Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Räumungsklage nach §16 Abs.2 GKG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt die Streitwertfestsetzung des Landgerichts (9.350 EUR) statt des beantragten Betrags nach § 6 ZPO. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Anwendung von § 16 Abs. 2 GKG, weil die Beklagten ein Mietverhältnis geltend machten. Der vom Sachverständigen ermittelte Mietwert ist maßgeblich; höhere Behauptungen waren unbewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für die Räumungsklage wird zurückgewiesen; Anwendung von § 16 Abs. 2 GKG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei Räumungsklagen findet § 16 Abs. 2 GKG Anwendung, wenn der Beklagte ein Nutzungsrecht aus einem Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnis behauptet.
Es genügt für die Anwendung des § 16 Abs. 2 GKG, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung ein Miet- oder ähnliches Nutzungsverhältnis geltend macht; die Anspruchsgrundlage des Klägers ist hierfür unbeachtlich.
Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts ist ein substantiierter, etwa vom Sachverständigen ermittelter Mietwert heranzuziehen; bloße Behauptungen eines höheren Mietwerts ohne Anhaltspunkte rechtfertigen keine Erhöhung des Streitwerts.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist entbehrlich, wenn der Beschluss gerichtsgebührenfrei ergeht und die Kostenfolge nach § 25 Abs. 4 GKG geregelt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 42/02
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.04.2002 (15 O 42/02) in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.11.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat in der Nichtabhilfeentscheidung den Gebührenstreitwert für die auf Räumung eines Grundstücks gerichtete Klage gem. § 16 Abs. 2 GKG auf 9.350,00 EUR festgesetzt, während der Beschwerdeführer die Festsetzung des Streitwerts gem. § 6 ZPO auf 203.494,16 EUR begehrt.
Die gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung des Gebührenstreitwertes gem. § 16 Abs. 2 GKG zu erfolgen hat. Zwar hat der Kläger seinen Herausgabeanspruch gegen die Beklagten lediglich auf § 985 BGB gestützt und jegliches Nutzungsrecht der Beklagten verneint. Nach ganz herrschender Meinung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, reicht es für die Anwendung des § 16 Abs. 2 GKG jedoch aus, dass der Beklagte ein Nutzungsrecht aus einem Miet-, Pacht- oder ähnlichem Verhältnis behauptet (BGH NJW 1966, 2263; OLG Bamberg JurBüro 1992, 624; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., 1996, Rdnr. 2400). Dies haben die Beklagten getan, indem sie sich in der Klageerwiderung darauf berufen haben, dass sie mit der früheren Ehefrau des Klägers einen Mietvertrag geschlossen hatten. Deshalb verhält sich dieser Fall auch anders als derjenige, der der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des OLG München (AnwBl 1966, 232) zugrunde lag. Dort hatte nämlich unstreitig kein Miet-, Pacht- oder ähnliches Rechtsverhältnis bestanden.
Das Landgericht ist bei der zuletzt erfolgten Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 9.350,00 EUR auch zu Recht nicht von einem höheren Mietwert als 1.404,00 DM nebst 120,00 DM Garagenmiete im Monat ausgegangen. Dieser Mietwert war nach dem eigenen Vortrag des vom Beschwerdeführer vertretenen Klägers bei der Ermittlung des Verkehrswertes des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren vom Sachverständigen festgestellt worden. Für die Berechtigung des vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung hilfsweise geltend gemachten Mietwerts von 2.815,26 DM/Monat fehlen dagegen jegliche Anhaltspunkte.
Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).