Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·11 W 27/96·21.05.1996

Zurückweisung wegen bindender Verweisung: PKH nicht wegen Unzuständigkeit versagbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe; das Landgericht versagte sie mit der Begründung fehlender sachlicher Zuständigkeit. Das OLG Köln hebt den Beschluss auf: Ein bindender Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nach § 281 ZPO stellt die Zuständigkeit des Landgerichts fest. Daher darf PKH nicht mit dem Argument der Unzuständigkeit des Landgerichts abgelehnt werden. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über PKH zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über Prozesskostenhilfe an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ist nach § 114 Abs. 1 ZPO allein die Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in seiner konkreten prozessualen Lage maßgeblich.

2

Ein bindender Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO stellt die Zuständigkeit des aufnehmenden Gerichts fest und schließt die Versagung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung fehlender sachlicher Zuständigkeit aus.

3

Die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 ZPO schließt eine nach § 36 Nr. 6 ZPO zu treffende Zuständigkeitsbestimmung aus; sie dient der Vermeidung von Kompetenzstreitigkeiten.

4

Die Verweisung des Hauptsacheverfahrens entfaltet für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Bindungswirkung und ist von einer bloßen Verweisung des PKH-Verfahrens zu unterscheiden; daher kann die Zuständigkeit des aufnehmenden Gerichts nicht erneut mit Erfolg bestritten werden.

5

Bei der erneuten Entscheidung hat das aufnehmende Gericht zu prüfen, ob die persönlichen und sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen und gegebenenfalls ganz oder teilweise zu versagen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 281 Abs. 2, 36, 114§ 114 Abs. 1 ZPO§ 281 ZPO§ 36 Nr. 6 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 155/96

Leitsatz

Für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren ist gem. § 114 Abs. 1 ZPO nur eine Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in einer konkreten prozessualen Lage maßgeblich. Steht aufgrund eines bindenen Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit des Landgerichts für den Rechtsstreit fest, darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, das Amtsgericht sei sachlich zuständig. Die bindende Verweisung gem. § 281 ZPO schließt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 25. 3. 1996 - 9 O 155/96 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erneut zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

2

Auf die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde war der angegriffene Beschluß des Landgerichts Aachen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

3

Zu Unrecht hat das Landgericht Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, die Zuständigkeit des Landgerichts sei für die Klage nicht gegeben. Durch Beschluß vom 28. 2. 1996 hat das Amtsgericht Düren den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Aachen verwiesen. Die Verweisung ist für das aufnehmende Gericht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO).

4

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH MDR 1992, 19O) entschieden, daß die Verweisung eines Prozeßkostenhilfeverfahrens für das nachfolgende Hauptsachenverfahren keine Bindungswirkung entfaltet. Anders liegen die Dinge jedoch dann, wenn ein Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren ist gemäß § 114 Abs. 1 ZPO nur die Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in seiner konkreten prozessualen Lage maßgeblich. Steht aufgrund eines bindenden Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit des Landgerichts für den Rechtsstreit fest, darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, das Amtsgericht sei sachlich zuständig.

5

Der Kläger kann im vorliegenden Fall insbesondere nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO herbeizuführen. Die bindende Verweisung gemäß § 281 ZPO schließt nämlich eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift aus (Zöller-Vollkommer ZPO, 19. Auflage, § 36 Rnr. 28; Bornkamp NJW 1989, 2713 (272O)). Ziel der Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 ZPO ist es nämlich gerade, Kompetenzstreitigkeiten weitgehend zu vermeiden.

6

Das Amtsgericht Düren hat mit Beschluß vom 28. 2. 1996 den Rechtsstreit (vgl. Bl. 45-46, 55 d. A.) nachdem bereits mündlich verhandelt worden war, nach Anhörung der Parteien wirksam verwiesen, nachdem durch eine Klageerhöhung des Zuständigkeitsstreitwert für das Landgericht begründet worden ist (Bl. 12O bis 122 d. A.).

7

Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob Prozeßkostenhilfe ganz oder teilweise zu versagen ist, weil die persönlichen und sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

8

Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO:

9

13.331,49 DM.