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Oberlandesgericht Köln·11 W 71/08·09.11.2008

Aufhebung des Verweisungsbeschlusses wegen Erledigung der Hauptsache und Gehörsverletzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln ein; das OLG Köln hebt den Beschluss auf. Streitpunkt war, ob eine Verweisung nach Erledigung der Hauptsache zulässig und ob der Beschluss anfechtbar ist. Das OLG stellt fest, dass Verweisung nach Wegfall der Rechtshängigkeit unzulässig ist und zudem eine Gehörsverletzung vorlag. Das Landgericht hat nun gemäß §91a ZPO über die Kosten zu entscheiden.

Ausgang: Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss erfolgreich; Verweisungsbeschluss aufgehoben, Entscheidung über Kosten an das Landgericht zurückverwiesen (§91a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verweisungsbeschluss nach §281 ZPO ist grundsätzlich unanfechtbar, kann jedoch durch eine außerordentliche Beschwerde angefochten werden, wenn ihm jede gesetzliche Grundlage fehlt (objektive Willkür) oder das rechtliche Gehör verletzt wurde.

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Das Fehlen eines Antrags des Klägers begründet nicht automatisch die Willkür eines Verweisungsbeschlusses; eine Verweisung ohne Antrag ist nicht per se rechtswidrig.

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Eine Verweisung ist ausgeschlossen, wenn die Hauptsache nicht mehr rechtshängig ist (z. B. wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien); in diesem Fall ist die Kostenentscheidung vom angerufenen Gericht nach §91a ZPO zu treffen.

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Entsteht durch den Wegfall der Rechtshängigkeit eine neue prozessuale Situation, so muss das Gericht die betroffene Partei über die beabsichtigte Verweisung informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben; unterbleibt dies, liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Relevante Normen
§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 37 O 221/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.07.2008 wird der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 17.07.2008 - 37 O 221/08 - aufgehoben.

Gründe

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Nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO ist der Verweisungsbeschluss zwar grundsätzlich unanfechtbar. Die außerordentliche Beschwerde ist jedoch nach herrschender Meinung dann gegeben, wenn der Verweisung jede gesetzliche Grundlage fehlt, sie also auf objektiver Willkür beruht, oder das rechtliche Gehör verletzt worden ist ( MünchKomm / Prütting, ZPO 2. Aufl., § 281 Rn. 40 f.; Stein / Jonas / Leipold, ZPO 22. Aufl., § 281 Rn. 29, 42, 48; Thomas / Putzo / Reichold, ZPO 29. Aufl., § 281 Rn. 12 - a.A.:Zöller - Greger, ZPO 26. Aufl., § 281 Rn. 14 ).

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Im vorliegenden Fall ist die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses zu bejahen. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass er ohne den gem. § 281 Abs. 1 S.1 ZPO erforderlichen Antrag des Klägers ergangen ist; denn nach herrschender Meinung führt selbst eine Verweisung ohne Antrag für sich allein nicht zwingend zur Annahme einer willkürlichen Entscheidung ( Stein / Jonas / Leipold a.a.O. Rn. 45; Musielak / Foerste, ZPO 6. Aufl., § 281 Rn. 17; Zöller - Greger a.a.O. Rn. 16; BGH FamRZ 90,1226; OLG Oldenburg FamRZ 03, 1835).

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Die Verweisung stellt sich aber weiter auch deshalb als grob rechtsfehlerhaft dar, weil es an einem der Verweisung fähigen Prozessgegenstand fehlte; denn der Rechtsstreit war in der Hauptsache nicht mehr rechtshängig, nachdem die Parteien ihn mit Schriftsätzen vom 14. 05. und 02. 06. 2008 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Eine Verweisung nach Wegfall der Rechtshängigkeit wegen einer noch zu treffenden Kostenentscheidung ist ausgeschlossen; vielmehr hat das angerufene Gericht selbst gem. § 91 a ZPO über die Kosten zu befinden ( MünchKomm / Prütting a.a.O. Rn. 24; Stein / Jonas / Leipold a.a.O. Rn. 14; Zöller - Greger a.a.O. Rn. 7 und Zöller - Vollkommer § 91 a Rn. 9, 12; OLG Frankfurt MDR 81, 676; OLG München MDR 86, 61 f.; OLG Hamm NJW -RR 94, 828 ).

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Ob die Verweisung nur zur Kostenentscheidung an ein hierfür nicht zuständiges Gericht allein oder jedenfalls im Zusammenwirken mit dem erstgenannten Umstand - Verweisung ohne Klägerantrag - die Annahme objektiver Willkür zu rechtfertigen vermag - wozu der Senat neigt - , kann letztlich offenbleiben, weil dem Landgericht außerdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers vorzuwerfen ist, die zur Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses führt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 16.10.2008 reichte es nicht aus, dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu der Klageerwiderung Stellung zu nehmen, in der der Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt hatte. Durch den Wegfall der Rechtshängigkeit der Hauptsache infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung hatte sich eine neue Prozesssituation ergeben, die - wie oben ausgeführt - eine Verweisung verbot. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.07.2008 erneut die Zuständigkeitsrüge erhoben hatte, hätte das Landgericht dem Kläger auf jeden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme geben und ihn auf die beabsichtigte Verweisung hinweisen müssen. Die Gehörsverletzung hat die angefochtene Entscheidung auch beeinflusst; denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger - wie in der Beschwerdeschrift geschehen - auf die Unzulässigkeit der Verweisung nach Erledigung der Hauptsache hingewiesen und das Landgericht sodann von der Verweisung abgesehen hätte.

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Nach alledem war der angefochtene Verweisungsbeschluss aufzuheben. Das Landgericht wird nunmehr nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben ( vgl. OLG Hamm NJW-RR 94, 828).