Sofortige Beschwerde: Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens (§485 ZPO) bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens Beschwerde ein. Streitpunkt war die Zulässigkeit nach § 485 ZPO, insbesondere das erforderliche rechtliche Interesse. Das OLG hob den Beschluss des Landgerichts auf und wies an, den Antrag nicht wegen fehlender Voraussetzungen des § 485 ZPO zurückzuweisen; die Abfassung des Beweisbeschlusses übertrug es dem Landgericht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben; Beschluss des Landgerichts aufgehoben und Landgericht angewiesen, den Antrag nicht wegen § 485 ZPO zurückzuweisen; Abfassung des Beweisbeschlusses übertragen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Einzelrichter zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 568 ZPO).
§ 485 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Beantragung einer schriftlichen Begutachtung vor Prozessbeginn, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Begutachtung nachweist.
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn die Begutachtung geeignet ist, die Vermeidung eines Rechtsstreits oder die Ermöglichung einer gütlichen Einigung zu fördern.
Das rechtliche Interesse ist nicht bereits ausgeschlossen, weil die Antragstellerin klagebereit ist oder die Antragsgegnerin derzeit nicht leistet; beide Einschätzungen können sich nach Vorlage gerichtlicher Gutachten ändern.
Die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO (Zustimmung zur Begutachtung oder Gefahr des Beweismittelverlusts) sind nur gegeben, wenn tatsächlich Einverständnis vorliegt oder ein drohender Beweismittelverlust erkennbar ist; deren Fehlen schließt jedoch ein Verfahren nach Abs. 2 nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14 OH 2/21
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 07.06.2021 - 4 OH 2/21 - aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, den Antrag nicht wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 485 ZPO zurückzuweisen.
Die Abfassung des Beweisbeschlusses wird dem Landgericht übertragen.
Gründe
Da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde, ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Einzelrichter zuständig, § 568 ZPO.
Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO verneint. Weder hat die Antragsgegnerin der Begutachtung zugestimmt, noch ist ersichtlich, dass die Feststellungen nicht noch in einem eventuellen Hauptverfahren erfolgen können. Ein Beweismittelverlust droht aus den vom Landgericht genannten Gründen nicht.
Der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ist aber nach § 485 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, die schriftliche Begutachtung des Zustands einer Person beantragt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Begutachtung hat. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Hierzu ist die Feststellung der Unfallfolgen im selbständige Beweisverfahren grundsätzlich geeignet. Da über den Haftungsgrund kein Streit besteht, ist zu erwarten, dass auf Grundlage eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigengutachtens eine gütliche Einigung auch ohne Hauptsacheverfahren möglich ist. Wie die Antragserwiderung zeigt, streiten die Parteien nicht nur über die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund unstreitiger Unfallfolgen, sondern gerade auch darüber, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Antragstellerin vorliegen und inwieweit diese auf den Unfall zurückzuführen sind. Zur Klärung dieser Fragen ist die beantragte Begutachtung grundsätzlich geeignet.
Bei dieser Sachlage ist das rechtliche Interesse nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Antragstellerin als klagebereit zeigt und die Antragsgegnerin derzeit zu weiteren Leistungen nicht bereit ist. Beide Einschätzungen können sich nach Vorlage gerichtlicher Gutachten ändern (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 485 Rn. 7a).