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Oberlandesgericht Köln·11 W 30/93·02.06.1993

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung verworfen; Anwaltseinwendung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügt die Wertfestsetzung des Landgerichts; seine Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Prozessbevollmächtigte legt in eigener Sache Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung ein, die zulässig, aber materiell zurückgewiesen wird. Das Landgericht hatte den Streitwert für die Herausgabeklage auf DM 5.000 festgesetzt; eine höhere Festsetzung kommt mangels Bestreitung der behaupteten Geldeinlage nicht in Betracht. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen; Beschwerde der Prozessbevollmächtigten in der Sache zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wertfestsetzung für die sachliche Zuständigkeit (§§ 2 ZPO, 24 GKG) ist nicht gesondert anfechtbar, da sie nur eine vorläufige Kundgebung der Zuständigkeitsauffassung des Gerichts darstellt.

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Eine Partei ist nur dann beschwerdeberechtigt gegen eine Wertfestsetzung, wenn sie ein schützenswertes Interesse an deren Herabsetzung hat; eine Erhöhung zu ihren Gunsten begründet in der Regel keine Beschwerdeberechtigung.

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Ein Rechtsanwalt kann gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO in eigener Sache Beschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung einlegen; diese Beschwerde kann jedoch in der Sache zurückgewiesen werden, wenn die tatsächlichen Umstände eine höhere Bemessung nicht rechtfertigen.

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Die Festsetzung des Streit- und Gebührenwertes nach §§ 12 GKG, 3 ZPO bleibt bei einer Herausgabeklage sachgerecht niedrig, insbesondere wenn die vom Kläger behauptete Geldeinlage in der vorprozessualen Darstellung vom Beklagten nicht substantiiert bestritten wird.

Relevante Normen
§ 2 ZPO§ 24 GKG§ 24 S. 1 GKG§ 23 Nr. 1 GVG§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 12 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 0 143/93

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 10.03.1993 - 8 0 143/93 - wird als unzulässig verworfen; die gegen denselben Beschluß im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beschwerde des Beklagten gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluß ist bereits unzulässig.

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Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß den Wert des Streitgegenstandes im Hin-blick auf die sachliche Zuständigkeit festgesetzt hat (§§ 2 ZPO, 24 GKG), ist hiergegen kein Rechtsmittel statthaft. Die Wertfestsetzung für die Zuständigkeit ist nicht gesondert anfechtbar, denn sie stellt nur eine vorläufige Kundgebung des Inhalts dar, daß sich das Gericht für zuständig bzw. - so hier - für unzuständig hält. Eine Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit liegt darin noch nicht. Diese erfolgt gegebenen-falls erst im Rahmen eines Urteils oder eines Verweisungsbeschlusses. Erst dann und auch nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungs-möglichkeiten - ein Verweisungsbeschluß ist grund-sätzlich unanfechtbar - kann eine Überprüfung der Wertfestsetzung für die Zuständigkeit stattfinden (vgl. Zöller, ZPO, 17. Auflage, § 2 Rdnr. 7; Thomas-Putzo, ZPO, 18. Auflage, § 2 Rdnr. 8; Schneider, Streitwertkommentar, Rdnr. 4182, m.w.N.; OLG München, MDR 1988, 973).

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Soweit das Landgericht wegen der Regelung des § 24 S. 1 GKG, nach der die Wertfestsetzung für den Zuständigkeitsstreitwert für die Gebührenbe-rechnung maßgebend ist, mit seiner Wertfestsetzung zugleich auch den Gebührenstreitwert festgesetzt hat - bei einer Verweisung an das Amtsgericht wäre dieses insofern an den Zuständigkeitsstreitwert gebunden, als bei Festsetzung des Kostenstreitwerts die Zuständigkeitsgrenze des § 23 Nr. 1 GVG unter-schritten bleiben müßte -, ist der Beklagte nicht beschwerdeberechtigt, weil er als Partei nur ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Herabsetzung des Streitwertes wegen des damit für ihn verbundenen geringeren Kostenrisikos hat (vgl. Zöller, a.a.O. § 2 Rdnr. 10).

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II.

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Zulässig ist hingegen die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, mit der diese eine Anhebung des Wertgegenstandes für die Gebühren auf DM 150.000,00 anstreben. Indessen hat ihre Beschwerde aber in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Die Wertbestimmung des Landgerichts für die erhobe-ne Herausgabeklage betreffend die Kassenbücher auf DM 5.000,00 gemäß §§ 12 GKG, 3 ZPO ist nicht zu beanstanden. Auf die vom Landgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluß sowie auch in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 28.04.1993 dargelegten Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend wird dar-auf hingewiesen, daß eine höhere Wertbestimmung - erst recht eine Festsetzung auf die angestrebten DM 150.000,00 - auch deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Erbringung der "Geldeinlage" an sich und auch in der klägerseits dargelegten unge-fähren Höhe nach dem vorgelegten vorprozessualen Anwaltsschreiben des Beklagten vom 06.01.1993 nicht in Abrede gestellt worden ist.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 25 Abs. 3 GKG).