Antrag auf Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Ergänzung eines Beschlusses um eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren. Die Frist des § 321 ZPO von zwei Wochen ab Zustellung wurde nicht eingehalten, sodass der Ergänzungsantrag unzulässig ist. Darüber hinaus ist eine gesonderte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nur in engen Ausnahmefällen vorgesehen, weshalb der Antrag auch materiell unbegründet ist.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren wegen Fristversäumnis und fehlender Anspruchsgrundlage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses nach § 321 ZPO ist die Zweifwochenfrist ab Zustellung einzuhalten; wird sie nicht eingehalten, ist der Ergänzungsantrag unzulässig.
Eine gesonderte Kostenentscheidung und Kostenerstattung im selbständigen Beweisverfahren erfolgt nur in Ausnahmefällen, namentlich bei Zurückweisung des Antrags, Rücknahme oder nach § 494a ZPO.
In allen übrigen Fällen gehören die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der Hauptsache; dies gilt auch im Beschwerdeverfahren, selbst wenn der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben wird.
Eine nachträgliche Kostenentscheidung ist regelhaft ausgeschlossen, unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme und davon, ob der Antragsgegner die Zulässigkeit des Antrags bestritten hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 OH 2/21
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Für den Antrag auf Ergänzung des Beschlusses, durch den der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben wurde, um eine Kostenentscheidung gilt § 321 ZPO entsprechend (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 321 Rn. 1). Die Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung, deren Ergänzung begehrt wird, ist nicht eingehalten.
Der Antrag ist unabhängig hiervon unbegründet. Eine Kostenentscheidung und Kostenerstattung im selbständigen Beweisverfahren ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, nämlich bei Zurückweisung des Antrages, Rücknahme des Antrages oder einer der Rücknahme gleichstehenden Erklärung oder im Falle des § 494a ZPO. Keiner dieser Fälle liegt vor. In allen übrigen Fällen gehören die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der Hauptsache. Das gilt auch im Beschwerdeverfahren, wenn der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben wird (OLG Celle, BauR 2015, 2038 m.w.Nachw.). Wäre das selbständige Beweisverfahren bereits in erster Instanz angeordnet worden, hätte der Beschluss eine Kostenentscheidung nicht enthalten. Auch nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahren ergeht von den oben genannten Ausnahme abgesehen keine Kostenentscheidung. Das ist unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme und auch davon, ob der Antragsgegner sich gegen die Zulässigkeit des Antrages wendet.
Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschluss erst auf eine erfolgreiche Beschwerde des Antragstellers oder der Antragstellerin hin erlassen wird.