Beschwerde gegen Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach §91a ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte die vom Landgericht vorgenommene Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung. Das OLG hält an der Verteilung nach § 91a Abs.1 ZPO fest und bestätigt die 2/3-Zuordnung zu Lasten des Beklagten. Maßgeblich ist, wer ohne Erledigung die Kosten getragen hätte; absehbare Entwicklungen dürfen in die Ermessenserwägung einfließen. Eine Aufklärung bislang unklarer, nicht feststehender Tatsachen ist dem Gericht jedoch verwehrt.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Kosten des Rechtsstreits nach §91a Abs.1 ZPO entsprechend dem bisherigen Sach- und Streitstand zu verteilen.
Für die Ermessensentscheidung nach §91a ZPO ist grundsätzlich maßgeblich, wer nach allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen ohne Erledigung die Kosten zu tragen gehabt hätte.
Absehbare, vorhersehbare Entwicklungen des Rechtsstreits können in die Kostenverteilung nach §91a ZPO einbezogen werden.
Das Gericht darf bei übereinstimmender Erledigungserklärung nicht in unklarer Prozeßlage durch Aufklärung bislang nicht Feststehendes für die Kostenentscheidung ermitteln.
Die Berücksichtigung eines gerichtlichen Hinweises nach §139 ZPO und vorprozessuales Verhalten der Parteien können die hypothetische Kostenverteilung beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 577/95
Leitsatz
Indem das Gesetz auf den bisherigen Sach- und Streitstand abstellt, gebietet es nicht, den voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits ohne Erledigungserklärungen unbeachtet zu lassen. Absehbare weitere Entwicklungen können in die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO einfließen. Dem Gericht ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nur verwehrt, in einer unklaren Prozeßlage durch Aufklärung bislang nicht Feststehendes zu ermitteln.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 26. 4. 1996 - 9 O 577/95 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angegriffene Beschluß läßt keinen Rechtsnachteil zu Lasten des Beklagten erkennen. Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO entsprechend dem bisherigen Sach- und Streitstand zu verteilen. Für die danach zu treffende Ermessensentscheidung ist, sofern nicht materiell rechtliche Kostenerstattungsgesichtspunkte eine andere Verteilung gebieten, grundsätzlich maßgeblich, wer nach allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen ohne Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt hätte. Bei dieser hypothetischen Betrachtung ist die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Landgericht nicht allein darauf abgestellt, daß der zunächst gestellte Antrag des Klägers noch einer Umstellung bedurfte. Es ist insofern zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger einem gemäß § 139 ZPO gebotenen gerichtlichen Hinweis nachgekommen wäre. In dem das Gesetz auf den bisherigen Sach- und Streitstand abstellt, gebietet es nicht, den voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits ohne Erledigungserklärungen unbeachtet zu lassen (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 49. Auflage, § 91 a Anm. 8 C). Absehbare weitere Entwicklungen können in die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO einfließen (OLG Karlsruhe VersR 1984, 841). Dem Gericht ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nur verwehrt, in einer unklaren Prozeßlage durch Aufklärung bislang nicht Feststehendes zu ermitteln.
Auch wenn der zunächst gestellte Klageantrag im Lichte der §§ 2O42 Abs. 1, 2O33, 1258 Abs. 2 BGB nicht ganz vollständig war, ist es angemessen, den Beklagten überwiegend mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Denn der vorliegende Fall ist dadurch geprägt, daß der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Vergleich vom 29. 3. 1996 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch anerkannte. Vor diesem Hintergrund läßt der angegriffene Beschluß des Landgerichts keinen Rechtsnachteil zu Lasten des Beklagten erkennen, in dem der unrichtigen Antragstellung in der Klageschrift dadurch Rechnung getragen wurde, daß dem Kläger 1/3 der Kosten auferlegt wurden.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Gedanken des § 93 ZPO berufen. Er hat nämlich Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, indem er unstreitig vorprozessual eine ihm günstige unzutreffende Auseinandersetzungsquote behauptet hat. Obwohl ihm alle Berechnungsgrundlagen bekannt waren, hat er auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 4.12.1995, in dem er zur Mitwirkung bei der Erlösverteilung aufgefordert wurde nur ausweichend reagiert. Vor dem Hintergrund des vorangegangenen langjährigen Streits durfte der Kläger den Eindruck gewinnen, er werde ohne gerichtliche Hilfe nicht zu seinem Recht kommen.
Es kann daher dahinstehen, ob ein "sofortiges" Anerkenntnis i.S.d § 93 ZPO deshalb nicht vorliegt, weil der Beklagte erst nach der Erörterung im Termin einlenkte (vgl. OLG Hamburg WRP 1991, 116).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 17.OOO,OO DM.