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Oberlandesgericht Köln·11 Ws 11/97·13.01.1997

Aussetzung des Haftbefehls gegen Auflagen und Sicherheitsleistung (§116 StPO)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtUntersuchungshaft/StrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte S. wandte sich gegen den Vollzug eines Haftbefehls wegen des Verdachts des Betrugs. Das OLG Köln gab der weiteren Beschwerde insoweit statt und setzte den Vollzug des Haftbefehls nach §116 Abs.1,3 StPO gegen Meldeauflagen, Reisebeschränkung, Tätigkeitsverbot und Sicherheitsleistung von 50.000 DM außer Vollzug. Das Gericht sah einen dringenden Tatverdacht für vielfache Betrugshandlungen ab Febr.1995, hielt Vollzug aber nicht erforderlich, da die Auflagen Flucht- und Wiederholungsgefahr ausreichend begegnen.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Vollzug des Haftbefehls gegen Auflagen und Sicherheitsleistung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vollzug eines Haftbefehls kann nach §116 Abs.1,3 StPO außer Vollzug gesetzt werden, wenn durch Auflagen und Sicherheiten die Zwecke der Untersuchungshaft (Flucht- und Wiederholungsgefahr) hinreichend gewahrt werden.

2

Fluchtgefahr kann aus fehlenden familiären oder beruflichen Bindungen und erheblichen Vermögensverhältnissen begründet werden; fehlende konkrete Fluchtvorbereitungen und Offenlegung des Aufenthaltsortes können die Fluchtgefahr relativieren.

3

Wiederholungsgefahr ist aus der Fortsetzung oder Wiederaufnahme gleichartiger, besonders risikobehafteter Geschäftstätigkeit ableitbar; Planungen zu vergleichbaren Neugründungen stützen die Annahme.

4

Auflagen wie Wohnsitzanzeige, Reisebeschränkung, pünktliches Erscheinen bei Ladungen, hohe Sicherheitsleistung und Tätigkeitsverbote sind geeignete mindernde Maßnahmen zur Aussetzung des Haftbefehls, wenn sie die prozessualen Schutzinteressen erfüllen.

Relevante Normen
§ StPO § 116§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 310 Abs. 1 StPO§ 116 Abs. 1, 3 StPO§ 263 StGB

Tenor

I.

Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert:

Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 7.10.1996 - 505 Gs 3217-3218/96 - wird bezüglich des Beschuldigten S. unter folgenden Auflagen und Weisungen ausgesetzt:

1. Der Beschuldigte hat unter der Anschrift L. 43 b in K. Wohnung zu nehmen und jeden Wohnsitz- oder Aufenthaltswechsel unverzüglich der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

2. Der Beschuldigte darf Auslandsreisen nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft antreten.

3. Er hat allen Ladungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft pünktlich Folge zu leisten.

4. Er hat eine Sicherheit in Höhe von 50.000,- DM (in Worten: fünfzigtausend Deutsche Mark) durch Hinterlegung in barem Geld bei der Gerichtskasse in Köln oder durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder einer deutschen Groß- oder Genossen-schaftsbank zu leisten.

5. Dem Beschuldigten wird auferlegt, sich weder direkt noch indirekt, weder unmittelbar noch mittelbar an Firmen jedwelcher Art zu beteiligen. Ihm wird weiter auferlegt, für Firmen im Bereich der Telekommunikation im weitesten Sinne weder unmittelbar noch mittelbar, weder als Geschäftsführer noch als freier Mitarbeiter oder sonst in jedwelcher Form tätig zu werden mit Ausnahme von Firmen, die seit über fünf Jahren werbend tätig sind und mit Ausnahme rein technischer Tätigkeit.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

2

I.

3

Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten P. E. wegen des Verdachts der Konkursvergehen und des Betruges im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschuldigten als Gesellschafter und des Beschuldigten S. als Geschäftsführer der von beiden gegründeten Firmen "H. Telekommunikations GmbH" (gegründet am 5.4.1994) und "U. Telematikdienste GmbH" (gegründet am 2.8.1995). Über das Vermögen beider Firmen ist das Konkursverfahren eröffnet worden (Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 19.12.1995 betreffend die Fa. H. TelekommunikationsGmbH und vom 18.3.1996, betreffend die Fa. U. Telematikdienste GmbH).

4

Gegenstand des am 7.10.1996 durch das Amtsgericht Köln gegen die Beschuldigten S. und E. erlassenen Haftbefehls sind indes nur die Vorwürfe des Betrugs gegen die Beschuldigten als Verantwortliche der von ihnen gegründeten Firmen sowie beider Beschuldigter persönlich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines notariell beurkundeten Kaufvertrages über ein Hausgrundstück der Eheleute T. im baden-württembergischen Q..

5

Der Haftbefehl ist auf die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs.2 Nr.2 StPO) und der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs.1 Nr.2 StPO) gestützt.

6

Der Beschuldigte wurde am 7.11.1996 im Anschluß an einen Anruf bei der Polizeidienststelle, in dem er angab, wo er zu erreichen sei, vorläufig fest- und am folgenden Tag in Untersuchungshaft genommenen.

7

Eine mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.11.1996 eingelegte Haftbeschwerde hat die 5.große Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluß vom 17.12.1996 verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 18./27.12.1996.

8

II.

9

Die gemäß § 310 Abs.1 StPO zulässige weitere Beschwerde hat in dem erkannten Umfang ErfolH.

10

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 7.10.1996 kann gemäß § 116 Abs.1, 3 StPO außer Vollzug gesetzt werden.

11

1.

12

Der Beschuldigte ist nach dem bisherigen Ergebnis der noch im Anfangsstadium befindlichen Ermittlungen dringend verdächtig, sich bei von ihm für die Firmen H. und U. eingegangenen Geschäften des Betruges in einer Mehrzahl von Fällen strafbar genmacht zu haben.

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Zwar wird für jedes der Geschäfte im einzelnen zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des Betrugs erfüllt sind. So bestehen gewisse Bedenken gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts, soweit dem Beschuldigten innerhalb des ersten Komplexes (Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fa.H.) ein Betrug in den Fällen 1) (A. F. Konzept) und 3) (H. M. Systems GmbH) zur Last gelegt wird.

14

Bezüglich des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der Eheleute T. (Komplex "Immobilienerwerb") wird näher zu prüfen sein, worin im Sinne des § 263 StGB der stoffgleiche Schaden der Verkäuferseite besteht.

15

Jedenfalls für solche Verpflichtungen, die - für beide Firmen - nach Februar 1995 eingegangen worden sind, ist der dringende Tatverdacht des Betruges zu bejahen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte durch die Schreiben des Rechtsanwalts Dr. L. vom 8. und 13.2.1995 (Bl.51ff., 58 ff. d.SH 4) unmißverständlich und unter Hinweis auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen darauf hingewiesen worden, daß die Firma H. nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen überschuldet und zahlungsunfähig sei, und - sinngemäß - daß weitere Verbindlichkeiten nicht eingegangen werden dürften. Auch er selbst hat seine Kenntnis von der finanziell äußerst bedrängten Lage der Firmen bei der Suche nach Geldgebern, insbesondere in seinen Schreiben an Frau C. ab Januar 1995 (Bl.193 ff d.SH 4) zum Ausdruck gebracht.

16

Wenn der Beschuldigte auch nach diesem Zeitpunkt, in dem nach derzeitigem Erkenntnisstand keine realistische Aussicht bestand, Geldgeber zu finden und die von ihm vertretenen Firmen deshalb nicht leistungsfähig waren, weiterhin gegenseitige Vertragspflichten begründete und den Vertragspartnern dabei Leistungsfähigkeit vorspiegelte, so ist für diese - allerdings noch zu konkretisierenden - Fälle der dringende Tatverdacht des (Eingehungs-)Betruges, strafbar gemäß § 263 StGB gegeben.

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Zwar ist der Verteidigung zuzugestehen, daß die Höhe der eingegangenen Verbindlichkeiten nicht notwendigerweise identisch mit dem betrugsbedingten Schaden sein muß. Dies liegt jedoch nahe, da Verbindlichkeiten üblicherweise durch die Inanspruchnahme von Leistungen begründet worden sind und damit seitens der Gläubiger Vermögensverfügungen zugunsten der von dem Beschuldigten vertretenen Firmen getroffen worden sind.

18

2.

19

Bei Würdigung aller Umstände bestehen die Haftgründe der Flucht- und der Wiederholungsgefahr - die mögliche Anwendung des § 112 a Abs.1 Nr.2 StPO neben § 112 Abs.2 Nr.2 StPO ergibt sich aus § 112 a Abs.2 letzter Halbsatz i.V.m. § 116 Abs.1 StPO.

20

a)

21

Fluchtgefahr besteht, weil der Beschuldigte an die Bundesrepublik Deutschland weder aus beruflichen noch aus familiären Gründen gebunden ist. Er ist Soldat außer Diensten, verfügt über nicht unerhebliche Versorgungsansprüche und lebt von seiner Ehefrau getrennt. Im Zeitpunkt der Festnahme lebte er nicht unter seiner Meldeanschrift und hatte zusammen mit dem Mitgesellschafter E. eine neue Firma mit Sitz in Belgien gegründet. Nach dem Scheitern seiner geschäftlichen Pläne und unter dem Eindruck einer hohen Schuldenlast bestünde - wenn dem nicht durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der Haftverschonung begegnet werden könnte - eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beschuldigte bei einer Bilanz seiner derzeitigen Lebenssituation der Versuchung erliegen würde, sich dem Verfahren durch eine Flucht zu entziehen.

22

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, daß der Beschuldigte jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit die Konsequenzen aus seiner zu optimistischen Überzeugung von der Realisierbarkeit seiner Geschäftskonzepte nicht hat ziehen wollen. Daß er auch noch nach dem Scheitern der Fa. U. den Versuch einer weiteren Firmengründung mit ähnlich angelegtem Konzept in Belgien gemacht und eine Verlegung der geschäftlichen Aktivitäten nach Luxemburg erwogen hat, läßt befürchten, daß er seine Geschäftsidee weiter verfolgen wird.

23

b)

24

Jedoch bedarf es des Vollzuges des Haftbefehls nicht, da weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs.1 StPO die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann:

25

Die Fluchtgefahr erfährt bei dem Beschuldigten dadurch eine gewisse Relativierung, daß konkrete Fluchtvorbereitungen nicht getroffen worden sind. Der Beschuldigte hat sich - im Gegenteil - in Kenntnis des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zur Erstattung einer Anzeige an die Polizei gewandt und dabei seinen Aufenthaltsort nicht verschleiert. Er hat sich zwischenzeitlich für seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in K. amtlich gemeldet. Fluchthemmend dürfte sich im übrigen auch der hohe Bekanntheitsgrad auswirken, den sich der Beschuldigte durch sein großes Engagement in Rüstungsfragen und in der Diskussion ethischer Fragen erworben hat und der durch die Umstände seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst noch verstärkt worden sein dürfte. Schließlich dürfte der Beschuldigte selbst ein großes Interesse an der umfassenden Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe haben. Dem danach verbleibenden Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, kann durch die angeordnete Sicherheitsleistung hinreichend begegnet werden.

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Soweit wegen der Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls, soweit er auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr eingreifen kann (§ 112 a Abs.2 letzter Halbsatz StPO), bedarf es des Vollzugs des Haftbefehls ebenfalls nicht. Denn es besteht eine hinreichend begründete Erwartung, der Beschuldigte werde die ihm erteilte - auf eine Anregung der Verteidigung zurückgehende - Anweisung befolgen. Auch insoweit dürfte im übrigen der hohe Bekanntheitsgrad des Beschuldigten dazu geführt haben, daß das Scheitern seiner geschäftlichen Aktivitäten weithin bekannt geworden ist und potentielle Geschäftspartner sich zurückhalten werden.

27

III.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs.1 StPO. Die Entlassung aus der Untersuchungshaft muß als das wesentliche Ziel der Beschwerde angesehen werden, die hier mit den angebotenen Mitteln erreicht worden ist.