Beschwerde: Kostenentscheidung bei Herausgabe von Bauunterlagen (Architektenrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungskläger verlangten per einstweiliger Verfügung die Herausgabe von für die Bauausführung benötigten Bauunterlagen beim Verfügungsbeklagten. Das Landgericht hatte ihnen die Kosten auferlegt. Das OLG Köln gab der sofortigen Beschwerde statt: der Antrag war zulässig und begründet; die Herausgabe durfte nicht von Abschlagszahlungen abhängig gemacht werden. Die Verfahrenskosten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Verfügungskläger gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts stattgegeben; Kosten dem Verfügungsbeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung der Herausgabe von für die Bauausführung erforderlichen Bauunterlagen kann der Bauherr den jeweiligen Inhaber der Unterlagen im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch nehmen.
Ein Architekt ist grundsätzlich nicht zur Herausgabe seiner originalen Urheberunterlagen verpflichtet; er hat jedoch die Nutzungsbefugnis an seinen Planungsunterlagen regelmäßig in dem Umfang zu übertragen, wie sie zur Errichtung des Bauwerks erforderlich ist, und insoweit Mutterpausen/Kopien zur Verfügung zu stellen.
Die Herausgabe der für die Bauausführung erforderlichen Pläne kann der Architekt nicht von der vorherigen Begleichung einer Abschlagsrechnung abhängig machen; seine Gebührenansprüche sind gegebenenfalls nach §§ 648, 648a BGB abzusichern.
Erfolgt die erfolgreiche Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren oder wird das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, rechtfertigt dies die Auferlegung der Verfahrens- und Beschwerdekosten dem Unterliegenden (§§ 91, 91a ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 0 317/96
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 7. Februar 1997 wird der Beschluß des Landgerichts A. vom 24. Januar 1997 - 9 0 317/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt; er trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Verfügungskläger haben in R.-R. ein Einfamilienhaus errichtet; mit der Erstellung der hierfür notwendigen Pläne sowie der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens hatten sie die Architektin W. aus A. beauftragt; nach Erstellung des Rohbaues wurde der Architektenvertrag mit Frau W. einvernehmlich beendet und der Verfügungsbeklagte mit den weiteren Architektenleistungen von den Verfügungsklägern betraut (Vertrag vom 12. April 1996, Bl. 8 ff d.A.). Nachdem der Verfügungsbeklagte unter dem 15. Mai 1996 den Verfügungs-klägern eine Abschlagsrechnung über 25.078,42 DM (Bl. 17/18 d.A.) zugeleitet hatte, kam es in der Folgezeit zwischen den Parteien zu Differenzen, in deren weiteren Verlauf es zu beiderseitigen Kündigungen des Vertragsverhältnisses kam (Bl. 19-22 d.A.).
Mit Schreiben vom 9. Juni 1996 (Bl. 24 d.A.) forderten die Verfügungskläger von dem Verfügungsbeklagten die Herausgabe "sämtlicher Unterlagen"; dies hat der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 10. Juni 1996 (Bl. 25 d.A.), auf dessen Inhalt im einzelnen verwiesen wird, unter Hinweis auf ein bestehendes "Rückbehaltungsrecht" abgelehnt.
Mit der Behauptung, sie seien auf die Aushändigung der Bauunterlagen für die Fortsetzung des Bauvorhabens dringend angewiesen, haben die Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten auf Herausgabe der in ihrer Antragsschrift vom 24. Juni 1996, Seite 2, aufgeführten Bauunterlagen in Anspruch genommen. Dem hat das Landgericht A. durch Beschluß vom 24. Juni 1996 (Bl. 29/30 d.A.) entsprochen.
Der Verfügungsbeklagte hat gegen den Beschluß vom 24. Juni 1996 Widerspruch eingelegt; nachdem die Verfügungskläger die Unterlagen im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. Bl. 73 ff d.A.) zwischenzeitlich erhalten haben, ist das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Über die wechselseitigen Kostenanträge hat das Landgericht durch Beschluß vom 24. Januar 1997 (Bl. 89 ff d.A.), auf den wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, entschieden; es hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Verfügungsklägern auferlegt, weil von ihnen bereits ein Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan worden sei.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Verfügungs-kläger ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Verfügungsklägern zu Unrecht die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt; diese sind vielmehr dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen (§ 91 a ZPO):
Die Auffassung des Landgerichts, es fehle bereits deshalb an einem Verfügungsanspruch, weil gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Herausgabe von Original-Unterlagen bestanden habe, wie dies von den Verfügungsklägern verlangt worden sei, ist unzutreffend. Das Landgericht hat nämlich übersehen, daß ein Architekt grundsätzlich nicht zur Herausgabe von Original-unterlagen verpflichtet ist, an denen er ein Urheberrecht besitzt. Ob der Verfügungsbeklagte hier solche (eigenen) Originalunterlagen in Händen hatte, ist zweifelhaft und kann auch offenbleiben; denn der Verfügungsbeklagte wäre in jedem Falle verpflichtet gewesen, von den Bauunterlagen, an denen er ein (eigenes) Urheberrecht besaß, den Verfügungsklägern Mutterpausen zur Verfügung zu stellen. Es entspricht herrschender Auffassung, daß der Architekt mit dem Abschluß des Architektenvertrages in aller Regel die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis (an seiner Planung) auf den Bauherrn überträgt, soweit diese zur Errichtung des Bauwerks benötigt wird (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl. 1996, Rdn. 1947 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch, wenn die vertragliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und Architekten durch Kündigung beendet wird (BGH, BauR 1975, 363; OLG Frankfurt, BauR 1982, 295). Von daher bestanden gegen die Formulierung (und Begründung) des Verfügungsantrages keine durchgreifenden Bedenken.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Verfügungskläger hatte Frau W. die Pläne (sowie die Baugenehmigungsunterlagen) im wesentlichen erstellt. An diesen Plänen und Unterlagen hatte Frau W., soweit diesen eine originelle eigenschöpferische Darstellungsweise zu eigen war, ein Urheberrecht, das sie berechtigte, die Originalunterlagen in Besitz zu halten; sie war daher auch, nachdem sie von den Plänen und sonstigen Unterlagen Mutterpausen/Kopien an den Verfügungsbeklagten herausgegeben hatte, nicht mehr (gegenüber den Verfügungsklägern) verpflichtet, Zweitkopien herauszugeben und/oder anzufertigen; insoweit konnte Frau W. die Verfügungskläger auch an den Verfügungsbeklagten verweisen, der die Unterlagen in Händen hielt.
Die Verfügungskläger hatten daher auch hinreichenden Anlaß, den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der Bauunterlagen in Anspruch zu nehmen, die sie für die Fortsetzung des Bauvorhabens benötigten (vgl. OLG Düsseldorf, Schäfer/Finnern, Z.3.00 Bl. 115; OLG Frankfurt, BauR 1980, 285; Werner/Pastor, Rdn. 354).
Dem Verfügungsbeklagten stand auch kein Leistungsverweigerungs-recht an den Unterlagen zu (Schreiben vom 10. Juni 1996, Bl. 25 d.A.). Die Herausgabe der Pläne pp. konnte nicht von der vorherigen Begleichung der Abschlagszahlung abhängig gemacht werden (OLG Frankfurt, BauR 1982, 295), da der Architekt, wie dargelegt, hinsichtlich der Nutzungsbefugnis seiner Pläne vorleistungspflichtig ist und seine Gebührenansprüche deshalb gegebenenfalls nach §§ 648, 648 a BGB absichern muß (OLG Frankfurt, a.a.O., S. 297).
Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, daß der Verfügungsantrag der Verfügungskläger zulässig und begründet war; es entspricht deshalb auch billigem Ermessen, die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens waren dem Verfügungsbeklagten insgesamt aufzuerlegen; der Verfügungsbeklagte hat zwar vorgetragen, er habe nicht alle Unterlagen "in Besitz". Demgegenüber haben die Verfügungskläger unwidersprochen vorgetragen, daß sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung "die Unterlagen" erhalten hätten, die sie zur Fortsetzung des Bauvorhabens benötigten (Bl. 83). Das bestätigt auch das überreichte Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers P.O. vom 28. Juni 1996 (Bl. 73 ff d.A.). Damit steht aber zur Überzeugung des Senats fest, daß jedenfalls alle für die Bauausführung erforderlichen Bauunterlagen, wie die Ausführungsplanung, die Detailpläne sowie Leistungsverzeichnisse im Besitz des Verfügungsbeklagten waren und von ihm herausgegeben wurden. Ob von dem Verfügungsbeklagten auch geprüfte Rechnungen, die Preisspiegel und das Bautagebuch oder Stundenzettel herausgegeben worden sind, kann dahinstehen, weil diese Unterlagen (streitwertmäßig) für das Verfügungsgesuch nicht ins Gewicht fallen und von daher auch eine anteilige Kostenquotierung nicht rechtfertigen. Insoweit kann für die Kostenverteilung nur entscheidend darauf abgestellt werden, ob der Verfügungsbeklagte die für die Baudurchführung erforderlichen Unterlagen herausgegeben hat; und dies ist erkennbar der Fall.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO.
Beschwerdewert: Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens