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Oberlandesgericht Köln·11 W 91/00·19.12.2000

Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren auf bis 25.000 DM

ZivilrechtWerkvertragsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren war erfolgreich. Das OLG Köln stellte fest, dass der Streitwert nach dem materiellen Interesse des Antragstellers (§ 3 ZPO) zu bemessen ist; maßgeblich kann der volle Rechnungsbetrag sein, wenn das Verfahren auch der Abwehr von Werklohnansprüchen dient. Mangels Gegenstand des Antrags bleiben Abrisskosten unberücksichtigt.

Ausgang: Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten begründet; Streitwert des Beweisverfahrens auf bis 25.000 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers und ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen; als maßgeblicher Zeitpunkt gilt regelmäßig die Einreichung des Antrags.

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Steht das Beweissicherungsverfahren im Hinblick auf mögliche Hauptsacheansprüche noch nicht fest, ist das Interesse des Antragstellers nach dem Umfang der behaupteten Ansprüche und der objektiven Bewertung der mitgeteilten Tatsachen zu bestimmen; Sachverständigengutachten können hierfür maßgebliche Anhaltspunkte liefern.

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Dient das Beweisverfahren nicht nur der Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen, sondern auch der Abwehr von Werklohnforderungen, bemisst sich der Streitwert nach dem Wert des bestrittenen Anspruchs; ist die Zahlung eines in Rechnung gestellten Werklohns Ziel der Abwehr, kann der volle Rechnungsbetrag maßgeblich sein.

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Zusätzliche Kostenpositionen (z.B. Abrisskosten) sind bei der Festsetzung des Streitwerts nur zu berücksichtigen, wenn sie Gegenstand des Antrags sind und entsprechend vorgetragen wurden.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 25 Abs. 3 GKG§ 3 ZPO§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 OH 4/00

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.07.2000 - 18 OH 4/00 - abgeändert. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf bis 25.000,00 DM festge-setzt.

Gründe

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Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist begründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das Verfahren mit 18.000 DM zu niedrig bemessen.

3

Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem materiellen Interesse des Antragstellers, das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist. Maßgebend ist in aller Regel ist der Hauptsachewert im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages. Ist ein Hauptsacheprozess noch nicht anhängig, ist das Interesse des Antragstellers nach dem Umfang der von ihm behaupteten Ansprüche zu bewerten, wobei es auf die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen ankommt, für die die vom Sachverständigen angestellten Ermittlungen ein brauchbarer Ausgangspunkt sein können (vgl. Senat OLGR 1992, 14 f.; zuletzt Senatsbeschluss vom 28.08.2000 - 11 W 61/00 -; vgl. ferner aus der neueren Rechtsprechung: OLG Köln, 16. Zivilsenat, NJW-RR 1997, 1292; 7. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 802 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2000, 613; OLG Hamburg, NJW-RR 2000, 827 f.; .OLG Naumburg, NJW-RR 2000, 286; Nachweise zur älteren Rechtsprechung z.B. in BauR 1999, 280 f.). In der Rechtsprechung wird vielfach fallbezogen auf die vom Antragsteller beabsichtigte Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen und die darauf bezogenen behaupteten Ansprüche abgestellt. Dies darf nicht dahin missverstanden werden, dass sich der Streitwert des Beweissicherungsverfahrens in Bausachen stets nur nach dem Aufwand richtet, der für die Beseitigung der behaupteten Mängel erforderlich wäre. Soll das Verfahren nicht (nur) die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Antragsteller vorbereiten, sondern dient es (auch) der Feststellung, ob und in welchem Umfang der Antragsteller Forderungen des Werkunternehmers abwehren kann, so wird das Interesse des Antragstellers nach den aufgezeigten Maßstäben (auch) dadurch bestimmt. Denn in einem auf Zahlung des Werklohns gerichteten Hauptsacheverfahren, in dem der Besteller die Berechtigung des Werklohns aus tatsächlichen, aufklärungsbedürftigen Gründen bestreitet, richtet sich der für die Beweiserhebung maßgebliche Streitwert nach dem Wert des bestrittenen Anspruchs.

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Im Streitfall hat der Antragsteller zur Begründung seines Antrags ausgeführt, der von der Antragsgegnerin für die Erstellung der Treppenanlage in Rechnung gestellte Betrag von 22.512,31 DM sei nicht zu zahlen, weil er völlig überhöht und die Treppenanlage zudem mit wesentlichen Mängeln behaftet sei. Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts vom 27.01.2000 ist deshalb antragsgemäß Beweis erhoben worden zu einzelnen Mängeln des Werks und dazu, welche Vergütung für das Treppengewerk in seinem jetzigen Zustand angemessen ist (Beweisfrage I e). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Kosten für die mangelfreie Erstellung der Treppe auf 7.500 bis 10.000 DM beziffert. Er hat aber auch die Beweisfrage I e dahin beantwortet, dass das von der Antragsgegnerin erstellte Werk nichts wert sei und abgerissen werden müsse.

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Das objektive Interesse des Antragstellers bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ging also auch dahin, den in Rechnung gestellten Betrag nicht zahlen zu müssen. Schon deshalb ist der Streitwert für das Verfahren nach dem vollen Rechnungsbetrag zu bemessen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des Sachverständigen die Zahlung auch zu Recht in vollem Umfang verweigert hat. Die Festsetzung des Streitwerts auf den vollen Wert des von der Antragsgegnerin in Rechnung gestellten Werklohns wäre deshalb auch dann geboten, wenn man der Antragsschrift einen Vorbehalt dahin entnehmen wollte, dass eine Zahlungsverweigerung nur in dem vom Sachverständigen als berechtigt festgestellten Umfang beabsichtigt ist.

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Der Senat setzt den Streitwert dem gemäß entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer auf bis zu 25.000,00 DM fest. Eventuell vom Antragsteller aufzuwendende Abrisskosten, die die Festsetzung nach einer höheren Gebührenstufe rechtfertigen könnten, sind nicht Gegenstand der Antragstellung.

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Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG).