00 DM, errichtet. Aufgrund dieses Schuldscheins gingen die Kläger im Wege des Urkundenprozesses gerichtlich gegen den Beklagten und seinen Geschäftspartner vor. Durch Schluß- und Teilanerkenntnisurteil vom 01.06.1994 sprach das Landgericht Köln - 26 0 185/93 - den Klägern den von den Beklagten anerkannten Betrag in Höhe von 65.000,00 DM zu und wies die Klage im übrigen ab mit der Begründung, die Beklagten hätten den Nachweis geführt, daß sie auf die Schuldsumme einen Betrag von insgesamt 105.000,00 DM gezahlt hätten.

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In der Zeit vom 03.01.1991 bis 12.05.1992 erhielten die Kläger von dem Beklagten und seinem Geschäftspartner 17 Raten zu je 12.577,00 DM, insgesamt also 213.809,00 DM. Am 10.06.1992 und 15.07.1992 zahlten der Beklagte und Herr G. jeweils 11.577,00 DM sowie im Oktober 1992 9.577,00 DM.

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Ab November 1992 stellten der Beklagte und sein Geschäftspartner die Zahlungen an die Kläger ein, woraufhin diese die Darlehen mit eigenen Mitteln zurückführten.

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Mit Schreiben vom 30.09.1995 forderten die Kläger den Beklagten zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Darlehensraten auf.

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Mit der Klage haben die Kläger zunächst Zahlung von 310.193,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 15.10.1995 mit der Behauptung verlangt, in Höhe dieses Betrages seien der Beklagte und sein Geschäftspartner unter Berücksichtigung bisheriger Tilgungsleistungen noch zur Rückführung der im Innenverhältnis übernommenen Darlehen verpflichtet. Mit Rücksicht auf Zahlungen von 45.487,26 DM und 10.000,00 DM, die von dem Zeugen I. vor Klageerhebung an eine Gläubigerin (die S.) geleistet wurden, haben die Kläger die Klage in Höhe von 55.487,26 DM zurückgenommen.

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Die Kläger haben behauptet, der Beklagte und sein Geschäftspartner seien nach den getroffenen Vereinbarungen zur Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von 205.000,00 DM und zur Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 526.800,00 DM verpflichtet gewesen.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 254.705,74 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 15.10.1995 aus 310.193,00 DM und seit dem 28.12.1995 aus 254.705,74 DM zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat geltend gemacht, die Klageforderung sei bereits Gegenstand des vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreits - 26 0 185/93 - gewesen, weshalb die erneute Klage unzulässig sei.

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Im übrigen hat er behauptet, die Vertragsparteien hätten im November 1990 für das Restaurant einen Kaufpreis von ca. 520.000,00 DM vereinbart. Hierauf sei eine Anzahlung von 50.000,00 DM geleistet worden. In Höhe eines Betrages von 265.800,00 DM hätten der Beklagte und sein Geschäftspartner die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Restaurants "P." aufgenommenen Bank- und Lieferantenkredite übernehmen sollen. Hierbei habe es sich um die Darlehen der K., der H., des Getränkelieferanten I., der Firma R., der Firma F. und der Firma W. gehandelt. Um den restlichen Kaufpreis zu finanzieren, hätten er und sein Geschäftspartner sich im Dezember vergeblich bei mehreren Banken bemüht, einen Bankkredit über 200.000,00 DM bis 250.000,00 DM aufzunehmen. Sie hätten sich deshalb zwischen Weihnachten und Neujahr mit den Klägern geeinigt, auch die verbleibende Differenz des Kaufpreises durch Übernahme weiterer Darlehensverbindlichkeiten, die andere gastronomische Betriebe der Kläger betroffen hätten, zu finanzieren. Hierbei habe es sich um die in der Auflistung "Darlehensbestand" aufgeführten Kredite der Sparkasse M., der B. und der D. gehandelt.

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Wenige Tage später habe man sich wegen eines aktuellen Finanzbedarfs der Kläger geeinigt, die Hälfte des Gesamtkaufpreises durch monatliche Barzahlungen von mindestens 5.000,00 DM, die auf die zu übernehmenden Darlehensverbindlichkeiten hätten angerechnet werden sollen, zu erbringen. Dabei habe Einvernehmen geherrscht, daß der Gesamtkaufpreis ca. 510.000,00 DM betrage und die geleistete Anzahlung von 50.000,00 DM auf den Barzahlungsanteil von 255.000,00 DM angerechnet werde. Zur Dokumentierung der Schuld sei ein Schuldschein über 205.000,00 DM ausgestellt worden. Nach der - unstreitigen - Zahlung eines Betrages von 20.000,00 DM im Februar 1991 sei der ausgestellte Schuldschein vernichtet worden und stattdessen ein neuer Schuldschein über 185.000,00 DM ausgestellt worden. Ebenso sei nach der - unstreitig - erbrachten Zahlung von 15.000,00 DM im April 1991 verfahren worden.

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Nachdem sich die Verbindlichkeit durch Zahlung eines weiteren - unstreitigen - Betrages in Höhe von 100.000,00 DM verringert habe, sei Anfang 1992 ein weiterer Barbetrag von 5.000,00 DM geleistet worden. Bei einer Besprechung am 19.05.1992 zwischen den Vertragsparteien, an der der Zeuge I. teilgenommen habe, hätten die Kläger bestätigt, daß die ihnen aus dem Verkauf des Restaurants zustehende Restforderung noch 65.000,00 DM betrage.

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Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Beklagten verurteilt, an die Kläger 231.705,47 DM nebst 4 % Zinsen aus 287.193,00 DM für die Zeit vom 15.10.1995 bis zum 28.12.1995 und aus 231.705,47 DM seit dem 29.12.1995 zu zahlen.

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Gegen das ihm am 07.04.1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 25.04.1997 eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 28.07.1997 begründet.

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Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

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Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 231.000,00 DM.

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Hierzu ist unstreitig, daß die Vermieterin der Räumlichkeiten im Haus H. in K. den Klägern gegenüber im März 1993 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärte und die Kläger ihrerseits mit Schreiben vom 12.03.1993 das mit dem Beklagten und dessen Geschäftspartner abgeschlossene Untermietverhältnis wegen Zahlungsverzugs kündigten. Der Beklagte und sein Geschäftspartner schlossen sodann mit der Hauptvermieterin einen neuen Mietvertrag ab.

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Der Beklagte macht geltend, die Kläger hätten durch Nichtzahlung des Mietzinses gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Mietvertrag mit der Hauptmieterin aufrechtzuerhalten. Er behauptet, bei Abschluß des Mietvertrages mit der Hauptmieterin habe er einen höheren Mietzins als den zuvor - unstreitig - vereinbarten Betrag von 13.000,00 DM akzeptieren müssen, nämlich ab Mai 1993 20.000,00 DM, ab Juni 1993 21.000,00 DM und ab November 1994 25.000,00 DM. In Höhe des sich bis Dezember 1995 errechneten Differenzbetrages von 231.000,00 DM hat er die Aufrechnung erklärt.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und behaupten hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderung, der Beklagte und sein Geschäftspartner hätten selbst die Hauptvermieterin veranlaßt, das Mietverhältnis mit den Klägern zu kündigen, um einen eigenen Mietvertrag zu erhalten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Landgerichts Köln - 26 0 185/93 -, - 26 0 310/93 - und - 23 0 140/96 - Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die von den Parteien nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

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Die Klage ist nicht unzulässig, weil die Kläger den Beklagten und dessen Geschäftspartner auf Zahlung von 170.000,00 DM gerichtlich in Anspruch genommen haben und hierüber das Landgericht Köln durch Schluß- und Teilanerkenntnisurteil vom 01.06.1994 - 26 0 185/93 - rechtskräftig entschieden hat. Der Streitgegenstand jenes Verfahrens ist nämlich nicht mit dem des vorliegenden identisch. Gegenstand des vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreits - 26 0 185/93 - war allein die sich aus dem Schuldschein vom 16.04.1991 ergebende Zahlungsverpflichtung des Beklagten sowie dessen Geschäftspartners in Höhe von 170.000,00 DM. Vorliegend machen die Kläger hingegen einen Anspruch wegen Nichterfüllung der von dem Beklagten und dessen Geschäftspartner eingegangenen Freistellungsverpflichtung betreffend Kreditverbindlichkeiten der Kläger geltend. Auch wenn der Schuldschein entsprechend der Behauptung des Beklagten im Zusammenhang mit der (im Innenverhältnis gegenüber den Klägern) erfolgten Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten ausgestellt worden sein sollte, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, da durch die Begebung des Schuldscheines, in dem ein Schuldgrund nicht genannt ist, ein selbständiger Anspruch gemäß § 781 BGB begründet wurde.

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Die Kläger haben aufgrund der mit dem Beklagten und dessen Geschäftspartner getroffenen Vereinbarungen jedoch nur noch einen Anspruch auf Zahlung von 16.772,74 DM.

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Hierbei ist davon auszugehen, daß der Beklagte und sein Geschäftspartner sich verpflichtet haben, als Gegenleistung für die Übernahme des Restaurantbetriebs "P." die Kläger von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 516.800,00 DM durch Zahlung der entsprechenden monatlichen Darlehensraten freizustellen.

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Daß der Beklagte eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist, ist dem Grunde nach unstreitig. Hinsichtlich der Höhe hat der Beklagte in erster Instanz zwar behauptet, man habe sich auf einen Betrag von ca. 510.000,00 DM geeinigt. In der Berufung hat er diesen Vortrag dahingehend präzisiert, daß er und sein Geschäftspartner die betrieblichen Verbindlichkeiten des Restaurants "P." in Höhe von 265.800,00 DM hätten übernehmen sollen und die weiteren Bankverbindlichkeiten der Kläger in Höhe von 261.000,00 DM nur bis zu einem Teilbetrag von 250.000,00 DM hätten abtragen sollen. Danach betrug die Gesamtforderung 515.800,00 DM.

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Auszugehen ist jedoch von der von sämtlichen Parteien unterschriebenen Auflistung mit der Überschrift "Darlehensbestand". Da sich die Vertragsparteien unstreitig darüber einig waren, daß der Beklagte und dessen Geschäftspartner die für sämtliche der aufgeführten Darlehen zu entrichtenden Kreditraten monatlich an die Kläger zahlen sollten, und dies mit ihrer Unterschriftsleistung unter die Aufstellung dokumentiert haben, kann der Auflistung nur die Bedeutung beigemessen werden, daß sich die Zahlungsverpflichtung auf sämtliche dort genannte Darlehensbestände bezog. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine entsprechende höhenmäßige Einschränkung in die Urkunde aufzunehmen. Die entsprechende Behauptung des Beklagten ist auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt worden. Zwar hat die Zeugin F., die Ehefrau des Beklagten, bekundet, daß die Kläger erklärt hätten, für das Lokal 515.000,00 DM haben zu wollen. Bei dieser Vereinbarung gingen die Vertragsparteien jedoch davon aus, daß Kreditverbindlichkeiten lediglich in Höhe von ca. 265.000,00 DM übernommen und der Rest in bar geleistet werden sollte. Bei der von dem Beklagten behaupteten späteren Änderung der Zahlungsmodalitäten durch Übernahme weiterer Darlehen, war die Zeugin nicht zugegen. Ihre Aussage ist daher nicht geeignet, den sich aus der Aufstellung "Darlehensbestand" ergebenden Erklärungsinhalt zu widerlegen.

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Zum Ausgang der Berechnungen kann hingegen nicht der in der Aufstellung genannte Gesamtbestand per 31.12.1990 in Höhe von 526.800,00 DM gemacht werden. Abgesehen davon, daß es sich hierbei ausweislich der Urkunde um Schätzbeträge handelt, die sich noch um 5.000,00 DM bis 10.000,00 DM verringern konnten, ist nämlich von der Klageforderung ein Betrag von 10.000,00 DM abzuziehen, da das Landgericht insoweit die Klage durch das angefochtene Urteil rechtskräftig abgewiesen hat.

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Von der ursprünglichen Forderung in Höhe von 516.800,00 DM ist ein weiterer Betrag von 13.000,00 DM wegen der im Oktober 1992 erfolgten doppelten Mietzinszahlung in Abzug zu bringen, die ebenfalls zu einer rechtskräftigen teilweisen Klageabweisung geführt hat und im übrigen im Berufungsverfahren unstreitig ist.

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Eine weitere Reduzierung ist in Höhe des von dem Zeugen I. an die S. geleisteten Betrages von 55.487,26 DM vorzunehmen. Insoweit haben die Kläger nämlich die Klage zurückgenommen. Die mit Schriftsatz vom 04.03. 1998 in Aussicht gestellte Klageerhöhung, die im Wege der Anschlußberufung hätte geltend gemacht werden können, ist nicht erfolgt. Vielmehr haben die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.1998 lediglich mit ihrem auf Zurückweisung der Berufung gestellten Antrag verhandelt.

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Außerdem sind zu Gunsten des Beklagten die unstreitigen Zahlungen von 213.809,00 DM (17 Raten zu je 12.577,00 DM in der Zeit von Januar 1991 bis Mai 1992), 11.577,00 DM (10.06.1992), 11.577,00 DM (15.07.1992) und 9.577,00 (07.10.1992) zu berücksichtigen.

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Zugunsten des Beklagten ist auch davon auszugehen, daß die weiteren unstreitig erfolgten Zahlungen in Gesamthöhe von 135.000,00 DM, nämlich in Höhe von 100.000,00 DM aus einem bei der K. aufgenommenen Kredit, in Höhe von 20.000,00 DM im Februar 1991 und in Höhe von 15.000,00 DM im April 1991, auf seine Verpflichtung zur (internen) Übernahme der eingangs erwähnten Darlehen anzurechnen sind.

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Zwar haben der Beklagte und sein Geschäftspartner nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag bei der Zahlung nicht die Bestimmung getroffen, daß damit die auf Darlehensrückführung gerichtete Verbindlichkeit des Beklagten und seines Geschäftspartners getilgt werden sollte. Vielmehr sind die Zahlungen aufgrund von Schuldscheinen geflossen, die nach der Behauptung des Beklagten wegen einer im Nachhinein getroffenen abweichenden Ratenzahlungsvereinbarung ausgestellt worden sind.

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Auch wenn man die entsprechend dem jeweiligen Forderungsstand ausgestellten Schuldscheine als abstrakte Schuldanerkenntnisse im Sinne von § 781 BGB wertet, hat dies nicht zur Folge, daß die hierauf geleisteten Zahlungen keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der den Klägern als Gegenleistung für die Übertragung ihres Restaurantbetriebs zustehende Forderung finden. Wenn auch ein solches Schuldanerkenntnis unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schafft, hat es im Hinblick auf das ursprüngliche Schuldverhältnis insoweit Bedeutung, als es von dem Gläubiger zumindest als Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) angenommen worden ist. Leistungen auf das Schuldanerkenntnis, die zur Befriedigung des Gläubigers führen, bewirken ein Erlöschen der ursprünglichen Schuld (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 364 Rn. 6). Da die Zahlungen unstreitig sind, die Kläger hingegen geltend machen, die Schuldscheine nicht für die Verbindlichkeit auf Darlehensrückführung, sondern für eine daneben bestehende Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung eines Abstandes in Höhe von 205.000,00 DM erhalten zu haben, trifft sie die Beweislast für das Bestehen einer solchen Forderung. Denn der Gläubiger, der die Leistung auf eine andere Forderung anrechnen will, muß deren Existenz beweisen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.o., § 366 Rn. 11). Dieser Beweis ist den Klägern jedoch nicht gelungen.

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Der Zeuge T. hat lediglich von den Klägern gehört, daß der Kaufpreis 700.000,00 DM betragen solle. Über die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen konnte er keine Angaben machen.

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Auch die Zeugin V. war bei den Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht zugegen. Sie konnte nur bekunden, daß es mehrere Verhandlungen gegeben hat und ein Betrag von 700.000,00 DM im Gespräch war, wovon 200.000,00 DM bar gezahlt und für 500.000,00 DM Kredite übernommen werden sollten. Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, welche Vereinbarungen die Vertragsparteien schließlich getroffen haben.

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Die Aussage des Zeugen Be. ist ebenfalls unergiebig. Danach ist nämlich überhaupt kein Kaufvertrag zustande gekommen, sondern lediglich ein Pachtvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten sowie seinem Geschäftspartner abgeschlossen worden. Zwar hat der Zeuge Be. ausgesagt, daß - jedenfalls nach der ihm von den Klägern gemachten Mitteilung - sämtliche in der Auflistung "Darlehensbestand" genannten Verbindlichkeiten das Unternehmen "P." betrafen. Diese im Gegensatz zum Vortrag des Beklagten stehende Aussage reicht jedoch nicht aus, um zur Überzeugung des Senats feststellen zu können, daß der Beklagte und sein Geschäftspartner sich verpflichtet haben, neben der Übernahme von Darlehen in Höhe von 526.800,00 DM eine Abstandszahlung in Höhe von 205.000,00 DM zu leisten. Denn bei der Gesamtwürdigung kann bereits nicht unberücksichtigt bleiben, daß die von den Klägern ihrem Steuerberater Be. gegebene Information, zwischen den Vertragsparteien bestehe ein Pachtverhältnis, mit dem Vortrag der Kläger in diesem Rechtsstreit ebenfalls nicht in Einklang zu bringen ist. Vor diesem Hintergrund kann auch dem Schriftsatz des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und seines Geschäftspartners vom 28.09.1993 in dem vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreit - 26 0 185/93 -, worin vorgetragen wurde, daß die Beklagten aus dem Kauf des Inventars gemäß einer bei Übernahme geschlossenen Vereinbarung insgesamt 205.000,00 DM zu zahlen hatten (Beiakte - 26 O 185/93 - GA 56), keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, zumal der Beklagte vorgetragen hat, der entsprechende Sachvortrag sei auf einen Informationsirrtum aufgrund von Sprachschwierigkeiten zurückzuführen. Letztlich kann deshalb auch der Umstand, daß die Beklagten in jenem Verfahren nur die Darlehen der H. und K. als nicht für den Restaurantbetrieb "P." gewährt behauptet haben, während sie nunmehr vortragen, die Darlehen der Sparkasse M., B. und D. beträfen andere Unternehmen der Kläger, nicht zum Nachweis der von den Klägern behaupteten Vereinbarung führen.

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Der von den Parteien unter dem Datum des 21.12.1990 unterzeichnete Rahmenvertrag spricht zwar dafür, daß ursprünglich neben der Freistellung der Kläger von Verpflichtungen des Unternehmens eine zusätzliche Kaufpreiszahlung ins Auge gefaßt worden war. Ob und in welcher Höhe insoweit letztlich eine abschließende Vereinbarung getroffen worden ist, läßt sich aus dem Vertrag jedoch nicht herleiten. Auch die Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung hat keine weiteren Erkenntnisse gebracht.

52

Von der Forderung der Kläger ist ein weiterer Betrag in Höhe von 50.000,00 DM abzuziehen. Aufgrund der Aussage der Zeugin F. ist bewiesen, daß der Beklagte im November 1990 an die Kläger einen Barbetrag in Höhe von 50.000,00 DM gezahlt hat. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hat das Geschehen aus ihrer Erinnerung plastisch und lebensnah beschrieben. Trotz ihrer nahen Beziehung zu dem Beklagten hat sie nicht den Eindruck hinterlassen, eine Gefälligkeitsaussage zu seinen Gunsten zu machen. Vielmehr hat sie auch in entscheidungserheblichen Fragen Erinnerungslücken eingeräumt oder die Erklärung abgegeben, bestimmte Dinge nicht aus eigener Wahrnehmung zu wissen. Begründete Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage, daß die Kläger die 50.000,00 DM erhalten haben, können auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die von ihr mit unterzeichnete Urkunde, die nach ihrer Aussage anläßlich der Zahlung gefertigt wurde, die Verpflichtung enthält, daß sie sowie der Geschäftspartner des Beklagten als zukünftige Betreiber des Restaurants eine Anzahlung in Höhe von 50.000,00 DM leisten. Ihrem laienhaften Verständnis stand diese Erklärung einer bereits geleisteten Zahlung nicht entgegen. Im übrigen haben die Kläger in dem Verfahren - 26 0 185/93 - mit Schriftsatz vom 11.05.1994 vorgetragen, daß die dortigen Beklagten den Betrag von 50.000,00 DM gemäß Vereinbarung vom 23.11.1990 nicht von der Klageforderung abziehen könnten, da es sich um einen Teil des Kaufpreises gehandelt habe. Auch dies spricht dafür, daß der Betrag von 50.000,00 DM tatsächlich geflossen ist.

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Nach alledem beträgt die restliche Forderung der Kläger 16.772,74 DM. Weitergehende Zahlungen hierauf sind nicht dargelegt oder erwiesen.

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Soweit der Beklagte eine Zahlung in Höhe von 5.000,00 DM in bar im März/April 1992 behauptet, hat er Beweis hierfür nicht angetreten. Die Leistung dieses Betrages steht auch nicht aufgrund des Schluß- und Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts Köln vom 01.06.1994 - 26 0 185/93 - fest. Zwar hat das Landgericht in der dortigen Entscheidung die Zahlung dieses Betrages zu Gunsten des Beklagten angenommen. Diese Feststellung ist jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, da Entscheidungen über erhobene Einwendungen nicht an der Rechtskraft teilnehmen. Zwar ist eine rechtskräftige Entscheidung insoweit ergangen, als die Klage in Höhe von 5.000,00 DM abgewiesen worden ist. Da jedoch, wie oben ausgeführt, der Streitgegenstand jenes Verfahrens nicht mit dem des vorliegenden Rechtsstreits identisch ist, ist der Senat nicht an das Urteil des Landgerichts vom 01.06.1994 gebunden und hat die Frage der Zahlung erneut zu beurteilen.

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Weitergehende Zahlungen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sich aus einem von ihm überreichten Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Landgerichts Köln vom 12.11.1997 - 26 0 29/96 - ergibt, daß er mit der dort anhängigen Vollstreckungsgegenklage gegen den mit Urteil des Landgerichts Köln vom 01.06.1994 - 26 0 185/93 - titulierten Anspruch u.a. Zahlungen vom 18.07.1994 und 04.10.1994 in Höhe von insgesamt 13.000,00 DM eingewandt hat, kann dies hier keine Berücksichtigung finden. Zum einen hat er nicht ausdrücklich schriftsätzlich diese Zahlungen vorgetragen, zum anderen können die geleisteten Beträge nicht als unstreitig behandelt werden. Die Kläger haben geltend gemacht, gegen dieses Urteil Berufung eingelegt zu haben.

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Es ist auch nicht erwiesen, daß die Kläger im Mai 1992 bestätigt haben, daß ihre restliche Forderung aus der Restaurantübertragung 65.000,00 DM betrage, mit der Folge, daß im Hinblick auf die danach erfolgten Zahlungen ihr Anspruch erloschen ist. Der Zeuge I. hat die entsprechende Behauptung des Beklagten nicht bestätigen können.

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Die noch bestehende Forderung der Kläger in Höhe von 16.772,74 DM ist nicht durch die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen.

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Die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Einwendung der Aufrechnung ist gemäß § 530 Abs. 2 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil hierdurch die insoweit bestehende Streitigkeit zwischen den Parteien abschließend entschieden werden kann und eine Verzögerung des Verfahrens damit nicht verbunden ist.

59

Der Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Soweit er geltend macht, die Mieten ab Oktober 1992 seien nicht an die Hauptvermieterin geleistet worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn er selbst hat im Oktober 1992 die Miete sowohl unmittelbar an die Hauptvermieterin als auch an die Kläger bezahlt. Aus den Akten des vor dem Landgericht Köln geführten Räumungsrechtsstreits - 26 0 310/93 - ergibt sich, daß der Beklagte und sein Geschäftspartner die Mieten für November und Dezember 1992 nicht gezahlt haben und ab Januar 1993 die Mieten unmittelbar an die Hauptvermieterin geleistet haben (Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 06.12.1993, GA 40 der beigezogenen Akte 26 0 310/93). In welcher Weise die Kläger vertragswidrig die Kündigung des Mietverhältnisses verursacht haben, ist danach nicht ersichtlich. Gleiches gilt, soweit der Vortrag des Beklagten dahin verstanden werden kann, daß die Kläger durch anderes, nicht näher beschriebenes Verhalten die Kündigung herbeigeführt haben sollen.

60

Der Zinsanspruch der Kläger folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich des Betrages von 55.487,26 DM ist der Beklagte ebenfalls aufgrund der vorgenannten Vorschriften zur Zinszahlung verpflichtet, da die Zahlung des Zeugen I. erst nach dem mit Schreiben vom 30.09.1995 herbeigeführten Verzugseintritt erfolgt ist.

61

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 269 Abs. 3, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

62

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

64

Streitwert für das Berufungsverfahren: 231.705,47 DM.

65

Beschwer für die Kläger über 60.000,00 DM, für den Beklagten unter 60.000,00 DM.