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Oberlandesgericht Köln·11 W 64/92·19.11.1992

Beschwerde zurückgewiesen: Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeschwerdeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Aachen ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück, weil die vom Landgericht und im Nichtabhilfebeschluss dargelegten Gründe zeigen, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG stützte sich auf die vorinstanzlichen Ausführungen.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Landgerichts Aachen zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Klage nach den dargelegten Gründen der Vorinstanz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Das Beschwerdegericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten auf die in der angefochtenen Entscheidung und in einem Nichtabhilfebeschluss niedergelegten Erwägungen zurückgreifen.

3

Erfordert die Beurteilung der Erfolgsaussichten keine neue Tatsachenaufklärung, braucht das Beschwerdegericht die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu wiederholen.

4

Die Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht dient der Prozessökonomie, um aussichtslose Rechtsverfolgungen zu verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 0 477/92

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 1992 - 8 0 477/92 - wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluß und dem Nichtabhilfebeschluß vom 22. Oktober 1992 dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.