Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·11 W 26/96·21.05.1996

PKH-Bewilligung für Schmerzensgeldklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung

ZivilrechtDeliktsrechtSchmerzensgeldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage über 15.000 DM an. Zentral war, ob bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussicht und die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ausreichend wahrscheinlich sind. Das OLG Köln hob die Ablehnung auf und bewilligte PKH, weil Strafurteilsfeststellungen und psychische sowie entwürdigende Tatfolgen eine nicht geringe Erfolgsaussicht begründen. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist bei vorsätzlichen Straftaten besonders zu gewichten.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH für Schmerzensgeldklage über 15.000 DM bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Prozeßkostenhilfeverfahren genügt bei Schmerzensgeldklagen eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass im Hauptsacheverfahren ein dem Landgericht zustehendes Schmerzensgeld zugesprochen wird, sodass PKH zu bewilligen ist.

2

Schmerzensgeld erfüllt neben dem Ausgleich auch eine Genugtuungsfunktion, die bei vorsätzlichen Straftaten besonderes Gewicht hat; eine strafrechtliche Verurteilung des Täters schließt zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch nicht aus.

3

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind nicht nur körperliche Verletzungen, sondern auch psychische Folgen, entwürdigende Tatumstände und die rohe Gesinnung des Täters zu berücksichtigen; eine ausschließliche Orientierung an Tabellen oder nur physischen Folgen ist unzulässig.

4

Bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren sind Feststellungen eines Strafurteils und vorgelegte Beweismittel (z. B. Lichtbilder) zu würdigen und können die Erfolgsaussicht der Klage substantiiert begründen.

Relevante Normen
§ ZPO § 114 Abs. 1, BGB § 847§ 23 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG§ 847 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 15/96

Leitsatz

Im Rahmen der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung muß für eine Schmerzensgeldklage bereits eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit genügen, daß im Hauptsacheverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, das in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG fällt. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gewinnt insbesondere beim Ausgleich der durch vorsätzlichen Straftaten bewirkten Verletzungen Gewicht. Dies gilt auch dann, wenn der Täter strafrechtlich verurteilt wird. Die strafrechtliche Verurteilung ist Ausfluß des staatlichen Strafanspruchs. Die im Rahmen des § 847 BGB zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion soll demgegenüber insbesondere der Beziehung des Geschädigten zum Schädiger Rechnung tragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 05.03.1996 - 9 O 15/96 - aufgehoben und der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Pathe für eine Klage in Höhe von 15.000,00 DM vor dem Landgericht Aachen bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

2

Auf die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde war unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses Prozeßkostenhilfe für eine Klage in Höhe von 15.000,00 DM zu bewilligen.

3

Insofern liegen die persönlichen und sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 114 Abs. 1 ZPO vor.

4

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, seine sachliche Zuständigkeit sei nicht gegeben. Zwar gehört die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu den allgemeinen Prozeßvoraussetzungen, die bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu berücksichtigen sind. Andererseits genügt für die Bewilligung eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere für die hier erhobene Schmerzensgeldklage muß bereits eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür genügen, daß der Antragstellerin ein Schmerzensgeld im Hauptsacheverfahren zugesprochen wird, das in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG fällt.

5

Angesichts der von der Klägerin in ihrer Antragsschrift geschilderten und von der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen im Urteil vom 04.07.1995 - 66 KLS 99 Js 456/94 - 8/95 - festgestellten Verletzungen im Rahmen eines mehrtägigen vorsätzlichen Verletzungsgeschehens besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragstellerin ein Schmerzensgeld in dem vom Senat der Bewilligung zugrundegelegten Umfang zugesprochen wird.

6

Neben dem Ausgleich der Schäden dient das Schmerzensgeld auch der Genugtuung (BGH MDR 1995, 482; MDR 1993, 123; MDR 1992, 349). Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gewinnt insbesondere beim Ausgleich der durch vorsätzliche Straftaten bewirkten Verletzungen Gewicht (BGH MDR 1995, 482; OLG Köln VersR 1992, 197). Dies gilt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) auch dann, wenn der Täter strafrechtlich verurteilt wird. Die strafrechtliche Verurteilung ist Ausfluß des staatlichen Strafanspruchs. Die im Rahmen des § 847 BGB zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion soll demgegenüber insbesondere der Beziehung des Geschädigten zum Schädiger Rechnung tragen.

7

Bei der Bewertung der insofern zu berücksichtigenden Umstände ist neben den körperlichen und seelischen Folgen der Tat des Antragsgegners auf die in ihr zum Ausdruck kommende besonders rohe Gesinnung, die für die Antragstellerin entwürdigende Tatumstände und die Grundlosigkeit des sich über mehr als einen Tag hinziehenden Gewaltausbruchs des Antragsgegners abzustellen. Die im Strafurteil geschilderten Umstände prägen neben den psychischen und physischen Folgen der Tat den zu beurteilenden Fall. Dies hat das Landgericht in dem angegriffenen Beschluß verkannt. Die von ihm aus der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm herangezogenen Fälle treffen andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte. Es ist nicht angängig ohne Würdigung der besonderen Umstände einer vorsätzlichen Straftat eine Schmerzensgeldbemessung ausschließlich nach den körperlichen Folgen vorzunehmen.

8

Neben den körperlichen Tatfolgen müssen im vorliegenden Fall insbesondere die psychischen Auswirkungen angemessen berücksichtigt werden. Noch mehr als ein Jahr nach der Tat litt die Antragstellerin nach den Feststellungen des Strafurteils unter schweren Angstzuständen und Panikattacken, die sie beim Schulunterricht behinderten. Seit dem 29.09.1994 bis zum strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners am 04.07.1995 befand sich die Antragstellerin in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Diese Umstände hat das Landgericht nicht hinreichend gewichtet, indem es vor allem darauf abgestellt hat, daß die Antragstellerin durch die stundenlange Prügel des Antragsgegners keine Schädelprellung oder Frakturen davongetragen hat.

9

Schließlich waren auch die körperlichen Folgen der Tat des Antraggegners erheblich, wie sich aus dem Strafurteil und den zu den Akten gereichten Lichtbildern anschaulich ergibt.

10

Bei der gegebenen Sachlage ist es nicht fernliegend, daß das festzusetzende Schmerzensgeld deutlich über 10.000,00 DM liegt, so daß die Zuständigkeit des Landgerichts nicht verneint werden durfte. Unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zum Ausgleich des Genugtuungsinteresses und der physischen und psychischen Tatfolgen von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge (vgl. BGH MDR 95 a.a.O.) hält der Senat ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage für nicht fernliegend.

11

Wert des Beschwerdegegenstandes

12

gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO: 15.000,00 DM.