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Oberlandesgericht Köln·11 W 56/96·01.09.1996

Streitwert einstweiliger Verfügung bei Gefahr der Rechtsvereitelung: Halbierung bestätigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln wies die Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Landgerichts zurück. Streitgegenstand war die Höhe des Streitwerts für ein einstweiliges Verfügungsverfahren; das Landgericht hatte die Hälfte des Hauptsachewerts angesetzt. Das OLG hält fest, dass der Streitwert eines auf Sicherung gerichteten Eilverfahrens regelmäßig unter dem Befriedigungsinteresse der Hauptsache liegt, auch wenn die Verfügung mit der Gefahr der Rechtsvereitelung begründet wird.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert des auf Sicherung eines Rechts gerichteten Eilverfahrens liegt regelmäßig unter dem Wert des der Hauptsache entsprechenden Befriedigungsinteresses.

2

Diese Minderbewertung gilt auch, wenn die einstweilige Verfügung mit der Gefahr der Rechtsvereitelung begründet wird.

3

Die Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens, das nicht auf endgültige rechtliche Klärung gerichtet ist, rechtfertigt einen Abzug gegenüber dem Hauptsachewert.

4

Eine Streitwertbeschwerde gem. §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 BRAGO ist nur erfolgreich, wenn die angefochtene Festsetzung Rechtsfehler aufweist.

Relevante Normen
§ ZPO § 3, GKG § 20 Abs. 1§ 25 Abs. 3 GKG§ 9 BRAGO§ 20 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 0 555/95

Leitsatz

Der Streitwert des auf Sicherung eines Rechts gerichteten Eilverfahrens liegt regelmäßig auch dann unter dem Wert des der Hauptsache entsprechenden Befriedigungsinteresses, wenn die einstweilige Verfügung auf die Gefahr der Rechtsvereitelung gestützt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Juli 1996 gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 1996 - 9 0 555/95 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die gem. §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 BRAGO statthafte Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht hat das Landgericht den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren gem. §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festgesetzt.

4

Nach allgemeiner Auffassung liegt der Streitwert des auf Sicherung eines Rechts gerichteten Eilverfahrens regelmäßig unter dem Wert des der Hauptsache entsprechenden Befriedigungsinteresse (vgl. die Nachweise bei Zöller-Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn. 16 (einstweilige Verfügung). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn die einstweilige Verfügung - wie im vorliegenden Fall - auf die Gefahr der Rechtsvereitelung gestützt wird. Ein Abzug vom Hauptsacheinteresse ist nämlich auch in diesen Fällen schon deshalb geboten, da das einstweilige Verfügungsverfahren seiner Natur nach nicht auf die endgültige rechtliche Klärung gerichtet ist. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts, die die Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigt, indem -über den für einstweilige Verfügungen üblichen Ansatz von 1/3- die Hälfte des Werts der Hauptsache angesetzt wird, läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 3 GKG.