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Oberlandesgericht Köln·11 W 23/23·12.12.2023

Ablehnung Sachverständiger wegen Teilnahme an Expertenbefragung (merkantiler Minderwert)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht (Sachverständigenwesen)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im selbstständigen Beweisverfahren beantragten die Antragstellerinnen die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, weil er an einer von der Gegenseite durchgeführten Expertenbefragung zum merkantilen Minderwert teilgenommen hatte. Das OLG Köln hielt dies für geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet. Eine subjektive Verfehlung ist nicht erforderlich; entscheidend ist die objektive Vorfestlegung. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt; Beschluss des Landgerichts aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Sachverständiger ist nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO ablehnbar, wenn Tatsachen vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

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Die Teilnahme eines Sachverständigen an einer von einer Partei veranlassten Expertenbefragung zu derselben konkreten Beweisfrage begründet, soweit sie eine konkrete Wertung enthält, objektiv die Besorgnis der Befangenheit.

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Für die Ablehnung kommt es nicht auf subjektiv vorwerfbares Verhalten an; eine unbewusste Bindung an eine Ersteinschätzung kann ausreichend sein.

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Auch unentgeltliche oder nicht im Rahmen eines formellen Privatgutachtens erfolgte Voräußerungen rechtfertigen Ablehnungsbefürchtungen, wenn sie eine konkrete Feststellung zum streitgegenständlichen Sachverhalt enthalten.

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Bei erfolgreicher Sachverständigenablehnung ist regelmäßig keine Kostenentscheidung zu treffen.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 406 Abs. 5 ZPO§ 406 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 406 Abs. 5 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 OH 33/19

Leitsatz

Nimmt ein Sachverständiger an einer sog. Expertenbefragung des Privatgutachters einer Partei zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts teil, kann dies in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, in welchem er als Gerichtsgutachter bestellt ist, aus Sicht der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit begründen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) des selbstständigen Beweisverfahrens wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.09.2023 - 8 OH 33/19 - aufgehoben.

Das den Sachverständigen Dipl.-Ing. A. O. betreffende Ablehnungsgesuch der Antragstellerinnen zu 1) und 2) wird für begründet erklärt.

Gründe

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1.

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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) vom 10.10.2023 (Bl. 722 ff. LGA) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29.09.2023 (Bl. 696 ff. LGA) ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 406 Abs. 5 Hs. 2 ZPO an sich statthaft sowie auch im Übrigen zulässig.

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In der Sache ist die Beschwerde begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht den weiteren Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen O. vom 28.06.2023 (Bl. 651 f. LGA) abgelehnt. Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen, liegt nämlich vor.

5

Ein Sachverständiger kann nach den Vorschriften der §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO bei Vorliegen von Tatsachen oder Umstände abgelehnt werden, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 569, 570). Dies ist - wie das Landgericht im Ausgangspunkt nicht verkennt - in der Regel der Fall, wenn der Sachverständige in derselben Sache für eine Prozesspartei bzw. deren Versicherer oder auch für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten zu einem gleichartigen Sachverhalt bereits ein Privatgutachten erstattet hat (BGH, NJW-RR 2017, 569, 570). Hiermit ist der vorliegenden Sachverhalt - entgegen der Einschätzung des Landgerichts - letztlich vergleichbar.

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Es bedarf hier keines näheren Eingehens auf die Sinnhaftigkeit der durch das Sachverständigenbüro N. & W.-T. als Privatgutachter der Antragstellerin veranlassten "Expertenbefragung" u.a. unter den öffentlich bestellten Sachverständigen im Kammerbezirk Köln (s. Anlage ASt 7, Bl. 119 ff., insb. 159 f. AH I) mit 27 Rückläufern. Der Senat bemerkt hierzu lediglich, dass der Bundesgerichtshof es zwar in Einzelfällen als sachgerecht angesehen hat, wenn ein Sachverständiger zur Ermittlung des verbleibenden merkantilen Minderwerts eines Gebäudes Fachleute befragt, die den Markt kennen und in der Lage sind, fundierte Werteinschätzungen der betroffenen Gebäude abzugeben und dabei die Auswirkungen der durchgeführten Mängelarbeiten auf die Bereitschaft potenzieller Kaufinteressenten, den üblichen Marktpreis mangelfreier Gebäude zu zahlen, einzuschätzen (vgl. NJW 2013, 525, 527). Der Bundesgerichtshof hat aber keinen Rechtssatz aufgestellt, wonach derartige Befragungen regelmäßig notwendig seien. Die betreffenden Fälle mögen auch ein spezielles Gepräge aufgewiesen haben. Ob es - abgesehen von den hier zu Tage tretenden "Nebenwirkungen" - regelmäßig einen entscheidenden Mehrwert bietet, wenn - wie hier - ein Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken vor allem andere entsprechend öffentlich bestellte Sachverständige nach deren Einschätzung befragt, erscheint aus Sicht des Senats eher fraglich. In der Regel dürfte die näher begründete Einschätzung des im jeweiligen Streitfall konkret gerichtlich berufenen Sachverständigen maßgeblich sein - und nicht etwa von diesem ermittelte bloße Mittelwerte einer vom Gericht nicht herangezogenen Gruppe, deren Zusammensetzung, genauer Informationsstand und an den Tag gelegter Ernsthaftigkeit nicht offengelegt werden und zweifelhaft sein mögen.

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Da der Sachverständige O. jedenfalls an eben dieser "Expertenbefragung" teilgenommen hat, war er mit der konkreten Beweisfrage in Bezug auf das konkrete streitgegenständliche Objekt vorbefasst. Dieser Sachverhalt bedarf als zwischen den Parteien unstreitiger Umstand ohnehin keiner weitergehenden Glaubhaftmachung (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 706, 707) und ist zudem vom Sachverständigen ausdrücklich bestätigt worden (Bl. 32 OLGA). Entgegen der irrigen Ansicht der Antragstellerin des selbstständigen Beweisverfahrens ist diese vorgerichtlich erfolgte Teilnahme an der inhaltsgleichen Expertenbefragung angesichts der darin liegenden Vorfestlegung mit einer anschließenden Bestellung zum neutralen gerichtlichen Sachverständigen unvereinbar. Unparteilichkeit ist neben besonderer Sachkunde die wohl vornehmste Pflicht des Sachverständigen. Mit Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass eine gänzlich unbefangene Äußerung zur inhaltsgleichen Fragestellung auch von einer besonnenen Partei nicht mehr ohne weiteres angenommen werden kann, weil der Sachverständige sich ggf. in Widerspruch zu seiner gegenüber dem Sachverständigenbüro N. & W.-T. bereits getätigten - wenngleich nur summarischen - Einschätzung setzen würde. Aus Sicht des Ablehnenden steht die nicht von der Hand zu weisende Befürchtung im Raum, der Sachverständige werde unter diesen Umständen geneigt sein, entsprechend allgemeiner menschlicher Neigung an seiner Ersteinschätzung - womöglich unbewusst - festzuhalten. Wenngleich für sich genommen nicht maßgeblich, hat der Sachverständige dies selbst ebenso eingeschätzt und sich als klar voreingenommen bezeichnet (Bl. 32 OLGA). Für diese objektiv bestehende Besorgnis der Befangenheit ist es ohne Bedeutung, dass dem Sachverständigen keinerlei subjektiv vorwerfbares Verhalten zur Last fällt.

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Dass der Sachverständige zuvor weder selbst als Privatgutachter noch entgeltlich tätig wurde, ist aus Sicht des Senats nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass er nicht etwa nur in einen abstrakten fachlichen Austausch mit dem Privatgutachter eingetreten ist, sondern eine konkrete Wertung abgegeben hat, die den konkreten Sachverhalt und die konkrete Fragestellung betraf (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2017, 569, 570 hinsichtlich eines „gleichartigen“ Sachverhalts mit gleichartiger Fragestellung).

9

2.

10

Eine Kostenentscheidung ist im erfolgreichen Beschwerdeverfahren über eine Sachverständigenablehnung nicht veranlasst (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 633, 634; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91 Rn. 13.81 u. 13.82).

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 406 Abs. 5 Hs. 1 ZPO.