Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren - Festsetzung auf 35.000 DM
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller legten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des LG Aachen für ein selbständiges Beweisverfahren ein. Streitpunkt ist die Bemessung des Streitwerts nach § 3 ZPO; maßgeblich sei der materielle Interessensumfang. Das OLG Köln berücksichtigt die behaupteten Mängel und setzt den Streitwert auf 35.000 DM; eine Reduzierung auf die später ermittelten Gutachterkosten wird abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss stattgegeben; Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 35.000,00 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers und ist nach § 3 ZPO zu schätzen.
Für die Streitwertbemessung ist in der Regel der Hauptsachewert im Zeitpunkt der Einreichung des Beweissicherungsantrags (§ 4 Abs. 1 ZPO) maßgeblich.
Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, richtet sich das Interesse des Antragstellers nach dem Umfang der geltend gemachten (z. B. Gewährleistungs-)Ansprüche.
Das Ergebnis der späteren Beweisermittlung (z. B. ein Sachverständigengutachten) ist grundsätzlich nicht maßgeblich für die ursprüngliche Streitwertfestsetzung.
Eine nachträgliche Herabsetzung des Streitwerts auf die später festgestellten Mängelbeseitigungskosten kommt nur in Betracht, wenn die ursprüngliche Wertermittlung offensichtlich willkürlich oder erkennbar unbegründet war.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 OH 6/95
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 6. November 1998 wird der Streitwertbeschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. Oktober 1998 - 9 OH 6/95 - abgeändert und der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren anderweitig auf 35.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller führt zur Abänderung des angefochtenen Streitwertbeschlusses; der Senat setzt den Streitwert für das vorliegende selbständige Beweisverfahren insgesamt auf 35.000,00 DM fest.
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem materiellen Interesse der Antragsteller, das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist. Dies führt nach zutreffender Auffassung, die der Senat teilt, in der Praxis dazu, daß in aller Regel der "Hauptsachewert" im Zeitpunkt der Einreichung des Beweissicherungsantrages (§ 4 Abs. 1 ZPO) für die Streitwertbemessung maßgebend ist; ist - wie hier - ein Hauptsacheprozeß noch nicht anhängig, ist das Interesse eines Antragstellers stets nach dem Umfang der von ihm behaupteten Gewährleistungsansprüche zu bewerten (vgl. statt vieler: OLG Koblenz, BauR 1998, 593 mit weiteren Nachweisen). Die Bemessung des Streitwertes des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens richtet sich deshalb auch nach den in den Schriftsätzen der Antragsteller vom 21. Februar 1995 und vom 2. November 1995 geltend gemachten Mängeln, zu denen der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. Ing. K. im Gutachten vom 2. Oktober 1996 (Bl. 151 ff. d.A.) im einzelnen Stellung genommen hat.
Der Umstand, daß der Sachverständige dabei einzelne von den Antragstellern gerügte Mängel nicht bestätigt hat, rechtfertigt es nicht, den Streitwert (nachträglich) auf die von ihm ausgeworfenen Mängelbeseitigungskosten von insgesamt 16.179,00 DM festzusetzen. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht derjenige der Begutachtung. Zwar ist nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen für die Streitwertbemessung maßgebend; hierfür kann im Einzelfall auch auf spätere, besser fundierte Erkenntnisquellen, also auch auf ein Sachverständigengutachten, abgestellt werden (OLG Koblenz, a.a.O., mit weiteren Hinweisen in Anm. 3); mit Recht wird jedoch allgemein hervorgehoben, daß das Ergebnis der Beweisermittlung, auf das das Landgericht abstellt, bei der Bemessung des Streitwertes keine Rolle spielen kann. Da im vorliegenden Falle von einer falschen Einschätzung des Streitwertes durch die Antragsteller, etwa durch "erkennbar willkürlich gegriffene Zahlenangaben" (OLG Hamm, OLGR 1997, 154), nicht ausgegangen werden kann (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 4. April 1995, Bl. 43/44 d.A.), besteht für eine Reduzierung des Streitwertes auf die von dem Sachverständigen genannten Mängelbeseitigungskosten kein Anlaß.
In Anbetracht des Umfangs der geltend gemachten Mängel, der mit der Überprüfung verbundenen Kosten (Bl. 214 d.A.) und der Dauer des Verfahrens setzt der Senat den Streitwert auf 35.000,00 DM fest.