Sofortige Beschwerde teilw. stattgegeben: Klage auf künftige Räumung keine Klageänderung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts im Räumungsprozess. Streitgegenstand war, ob die Beschränkung der Klage auf eine künftige Räumung (§ 257 ZPO) eine Klageänderung darstellt. Das OLG hält dies nicht für eine Klageänderung, erlaubt die Beschränkung als Minderanspruch und teilt die Kosten nach den Umständen; vollständige Kostenbefreiung des Beklagten lehnte es ab.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung teilweise stattgegeben; Beschränkung der Klage auf künftige Räumung als zulässig anerkannt und Kosten nach § 92 ZPO geteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Übergang zur Klage auf künftige Leistung i.S.d. § 257 ZPO stellt keine Klageänderung dar und ist als Beschränkung auf einen Minderanspruch jederzeit zulässig.
Der Anspruch auf künftige Leistung gilt gegenüber dem Anspruch auf sofortige Leistung als ein minderer Anspruch, auf den die Klage ohne Zustimmung des Gegners gemäß § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt werden kann.
Das Gericht darf ohne Antragsänderung über den Minderanspruch entscheiden, muss jedoch die Klage im Übrigen abweisen, wenn dieser Beschränkung gefolgt wird.
Bei erledigenden Ereignissen sind die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt des Ereignisses nach § 92 ZPO zu verteilen; eine vollständige Freistellung nach § 93 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Beklagte durch sein Verhalten die Klageveranlassung mitverursacht hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Übergang zur Klage auf künftige Leistung ist keine Klageänderung.
ZPO §§ 257, 264 Der Anspruch auf künftige Leistung i.S. des § 257 ZPO gilt gegenüber dem Anspruch auf Leistung schlechthin als ein Minderes, auf das eine Klage ohne Zustimmung des Gegners jederzeit gem. § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt werden kann und auf das das Gericht auch ohne Antragsänderung, allerdings dann unter Abweisung der Klage im übrigen erkennen darf.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat keine hier gemäß § 257 ZPO ohne weiteres zulässige Klage auf künftige Räumung zum 30.09.1994 erhoben. Ihrem Klageantrag nach verlangte sie sofortige Räumung. Die Klagebegründung ließ unklar, ob sie dabei von einer Beendigung des Mietverhältnisses der Parteien schon zum 30.06.1994 oder erst zum 30.09.1994 ausging. Im Zeitpunkt der Klageerhebung im August 1994 bestand ein Anspruch auf sofortige Räumung aber noch nicht. Denn die Kündigung des gemäß § 568 BGB stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängerten Mietverhältnisses in den Schreiben vom 24.02. und 10.03.1994 konnten beide erst zum 30.09.1994 wirksam werden (§ 565 Abs. 2 BGB). Daß seit Ablauf des ersten Mietjahres 1992 wegen der Klausel in § 4 des Mietvertrages ein vertragsloser Zustand zwischen den Parteien geherrscht hätte, so daß der Beklagte jederzeit sofort hätte räumen müssen, hat die Klägerin selbst nicht angenommen.
Die Klage war deshalb aber nur teilweise unbegründet. Der Anspruch auf künftige Leistung i.S.d. § 257 ZPO gilt gegenüber dem Anspruch auf Leistung schlechthin als ein Minderes, auf das eine Klage ohne Zustimmung des Gegners jederzeit gemäß § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt werden kann und auf das das Gericht auch ohne Antragsänderung, allerdings dann unter Abweisung der Klage im übrigen, erkennen darf (Stein-Jonas-Schumann, ZPO, § 257 Rn. 5; Zöller-Greger, § 257 Rn. 7; MüKomm-Lüke, § 257 Rn. 12).
Unter Berücksichtigung dieses Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses sind die Kosten des Rechtsstreits entsprechend § 92 ZPO zu teilen.
Der Beklagte ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO gänzlich von den Kosten freizustellen, weil er seine Verpflichtung zur Räumung bis zum 30.09.1994 durch fristgerechten Vollzug der Räumung anerkannt hat; denn er hatte der Klägerin Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Seine erkennbar und, wie er selbst vorträgt, auch durchaus absichtlich hinhaltenden Antworten auf den Räumungswunsch der Klägerin, insbesondere das Schreiben seines Anwaltes vom 26.07.1994, waren geeignet, die Besorgnis zu begründen, daß er unter Umständen das Mietobjekt erst mit erheblicher Verspätung freigeben werde. Derartigem Verhalten vorzubeugen ist der Sinn der erleichterten Zulässigkeit einer Klage auf künftige Räumung gemäß § 257 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 92 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.800,00 DM.
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