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Oberlandesgericht Köln·11 W 32/25·26.11.2025

Zurückweisung sofortiger Beschwerde gegen Ablehnung einer Schriftsatzfrist im selbständigen Beweisverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht (selbständiges Beweisverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags, nach mündlicher Anhörung zweier Sachverständiger eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis zu erhalten. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig. Es führt aus, dass das selbständige Beweisverfahren der reinen Beweiserhebung dient und das Gesetz keine Verpflichtung zur Gewährung einer Schriftsatzfrist vorsieht. Eine Überprüfung solcher Entscheidungen mittels sofortiger Beschwerde ist daher nicht statthaft; die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Schriftsatzfrist im selbständigen Beweisverfahren als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Im selbständigen Beweisverfahren ist die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer Schriftsatzfrist nach mündlicher Sachverständigenanhörung nicht mittels der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

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Das selbständige Beweisverfahren dient ausschließlich der Beweiserhebung; das Gericht würdigt die erhobenen Beweise nicht und ist nicht verpflichtet, den Parteien eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis einzuräumen.

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Die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde sind bei Entscheidungen über die Gewährung von Schriftsatzfristen im selbständigen Beweisverfahren regelmäßig nicht erfüllt.

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Die Zurückweisung eines Antrags auf Schriftsatzfrist ist nicht durch die sofortige Beschwerde überprüfbar, sondern allenfalls im Rechtszug gegen eine Endentscheidung (z. B. Berufung) zu rügen.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 567 ZPO§ 568 S. 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 285 Abs. 1 ZPO§ 412 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 45 OH 3/24

Leitsatz

Im selbstständigen Beweisverfahren ist die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer Schriftsatzfrist nach mündlicher Sachverständigenanhörung nicht mittels der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.09.2025 - 45 OH 3/24 - wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.09.2025 (Bl. 3130 LGA) entscheidet der Senat gemäß § 568 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter. Die Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines - nach mündlicher Anhörung von zwei Sachverständigen im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens - im Anhörungstermin gestellten Antrags wendet, der Antragstellerseite eine Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu gewähren (Bl. 3129 LGA), bleibt ohne Erfolg. Sie ist - wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat - bereits unstatthaft.

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Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

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Richtig ist, dass die selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht weitgehend entspricht und der erhobene Beweis möglichst von Bestand sein soll. Dies setzt die Wahrung des rechtlichen Gehörs und damit des Fragerechts der Parteien voraus. Dementsprechend eröffnet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einem Antragsteller die Möglichkeit, seinen Fragen und Einwendungen durch eine mündliche Anhörung des Sachverständigen (BGH, NZBau 2005, 688, 689) oder - aus Sicht des Senats (NJW 2025, 2708) - auch im Rahmen einer schriftlichen Ergänzungsbegutachtung nachzugehen. Indes hat das Landgericht der Antragstellerseite vorliegend bereits durch die Einholung von Ergänzungsgutachten sowie mündlicher Anhörung der Sachverständigen Q. und W. im Termin vom 18.09.2025 diese Möglichkeiten eingeräumt. Der Antragstellervertreter hat davon ausweislich des Protokolls der Verhandlung vom 18.09.2025 auch ausgiebig Gebrauch gemacht.

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Die ausdrücklich begehrte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis sieht das Gesetz für das selbständige Beweisverfahren hingegen nicht vor. Dieses ist auf die bloße Beweiserhebung beschränkt. Das Gericht verhandelt in einem selbstständigen Beweisverfahren nicht i.S.d. § 285 Abs. 1 ZPO über die Beweisaufnahme und hat die erhobenen Beweise nicht zu würdigen. Die Frage, inwieweit in einem Klageverfahren eine Möglichkeit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zum Inhalt der Beweisaufnahme einzuräumen ist (vgl. BGH, NJW 2018, 2723, 2724), ist damit entgegen der Ansicht der Beschwerde für den vorliegenden Fall irrelevant. Insoweit kann die Verweigerung einer allgemein beantragten Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis keinem Rechtsmittel unterliegen. Überdies wäre die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer Schriftsatzfrist selbst im Hauptsacheverfahren nicht durch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde überprüfbar, sondern nur in einem Berufungsverfahren gegen die Endentscheidung. Auch der Grundsatz, dass die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren (dazu BGH, MDR 2010, 767), schließt danach die Statthaftigkeit der Beschwerde aus.

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Soweit die Antragstellerin meint, ihr seien weitere Stellungnahmen zur Beweisaufnahme abgeschnitten und damit das Beweisverfahren faktisch beendet worden, so enthält die angegriffene, sich auf die Zurückweisung des begehrten Schriftsatznachlasses beschränkende Entscheidung keinerlei solche Feststellung. Ob eine Beschwerde gegen einen deklaratorischen Beschluss, mit dem die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt wird, zulässig wäre (verneinend etwa OLG München, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 9 W 705/24 Bau e –, juris), bedarf mithin keiner Entscheidung.

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Ob auch im Nachgang zu einer mündlichen Anhörung eines Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist noch Ergänzungsfragen gestellt werden können und dann die Beendigung des Beweisverfahrens hindern (so OLG Hamm, BauR 2005, 752; OLG Schleswig, NJW-RR 2016, 994; offen gelassen in BGH, NJW-RR 2009, 1243 f.), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Denn Ergänzungsfragen wurden nicht vorgebracht, ihre Zurückweisung ist nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und auch die Beschwerde bringt keinerlei konkrete Einwände gegen die Beweiserhebung vor. Dass die sachliche Erledigung des Beweisverfahrens jedenfalls nicht durch die bloße Ankündigung von Ergänzungsfragen oder Beweisanträgen hinausgeschoben wird, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (NJW-RR 2009, 1243). Hier wurden Ergänzungsfragen bislang nicht einmal konkret angekündigt.

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Sofern die Antragstellerseite womöglich einen Antrag nach § 412 ZPO vorbereiten wollte, kann daraus schließlich nichts anderes folgen, denn selbst dessen Ablehnung unterliegt nicht der sofortigen Beschwerde (BGH, MDR 2010, 767).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 574 Abs. 2 und 3 S. 1 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche abstrakt-generelle Rechtsfragen zeigt die Beschwerde nicht auf.