Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung ergänzender Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Ergänzung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren ein. Das OLG Köln prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Frage der Fristgerechtigkeit des Ergänzungsantrags. Es hob den Beschluss des Landgerichts auf, da der Antrag binnen eines angemessenen Zeitraums (etwa drei Wochen nach dem letzten Ergänzungsgutachten) gestellt war, und verwies die Sache zurück. Das Landgericht hat sodann auch auf möglichen Rechtsmissbrauch zu prüfen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf ergänzende Begutachtung insoweit stattgegeben; Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Antrags auf erneute Begutachtung oder ergänzende Stellungnahme im selbständigen Beweisverfahren liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und ist regelmäßig nicht der sofortigen Beschwerde zugänglich.
Eine sofortige Beschwerde ist statthaft, wenn die beantragte Gutachtenergänzung über das ursprüngliche Beweisthema hinausgeht oder das Gericht die Ergänzung mit der Begründung verweigert, das Beweisverfahren sei beendet; in diesen Fällen richtet sich die Überprüfung gegen die Nichtausübung des Ermessens (§ 567 Abs.1 Nr.2 ZPO).
Bei der Beurteilung, ob ein Antrag auf ergänzende Begutachtung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gestellt ist, ist auf den Zugang des zuletzt ergangenen Ergänzungsgutachtens abzustellen; ein Zeitraum von etwa drei Wochen kann angemessen sein.
Das Gericht kann einen Antrag auf ergänzende Beweiserhebung wegen Rechtsmissbrauchs oder fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückweisen, insbesondere wenn kein rechtlicher Bezug der Nachforderung zur Partei des Verfahrens ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14 OH 1/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 1.4.2004 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 22.3.2004 - 14 OH 1/02 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, den Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses abzulehnen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen ist.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Allerdings unterliegt nach überwiegender Auffassung die Zurückweisung des innerhalb eines selbständigen Beweisverfahrens gestellten Gesuches auf eine erneute Begutachtung (§§ 492 Abs. 1, 412 ZPO) oder eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zum gleichen Beweisthema nicht der sofortigen Beschwerde (Senat OLGR 2002, 128; OLG Köln - 19. Zivilsenat - NJW-RR 2000, 729 = OLGR 1999, 305; OLG Köln - 24. Zivilsenat - Beschl. v. 30.9.2003 - 24 W 34/03; OLG Düsseldorf BauR 1998, 366 = NJW-RR 1998, 933; OLG Hamm NVersZ 2001, 384 = OLGR 2001, 251; 1996, 203; OLG Frankfurt OLGR 1996, 82; OLG Schleswig OLGR 2003, 308; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 96; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 490 Rdn. 9; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 490 Rdn. 4 jew. m.w.N.). Hierbei handelt es sich um im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidungen, die einen Antrag nicht erfordern; gegen derartige Entscheidungen ist eine Beschwerde, sofern sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), nicht gegeben (vgl. Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rdn. 16; Braun in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 567 Rdn. 7 a; Zöller-Gummer § 567 Rdn. 35). Anders liegt es, wenn die beantragte Einholung eines Gutachtens zu einer über das ursprüngliche Beweisthema hinausgehenden Frage verweigert wird oder wenn das Gericht dem Antrag mit der Begründung nicht stattgibt, das selbständige Beweisverfahrens sei beendet. In diesen Fällen ist die Beschwerde statthaft (vgl. Senat a.a.O.; OLG Köln - 12. Zivilsenat - BauR 1998, 591 = OLGR 1998, 54; OLG Jena BauR 2003, 518). Als Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuches nach § 567 Abs.1 Nr. 2 ZPO ist die Entscheidung in diesem Falle der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterworfen, da sich das Rechtmittel nicht gegen die Ausübung des Ermessens, sondern gegen dessen Nichtausübung richtet. Danach ist hier die sofortige Beschwerde gegeben. Zum einen gehen die jetzigen Beweisfragen der Antragstellerin über das bisherige Beweisthema zumindest teilweise hinaus. Zum anderen hat das Landgericht die Anordnung einer ergänzenden Beweisaufnahme mit der Begründung zurückgewiesen, eine weitere Begutachtung sei unzulässig, weil der Antrag nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Zustellung des ersten Gutachtens gestellt worden sei. Letzteres steht der Ablehnung des Gesuches wegen einer Verfahrensbeendigung gleich und ist wie diese eine rechtlich begründete Zurückweisung eines Verfahrensgesuchs, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.
Die danach statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antrag auf eine ergänzende Begutachtung nicht verspätet, sondern innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (§§ 411 Abs. 4, 492 Abs. 1 ZPO) gestellt worden. Abzustellen ist nicht auf den Zeitraum ab der Zustellung des ersten Gutachtens, sondern dem nach der Zustellung des letzten Ergänzungsgutachtens vom 7.1.2004. Zwischen dem Zugang dieses Gutachtens und der Eingang des Antrages lagen aber nur etwa drei Wochen. Ein solcher Zeitraum ist ohne weiteres angemessen, so dass der Antrag nicht erst nach Beendigung des Verfahrens gestellt worden ist (vgl. Senat a.a.O.; Werner/Pastor Rdn. 112 ff. jew. m.w.N.). Das Landgericht durfte den Antrag daher nicht aus dem Gesichtspunkt einer formellen Verspätung zurückweisen.
Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an des Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Landgericht den von ihm offengelassenen Gesichtpunkt zu prüfen haben, ob der Antrag rechtsmissbräuchlich oder mutwillig ist. Insbesondere kann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sein, wenn es an jeglichem rechtlichen Bezug zum Antragsgegner fehlt, die nachgesuchte Beweiserhebung also unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt einem möglichen Rechtsstreit zwischen den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens zugeordnet werden kann (Werner/Pastor Rdn. 34 m.w.N.).