Quizshow „P.“: PKH für erneute Zulassung wegen angeblich falscher Frage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf erneute Zulassung zur Quizsendung „P.“ und Wiederholung der 125.000‑€‑Frage. Streitpunkt war, ob er wegen einer nicht richtig beantwortbaren Frage zu Unrecht ausgeschieden sei und ob Ausschlussklauseln den Rechtsweg sperren. Das OLG hielt den Rechtswegausschluss in den AGB für unwirksam und ordnete das Quiz als Auslobung (§ 657 BGB) ein, nicht als Spiel/Wette (§ 762 BGB). Inhaltlich sei die als richtig vorgegebene Antwort „Recht zu sprechen“ jedenfalls vertretbar; daher fehle der beabsichtigten Klage die Erfolgsaussicht und die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Versagung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Klauseln in vorformulierten Mitwirkendenvereinbarungen, die den Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Teilnahme an einer Quizsendung vollständig ausschließen, sind nach §§ 307 ff. BGB regelmäßig unwirksam.
Eine Quizsendung, deren Gewinnchance maßgeblich von Wissen, Kombinationsfähigkeit und spielstrategischen Entscheidungen der Teilnehmenden abhängt, ist rechtlich als Auslobung (§ 657 BGB) und nicht als Spiel oder Wette i.S.d. § 762 Abs. 1 BGB einzuordnen.
Aus § 657 BGB folgt jedenfalls ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Einhaltung der vom Veranstalter aufgestellten Spiel- und Bewertungsregeln; ein wirksamer Ausschluss gerichtlicher Kontrolle würde diesen Schutz leerlaufen lassen.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil die beanstandete Frage nach Wortherkunft bzw. Ausschlussprinzip vertretbar eindeutig beantwortbar ist und ein Pflichtverstoß des Veranstalters nicht feststellbar ist.
Selbst wenn mehrere Antworten vertretbar erscheinen, begründet dies keinen Anspruch auf Wiederholung, wenn die vom Teilnehmenden gegebene Antwort nach den Spielregeln jedenfalls falsch ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 O 202/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.11.2013 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die (erneute) Zulassung zur Quizsendung „P.“.
Die Antragsgegnerin produziert im Auftrag des Fernsehsenders T. die Quizsendung „P.“. Der Antragsteller nahm aufgrund einer mit der Antragsgegnerin geschlossenen „Mitwirkenden-Vereinbarung“ als Kandidat an der am 00.00.2013 produzierten und am 00.00.013 ausgestrahlten Sendung teil.
Die Mitwirkenden-Vereinbarung enthält in III Nr. 2 folgende Regelung:
„Sämtliche im Rahmen der Produktion getroffenen Entscheidungen von B. (insbesondere auch des Moderators) sind unanfechtbar. Falls Fehler, Missverständnisse oder Differenzen bezüglich einzelner Antworten und / oder Sendungsbestandteile und /oder der technischen Einrichtungen der Produktion und / oder des Telefonsystems auftreten, ist die Entscheidung von B. über den weiteren Sendungs- bzw. Spielverlauf bindend. Der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.“
III Nr. 3 der Mitwirkenden-Vereinbarung lautet:
„Gem. § 762 I S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch wird durch einen Vertrag über ein Gewinnspiel keine Verbindlichkeit begründet, d. h. der / die Mitwirkende hat keinen Gewinnanspruch; der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen… Alle in der Produktion ausgelobten Gewinne stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Produktion ausgestrahlt wird, d. h. ohne Ausstrahlung gibt es keinen Gewinn.“
Nachdem der Antragsteller die vorangegangenen Fragen richtig beantwortet hatte, wurde ihm folgende Frage zum möglichen Gewinn von 125.000,-- € gestellt:
„Wer auf der Tribüne Platz nimmt, tut dies der Wortherkunft zufolge eigentlich um… ?“
Als mögliche Antworten wurden vorgegeben:
„A: Gekrönt zu werden
B: Recht zu sprechen
C: Orgien zu feiern
D: Almosen zu verteilen.“
Der Antragsteller machte zunächst von der in den Spielregeln vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, einen „Telefonjoker“ zu befragen, der zur Antwortmöglichkeit B („Recht zu sprechen“) tendierte, sich aber nicht sicher war. Der Kläger wählte daraufhin als weiteren Joker den sogenannten „Publikumseinzeljoker“. Die von ihm ausgewählte Zuschauerin hielt die Antwort B für falsch, da der Begriff „Tribüne“ auf den Volkstribun aus dem Römischen Recht zurück gehe. Sie empfahl die Antwort D („Almosen zu verteilen“), da der Volkstribun letztlich „eine Art Gerichtsvollzieher“ gewesen sei. Der Antragsteller entschied sich daraufhin für die Antwort D. Diese Antwort wurde als falsch bewertet. Als richtige Antwort war vielmehr die Antwort B „Recht zu sprechen“ vorgegeben. Der Antragsteller fiel dadurch den Spielregeln entsprechend auf die unterste Gewinnstufe von 500,-- € zurück.
Unmittelbar nach der Sendung entspann sich u.a. im Internet eine Diskussion um die richtige Beantwortung der 125.000- Euro-Frage. Dabei wurde – zum Teil auch von Wissenschaftlern – die Richtigkeit der Antwort B in Frage gestellt. Der Antragsteller meint unter Berufung auf diese Diskussion, er sei zu Unrecht ausgeschieden. Keine der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten sei als richtig anzusehen, so dass die zu seinem Ausscheiden führende Frage nicht richtig zu beantworten gewesen sei.
Mit der beabsichtigten Klage begehrt er sinngemäß, erneut zu der von der Antragstellerin produzierten Quizsendung „P.“ zugelassen zu werden und ihm die Möglichkeit zu geben, die Frage um 125.000,-- € zu den Bedingungen des Spielstandes in der Quizsendung vom 00.05.2013 erneut beantworten zu können.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil seine Erfüllung der Antragsgegnerin unmöglich sei (§ 275 Abs. 1 BGB). Verantwortlich für die Programminhalte sei nicht die Antragsgegnerin, sondern T.. Die Antragsgegnerin habe als Produzentin keinen Einfluss auf die Gestaltung des Programms, so dass sie das Ausscheiden des Antragstellers nicht rückgängig machen könne.
Im Übrigen stehe einem Anspruch des Antragstellers § 762 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen. Bei der Sendung stehe der Unterhaltungszweck im Vordergrund. Dass der Bildungszweck zentral wäre, könne nicht festgestellt werden. Dagegen spräche bereits, dass die ersten Fragen recht einfach, die späteren entlegen seien, sowie das vorgeschaltete Verfahren der „Auswahl“ der Kandidaten. Unerheblich sei insofern, ob es sich bei der Mitwirkungsvereinbarung selbst um ein Geschäft im Sinne des § 762 Abs. 1 S. 1 BGB handele. Denn die Rechtsfolge des § 762 Abs. 1 S. 1 BGB erfasse auch Nebenverträge, die in engem Zusammenhang stehen, wovon vorliegend auszugehen sei. Hinzu komme, dass unerheblich sei, ob die dem Kläger gestellte Frage eindeutig zu beantworten gewesen sei oder nicht, denn in einer etwaigen Mehrdeutigkeit der Frage werde angesichts der Üblichkeit von Mehrdeutigkeit sowohl bei Fragen als auch Antworten in dieser Sendereihe von Seiten des Gerichts schon keine Pflichtverletzung gesehen; dass sämtliche Antworten hingegen falsch gewesen seien, ergebe sich auch nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachten.
II.
Die sich gegen die Entscheidung des Landgerichts richtende sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. In der Sache hat sie dagegen keinen Erfolg.
1.) Allerdings steht dem Antragsteller der Rechtsweg zu den ordentlichen Gründen offen.
a) Der Rechtsweg ist zunächst nicht durch die Bestimmungen der zwischen den Parteien geschlossenen Mitwirkungsvereinbarung ausgeschlossen. Der sowohl in Ziff. III 2 letzter Satz enthaltene Ausschluss des Rechtsweges für „sämtliche im Rahmen der Produktion getroffenen Entscheidungen von B. (insbesondere auch des Moderators)“ , als auch die in Ziff. III 3 getroffene Regelung, nach der der bzw. die Mitwirkende (wegen der Regelungen des § 762 Abs.1 S.1 BGB) keinen Gewinnanspruch hat und auch „insoweit“ der Rechtsweg ausgeschlossen ist, ist als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
Bei der Mitwirkungsvereinbarung „P.?“ in der von den Parteien zugrunde gelegten Fassung handelt es sich um Vertragsbestimmungen, die von der Antragsgegnerin allgemein und für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen für die Teilnahme an dem Fernsehquiz „P.?“ einseitig gestellt und verwendet werden, und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der in einzelnen Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschluss des Rechtsweges hält einer Inhaltskontrolle nach den Maßstäben der §§ 307 ff. BGB nicht stand.
Da es sich, wie noch zu begründen sein wird, bei dem Fernsehquiz „P.?“ nicht um ein Spiel oder eine Wette iSd § 762 BGB handelt, sondern um eine Auslobung, muss der oder die Mitwirkende mindestens einen auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der selbst auferlegten Quizregeln und bei Erreichung des Spielzieles auch einen auf dem Rechtsweg durchsetzbaren Anspruch auf den erreichten Gewinn haben. Ein vollständiger Ausschluss des Rechtsweges ist mit den grundlegenden gesetzlichen Regelungen über die Auslobung deshalb unvereinbar, weil der oder die Mitwirkende mindestens einen zu schützenden Anspruch auf Einhaltung der (Spiel-)Regeln hat, der bei einem wirksamen Ausschluss gerichtlicher Überprüfung leer liefe.
b) Dahin stehen kann im Streitfall dagegen, ob sich ein Mitwirkender bzw. eine Mitwirkende in der Mitwirkungsvereinbarung materiell-rechtlich wirksam einer Bestimmung unterwerfen kann, nach der sich der/die Mitwirkende – sinngemäß - der Entscheidung der Antragsgegnerin (oder insbesondere auch des Moderators) als bindend unterwirft, „falls Fehler, Missverständnisse oder Differenzen bezüglich einzelner Antworten [… ] auftreten“ (Ziff. III 2 S.3 der Vereinbarung).
Eine solche Regelung könnte ihre Rechtfertigung in dem Bedürfnis finden, eine tatsächlich entstandene Unstimmigkeit, vergleichbar der Tatsachenentscheidung eines Schiedsrichters, zugunsten eines ungestörten Spielablaufs schnell und abschließend zu entscheiden. Andererseits, und dies spricht gegen eine Wirksamkeit auch dieser Bestimmung, muss der bzw. die Mitwirkende jedenfalls vor völlig willkürlichen Entscheidungen geschützt sein, die jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen sind, nach den Vertragsklauseln aber ebenfalls nicht angreifbar wären.
Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies nicht, denn die Prüfung der entscheidenden Frage nach der richtigen bzw. falschen Beantwortung der „125.000 Euro-Frage“ ergibt, dass eine Fehlentscheidung nicht vorliegt.
3. In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 S.1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
a) Allerdings scheitert ein möglicher Anspruch des Antragstellers nicht bereits daran, wie das Landgericht meint, dass der Antragsgegnerin die Erfüllung des Anspruchs – dessen weitere Voraussetzungen als erfüllt unterstellt – unmöglich wäre. Die Antragsgegnerin ist Produzentin der Sendung. Sie schließt die Vereinbarung mit den Mitwirkenden, wählt diese also selbständig aus. Dass sie bei der Auswahl der Kandidaten bestimmten Weisungen des Senders oder von diesem vorgegebenen Einschränkungen unterworfen wäre, ist jedenfalls nicht vorgetragen. Daher ist nicht ersichtlich, was sie hindern könnte, einem zu Unrecht oder gar, wie der Antragsteller ihr vorwirft, aufgrund einer Pflichtverletzung ausgeschiedenen Kandidaten eine „zweite Chance“ zu geben.
b) Ein möglicher Anspruch des Antragstellers scheitert auch nicht daran, dass er an einem Glücksspiel teilgenommen hätte, das einen Rechtsanspruch nicht begründet.
Denn das Rechtsverhältnis der Parteien beurteilt sich nach den Regeln über die Auslobung, § 657 BGB.
Ihrem Inhalt nach handelt es sich bei der Mitwirkendenvereinbarung – entgegen ihrem Wortlaut - um ein einseitig bindendes Versprechen iSd § 657 BGB, eine Auslobung, nicht lediglich um ein Spiel oder eine Wette iSd § 762 BGB, die eine Verbindlichkeit nicht begründen. Zwar zitiert Ziff. III der Vereinbarung § 762 I S.1 BGB, was im Kontext nicht anders verstanden werden kann, als dass die Antragsgegnerin die Teilnahme an dem Fernsehquiz als ein Gewinnspiel versteht. Diese rechtliche Einordnung wird dem Charakter der Veranstaltung jedoch nicht gerecht.
Das Wesen der Wette oder des Glücksspieles liegt darin, dass Gewinn oder Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen oder der Geschicklichkeit der Beteiligten abhängen, sondern ganz oder doch hauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 276, Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl.2014, § 762 Rdn. 2).
Das hier zu beurteilende und den Senatsmitgliedern bekannte Quizspiel „P.?“ zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass die Gewinnmöglichkeit ganz maßgeblich von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Kandidaten bzw. der Kandidatin abhängt. Die Fragen sind so gestaltet, dass sie zu einem erheblichen Teil mit fundierter Allgemeinbildung beantwortet werden können, etwa bei Fragen aus den Bereichen Politik, Geschichte, Geographie oder auch der Literatur. Zum Teil erfordern sie die Fähigkeit der Kombination, etwa wenn sich die richtige Antwort aus Wortspielen ergibt. Manche Fragen lassen sich eher beantworten, wenn sie aus einem Interessengebiet des Kandidaten oder der Kandidatin stammen, sei es aus den Gebieten des Sports oder aber der Kunst oder der Literatur. Andere Fragen – etwa aus den Bereichen der Popmusik oder des Films – sind für eine bestimmte Altersgruppe leichter zu beantworten als für eine andere.
Durchgängig lässt sich sagen, dass eine höhere Gewinnstufe ohne ein Mindestmaß an Allgemeinbildung kaum zu erreichen sein wird, andererseits „klassische“ Bildung allein auch nicht ausreicht, etwa dort, wo die gesuchte Antwort sich aus dem Themenkreis der „yellow press“ ergibt und die Kenntnis der „Klatschspalten“ hilfreich ist. Häufig ermöglicht oder erleichtert Kombinationsfähigkeit das Finden der Antwort, manchmal die Fähigkeit des Kandidaten oder der Kandidatin, die richtige Lösung im Wege des Ausschlusses der falschen Antworten zu finden. Damit beruhen zwar die gestellten Fragen auf Zufall, nicht aber die Gewinnchance. Diese ist vielmehr maßgeblich von den beschriebenen individuellen Fähigkeiten der Teilnehmer abhängig.
Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil der Teilnehmer oder die Teilnehmerin des Quiz „P.“ seine bzw. ihre Gewinnchance auf weitere Weise beeinflussen, wenn nicht sogar bestimmen und das Spielrisiko gezielt begrenzen kann, so dass der Gewinn letztlich gerade nicht vom Zufall, sondern von seiner bzw. ihrer Willensentscheidung abhängt: Bei dem Quiz „P.?“ führt die richtige Beantwortung von Fragen aus den unterschiedlichsten Wissensgebieten zu einem gestaffelten Geldgewinn von 50 Euro für die erste bis zu einer Million Euro für die richtige Beantwortung der letzten Frage, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin diese höchste Gewinnstufe durch die richtige Beantwortung aller vorangehenden Fragen erreicht. Wird eine Frage falsch beantwortet, fallen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin zwar entweder auf eine zuvor festgelegte Gewinnstufe – zum Beispiel 16.000 Euro – oder, wie der Antragsteller, auf die Gewinnstufe von 500 Euro zurück. Der Kandidat oder die Kandidatin können ihr Risiko aber schon durch bestimmte Spielvarianten verringern. So besteht die Möglichkeit, zwei nicht zutreffende Antwortalternativen streichen zu lassen („50:50 Joker“), die Hilfe eines Dritten in Anspruch zu nehmen („Telefonjoker“), eine Abstimmung unter den Zuschauern herbeizuführen („Publikumsjoker“) oder, wie im konkreten Fall, die – erhoffte - Fachkenntnis eines Zuschauers oder einer Zuschauerin in Anspruch zu nehmen. Dabei ist er/sie dem jeweiligen Joker nicht – im Sinne einer nicht zu beeinflussenden Zufallsentscheidung – ausgeliefert. Vielmehr hat er die Wahl, sich dem jeweiligen Joker anzuschließen oder nicht. Schließlich bestimmen der Kandidat oder die Kandidatin sogar den Zeitpunkt des Ausscheidens selbst dadurch, dass er/sie sich entweder für die Beantwortung der nächsten Frage entscheidet oder sich mit dem bis dahin erreichten Betrag zufrieden gibt. Selbst dies geschieht nicht „auf gut Glück“, sondern in Kenntnis der nächsten Frage und damit aufgrund der freien Entscheidung darüber, ob er/sie sich deren Beantwortung zutraut oder nicht. Mit anderen Worten wird ein Zufalls- oder Glückselement – abgesehen von der tatsächlich zufälligen Auswahl der jeweiligen Fragen – nur dann spielentscheidend, wenn der Teilnehmer sich selbst für ein „Zocken“ entscheidet, also für ein Weiterspielen in der Hoffnung, den Gewinn zu steigern, aber im Bewusstsein, sich der Beantwortung der nächsten Frage nicht sicher zu sein. Damit bestimmen aber entscheidend die individuellen Fähigkeiten des Kandidaten oder der Kandidatin und ihre Spielgestaltung das Wesen des Quiz, nicht bloßer Zufall, reine Geschicklichkeit oder pures Glück. Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich den ausgelobten Gewinnbetrag mit eigenen Kräften im Wortsinn „verdienen“.
c) Ohne Erfolg macht der Antragsteller aber geltend, durch eine nicht richtig zu beantwortende Frage ausgeschieden zu sein und wegen der darin liegenden Verletzung der ihm gegenüber bestehenden Pflicht einen Anspruch auf Wiederholung der Gewinnchance bei der „125.000,- Euro-Frage“ zu haben.
Die Antragsgegnerin trifft nicht der Vorwurf, dem Antragsteller eine mit 125.000,- € dotierte Frage gestellt zu haben, die mit keiner der vier vorgegebenen Antworten richtig zu beantworten gewesen wäre. Es ist nicht zu beanstanden, dass als richtige Antwort auf die Frage „Wer auf der Tribüne Platz nimmt, tut dies der Wortherkunft zufolge eigentlich, um…?“c die Antwort B : „Recht zu sprechen“ vorgegeben war.
Die - im Sinne der Veranstalter - richtige Antwort lässt sich sowohl aus der Ableitung Tribüne/Tribunal/Rechtsprechung ableiten, als auch – nach der Ausschlussmethode – aus der Negation der verbleibenden Antworten „A: gekrönt zu werden“, „C: Orgien zu feiern“ und D: „Almosen zu verteilen“.
aa) Die Ausschlussmethode führt ohne weiteres dazu, die Antworten A, C und D auszuscheiden, wenn nach einer aus der Wortherkunft des Begriffs Tribüne hergeleiteten „eigentlichen“ Tätigkeit gefragt wird. Denn der Begriff steht weder etymologisch noch historisch in einem Zusammenhang mit dem Feiern von Orgien (Antwort C) oder dem Verteilen von Almosen (Antwort D), letztes auch nicht dann, wenn man den Begriff Tribüne mit den römischen Tribunen als „eine ‚Art Gerichtsvollzieher“ in Verbindung bringen wollte, wie es die vom Antragsteller als sogenannter Publikumsjoker ausgesuchte Zuschauerin nach dessen Vorbringen getan haben soll. Auch eine Assoziation der Begriffe „(Platznehmen auf der) Tribüne“ und „ Krönung“ (Antwort A) ist selbst dann fernliegend, wenn aus der Geschichte einzelne Berichte überliefert wären, denen zufolge ein Herrscher auf einer Tribüne gekrönt worden wäre. Denn die Assoziation muss sich auf eine typische oder jedenfalls naheliegende Verbindung der Begriffe beziehen, wie in der Formulierung „der Wortherkunft zufolge eigentlich“ zum Ausdruck kommt. Das dem entsprechende Begriffspaar lautete eher „Krönung“ und „Thron“ als „Krönung“ und „Tribüne“. Schon nach der Ausschlussmethode verbliebe demnach Antwort B: „Um Recht zu sprechen“.
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Antwort, wie die Frage es verlangt, aus der „Wortherkunft“ des Wortes Tribüne herleitet. Das Wort Tribüne geht nach allen gängigen Wörterbüchern (vgl. nur Langenscheidts Universalwörterbuch Latein:„tribunal, -alis, n, Tribüne , Hochsitz, Richterstuhl“; Duden, Fremdwörterbuch, Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache: „Tribüne, die, n, [frz. tribune < ital. tribuna < lat. Tribunal]“ ) auf das lateinische Wort „tribunal“ zurück. Dieses bezeichnete ursprünglich, im antiken Rom, ein erhöhtes Gerüst, in der historischen Entwicklung den erhöhten Platz, auf dem ein Richterstuhl stand und von dem aus der Praetor – der höchste (Justiz-) Beamte im Rom der Antike – Recht sprach (Langenscheidts Universalwörterbuch; Meyers Enzyklopädisches Lexikon).
Der Senat verkennt durchaus nicht, dass die intensive Befassung mit der antiken Bedeutung des Begriffs „tribunal“ auch andere Assoziationen zulässt als ausschließlich die Rechtsprechung. Auch die vom Antragsteller bemühten bzw. zitierten Stimmen bestreiten indessen nicht, dass auch nach historischen Quellen das tribunal der Erledigung von öffentlichen Angelegenheiten dient, zu denen auch die Rechtsprechung gehörte. So konzedieren die von ihm in Anspruch genommenen Verfasser des Tractats „Zur Begriffsgeschichte des lateinischen Wortes tribunal in Klassik und Nachklassik“ ausdrücklich, dass „auch die Rechtsprechung“ zu den öffentlichen Angelegenheiten gehörte, zu deren Erledigung das tribunal diente (S. 3 des Aufsatzes). Die Verfasser zitieren eine Vielzahl von antiken Textstellen, in denen das Wort tribunal (zumindest auch) in der Bedeutung „Richterstuhl“ gebraucht wird, u.a. solche, die auf Cicero (S. 6) , Titus Livius (S.9) oder Plinius Secundus (S.10) zurückgehen. Damit ist aber die Antwort, dass jemand, der auf der Tribüne Platz nimmt, dies „der Wortherkunft zufolge eigentlich tut, „um Recht zu sprechen“, anders als der Antragsteller geltend macht, jedenfalls nicht unzutreffend. Dass den früheren Quellen zufolge die Tribüne auch mit anderen Zwecken in Verbindung gebracht wird, etwa „um Reden zu halten“, steht dem nicht entgegen.
Diese wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Begriff „Tribunal“ als Ursprung des Wortes Tribüne ändert aber nichts daran, dass der Begriff Tribunal nach ganz allgemeinem Sprachverständnis von alters her gleichbedeutend mit „Rechtsprechung“ steht (vgl. Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. Leipzig, 1854: „tribunal, n.(m), richterstuhl, gerichtshof, das wort ist zweimal ins deutsche aufgenommen, in mhd. aus lat. tribunal, n, und im 16.jh. aus frz. tribunal“, mit zahlreichen Beispielen aus der Literatur; ferner: Meyers Großes Konversationslexikon, 6. Aufl., 1908: „Tribunal: bei den Römern der erhöhte Platz, wo der Magistrat, namentlich der Prätor… Recht sprach, jetzt soviel wie Gerichtshof, besonders ein höherer…“). Dieses Verständnis hat sich bis heute unverändert erhalten, wie die zuvor zitierten und die weiteren, im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. 09. 2013 angeführten Quellen (u.a.: „Herkunftswörterbuch – Etymologie der Deutschen Sprache“, „Wahrig Herkunftswörterbuch“ und „Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache“) belegen. Im heutigen Sprachgebrauch steht das Wort „Tribunal“ als Synonym für „Rechtsprechung“: Die Tätigkeit internationaler Gerichtshöfe wird nach wie vor mit dem Beiwort „Tribunal“ bezeichnet und selbst da, wo das Wort nicht als Inbegriff staatlicher bzw. überstaatlicher (Rechtsprechungs-) Gewalt verwendet wird („Vietnam-Tribunal“) steht es für die Unterwerfung eines Handelns unter rechtliche Maßstäbe. In der französischen Sprache steht das Wort „Tribunal“ bis heute für einen Gerichtshof.
Damit lässt sowohl die etymologische Betrachtung als auch die Ausschlussmethode die Antwort B („Recht zu sprechen“) als richtige Antwort erscheinen. Es trifft mithin nicht zu, dass die Antragsgegnerin eine Frage gestellt hatte, für die eine richtige Antwort nicht zur Verfügung stand. Allenfalls ließe sich beanstanden, dass nach den historischen Quellen das tribunal auch im Zusammenhang mit einem Krönungsvorgang genannt wird. Abgesehen davon, dass auch nach den historischen Quellen eine Krönung jedenfalls nicht als „eigentliche“ Tätigkeit auf dem Tribunal bzw. der Tribüne angesehen werden kann, würde dies allerdings nicht zur Folge haben, dass Antwort B „falsch“ war, sondern nur, dass neben Antwort B auch Antwort A hätte in Betracht gezogen werden können. Auch in diesem Fall wäre jedenfalls die Antwort des Antragstellers, „um Almosen zu verteilen“, falsch gewesen und zu Recht zurückgewiesen worden. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, seine Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs.4 ZPO.