Beschwerde gegen PKH-Bewilligung für Schmerzensgeldforderung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Beschränkung der vom Landgericht bewilligten Prozesskostenhilfe für weitergehende Schmerzensgeldforderungen. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte weitergehende Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das OLG bestätigt die Einschätzung des Landgerichts, wonach die beantragte Erhöhung die üblichen Rechtsprechungsobergrenzen deutlich übersteigt und daher keine Erfolgsaussicht besteht. Eine Kostenentscheidung wird nicht getroffen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Beschränkung der PKH für weitergehende Schmerzensgeldforderungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nur insoweit zu bewilligen, wie die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist weitergehende Bewilligung zu versagen (§ 114 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren sind bisherig von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannten Entschädigungsobergrenzen heranzuziehen; ein Antrag, der diese Obergrenzen deutlich überschreitet, begründet keine hinreichende Aussicht.
Die Feststellung eines dem Grunde nach angemessenen Schmerzensgeldbetrags durch das Landgericht und die Abwägung der Gesamtumstände sind im Revisionsverfahren nur zu beanstanden, wenn sie erkennbar willkürlich oder rechtlich fehlerhaft sind; insoweit genügt das Überschreiten bisheriger Höchstbeträge allein nicht.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geboten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 40/00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.06.2000 - 9 O 40/00 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Das Landgericht hat der Klägerin auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie über das von der Beklagten zu 1.) gezahlte Schmerzensgeld (600.000,00 DM und 750,00 DM monatliche Rente ab 01.01.1998) hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 200.000,00 DM geltend machen will. Dem gegenüber hält die Klägerin neben der Rente ein kapitalisiertes Schmerzensgeld von 1.000.000,00 DM für angemessen.
Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, bietet die beabsichtigte weitergehende Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Der vom Landgericht für angemessen erachtete Schmerzensgeldbetrag von 800.000,00 DM, der zusammen mit der monatlichen Schmerzensgeldrente von 750,00 DM bereits ein Gesamtschmerzensgeld von mehr als 950.000,00 DM ergibt, liegt über den Entschädigungsbeträgen, die von der Rechtsprechung in Fällen schwerer Querschnittslähmungen bisher zuerkannt wurden; soweit ersichtlich, wurde bisher in keinem anderen Fall ein höheres Schmerzensgeld ausgeurteilt. Auch angesichts der schweren Verletzungen und Verletzungsfolgen, die die Klägerin unzweifelhaft erlitten hat, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Obergrenze, bis zu der das Landgericht dem Schmerzensgeldbegehren im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Verfahrens Erfolgsaussicht zuerkannt hat, nicht zu beanstanden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).