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Oberlandesgericht Köln·11 W 39/96·11.07.1996

Beschwerdeabweisung: Keine generelle Aufklärungspflicht der Bank bei Kreditrisiken

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete sich mit einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Kreditstreit. Streitpunkt ist, ob die Bank verpflichtet war, vor Kreditaufnahme über Risiken aufzuklären. Das OLG verneint eine generelle Warnpflicht und sieht sie nur ausnahmsweise bei besonderem Schutzbedürfnis gegeben. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Umschuldungsunterstützung wird ebenfalls verneint.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Haftungsannahme der Bank abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Kunden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit oder der Risiken eines Kreditgeschäfts aufzuklären; eine Warnpflicht besteht ausnahmsweise nur bei einem besonderen Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers und wenn nach Treu und Glauben ein Hinweis geboten ist.

2

Die Bank trifft keine generelle Pflicht zur eingehenden Prüfung vorgelegter Bauunterlagen oder Kostenschätzungen; dies würde die Beratungs- und Betreuungspflichten unvertretbar ausdehnen.

3

Ein Schadensersatzanspruch wegen Unterlassens einer sogenannten Vertragsbegleitung (z. B. Förderung von Umschuldungsmaßnahmen) besteht nicht, soweit die Bank nicht verpflichtet ist, ihre eigenen Interessen hintanzustellen oder ihre rechtlichen Rechte missbräuchlich auszuüben.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; bestehen diese nicht, ist der Antrag zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ AUFKLÄRUNGS- UND BERATUNGSPFLICHT§ DER BANKEN§ 114 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 51 Abs. 2 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 74/96

Leitsatz

Eine Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige Warnpflicht besteht ausnahmsweise, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers gegeben und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 1O. 4. 1996 - 9 O 74/96 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß mit zutreffenden Erwägungen Prozeßkostenhilfe versagt. Der Antrag des Beklagten zu 1) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war gemäß § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Nach der ständigen Rechtsprechung, die im angegriffenen Beschluß zutreffend zitiert wurde, besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Banken gegenüber ihren Kunden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit eines Vorhabens. Eine Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige Warnpflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist (BGH WM 1987, 1546; WM 1991, 91). Wie das Landgericht im angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß die in geschäftlichen Dingen erfahrene Beklagte zu 2) und der lebenserfahrene Beklagte zu 1) besonderer Hinweise zu den Risiken des von ihnen aufgenommenen Darlehens bedurften. Insofern kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen werden.

4

Nach der vertraulichen Selbstauskunft vom 3O. 7. 1991, die der Kreditgewährung zugrundegelegt wurde, verfügten die Beklagten über ein beachtliches Einkommen, das ihnen die Rückführung der Verbindlichkeit ermöglichte. Soweit sich in der Folgezeit Risiken verwirklicht haben, die möglicherweise in den Gesprächen vor der Darlehenserteilung gegenüber dem Sachbearbeiter der Klägerin erwähnt worden sind, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Die Trennung der Parteien und die zurückgegangenen Einnahmen der Beklagten zu 2) nach einem Wechsel des Arbeitgebers sind allgemeine Lebensrisiken, die zunächst vom Darlehensnehmer zu beachten sind. Dies trifft auch für die der Baufinanzierung zugrundegelegte Kostenschätzung des Architekten der Beklagten zu. Es kann nicht der Klägerin angelastet werden, daß sich diese als unrealistisch erwies. Die Anforderungen an die Beratungs- und Betreuungspflicht von Banken würden überspannt, wenn ihnen bei der Finanzierung des Umbaus einer gebrauchten Immobilie eine ins einzelne gehende Prüfung der vorgelegten Bauunterlagen im Interesse des Kunden abverlangt würde. Die Wahrung der eigenen Interessen ist zunächst Sache des einen Baukredit beanspruchenden Darlehensnehmers.

5

Schließlich steht dem Beklagten zu 1) auch kein befreiender Schadensersatzanspruch gegenüber der Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer "Vertragsbegleitungspflicht" zu. Insbesondere kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, die Zwangsversteigerung der teilweise umgebauten Immobilie, die von der Stadtsparkasse D. betrieben wurde, durch die Unterstützung von Umschuldungsmaßnahmen nicht verhindert zu haben. Nachdem die den Beklagten gewährten Kredite notleidend geworden waren, war die Beklagte nicht rechtlich verpflichtet, unter Hintanstellen der eigenen Interessen Bemühungen der Beklagten zur Herbeiführung einer Umschuldung zu fördern. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil den Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren unstreitig die Gelegenheit gegeben worden ist, das Zustandekommen einer Umfinanzierung nachzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat nichts dafür vorgetragen, daß die Klägerin von ihr nach dem Zwangsversteigerungsgesetz zustehenden Rechten in unzulässiger Weise Gebrauch gemacht hat. Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

6

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

7

Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO:

8

58.548,O8 DM.