Streitwertfestsetzung in einstweiliger Verfügung im Vergabeverfahren auf 217.192,85 €
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den vom Landgericht festgesetzten Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Vergaberecht. Das OLG Köln ändert den Streitwert und setzt ihn auf 217.192,85 € (5 % der Bruttoauftragssumme). Das Gericht begründet dies mit analoger Anwendung des § 50 Abs. 2 GKG und verneint einen Abschlag bei einstweiligen Verfügungen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 217.192,85 € festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Vergabesachen unterhalb der Schwellenwerte ist in Anlehnung an § 50 Abs. 2 GKG zu bemessen, wobei 5 % der Bruttoauftragssumme zugrunde gelegt werden.
Bei einstweiligen Verfügungen in Vergabeverfahren rechtfertigt das der Antragstellerin zukommende Befriedigungsinteresse regelmäßig keinen Abschlag vom Bemessungswert, da die Stattgabe dem Ziel der Zuschlagserlangung nahekommt.
Zwischen Vergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte bestehen regelmäßig keine wesentlichen Unterschiede, die eine unterschiedliche Streitwertbemessung rechtfertigen würden; nur in Ausnahmefällen kann die Vergabestelle zur Zuschlagserteilung an einen bestimmten Bieter verpflichtet werden.
Eine gesonderte Kostenentscheidung kann unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 GKG entbehrlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 O 5/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.08.2010 (1 O 5/10) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. 11 2010 dahin abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens auf 217.192,85 € festgesetzt wird.
Gründe
Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hat in der Sache Erfolg.
Wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, ist der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Vergabesachen unterhalb der Schwellenwerte in Anlehnung an § 50 Abs. 2 GKG, also unter Zugrundelegung eines Wertes in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme, zu bemessen ( vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 04. 12. 2008 - 12 U 91/09 - ; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15. 10. 2008 - 27 W 2/08 - ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 09. 08. 2010 - 2 W 37/10 - , juris ).
Dies sind hier 217.192,85 €, da sich die Bruttoangebotssumme der Antragstellerin auf 4.343.856,95 € belief.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist von diesem Betrag kein Abschlag vorzunehmen, weil es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Denn die Stattgabe der einstweiligen Verfügung wäre dem "Befriedigungsinteresse" der Antragstellerin, nämlich den Zuschlag zu erhalten, nahezu gleichgekommen ( OLG Brandenburg aaO. ). Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des OLG Stuttgart aaO. zu folgen, das den Abschlag damit begründet, dass anders als im Verfahren nach §§ 97 f. GWB nicht zugleich auch über den wahren Zuschlagsberechtigten endgültig entschieden werde. Auch in Vergabesachen oberhalb der Schwellenwerte, für die § 50 Abs. 2 GKG gilt, ordnet die Vergabekammer bzw. der Vergabesenat grundsätzlich nur Maßnahmen in der Art an, wie sie hier von der Antragstellerin begehrt worden sind. Nur in Ausnahmefällen kann die Vergabestelle verpflichtet werden, den Zuschlag einem bestimmten Bieter zu erteilen ( Bechtold, GWB 6. Aufl., § 114 Rn. 4; Immenga / Mestmäcker / Dreher, GWB 4. Aufl., § 114 Rn. 17; BayObLG NZBau 03, 342 ). Wesentliche Unterschiede zwischen Vergabesachen unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte, die eine Differenzierung hinsichtlich der Streitwertbemessung rechtfertigen könnten, bestehen daher nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.