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Oberlandesgericht Köln·11 W 7/96·24.09.1996

OLG Köln: Zwangsvollstreckungsantrag nach §887 ZPO wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen

ZivilrechtZwangsvollstreckungsrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen einen Kosten- und Vollstreckungsbeschluss nach § 887 ZPO war erfolgreich. Das OLG Köln stellte fest, dass die Anträge der Gläubiger evident rechtsmissbräuchlich waren, weil ihnen kein Besitzrecht an der Backstube zustand und die Sachlage unstreitig war. Wegen Erledigung der Vollstreckung wurden die Gläubiger zur Tragung der Kosten verurteilt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; Zwangsvollstreckungsanträge als rechtsmissbräuchlich abgewiesen und Gläubiger kostenpflichtig

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gebot von Treu und Glauben ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten und kann die Zulässigkeit bzw. Begründetheit eines Antrags nach § 887 Abs. 1 ZPO in Frage stellen, soweit der den Einwand tragende Sachverhalt unstreitig ist.

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Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) kann im Verfahren nach § 887 ZPO berücksichtigt werden, wenn seine Voraussetzungen offenkundig sind; der Schuldner muss nicht zwingend eine Vollstreckungsgegenklage erheben.

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Ein Zwangsvollstreckungsantrag ist von Anfang an als unbegründet zurückzuweisen, wenn evident feststeht, dass die Vornahme der Zwangsvollstreckung gegen Treu und Glauben (dolo petit) verstößt.

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Ist die Zwangsvollstreckung erledigt, ist über die Kosten des Verfahrens analog § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden; maßgeblich ist, ob der ursprünglich gestellte Vollstreckungsantrag zulässig und begründet war.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 793, 887§ 887 Abs. 1 ZPO§ 793 Abs. 1 ZPO§ 887 ZPO§ 577 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 142/95

Leitsatz

Das auch das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Gebot Treu und Glauben zu beachten, kann gegenüber dem Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn der den Einwand ausfüllende Sachverhalt unstreitig ist. Wenn auch grundsätzlich die Vollstreckungsgegenklage der für materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem Vollstreckungstitel der allein zulässige Rechtsbehelf ist, gilt dies nach allgemeiner Auffassung nicht uneingeschränkt. Jedenfalls ist der unstreitige Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. 12. 1995 wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 23. 11. 1995 - 8 O 142/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Gläubiger tragen die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach dem Antrag vom 28.8.1995.

Gründe

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Gemäß §§ 793 Abs. 1, 887, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde führt zur Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Beschlusses.

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Nach dem die Gläubiger ihren Antrag vom 28.8.1995 für erledigt erklärt haben, weil ihr Interesse an der Zwangsvollstreckung durch ihren Auszug aus der Backstube fortgefallen ist, muß analog § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 887 ZPO entschieden werden. Maßgeblich ist insofern, ob der Vollstreckungsantrag zulässig und begründet war (OLG Koblenz JurBüro 1982, 1897; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 91 a Rdn. 59 (Zwangsvollstreckung)). Hier wäre der Antrag vom 28. 8. 1995, die Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu dulden, als von Anfang an unbegründet zurückzuweisen gewesen, wenn nicht Erledigung eingetreten wäre.

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Der Antrag der Gläubiger, sie gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen, durch Ersatzvornahme die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Aachen vom 8. 5. 1995 zu betreiben, war entgegen der Auffassung des Landgerichts sachlich nicht gerechtfertigt. Das Begehren der Gläubiger stellte nämlich bei der gegebenen Sachlage einen Rechtsmißbrauch dar.

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Das auch das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Gebot, Treu und Glauben zu beachten (BGHZ 57, 108; OLG Hamm NJW 1982, 341 (342); Münzberg in Stein-Jonas, ZPO, 21. Auflage, Vor § 7O4 Rnr. 45; Zöller-Stöber, ZPO, 18. Aufl., Vor § 704 Rdn 32), kann gegenüber dem Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn der den Einwand ausfüllende Sachverhalt unstreitig ist.

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Der Antrag vom 28. 8. 1995 war in diesem Sinne evident rechtsmißbräuchlich. Die Gläubigerin zu 2) verlangte nämlich vom Schuldner die Entfernung eines Backofens aus Räumlichkeiten, die sie ihrerseits gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1OO4 BGB an diesen herauszugeben hatte. Wie der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 3. 7. 1996 - 7 W 3/96 - zutreffend entschieden hat, stand der Gläubigerin zu 2) kein Recht zum Besitz der Backstube gegenüber dem Schuldner zu. Dementsprechend hat sie die Backstube inzwischen geräumt. Der Gläubiger zu 1) hatte schon deshalb offenkundig kein Interesse mehr an der Entfernung des Backofens, da er die Backstube seit geraumer Zeit aufgegeben hatte.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung im Verfahren gemäß § 887 ZPO berücksichtigt werden, wenn dessen Voraussetzungen offenkundig sind. Der Schuldner war im vorliegenden Fall nicht darauf verwiesen, eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 BGB zu erheben. Zwar ist die Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich der für materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem Vollstreckungstitel allein zulässige Rechtsbehelf. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung jedoch nicht uneingeschränkt, da jedenfalls der in der Tatsachengrundlage unstreitige Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen ist (vgl. die Nachweise bei Zöller - Stöber, ZPO, 19. Auflage, § 887 Rnr. 7). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß das Gericht nicht sehenden Auges zur Vornahme nicht mehr rechtmäßiger Vollstreckungshandlungen gezwungen werden darf. Ähnlich liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts stand von Anfang an fest, daß die Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (dolo petit) unzulässig ist.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.OOO,OO DM