Beschwerde gegen Kostenauferlegung im selbständigen Beweisverfahren erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller wandten sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens nach Rücknahme ihres Antrags. Das OLG Köln hob die landgerichtliche Entscheidung auf und wies den Kostenantrag der Antragsgegnerin zurück. Entscheidend war, dass zum Zeitpunkt der Rücknahme das materielle Hauptsacheverfahren bereits anhängig war und Parteien sowie Streitgegenstand identisch sind. Daher ist über die Kosten im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen Kostenauferlegung im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben; Antrag der Antragsgegnerin auf Kostenauferlegung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ist nur zulässig, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist und die Parteien sich nicht über die Kosten geeinigt haben.
Nach Rücknahme des Antrags trägt der Antragsteller grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach § 269 Abs.3 S.2 ZPO, es sei denn, die Ausnahme für bereits anhängige Hauptsacheverfahren greift.
Für die Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptprozesses reicht die Identität der Parteien und des Streitgegenstands; es ist nicht erforderlich, dass das Beweisergebnis bereits im Hauptverfahren verwertet worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt nach § 91 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 OH 1/09
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 31. 03. 2009 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. 03. 2009 - 7 OH 1/09 abgeändert.
Der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Die gem. §§ 269 Abs.5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat den Antragstellern zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt, nachdem diese ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen haben. Zwar hat nach herrschender Meinung der Antragsteller nach der Antragsrücknahme grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs.3 S.2 ZPO zu tragen. Eine "isolierte" Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, aber nur zulässig, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen werden kann, und sich die Parteien auch nicht über die Kosten geeinigt haben ( vgl. BGH BauR 05,133 (134) und 07,1446 (1447); so auch schon OLG Hamm BauR 00,1090 und OLG München BauR 01,993 und 994; Werner / Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn.134 ). Insbesondere ist - wie das OLG Hamm aaO. überzeugend ausgeführt hat - für eine "isolierte" Kostenentscheidung kein Raum, wenn zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und sie gerade deswegen erfolgt ist, weil man die Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren durchführen möchte. Soweit der 3. Zivilsenat des OLG Köln ( OLGR 01,355 ) und das OLG Zweibrücken ( BauR 04,541 ) eine Entscheidung nach § 269 Abs.3 S.2 ZPO im selbständigen Beweisverfahren in einem entsprechenden Fall mit der Begründung bejahen, im Hinblick auf die frühzeitige Antragsrücknahme fehle es an einem im Hauptsacheverfahren verwertbaren Beweisergebnis, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen. Denn für die Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptprozesses kommt es nicht darauf an, ob das Beweisergebnis des selbständigen Beweisverfahrens verwertet worden ist; es reicht, dass die Parteien des Beweisverfahrens mit denen der Hauptsache identisch sind und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch ist ( BGH BauR 04,1487; Werner / Pastor aaO. Rn.124 f.).
Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller ihren Antrag im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtshängige Verfahren 6 C 284/08 AG Waldbröl, in dem die Antragsgegnerin die Antragsteller auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch nimmt, zurückgenommen. Sie verteidigen sich dort mit Gewährleistungsansprüchen wegen der selben Mängel, die im hiesigen Verfahren begutachtet werden sollten. Die erforderliche Identität von Parteien und Streitgegenstand liegt daher vor mit der Folge, dass über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht hier, sondern mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem AG Waldbröl zu befinden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Beschwerdewert: bis 1.200,- €